Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die für eine selbständige Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufes durch Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihre Ausbildung im Staatsgebiet einer der übrigen Vertragsparteien dieses Abkommens absolviert haben, zum Nachweis der fachlichen Qualifikation erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse, Befähigungsnachweise oder sonstigen Bescheinigungen (EWR-Ärzte-Qualifikationsnachweisverordnung - EWR-ÄrzteV) (CELEX-Nr.: 378L0686, 378L0687, 381L1057, 393L0016)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6, 20 und 44 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, wird verordnet:
§ 1. Richtlinien im Sinne dieser Verordnung sind
die Richtlinie 93/16/EWG zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (Abl. Nr. L 165 vom 7. 7. 1993 S 1, CELEX-Nr.: 393L0016) in ihrer jeweils geltenden Fassung,
die Richtlinie 78/686/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 233 vom 24. 8. 1978 S 109, CELEX-Nr.: 378L0686) in ihrer jeweils geltenden Fassung,
die Richtlinie 78/687/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (ABl. Nr. L 233 vom 24. 8. 1978 S 119, CELEX-Nr.: 378L0687) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie
die Richtlinie 81/1057/EWG zur Ergänzung der unter Z 2 und 3 genannten Richtlinien (ABl. Nr. L 385 vom 31. 12. 1981 S 25, CELEX-Nr.: 381L1057) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 1. Richtlinien im Sinne dieser Verordnung sind
die Richtlinie 93/16/EWG zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (Abl. Nr. L 165 vom 7. 7. 1993 S 1, CELEX-Nr.: 393L0016) in ihrer jeweils geltenden Fassung,
die Richtlinie 78/686/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 233 vom 24. 8. 1978 S 109, CELEX-Nr.: 378L0686) in ihrer jeweils geltenden Fassung,
die Richtlinie 78/687/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (ABl. Nr. L 233 vom 24. 8. 1978 S 119, CELEX-Nr.: 378L0687) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie
die Richtlinie 81/1057/EWG zur Ergänzung der unter Z 2 und 3 genannten Richtlinien (ABl. Nr. L 385 vom 31. 12. 1981 S 25, CELEX-Nr.: 381L1057) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
die Richtlinie 1999/46/EG zur Änderung der unter Z 1 genannten Richtlinie (ABl. Nr. L 139 vom 21. Mai 1999, S 25, CELEX-Nr.: 399L0046) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 2. Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 2 des Ärztegesetzes 1998 sind die in der Anlage 1 angeführten Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise.
§ 3. (1) Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 des Ärztegesetzes 1998 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise über eine ärztliche Ausbildung, die von der zuständigen Stelle einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, auch wenn die Ausbildung nicht allen Mindestausbildungsanforderungen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 93/16/EWG genügt, sofern damit eine ärztliche Ausbildung abgeschlossen wird, die hinsichtlich
Spanien und Portugal vor dem 1. Jänner 1986,
Griechenland vor dem 1. Jänner 1981 oder
der anderen Vertragsparteien vor dem 20. Dezember 1976 begonnen worden ist und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftstaates vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daß die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffende ärztliche Tätigkeit ausgeübt hat (Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 93/16/EWG).
(2) Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 des Ärztegesetzes 1998 sind ferner ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise über eine im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik absolvierte Ausbildung, auch wenn sie nicht allen Mindestausbildungsanforderungen nach Artikel 23 der Richtlinie 93/16/EWG genügt, wenn
die Ausbildung vor der Herstellung der deutschen Einheit begonnen worden ist,
mit dem Nachweis die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im gesamten Gebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen verbunden ist wie mit den von der zuständigen deutschen Behörde ausgestellten, in Anlage 1 angeführten Nachweisen und
zusätzlich eine von der zuständigen deutschen Behörde ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daß die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die entsprechende ärztliche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt hat (Artikel 9 Abs. 3 der Richtlinie 93/16/EWG).
(3) Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 des Ärztegesetzes 1998 sind weiters ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige ärztliche Befähigungsnachweise, die den in der Anlage 1 angeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des betreffenden Staates beigefügt ist, aus der sich ergibt, daß das jeweilige Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis eine ärztliche Ausbildung abschließt, die den entsprechenden im Titel III der Richtlinie 93/16/EWG angeführten Bestimmungen entspricht und von der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das Diplom, Prüfungszeugnis oder den sonstigen Befähigungsnachweis ausgestellt hat, den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, deren Bezeichnungen in der Anlage 1 angeführt sind, gleichgehalten wird (Artikel 9 Abs. 5 der Richtlinie 93/16/EWG).
§ 4. Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 des Ärztegesetzes 1998 sind die in der Anlage 2 in Verbindung mit einer entsprechenden Sonderfachbezeichnung nach den Anlagen 3 und 4 angeführten Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise.
§ 5. (1) Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 des Ärztegesetzes 1998 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise über eine fachärztliche Ausbildung, die von der zuständigen Stelle einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, auch wenn die Ausbildung nicht allen Mindestausbildungsanforderungen gemäß den Artikeln 24 bis 27 der Richtlinie 93/16/EWG genügt, sofern damit eine Ausbildung abgeschlossen wird, die hinsichtlich
Spanien und Portugal vor dem 1. Jänner 1986,
Griechenland vor dem 1. Jänner 1981 oder
der anderen Vertragsparteien vor dem 20. Dezember 1976 begonnen worden ist und, sofern die Mindestweiterbildungsdauer gemäß den Artikeln 26 und 27 der Richtlinie 93/16/EWG nicht erreicht worden ist, eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftstaates vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daß die betreffende Person die fachärztliche Tätigkeit während eines Zeitraumes ausgeübt hat, der der doppelten Differenz zwischen der Dauer der fachärztlichen Weiterbildung im Heimat- oder Herkunftstaat und der im Titel III der Richtlinie 93/16/EWG genannten Mindestweiterbildungsdauer entspricht (Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG).
(2) Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 des Ärztegesetzes 1998 sind ferner Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise über eine im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik absolvierte fachärztliche Ausbildung, auch wenn sie nicht allen Mindestausbildungsanforderungen gemäß den Artikeln 24 bis 27 der Richtlinie 93/16/EWG genügt, wenn
die Ausbildung vor dem 3. April 1992 begonnen worden ist und
mit dem Nachweis die Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden fachärztlichen Tätigkeit im gesamten Gebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen verbunden ist wie mit den von der zuständigen deutschen Behörde ausgestellten, in den Anlagen 2 bis 4 angeführten Nachweisen und
sofern die Mindestdauer der Weiterbildung gemäß den Artikeln 26 und 27 der Richtlinie 93/16/EWG nicht erreicht worden ist, zusätzlich eine von der zuständigen deutschen Behörde ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daß die betreffende Person während eines Zeitraumes, der der doppelten Differenz zwischen der Dauer der fachärztlichen Ausbildung im deutschen Gebiet und der im Titel III der Richtlinie 93/16/EWG angeführten Mindestausbildungsdauer entspricht, die betreffende fachärztliche Tätigkeit ausgeübt hat (Artikel 9 Abs. 4 der Richtlinie 93/16/EWG).
(3) Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 des Ärztegesetzes 1998 sind weiters Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des Facharztes, die den in den Anlagen 2 bis 4 angeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des betreffenden Staates beigefügt ist, aus der sich ergibt, daß das jeweilige Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis eine fachärztliche Weiterbildung abschließt, die den entsprechenden im Titel III der Richtlinie 93/16/EWG angeführten Bestimmungen entspricht und von der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das Diplom, Prüfungszeugnis oder den sonstigen Befähigungsnachweis ausgestellt hat, den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, deren Bezeichnungen in den Anlagen 2 bis 4 angeführt sind, gleichgehalten wird (Artikel 9 Abs. 5 der Richtlinie 93/16/EWG).
§ 6. Als Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise über die Absolvierung einer spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin im Sinne des Artikels 30 der Richtlinie 93/16/EWG gelten die in der Anlage 5 angeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (§ 44 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998).
§ 7. (1) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 in Verbindung mit § 44 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998 zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Neurologie und Psychiatrie'' berechtigt sind, sind wahlweise berechtigt, anstelle dieser Berufsbezeichnung die Berufsbezeichnung „Facharzt für Neurologie'' zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste ausschließlich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Neurologie berechtigt (Artikel 9 Abs. 6 der Richtlinie 93/16/EWG).
(2) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 in Verbindung mit § 44 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998 zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Radiologie'' berechtigt sind, sind wahlweise berechtigt, anstelle dieser Berufsbezeichnung die Berufsbezeichnung „Facharzt für Medizinische Radiologie-Diagnostik'' zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste ausschließlich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Medizinische Radiologie-Diagnostik berechtigt (Artikel 9 Abs. 6 der Richtlinie 93/16/EWG).
§ 8. Nachweise im Sinne des § 19 Z 2 des Ärztegesetzes 1998 sind die in der Anlage 6 angeführten zahnärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise (Artikel 3 der Richtlinie 78/686/EWG).
§ 9. (1) Nachweise im Sinne des § 19 Z 3 des Ärztegesetzes 1998 sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des Zahnarztes, die von der zuständigen Stelle einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 78/687/EWG ausgestellt worden sind, auch wenn die Ausbildung nicht den Mindestanforderungen gemäß Artikel 1 dieser Richtlinie genügt, sofern ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, daß sich die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den betreffenden zahnärztlichen Tätigkeiten gewidmet hat (Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 78/686/EWG).
(2) Nachweise im Sinne des § 19 Z 3 des Ärztegesetzes 1998 sind ferner zahnärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, auch wenn sie den in Anlage 6 angeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden Staates beigefügt ist, aus der sich ergibt, daß das jeweilige zahnärztliche Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige zahnärztliche Befähigungsnachweis eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen der Artikels 2 oder 4 der Richtlinie 78/687/EWG entspricht und von der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das Diplom, Prüfungszeugnis oder den sonstigen Befähigungsnachweis ausgestellt hat, den für den betreffenden Staat in Anlage 6 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgehalten wird (Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie 78/686/EWG).
(3) Nachweise im Sinne des § 19 Z 3 des Ärztegesetzes 1998 sind weiters Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise über eine im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik absolvierte zahnärztliche Ausbildung, auch wenn sie nicht den Mindestanforderungen nach Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG genügt, wenn
die Ausbildung vor der Herstellung der deutschen Einheit begonnen worden ist,
mit dem Nachweis die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes im gesamten Gebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen verbunden ist wie mit den von der zuständigen deutschen Behörde ausgestellten, in Anlage 6 angeführten Nachweisen und
zusätzlich eine von der zuständigen deutschen Behörde ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daß die betreffende Person während der letzen fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die entsprechende zahnärztliche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt hat (Artikel 7a Abs. 1 der Richtlinie 78/686/EWG).
§ 10. (1) Nachweise im Sinne des § 19 Z 4 des Ärztegesetzes 1998 sind ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in Italien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Universitätsausbildung spätestens am 24. Februar 1980 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, daß
die betreffende Person in Italien während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG ausgeübt hat und daß sie berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber eines von der zuständigen italienischen Behörde ausgestellten, in Anlage 6 angeführten Nachweises oder
die betreffende Person ein mindestens dreijähriges erfolgreiches, der Ausbildung nach Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG gleichwertiges Studium absolviert hat (Artikel 19 der Richtlinie 78/686/EWG).
(2) Nachweise im Sinne des § 19 Z 4 des Ärztegesetzes 1998 sind ferner ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in Spanien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Universitätsausbildung vor dem 1. Jänner 1986 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen spanischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, daß
die betreffende Person in Spanien während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG ausgeübt hat und daß sie berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber eines von der zuständigen spanischen Behörde ausgestellten, in Anlage 6 angeführten Nachweises oder
die betreffende Person ein mindestens dreijähriges erfolgreiches, der Ausbildung nach Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG gleichwertiges Studium absolviert hat (Artikel 19a der Richtlinie 78/686/EWG).
§ 11. Nachweise im Sinne des § 19 Z 5 des Ärztegesetzes 1998 sind zahnärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, mit denen eine Ausbildung nachgewiesen wird, die vor Anwendung der Richtlinie 78/687/EWG durch den betreffenden Staat begonnen und nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie durch den betreffenden Staat abgeschlossen worden ist, auch wenn die Ausbildung den im Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG angeführten Mindestanforderungen nicht genügt (Artikel 1 der Richtlinie 81/1057/EWG).
Anlage 1
(Artikel 3 der Richtlinie 93/16/EWG)
Belgien:
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