Bundesgesetz über die Niederlassung und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs von klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychologengesetz)(NR: GP XX RV 1758 AB 1979 S. 174. BR: AB 5980 S. 656.) (CELEX-Nr. 389L0048)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1999-07-23
Status Aufgehoben · 2008-07-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 57
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Berufszulassung für EWR-Psychologen ........... § 1

im Gesundheitswesen

Diplome ....................................... §§ 2 und 3

Prüfung der Gleichwertigkeit .................. § 4

Eintragung bei gegebener Gleichwertigkeit ..... § 5

Gesundheitliche Eignung und ................... § 6

Vertrauenswürdigkeit

Beglaubigte Übersetzungen ..................... § 7

Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs ... § 8

Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR .... § 9

Strafbestimmung ............................... § 10

Schluß- und Vollzugsbestimmungen .............. §§ 11, 12, 13 und 14

Präambel/Promulgationsklausel

Qualifikationsnachweise aus dem EWR für Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie § 1
Gleichgestellte Qualifikationsnachweise aus einem Drittland § 2
EWR-Berufszulassung für Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie § 3
Prüfung der Gleichwertigkeit § 4
Eintragung bei gegebener Gleichwertigkeit § 5
Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit § 6
Beglaubigte Übersetzungen § 7
Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs (Anm.: Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen) § 8
Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR § 9
Strafbestimmung § 10
Schluß- und Vollzugsbestimmungen §§ 11, 12, 13 und 14 (Anm.: §§ 11 bis 15)
(Anm.: Anlage zu § 3 Abs. 2 Z 1)

Präambel/Promulgationsklausel

Qualifikationsnachweise aus dem EWR für Gesundheitspsychologie und Klinische Psychologie § 1
Gleichgestellte Qualifikationsnachweise aus einem Drittland § 2
EWR-Berufsanerkennung für Gesundheitspsychologie und Klinische Psychologie – Einheitlicher Ansprechpartner § 3
Prüfung der Gleichwertigkeit § 4
EWR-Berufsanerkennung – Partieller Zugang § 3a
Eintragung bei gegebener Gleichwertigkeit § 5
Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (Anm.: Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit, Sprachkenntnisse) § 6
Beglaubigte Übersetzungen § 7
Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs (Anm.: Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen) § 8
Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR § 9
Strafbestimmung § 10
Schluß- und Vollzugsbestimmungen §§ 11, 12, 13 und 14 (Anm.: §§ 11 bis 15)

Präambel/Promulgationsklausel

Qualifikationsnachweise aus dem EWR für Gesundheitspsychologie und Klinische Psychologie § 1
Gleichgestellte Qualifikationsnachweise aus einem Drittland § 2
EWR-Berufsanerkennung für Gesundheitspsychologie und Klinische Psychologie – Einheitlicher Ansprechpartner § 3
Prüfung der Gleichwertigkeit § 4
EWR-Berufsanerkennung – Partieller Zugang § 3a
Eintragung bei gegebener Gleichwertigkeit § 5
Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (Anm.: Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit, Sprachkenntnisse) § 6
Beglaubigte Übersetzungen § 7
Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs (Anm.: Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen) § 8
Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR § 9
Strafbestimmung § 10
Schluß- und Vollzugsbestimmungen §§ 11, 12, (Anm.: 12a), 13 und 14 (Anm.: 15)

Berufszulassung für EWR-Psychologen im Gesundheitswesen

§ 1. (1) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung des reglementierten Berufs des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen im Sinne der Richtlinie des Rates 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 21. Dezember 1988, S 16, CELEX-Nr. 389L0048, berechtigt sind, sind zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufs im Bereich des Gesundheitswesens gemäß Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, als klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen berechtigt, wenn,

1.

sie ein Diplom, mit dem der Abschluß eines ordentlichen Studiums der Psychologie an einer Hochschule eines Mitgliedstaates nachgewiesen wurde und mit dem die Ausbildung zum klinischen Psychologen oder zum Gesundheitspsychologen mit Erfolg abgeschlossen wurde,

2.

die Eigenberechtigung,

3.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und

4.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit

5.

in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß § 16 des Psychologengesetzes eingetragen worden sind.

(2) Ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie ab Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß § 8 gelten die Bestimmungen des Psychologengesetzes.

Berufszulassung für EWR-Psychologen im Gesundheitswesen

§ 1. (1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung des reglementierten Berufs des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen im Sinne der Richtlinie des Rates 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16, berechtigt sind, sind zur selbstständigen Ausübung des psychologischen Berufs im Bereich des Gesundheitswesens gemäß Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, als klinische Psychologen oder als Gesundheitspsychologen nur berechtigt, wenn

1.

sie ein Diplom, mit dem der Abschluss eines ordentlichen Studiums der Psychologie an einer Hochschule einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nachgewiesen und mit dem die Ausbildung zum klinischen Psychologen oder zum Gesundheitspsychologen mit Erfolg abgeschlossen wurde,

2.

die Eigenberechtigung,

3.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und

4.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben sowie

5.

in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß § 16 des Psychologengesetzes eingetragen worden sind.

(2) Ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie ab Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß § 8 gelten die Bestimmungen des Psychologengesetzes.

Qualifikationsnachweise aus dem EWR für Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie

§ 1. (1) Qualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. 9. 2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006 S. 141 und durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007, ABl. Nr. L 320 vom 6. 12. 2007 S. 3, entsprechend den Regeln dieses Bundesgesetzes anzuerkennen.

(2) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

1.

über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 oder 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oder

2.

als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder als Angehörige österreichischer Staatsbürger zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG verfügen,

[CELEX-Nr.: 32021L1883]

Qualifikationsnachweise aus dem EWR für Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie

§ 1. (1) Qualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen, die einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368, entsprechend den Regeln dieses Bundesgesetzes anzuerkennen.

(2) Personen, die nicht Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige), sind Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gleichgestellt.

Diplome

§ 2. (1) Diplome nach § 1 Abs. 1 Z 1 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit den Befähigungsnachweis darstellen, die das einzelstaatliche Recht für den Zugang zum reglementierten Beruf des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen in dem jeweiligen Herkunftsstaat vorschreibt.

(2) Als Diplome gemäß Abs. 1 gelten Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise,

1.

die in einem Mitgliedstaat von einer nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt werden, und

2.

aus denen hervorgeht, daß der Diplominhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und

3.

aus denen hervorgeht, daß der Diplominhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zum reglementierten Beruf des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen oder dessen Ausübung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind,

Diplome

§ 2. (1) Diplome nach § 1 Abs. 1 Z 1 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG und gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/6 vom 30. April 2002, BGBl. III Nr. 133/2002, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit den Befähigungsnachweis darstellen, den das einzelstaatliche Recht für den Zugang zum reglementierten Beruf des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen in dem jeweiligen Herkunftsstaat vorschreibt.

(2) Als Diplome gemäß Abs. 1 gelten Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise,

1.

die in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt werden, und

2.

aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und

3.

aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zum reglementierten Beruf des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen oder dessen Ausübung in dieser Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erforderlich sind,

Gleichgestellte Qualifikationsnachweise aus einem Drittland

§ 2. Einem Qualifikationsnachweis gemäß § 1 Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis für den Beruf des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber ein Staatsangehöriger eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eine gleichgestellte Person gemäß § 1 Abs. 2 ist und

1.

in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des reglementierten Berufs des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen berechtigt ist und

2.

eine Bescheinigung des EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft darüber vorlegt, dass er drei Jahre den reglementierten Beruf des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen im Hoheitsgebiet seines Staates rechtmäßig ausgeübt hat.

Gleichgestellte Qualifikationsnachweise aus einem Drittland

§ 2. Einem Qualifikationsnachweis gemäß § 1 Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis für den Beruf des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eine gleichgestellte Person gemäß § 1 Abs. 2 ist und

1.

in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des reglementierten Berufs des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen berechtigt ist und

2.

eine Bescheinigung des Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft darüber vorlegt, dass er drei Jahre den reglementierten Beruf des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen im Hoheitsgebiet seines Staates rechtmäßig ausgeübt hat.

[CELEX-Nr.: 32021L1883]

Gleichgestellte Qualifikationsnachweise aus einem Drittland

§ 2. Einem Qualifikationsnachweis gemäß § 1 Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis für den Beruf des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eine gleichgestellte Person gemäß § 1 Abs. 2 ist und

1.

in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des reglementierten Berufs des Gesundheitspsychologen oder des Klinischen Psychologen berechtigt ist und

2.

eine Bescheinigung des Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft darüber vorlegt, dass er drei Jahre den reglementierten Beruf des Gesundheitspsychologen oder des Klinischen Psychologen im Hoheitsgebiet seines Staates rechtmäßig ausgeübt hat.

§ 3. Sofern der Anerkennungswerber den Beruf des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen vollzeitlich zwei Jahre lang innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sind einem Diplom gemäß § 2 Abs. 1 Ausbildungsnachweise gleichzuhalten,

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