Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die periodischen Untersuchungen von Rindern auf IBR/IPV (IBR/IPV-Untersuchungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des §15 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1989 zur Bekämpfung der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis und der Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis (IBR/IPV-Gesetz), BGBl. Nr. 636/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, wird verordnet:
§ 1. In Gebieten, die unter Artikel 9 der Richtlinie des Rates 64/432/EWG, in der Fassung der Richtlinie 97/12/EG (ABl. Nr. L 109 vom 25. 4. 1997) fallen, sind die periodischen Untersuchungen von Rindern auf IBR/IPV einmal in jedem Kalenderjahr durchzuführen.
§ 2. (1) In Gebieten, die unter Art. 10 der Richtlinie des Rates 64/432/EWG, in der Fassung der Richtlinie 97/12/EG fallen, sind die periodischen Untersuchungen von Rindern auf IBR/IPV stichprobenmäßig nach den im Anhang genannten statistischen Kriterien einmal in jedem Kalenderjahr festzulegen und durchzuführen.
(2) Ein Gebiet im Sinne des Abs. 1 ist eine räumlich geschlossene Einheit jener Bezirke, die unter Art. 10 der in Abs. 1 genannten Richtlinie fallen. Es erstreckt sich - ausgenommen den Fall gemäß Abs. 3 - maximal bis zur Grenze des jeweiligen Bundeslandes.
(3) Erfasst die gemäß Abs. 2 räumlich geschlossene Einheit den gesamten Bereich der Republik Österreich, so gilt ganz Österreich als einziges Gebiet im Sinne des Abs. 1. Diesfalls hat der Bundeskanzler den Stichprobenumfang (die Anzahl der zu untersuchenden Bestände) proportional zur Bestandsdichte und proportional zur Größe der Bestände auf die einzelnen Bundesländer aufzuteilen.
§ 3. Hinsichtlich der Kosten für die periodischen Untersuchungen gemäß §§ 1 und 2 gilt § 26 Abs. 2 des IBR/IPV-Gesetzes.
§ 3a. Sind die Untersuchungen nach §§ 1 bis 3 für die Untersuchungsperiode 2007 bis zum 15. November 2007 noch nicht abgeschlossen, kann die periodische Untersuchung abweichend von § 2 für diese Periode auch dadurch erfüllt werden, dass die Untersuchungen entsprechend der Bestimmungen der IBR/IPV-Untersuchungsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 306/2007, vorgenommen werden.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundeskanzlers über die Regelung der zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen auf IBR/IPV, BGBl. Nr. 573/1996, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
Anhang
gemäß § 2
Auswahlschlüssel für die periodischen Untersuchungen auf IBR/IPV in Gebieten gemäß Art. 10 der Richtlinie des Rates 64/432/EWG
Die in die Stichprobe aufgenommenen Bestände sind jährlich auf Grund einer Zufallsauswahl zu bestimmen. Die Anzahl der jährlich zu untersuchenden Bestände ergibt sich aus der folgenden Formel *1) unter der Annahme einer Irrtumswahrscheinlichkeit von 95% und von maximal 0,1% verseuchten Beständen:
n = (1 - 0,05 hoch 1/d) . (N - d/2) + 1
N .. Gesamtzahl der Bestände im Gebiet
n ... Stichprobenumfang (Anzahl der zu untersuchenden Bestände)
d ... Angenommenes Vorkommen von serologisch positiven
Beständen in der Gesamtbestandszahl (d = N/1000)
Die tatsächliche Auswahl der zu untersuchenden Bestände aus der Gesamtzahl der Bestände des Gebietes hat nach statistischen Kriterien proportional zur Bestandsdichte in den einzelnen politischen Bezirken und proportional zur Größe der Bestände zu erfolgen.
In Beständen mit nicht mehr als fünf untersuchungspflichtigen Rindern sind alle Rinder im Alter von zwei Jahren und darüber auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen das IBR/IPV-Virus (BHV-1) zu untersuchen.
In Beständen mit mehr als fünf untersuchungspflichtigen Rindern sind fünf Rinder im Alter von zwei Jahren und darüber auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen das IBR/IPV-Virus (BHV-1) zu untersuchen.
*1) CANNON, R.M. und ROE, R. T. (1982): Livestock Disease Surveys, A Field Manual for Veterinarians, Australian Bureau of Animal Health, Canberra