Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung (AEV Abfallbehandlung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-01-12
Letzte Aktualisierung 2023-08-15
Status Aufgehoben · 2023-08-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API
b)

Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.

c)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

d)

Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.

e)

Die Emissionsbegrenzung ist nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Meßwert nicht größer ist als 12°C.

f)

Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (ÖNORM B 2503, September 1992).

g)

Summe aus Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

h)

Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine Tageszulauffracht des ungereinigten Abwassers von größer als 150 kg BSB 5 zugrunde, so ist die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an TN b um mehr als 75% zu vermindern (Mindestabbauleistung). Die Mindestabbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der Tagesfrachten für TN b im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.

i)

Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 400 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.

j)

Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 1 200 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.

Abkürzung

AEV Abfallbehandlung

Anlage B

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3

I) II)
Anforderungen an Anforderungen an
Einleitungen in ein Einleitungen in eine
Fließgewässer öffentliche Kanalisation
1. Temperatur 30°C 35°C
2. Toxizität
a)
2.1 Algentoxizität GA 8 b)
2.2 Bakterientoxizität GL 4 b)
2.3 Daphnientoxizität GD 4 b)
2.4 Fischeitoxizität GF,Ei 2 b)
3. Abfiltrierbare Stoffe 30 mg/l 150 mg/l
c) d)
4. pH-Wert 6,5–8,5 6,5–9,5

B 2 Anorganische Parameter

8. Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Pb
9. Cadmium 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Cd
10. Chrom – Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cr
14. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cu
15. Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Ni
16. Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l
ber. als Hg
18. Zink 2,0 mg/l 2,0 mg/l
ber. als Zn
21. Ammonium 5,0 mg/l f)
ber. als N e)
22. Chlorid durch Parameter –
ber. als Cl Nr. 2 begrenzt
25. Gesamter geb. h) –
Stickstoff TNb
ber. als N
g)
27. Phosphor – Gesamt 1,0 mg/l –
ber. als P
29. Sulfid 0,1 mg/l 1,0 mg/l
ber. als S

B 3 Organische Parameter

31. Gesamter org. geb. 40 mg/l –
Kohlenstoff TOC i)
ber. als C
32. Chemischer 120 mg/l –
Sauerstoffbedarf CSB j)
ber. als O2
33. Biochemischer 25 mg/l –
Sauerstoffbedarf BSB5
ber. als O2
34. Adsorbierbare org. 0,5 mg/l 0,5 mg/l
geb. Halogene AOX
ber. als Cl
36. Kohlenwasserstoff-Index 10 mg/l 20 mg/l
40. Summe der flüchtigen 0,1 mg/l 0,1 mg/l
aromat. Kohlenwasserstoffe
Benzol, Toluol, Xylole
und Ethylbenzol
BTXE
a)

Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, daß mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 3 geschädigt werden kann. Der Parameter Nr. 2.4 (Fischeitoxizität) ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b)

Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.

c)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

d)

Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.

e)

Die Emissionsbegrenzung ist nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Meßwert nicht größer ist als 12°C.

f)

Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

g)

Summe aus Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

h)

Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine Tageszulauffracht des ungereinigten Abwassers von größer als 150 kg BSB 5 zugrunde, so ist die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an TN b um mehr als 75% zu vermindern (Mindestabbauleistung). Die Mindestabbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der Tagesfrachten für TN b im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.

i)

Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 400 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.

j)

Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 1 200 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.

Abkürzung

AEV Abfallbehandlung

Anlage B

Abwässer aus der biologischen Abfallbehandlung

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3

I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
Allgemeine Parameter
Temperatur 30°C 35°C
Toxizität a)
Algentoxizität GA 8 b)
Bakterientoxizität GL 4 b)
Daphnientoxizität GD 4 b)
Fischeitoxizität GF,Ei 2 b)
Abfiltrierbare Stoffe c) 30 mg/L 150 mg/L d)
pH-Wert 6,5–8,5 6,5–9,5
Anorganische Parameter
Arsen ber. als As 0,1 mg/L e) 0,1 mg/L e)
Blei ber. als Pb 0,5 mg/L f) 0,5 mg/L f)
Cadmium ber. als Cd 0,1 mg/L g) 0,1 mg/L g)
Chrom – Gesamt ber. als Cr 0,5 mg/L h) 0,5 mg/L h)
Kupfer ber. als Cu 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Nickel ber. als Ni 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Quecksilber ber. als Hg 0,01 mg/L i) 0,01 mg/L i)
Zink ber. als Zn 2,0 mg/L j) 2,0 mg/L j)
Ammonium ber. als N 5,0 mg/L k) l)
Gesamter gebundener Stickstoff TNb ber. als N m) k) n) o) l)
Chlorid ber. als Cl durch Toxizität begrenzt –
Phosphor – Gesamt ber. als P 1,0 mg/L –
Sulfid ber. als S 0,1 mg/L 1,0 mg/L
Organische Parameter
Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC) ber. als C 40 mg/L o) p) –
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 120 mg/L q) r)
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) ber. als O2 25 mg/L –
Adsorbierbare org. geb. Halogene (AOX) ber. als Cl 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Kohlenwasserstoff-Index 10 mg/L 20 mg/L
Summe der flüchtigen aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE) 0,1 mg/L 0,1 mg/L
a)

Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers geschädigt werden kann. Der Parameter Fischeitoxizität ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b)

Eine Abwassereinleitung darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.

c)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

d)

Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.

e)

Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/L.

f)

Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/L.

g)

Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/L.

h)

Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,15 mg/L.

i)

Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,005 mg/L.

j)

Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 1,0 mg/L.

k)

Die Emissionsbegrenzung ist nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Messwert nicht größer ist als 12°C.

l)

Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

m)

Summe aus Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

n)

Bei Anlagen, die nicht IE-Richtlinien-Anlagen sind, ist wenn der wasserrechtlichen Bewilligung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine Tageszulauffracht des ungereinigten Abwassers von größer als 150 kg BSB 5 zugrunde liegt, eine der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an TN b um mehr als 75% zu vermindern (Mindestabbauleistung). Die Mindestabbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der Tagesfrachten für TN b im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.

o)

Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 25,0 mg/L.

p)

Bei Anlagen, die nicht IE-Richtlinien-Anlagen sind, ist bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 400 mg/L (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.

q)

Die Emissionsbegrenzung kann im Einzelfall bei IE-Richtlinien-Anlagen höher festgelegt werden, wenn die Eliminationsrate ≥ 95 % im Jahresschnitt beträgt und der Abfallinput folgende Eigenschaften aufweist: TOC 2 g/L (bzw. CSB 6 g/l) im Tagesschnitt und mit einem hohen Anteil an schwer abbaubaren organischen¬ Verbindungen; oder bei hohen Chloridkonzentrationen (zB über 5 g/L im Abfallinput).

r)

Bei Anlagen, die nicht IE-Richtlinien-Anlagen sind, ist bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 1 200 mg/L (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.

Abkürzung

AEV Abfallbehandlung

Anlage C

Methodenvorschriften gemäß § 4

1.

Die Parameter Nr. 2, 5 bis 10, 12 bis 19, 21, 22, 24, 25, 27, 28, 31 bis 36 und 39 der Anlagen A und B sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.

Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.

2.

Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 11, 20, 23, 26, 29, 30, 37 und 40 der Anlagen A und B sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.

3.

Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 10, 12 bis 19, 25, 27, 31 bis 38 und 40 derAnlagen A und B beziehen sich auf Gesamtgehalte.

4.

Analysenmethoden

4.1 Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 25 der Anlage B liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 25 der Anlage B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,5 mg/l (ber. als N).

25 Gesamter gebundener DIN 38409-H27, Juli 1992
Stickstoff TNb

4.2 Die Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit der durch die Parameter TOC und CSB der Spalte II der Anlage A (Nr. 31 und 32) erfaßten Abwasserinhaltsstoffe hat mit der folgenden Analysenmethode zu erfolgen:

Bestimmung der aeroben ÖNORM EN 29888 Juli 1993, modifizierter Zahn-Wellens-Test über
biologischen Abbaubarkeit sieben Tage durchgeführt an der filtrierten mengenproportionalen
Tagesmischprobe. Als Inoculum ist die Biomasse der von der Einleitung betroffenen öffentlichen Abwasserreinigungsanlage mit1 g/l Trockenmasse im Testansatz zu verwenden. Die Anfangskonzentration für DOC oder CSB (filtriert) zu Testbeginn ist gemäß Kap. 4 einzustellen. Die Abbaubarkeit (ausgedrückt als Mindestabbauleistung) bezieht sich auf die Anfangs- bzw. Endkonzentration für DOC oder CSB (filtriert) zu Testbeginn bzw. Testende.

Abkürzung

AEV Abfallbehandlung

Anlage C

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 4

Abwässer aus der physikalisch-chemischen Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen

I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
Allgemeine Parameter
Temperatur 30°C 35°C
Toxizität a)
Algentoxizität GA 8 b)
Bakterientoxizität GL 4 b)
Daphnientoxizität GD 4 b)
Fischeitoxizität GF,Ei 2 b)
Abfiltrierbare Stoffe c) 30 mg/L 150 mg/L
pH-Wert 6,5–8,5 6,5–10,0
Anorganische Parameter
Aluminium ber. als Al 2,0 mg/L durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
Arsen ber. als As 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Barium ber. als Ba 5,0 mg/L 5,0 mg/L
Blei ber. als Pb 0,3 mg/L 0,3 mg/L
Cadmium ber. als Cd 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Chrom – Gesamt ber. als Cr 0,3 mg/L 0,3 mg/L
Chrom(VI) ber. als Cr 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Cobalt ber. als Co 1,0 mg/L 1,0 mg/L
Eisen ber. als Fe 2,0 mg/L durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
Kupfer ber. als Cu 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Nickel ber. als Ni 1,0 mg/L 1,0 mg/L
Quecksilber ber. als Hg 0,01 mg/L 0,01 mg/L
Silber ber. als Ag 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Zink ber. als Zn 2,0 mg/L 2,0 mg/L
Zinn ber. als Sn 2,0 mg/L 2,0 mg/L
Chlor – Gesamtchlor ber. als Cl2 d) 0,4 mg/L 0,4 mg/L
Ammonium ber. als N 10 mg/L e) f)
Gesamter gebundener Stickstoff TNb ber. als N g) 60 mg/L e) f)
Chlorid ber. als Cl durch Parameter Toxizität begrenzt –
Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Fluorid ber. als F 10 mg/L 20 mg/L
Nitrit ber. als N 1,0 mg/L 10 mg/L
Phosphor – Gesamt ber. als P 2,0 mg/L h) –
Sulfat ber. als SO4 – i)
Sulfid ber. als S 0,1 mg/L 1,0 mg/L
Sulfit ber. als SO3 1,0 mg/L 50 mg/L
Organische Parameter
Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC) ber. als C 40 mg/L j) h) k)
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 120 mg/L j) h) k)
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) ber. als O2 20 mg/L –
Adsorbierbare org. geb. Halogene (AOX) ber. als Cl 1 mg/L 1 mg/L
Schwerflüchtige lipophile Stoffe 20 mg/L 150 mg/L
Kohlenwasserstoff-Index 10 mg/L 10 mg/L
Ausblasbare org. geb. Halogene (POX) ber. als Cl 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Phenolindex ber. als Phenol 0,1 mg/L 10 mg/L
Summe der anionischen und nichtionischen Tenside 1,0 mg/L keine Beeinträchtigung des Betriebes der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage
Summe der flüchtigen aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE) 0,1 mg/L 0,1 mg/L
a)

Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers geschädigt werden kann. Der Parameter Fischeitoxizität ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b)

Eine Abwassereinleitung darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.

c)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

d)

Die Festlegung für den Parameter Chlor – Gesamtchlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor – Freies Chlor.

e)

Bei biologischer Abwasserreinigung ist die Emissionsbegrenzung nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Messwert nicht größer ist als 12°C.

f)

Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

g)

Im Einzelfall kann ein höherer Emissionswert festgelegt werden, wenn hohe Chloridkonzentrationen über 10 g/L vorliegen. Der Emissionswert ist nur bei biologischer Abwasserbehandlung festzulegen.

h)

Im Einzelfall kann ein höherer Emissionswert festgelegt werden, wenn das Abwasser aus der Behandlung von Bohrschlämmen oder Bohrschutt stammt.

i)

Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von den Baustoffen und den Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

j)

Die Emissionsbegrenzung kann im Einzelfall höher festgelegt werden, wenn die Eliminationsrate ≥ 95 % im Jahresschnitt beträgt und der Abfallinput folgende Eigenschaften aufweist: TOC 2 g/l (bzw. CSB 6 g/l) im Tagesschnitt und mit einem hohen Anteil an schwer abbaubaren organischen Verbindungen; oder bei hohen Chloridkonzentrationen über 5 g/L im Abfallinput.

k)

Die Einleitung von Abwasser ist nur zulässig, wenn eine aerobe biologische Abbaubarkeit von größer als 60% im Abbautest nachgewiesen wird. Die Anforderung gilt nicht, wenn das Abwasser vor der Einleitung derart vorgereinigt wird, dass sein TOC-Gehalt nicht größer als 300 mg/L oder bei Begrenzung des CSB sein CSB-Gehalt nicht größer als 900 mg/L ist.

Abkürzung

AEV Abfallbehandlung

Anlage D

Mechanische Behandlung von metallischen Abfällen im Schredder

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 5

I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
Allgemeine Parameter
Temperatur 30°C 35°C
Toxizität a)
Algentoxizität GA 8 b)
Bakterientoxizität GL 4 b)
Daphnientoxizität GD 4 b)
Fischeitoxizität GF,Ei 2 b)
Abfiltrierbare Stoffe c) 30 mg/L 150 mg/L
pH-Wert 6,5–8,5 6,5–10,0
Anorganische Parameter
Aluminium ber. als Al 2,0 mg/L durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
Arsen ber. als As 0,1 mg/L d) 0,1 mg/L d)
Barium ber. als Ba 5,0 mg/L 5,0 mg/L
Blei ber. als Pb 0,5 mg/L e) 0,5 mg/L e)
Cadmium ber. als Cd 0,1 mg/L f) 0,1 mg/L f)
Chrom – Gesamt ber. als Cr 0,5 mg/L g) 0,5 mg/L g)
Chrom – VI ber. als Cr 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Cobalt ber. als Co 1,0 mg/L 1,0 mg/L
Eisen ber. als Fe 2,0 mg/L durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
Kupfer ber. als Cu 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Nickel ber. als Ni 1,0 mg/L h) 1,0 mg/L h)
Quecksilber ber. als Hg 0,01 mg/L i) 0,01 mg/L i)
Silber ber. als Ag 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Zink ber. als Zn 2,0 mg/L 2,0 mg/L
Zinn ber. als Sn 2,0 mg/L 2,0 mg/L
Chlor – Gesamtchlor ber. als Cl2 j) 0,4 mg/L 0,4 mg/L
Ammonium ber. als N 10 mg/L k) l)
Gesamter gebundener Stickstoff TNb ber. als N m) 60 mg/L k) l)
Chlorid ber. als Cl durch Parameter– Toxizität begrenzt
Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Fluorid ber. als F 10 mg/L 20 mg/L
Nitrit ber. als N 1,0 mg/L 10 mg/L
Phosphor – Gesamt ber. als P 2,0 mg/L –
Sulfat ber. als SO4 – n)
Sulfid ber. als S 0,1 mg/L 1,0 mg/L
Sulfit ber. als SO3 1,0 mg/L 50 mg/L
Organische Parameter
Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC) ber. als C 40 mg/L o)
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 120 mg/L p)
Adsorbierbare org. geb. Halogene (AOX) ber. als Cl 1 mg/L 1 mg/L
Schwerflüchtige lipophile Stoffe 20 mg/L 150 mg/L
Kohlenwasserstoff-Index 10 mg/L 20 mg/L q)
Ausblasbare org. geb. Halogene (POX) ber. als Cl 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Phenolindex ber. als Phenol 0,1 mg/L 10 mg/L
Summe der anionischen und nichtionischen Tenside 1,0 mg/L keine Beeinträchtigung des Betriebes der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage
Summe der flüchtigen aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE) 0,1 mg/L 0,1 mg/L
a)

Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers geschädigt werden kann. Der Parameter Fischeitoxizität ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b)

Eine Abwassereinleitung darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.

c)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

d)

Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/L.

e)

Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/L.

f)

Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/L.

g)

Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,15 mg/L.

h)

Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/L.

i)

Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,005 mg/L.

j)

Die Festlegung für den Parameter Chlor – Gesamtchlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor – Freies Chlor.

k)

Bei biologischer Abwasserreinigung ist die Emissionsbegrenzung nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Messwert nicht größer ist als 12°C.

l)

Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

m)

Im Einzelfall kann ein höherer Emissionswert festgelegt werden, wenn hohe Chloridkonzentrationen über 10 g/L vorliegen. Der Emissionswert ist nur bei biologischer Abwasserbehandlung festzulegen.

n)

Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von den Baustoffen und den Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

o)

Die Einleitung von Abwasser ist nur zulässig, wenn eine aerobe biologische Abbaubarkeit von größer als 60% im Abbautest nachgewiesen wird. Die Anforderung gilt nicht, wenn das Abwasser vor der Einleitung derart vorgereinigt wird, dass sein TOC-Gehalt nicht größer ist als 300 mg/L.

p)

Fußnote o) ist sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass der CSB-Gehalt des Abwassers nach der Vorreinigung nicht größer ist als 900 mg/L.

q)

Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 10 mg/L.

Abkürzung

AEV Abfallbehandlung

Anlage E

Alle Herkunftsbereiche aus IE-Richtlinien-Anlagen

Tabelle 1

Kataster der Wasser- und Abwasserströme gemäß § 1 Abs. 8 Z 5 lit. a

I. Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Abfallbehandlung einschließlich:

a)

Reaktionsgleichungen samt Nebenprodukten

b)

vereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch / Abwasseranfall aufzeigen

c)

Beschreibung prozessintegrierter Techniken der Abwasserbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit;

II. Informationen über die Abwasserströme in der Produktion, wie:

a)

Mittelwerte und Schwankungsbreite des Durchflusses und wasserspezifische Eigenschaften wie pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit

b)

durchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte von an der Messstelle jeweils relevanten Schadstoffen/Parametern und deren Schwankungsbreite wie CSB/TOC, Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Metalle, Salze, spezifische organische Verbindungen,

c)

Bei schlecht abbaubarem Abwasser: Daten über die biologische Eliminierbarkeit wie BSB, BSB/CSB-Verhältnis, Zahn-Wellens-Test, Potenzial für biologische Hemmung (zB Nitrifikation);

III. Informationen über die zur Erfassung der vorgenannten Informationen implementierte Überwachungsstrategie.

Tabelle 2

Mindesthäufigkeiten der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 4

Stoff- oder Parameterbezeichnung Verfahren zur Abfallbehandlung Mindesthäufigkeit der Überwachung a)
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen Täglich b) c)
Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylole (BTEX) Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen Monatlich b) c)
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) d) e) Alle Abfallbehandlungen außer von wasserbasierten flüssigen Abfällen Monatlich b) c)
Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen Täglich b) c)
Cyanid – leicht freisetzbar (CN-) Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen Täglich b) c)
Kohlenwasserstoff- Index (KW-Index) Mechanische Behandlung von metallischen Abfällen im Schredder Monatlich b) c)
Behandlung von Elektro- und Elektronik- Altgeräten, die flüchtige Fluorkohlenwasserstoffe (VFC) und/oder flüchtige Kohlenwasserstoffe (VHC) enthalten
Erneute Raffination von Altöl
Chemisch-physikalische Behandlung von heizwertreichen Abfällen
Bodenwäsche von ausgehobenen kontaminierten Böden mit Wasser
Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen Täglich b) c)
Arsen (As), Cadmium (Cd), Chrom (Cr), Kupfer (Cu), Nickel (Ni), Blei (Pb), Zink (Zn) Mechanische Behandlung von metallischen Abfällen im Schredder Monatlich b) c)
Behandlung von Elektro- und Elektronik- Altgeräten, die VFC und/oder VHC enthalten
Mechanisch-biologische Abfallbehandlung
Erneute Raffination von Altöl
Chemisch- physikalische Behandlung von heizwertreichen Abfällen
Chemisch- physikalische Behandlung von festen und/oder pastösen Abfällen
Regenerierung verbrauchter Lösungsmittel
Bodenwäsche von ausgehobenen kontaminierten Böden mit Wasser
Arsen (As), Cadmium (Cd), Chrom (Cr), Kupfer (Cu), Nickel (Ni), Blei (Pb), Zink (Zn) Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen Täglich b) c)
Blei (Pb) Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung Monatlich f)
Mangan (Mn) Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen Täglich b) c)
Sechswertiges Chrom (Cr-VI) Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen Täglich b) c)
Quecksilber (Hg) Mechanische Behandlung von metallischen Abfällen im Schredder Monatlich b) c)
Behandlung von Elektro- und Elektronik- Altgeräten, die VFC und/oder VHC enthalten
Mechanisch-biologische Abfallbehandlung
Erneute Raffination von Altöl
Chemisch- physikalische Behandlung von heizwertreichen Abfällen
Chemisch- physikalische Behandlung von festen und/oder pastösen Abfällen
Regenerierung verbrauchter Lösungsmittel
Bodenwäsche von ausgehobenen kontaminierten Böden mit Wasser
Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen Täglich b) c)
PCDD/F Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung Einmal alle sechs Monate
PFOA g) Alle Abfallbehandlungen außer Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung Einmal alle sechs Monate b)
PFOS g) Alle Abfallbehandlungen außer Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung Einmal alle sechs Monate b)
Phenolindex e) Erneute Raffination von Altöl Monatlich b)
Chemisch- physikalische Behandlung von heizwertreichen Abfällen Monatlich b)
Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen Täglich b)
Gesamtstickstoff (TNb) e) Biologische Abfallbehandlung Monatlich b)
Erneute Raffination von Altöl
Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen Täglich b)
Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) d) e) Alle Abfallbehandlungen außer von wasserbasierten flüssigen Abfällen Monatlich b)
Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen Täglich b)
Gesamtphosphor (Pges) e) Biologische Abfallbehandlung Monatlich b)
Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen Täglich b)
Abfiltrierbare Stoffe (AFS) e) Alle Abfallbehandlungen außer von wasserbasierten flüssigen Abfällen Monatlich b)
Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen Täglich b)
Ammonium-Stickstoff (NH4-N) Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung Monatlich f)
Chlorid (Cl-) Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung Monatlich f)
Sulfat (SO42-) Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung Monatlich f)
a)

Wenn die chargenweise Einleitung seltener als mit der Mindesthäufigkeit der Überwachung stattfindet, wird die Überwachung einmal pro Charge vorgenommen.

b)

Im Einzelfall kann die Überwachungshäufigkeit reduziert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80% der Messwerte eines Jahres (Mindestanzahl 12 Messungen) die Hälfte der jeweiligen im Bescheid auferlegten Emissionsbegrenzung unterschreiten und die Schwankung um den Mittelwert aller Messungen im Jahr maximal 10% der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung beträgt.

c)

Bei Indirekteinleitung kann die Überwachungshäufigkeit reduziert werden, wenn die betreffenden Schadstoffe in der nachgeschalteten Abwasserbehandlungsanlage so stark reduziert werden können, dass die emittierte, aus der Abfallbehandlung stammende Fracht dadurch nicht größer wird als bei Einhaltung der Emissionsbegrenzung für direkte Einleitung und die empfangende Kläranlage zustimmt. Die empfangende Kläranlage muss über einen Konsens zur Ableitung des Stoffes verfügen.

d)

Überwacht wird entweder der Parameter TOC oder der CSB.

e)

Bei Indirekteinleitung ist die Überwachung nur auf Verlangen der empfangenden Kläranlage erforderlich.

f)

Im Einzelfall kann die Überwachungshäufigkeit auf einmal alle sechs Monate reduziert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80% der Messwerte eines Jahres (Mindestanzahl 12 Messungen) die Hälfte der jeweiligen im Bescheid auferlegten Emissionsbegrenzung unterschreiten und die Schwankung um den Mittelwert aller Messungen im Jahr maximal 10% der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung beträgt.

g)

Überwacht wird nur, wenn der Stoff im Kataster der Wasser- und Abwasserströme gemäß § 1 Abs. 8 Z 5 lit. a als zu erwartender Inhaltsstoff nicht ausgeschlossen ist.

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