(Übersetzung)PROTOKOLL ZU DEM ÜBEREINKOMMEN VON 1979 ÜBER WEITRÄUMIGEGRENZÜBERSCHREITENDE LUFTVERUNREINIGUNG BETREFFEND DIE WEITEREVERRINGERUNG VON SCHWEFELEMISSIONEN(NR: GP XX RV 1086 AB 1216 S. 130. BR: AB 5721 S. 642.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1998-11-25
Letzte Aktualisierung 2008-01-01
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API
c)

verstärkter Einsatz von Wasser und Abwasserbehandlung;

d)

Reagenzbedarf;

e)

Entsorgung fester Abfälle.

VI. Überwachung und Berichterstattung

17.

Zu den für die Durchführung nationaler Strategien und Politiken zur Kontrolle der Luftverunreinigung ergriffenen Maßnahmen gehören gesetzliche und sonstige Vorschriften, positive und negative wirtschaftliche Anreize sowie technologische Anforderungen (beste verfügbare Technologie).

18.

Im allgemeinen werden Emissionsnormen für jede Emissionsquelle nach folgenden Kriterien festgelegt: Anlagengröße, Betriebszustand, Verbrennungstechnologie, Brennstoffart und Alt- oder Neuanlage. Eine andere, ebenfalls benutzte Lösung besteht darin, für die Verringerung der gesamten Schwefelemissionen aus einer Gruppe von Quellen Ziele zu setzen und die Entscheidung zu ermöglichen, wo Maßnahmen zum Erreichen dieser Ziele zu treffen sind (Bubblekonzept).

19.

Anstrengungen zur Verringerung der Schwefelemissionen auf die in den nationalen Gesetzen festgelegten Werte sind durch ein ständiges Überwachungs- und Berichterstattungssystem zu kontrollieren und den Überwachungsbehörden zu melden.

20.

Derzeit stehen verschiedene Überwachungssysteme zur Verfügung, die sowohl kontinuierliche als auch diskontinuierliche Meßmethoden anwenden. Jedoch sind die Qualitätsanforderungen unterschiedlich. Die Messungen sind von qualifizierten Instituten unter Verwendung von Meß- und Überwachungssystemen durchzuführen. Zu diesem Zweck kann ein Zertifizierungssystem die größte Sicherheit bieten.

21.

Im Rahmen moderner automatisierter Überwachungs- und Prozeßsteuerungssysteme stellt die Berichterstattung keine Schwierigkeiten dar. Die Erhebung von Daten zur weiteren Verwendung entspricht dem Stand der Technik; jedoch sind die Daten, die an die zuständigen Behörden weiterzuleiten sind, von Fall zu Fall unterschiedlich. Zur besseren Vergleichbarkeit sollen Datenreihen und Vorschriften harmonisiert werden. Eine Harmonisierung ist auch zur Qualitätssicherung der Meß- und Überwachungssysteme wünschenswert. Dies sollte bei einem Vergleich der Daten berücksichtigt werden.

22.

Zur Vermeidung von Abweichungen und Widersprüchen sind die Basisdaten und Parameter genau festzulegen, einschließlich der folgenden:

a)

Festlegen der Emissionswerte, die in ppmv, mg/Nm 3 , g/GJ, kg/h oder kg/t des Produkts ausgedrückt werden. Die meisten dieser Einheiten müssen berechnet und auf Gastemperatur, Feuchtigkeit, Druck, Sauerstoffgehalt oder Wärmegehalt bezogen/umgerechnet werden;

b)

Festlegung der Mittelungszeit für die Emissionswerte als Stunden-, Monats- oder Jahresmittel;

c)

Festlegung von Ausfallzeiten und entsprechenden Notfallregelungen für den Bypassbetrieb des Überwachungssystems oder beim Abschalten der Anlage;

d)

Festlegung von Methoden zur nachträglichen Ergänzung von Daten, die fehlen oder infolge eines Gerätefehlers verlorengegangen sind;

e)

Festlegen des Parametersatzes, der zu messen ist. Je nach Art des Industrieprozesses können die erforderlichen Informationen unterschiedlich sein. Das betrifft auch den Ort der Messung innerhalb des Systems.

27.

Eine Qualitätskontrolle der Messungen muß sichergestellt sein.


1) Die Möglichkeiten unter Ziffer i lit. a und b sind in die Energiestruktur und -politik einer Vertragspartei des Übereinkommens integriert. Der Stand der Umsetzung, die Wirksamkeit und die Kosten pro Sektor sind hier nicht berücksichtigt.

2) Eine Überwachung des Schwefel-Natrium-Verhältnisses ist erforderlich, dh. Beseitigung von Schwefel in Form neutraler Salze und Zugabe von schwefelfreiem Natriumgemisch.

Anlage V

Grenzwerte für Emissionen und Schwefelgehalt

A. EMISSIONSGRENZWERTE FÜR GRÖSSERE ORTSFESTE VERBRENNUNGSQUELLEN 1)
i(Mwth) iiEmissionsgrenzwert[mg SO2/Nm3 2)] iiiEntschwefelungsgrad(Prozent)
1. Feste Brennstoffe (bezogen auf 6% Sauerstoff im Abgas) 50–100 2 000
100–500 2 000–400(lineare Abnahme) 40(für 100–167 MWth)40–90(lineare Zunahmefür 167–500 Mwth)
500 400 90
2. Flüssige Brennstoffe (bezogen auf 3% Sauerstoff im Abgas) 50–300 1 700
300–500 1 700–400(lineare Abnahme) 90
500 400 90
3. Gasförmige Brennstoffe (bezogen auf 3% Sauerstoff im Abgas)
Gasförmige Brennstoffe allgemein 35
Flüssiggas 5
Gase mit niedrigem Heizwert aus der Vergasung von Raffinerierück-ständen, Kokereigas, Hochofengas 800
B. GASÖL Schwefelgehalt (Prozent)
Dieselkraftstoff für Straßenfahrzeuge 0,05
andere Arten 0,2

Anmerkungen

1) Als Richtschnur für Anlagen mit einer Mehrstoff-Verbrennungsanlage, in der gleichzeitig zwei oder mehr verschiedene Brennstoffe eingesetzt werden, setzen die zuständigen Behörden Emissionsgrenzwerte fest unter Berücksichtigung der für jeden einzelnen Brennstoff gültigen Emissionsgrenzwerte in Spalte ii, der von jedem einzelnen Brennstoff erzeugten Feuerungswärmeleistung und, bei Raffinerien, der jeweiligen anlagenspezifischen Merkmale. Bei Raffinerien darf solch ein kombinierter Grenzwert unter keinen Umständen 1 700 mg SO2/Nm3 übersteigen.

Insbesondere gelten die Grenzwerte nicht für folgende Anlagen:

– Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte zur direkten Erwärmung, Trocknung oder zu anderen Behandlungsmethoden von Gegenständen oder Materialien, zB Nachwärmöfen, Öfen zur Wärmebehandlung, verwendet werden;

– Nachverbrennungsanlagen, dh. jeder technische Apparat zur Reinigung von Abgasen durch Verbrennung, der nicht als unabhängige Verbrennungsanlage betrieben wird;

– Anlagen zur Wiedergewinnung von Katalysatoren zum Kracken;

– Anlagen zur Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;

– Reaktoren, die in der chemischen Industrie verwendet werden;

– Koksofenunterfeuerungen;

– Winderhitzer;

– Abfallverbrennungsanlagen;

– Anlagen, die durch Diesel-, Benzin- und Gasmotoren oder durch Gasturbinen angetrieben werden, ungeachtet des verwendeten Brennstoffs.

In dem Fall, daß eine Vertragspartei auf Grund des hohen Schwefelgehalts in den einheimischen festen oder flüssigen Brennstoffen die in Spalte ii festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhalten kann, kann sie die in Spalte iii festgelegten Entschwefelungsraten oder einen Höchstgrenzwert von 800 mg SO2/Nm3 (vorzugsweise jedoch nicht mehr als 650 mg SO2/Nm3) anwenden. Die Vertragspartei meldet dem Durchführungsausschuß eine solche Anwendung in dem Kalenderjahr, in dem sie erfolgt.

Werden zwei oder mehr einzelne neue Anlagen derart errichtet, daß unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Faktoren ihre Abgase nach Ansicht der zuständigen Behörden durch einen gemeinsamen Schornstein ausgestoßen werden können, so wird eine solche Gesamtanlage als eine Einheit betrachtet.

2) mg SO2/Nm3 wird bei einer Temperatur von 273 K und einem Druck von 101,3 kPa nach Abzug des Wasserdampfgehalts bestimmt.

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