Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über den Gebührentarif für Anerkennungen, Zulassungen, Begutachtungen, Überprüfungen, Veröffentlichungen und Bewilligungen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (Pflanzenschutzmittelgebührentarif 1 - PGT1 1998)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. (1) Die Gebühren für Anerkennungen, Zulassungen, Begutachtungen, Überprüfungen, einschließlich der Vollständigkeitsprüfungen, Veröffentlichungen und Bewilligungen infolge eines Antrages auf Grund der §§ 5, 11, 12, 13, 23, 26 oder 27 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 sowie - soweit keine gutachtlichen Stellungnahmen des Bundeskanzleramtes oder des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie erforderlich sind - der §§ 18 oder 19, werden in der Anlage festgesetzt.
(2) Die jeweilige Grundgebühr (GG) und die Gebühr für die Vollständigkeitsprüfung (VPG) gemäß der Anlage sind im vorhinein zu entrichten.
(3) Die jeweilige Begutachtungsgebühr (BG) gemäß der Anlage ist vor Durchführung der Begutachtung zu entrichten.
(4) Ist die Vollständigkeitsprüfung oder die Begutachtung, für die Gebühren entrichtet wurden, bereits begonnen worden und wird der Antrag erst danach zurückgezogen, sind die Gebühren jeweils in voller Höhe zu verrechnen.
§ 2. Leistungen des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft bzw. der Forstlichen Bundesversuchsanstalt für den Bund als Träger von Privatrechten an Dritte (Auftraggeber) in Form von Versuchsdurchführungen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität von Pflanzenschutzmitteln sind nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten bzw. nach dem gemäß § 138 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 erlassenen Tarif in Rechnung zu stellen.
§ 3. (1) Sind in den jeweiligen Abschnitten der Anlage keine Gebühren für eine Vollständigkeitsprüfung oder Begutachtung festgesetzt, ist insgesamt nur die jeweilige Grundgebühr zu entrichten.
(2) Die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3) Reisekosten sind nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen.
§ 4. Die Kosten der Probeneinsendung (Porto, Fracht, Zoll, und dergleichen) und der Probenzustellung (Zustellgebühren) gehen zu Lasten des Antragstellers.
§ 5. (1) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
§ 5. (1) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.
§ 6. Für Anträge, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 nicht zur Gänze erledigt wurden, sind die Gebühren noch nach dem Pflanzenschutzmittel-Gebührentarif, BGBl. Nr. 670/1991 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/1997, zu entrichten.
§ 6. (1) Für Anträge, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 nicht zur Gänze erledigt wurden, sind die Gebühren noch nach dem Pflanzenschutzmittel-Gebührentarif, BGBl. Nr. 670/1991 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/1997, zu entrichten.
(2) § 5 Abs. 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Anlage
Abschnitt I
Anerkennung von Versuchseinrichtungen gemäß § 5 Abs. 2 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
```
```
Gebühren in
Gebührenart Tarifpost Gebührenspezifikation ATS
```
```
GG 1 Je Versuchseinrichtung 2 000
```
```
VPG 2 Je Versuchseinrichtung 3 000
```
```
BG 3 Je Versuchseinrichtung 10 000
```
```
Abschnitt II
Vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die mit im Inland
zugelassenen Pflanzenschutzmitteln identisch sind, gemäß § 11 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
```
```
Gebühren in
Gebührenart Tarifpost Gebührenspezifikation ATS
```
```
GG 4 Je Pflanzenschutzmittel 2 000
```
```
VPG 5 Je Pflanzenschutzmittel 2 000
```
```
BG 6 Je Pflanzenschutzmittel 16 000
```
```
Abschnitt III
Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen
Pflanzenschutzmitteln gemäß § 12 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
```
```
Gebühren in
Gebührenart Tarifpost Gebührenspezifikation ATS
```
```
GG 7 Je Versuchseinrichtung 2 000
```
```
8 Je Pflanzenschutzmittel
(soweit nicht unter
Tarifpost 10 fallend),
beantragt nach § 12 Abs. 1
des Pflanzenschutzmittel-
gesetzes 1997 10 000
```
```
9 Je Pflanzenschutzmittel
(soweit nicht unter
Tarifpost 10 fallend),
beantragt nach § 12 Abs. 2
des Pflanzenschutzmittel-
gesetzes 1997 15 000
```
```
VPG 10 Je Pflanzenschutzmittel,
beantragt nach § 12 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes
1997, wenn alle Indikationen
im Zierpflanzenbau oder in
Kleinkulturen („Minor
crops'') liegen oder
Indikationen gemäß § 14
Abs. 1 Z 3 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes
1997 sind 5 000
```
```
11 Je Pflanzenschutzmittel
(soweit nicht unter
Tarifpost 13 fallend),
beantragt nach § 12 Abs. 1
des Pflanzenschutzmittel-
gesetzes 1997 25 000
```
```
12 Je Pflanzenschutzmittel
(soweit nicht unter
Tarifpost 13 fallend),
beantragt nach § 12 Abs. 2
des Pflanzenschutzmittel-
gesetzes 1997 40 000
```
```
BG 13 Je Pflanzenschutzmittel,
beantragt nach § 12 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes
1997, wenn alle Indikationen
im Zierpflanzenbau oder in
Kleinkulturen („Minor
crops'') liegen oder
Indikationen gemäß § 14
Abs. 1 Z 3 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes
1997 sind 15 000
```
```
Abschnitt IV
Zulassung bei Gefahr im Verzug gemäß § 13 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
```
```
Gebühren in
Gebührenart Tarifpost Gebührenspezifikation ATS
```
```
GG 14 Je Pflanzenschutzmittel 2 000
```
```
VPG 15 Je Pflanzenschutzmittel 1 000
```
```
BG 16 Je Pflanzenschutzmittel 4 000
```
```
Abschnitt V
Abänderung und Aufhebung der Zulassung gemäß § 18 Abs. 2 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
```
```
Gebühren in
Gebührenart Tarifpost Gebührenspezifikation ATS
```
```
17 Je Antrag auf Streichung
von Indikationen einer
Zulassung, Herabsetzung
der Aufwandmengen,
Änderung der
Handelsbezeichnung,
Änderung des Sitzes oder
Wohnsitzes des
Zulassungsinhabers oder
Übertragung der Zulassung
eines Pflanzenschutzmittels 1 000
```
```
18 Je Antrag auf Abänderung
der Wartefrist eines
Pflanzenschutzmittels 2 000
```
```
GG 19 Je Antrag auf
Formulierungsänderung eines
Pflanzenschutzmittels 2 000
```
```
20 Je Antrag auf Abänderung
sonstiger einzelner
Anwendungsbestimmungen
eines Pflanzenschutzmittels 2 000
```
```
21 Je Antrag auf Abänderung
sonstiger einzelner
Kennzeichnungselemente (zB
R- oder S-Sätze,
gefährliche Eigenschaften)
eines Pflanzenschutzmittels 2 000
```
```
22 Je Antrag auf Abänderung
der Wartefrist eines
Pflanzenschutzmittels 5 000
```
```
23 Je Antrag auf
Formulierungsänderung eines
Pflanzenschutzmittels 10 000
```
```
VPG 24 Je Antrag auf Abänderung
sonstiger einzelner
Anwendungsbestimmungen
eines Pflanzenschutzmittels 5 000
```
```
25 Je Antrag auf Abänderung
sonstiger einzelner
Kennzeichnungselemente (zB
R- oder S-Sätze,
gefährliche Eigenschaften)
eines Pflanzenschutzmittels 5 000
```
```
26 Je Antrag auf Abänderung
der Wartefrist eines
Pflanzenschutzmittels 10 000
```
```
27 Je Antrag auf
Formulierungsänderung eines
Pflanzenschutzmittels 10 000
```
```
BG 28 Je Antrag auf Abänderung
sonstiger einzelner
Anwendungsbestimmungen
eines Pflanzenschutzmittels 5 000
```
```
29 Je Antrag auf Abänderung
sonstiger einzelner
Kennzeichnungselemente (zB
R- oder S-Sätze,
gefährliche Eigenschaften)
eines Pflanzenschutzmittels 2 000
```
```
Abschnitt VI
Erneuerung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 19 im
Zusammenhang mit den §§ 11 oder 12 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
```
```
Gebühren in
Gebührenart Tarifpost Gebührenspezifikation ATS
```
```
GG 30 Je Pflanzenschutzmittel 2 000
```
```
31 Je Pflanzenschutzmittel,
VPG zugelassen gemäß § 11 des
Pflanzenschutzmittel-
gesetzes 1997 1 000
```
```
32 Je Pflanzenschutzmittel,
zugelassen gemäß § 12 des
Pflanzenschutzmittel-
gesetzes 1997 2 000
```
```
BG 33 Je Pflanzenschutzmittel,
zugelassen gemäß § 11 des
Pflanzenschutzmittel-
gesetzes 1997 10 000
```
```
34 Je Pflanzenschutzmittel,
zugelassen gemäß § 12 des
Pflanzenschutzmittel-
gesetzes 1997 20 000
```
```
Abschnitt VII
Veröffentlichung im Amtlichen Pflanzenschutzmittelverzeichnis gemäß
§ 23 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
```
```
Gebühren in
Gebührenart Tarifpost Gebührenspezifikation ATS
```
```
GG 35 Je Pflanzenschutzmittel 1 400
```
```
Abschnitt VIII
Bewilligung für wissenschaftliche Versuche gemäß § 26 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
```
```
Gebühren in
Gebührenart Tarifpost Gebührenspezifikation ATS
```
```
GG 36 Je Pflanzenschutzmittel 1 000
```
```
VPG 37 Je Pflanzenschutzmittel 500
```
```
BG 38 Je Pflanzenschutzmittel 1 500
```
```
Abschnitt IX
Bestätigung für die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 27 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
```
```
Gebühren in
Gebührenart Tarifpost Gebührenspezifikation ATS
```
```
39 Je Pflanzenschutzmittel
(soweit nicht unter
Tarifpost 40 fallend) 1 500
```
```
GG 40 Je Pflanzenschutzmittel,
wenn bereits eine
Bewilligung für
wissenschaftliche Versuche
gemäß § 26 des Pflanzen-
schutzmittelgesetzes
erteilt wurde oder das
Pflanzenschutzmittel als
Probe für
Zulassungsverfahren nach
dem Pflanzenschutzmittel-
gesetz 1997 verwendet wird. 500
```
```
Anlage
Abschnitt I
Anerkennung von Versuchseinrichtungen gemäß § 5 Abs. 2 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
```
```
Gebühren- Gebühren
art Tarifpost Gebührenspezifikation in €
```
```
GG 1 Je Versuchseinrichtung 145
```
```
VPG 2 Je Versuchseinrichtung 218
```
```
BG 3 Je Versuchseinrichtung 726
```
```
Abschnitt II
Vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die mit im Inland
zugelassenen Pflanzenschutzmitteln identisch sind, gemäß § 11 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
```
```
Gebühren- Gebühren
art Tarifpost Gebührenspezifikation in €
```
```
GG 4 Je Pflanzenschutzmittel 145
```
```
VPG 5 Je Pflanzenschutzmittel 145
```
```
BG 6 Je Pflanzenschutzmittel 1 162
```
```
Abschnitt III
Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen
Pflanzenschutzmitteln gemäß § 12 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
```
```
Gebühren- Gebühren
art Tarifpost Gebührenspezifikation in €
```
```
GG 7 Je Pflanzenschutzmittel 145
```
```
8 Je Pflanzenschutzmittel (soweit
nicht unter Tarifpost 10 fallend),
beantragt nach § 12 Abs. 1 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 726
```
```
9 Je Pflanzenschutzmittel (soweit
nicht unter Tarifpost 10 fallend),
beantragt nach § 12 Abs. 2 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 1 090
```
```
VPG 10 Je Pflanzenschutzmittel, beantragt
nach § 12 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997,
wenn alle Indikationen im
Zierpflanzenbau oder in
Kleinkulturen ("Minor crops")
liegen oder Indikationen gemäß
§ 14 Abs. 1 Z 3 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
sind 363
```
```
11 Je Pflanzenschutzmittel (soweit
nicht unter Tarifpost 13 fallend),
beantragt nach § 12 Abs. 1 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 1 816
```
```
BG 12 Je Pflanzenschutzmittel (soweit
nicht unter Tarifpost 13 fallend),
beantragt nach § 12 Abs. 2 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 2 906
```
```
13 Je Pflanzenschutzmittel, beantragt
nach § 12 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997,
wenn alle Indikationen im
Zierpflanzenbau oder in
Kleinkulturen ("Minor crops")
liegen oder Indikationen gemäß
§ 14 Abs. 1 Z 3 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
sind 1 090
```
```
Abschnitt IV
Zulassung bei Gefahr im Verzug gemäß § 13 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
```
```
Gebühren- Gebühren
art Tarifpost Gebührenspezifikation in €
```
```
GG 14 Je Pflanzenschutzmittel 145
```
```
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