Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über den Gebührentarif für Anerkennungen, Zulassungen, Begutachtungen, Überprüfungen, Veröffentlichungen und Bewilligungen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (Pflanzenschutzmittelgebührentarif 1 - PGT1 1998)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-04-28
Status Aufgehoben · 2003-07-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. (1) Die Gebühren für Anerkennungen, Zulassungen, Begutachtungen, Überprüfungen, einschließlich der Vollständigkeitsprüfungen, Veröffentlichungen und Bewilligungen infolge eines Antrages auf Grund der §§ 5, 11, 12, 13, 23, 26 oder 27 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 sowie - soweit keine gutachtlichen Stellungnahmen des Bundeskanzleramtes oder des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie erforderlich sind - der §§ 18 oder 19, werden in der Anlage festgesetzt.

(2) Die jeweilige Grundgebühr (GG) und die Gebühr für die Vollständigkeitsprüfung (VPG) gemäß der Anlage sind im vorhinein zu entrichten.

(3) Die jeweilige Begutachtungsgebühr (BG) gemäß der Anlage ist vor Durchführung der Begutachtung zu entrichten.

(4) Ist die Vollständigkeitsprüfung oder die Begutachtung, für die Gebühren entrichtet wurden, bereits begonnen worden und wird der Antrag erst danach zurückgezogen, sind die Gebühren jeweils in voller Höhe zu verrechnen.

§ 2. Leistungen des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft bzw. der Forstlichen Bundesversuchsanstalt für den Bund als Träger von Privatrechten an Dritte (Auftraggeber) in Form von Versuchsdurchführungen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität von Pflanzenschutzmitteln sind nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten bzw. nach dem gemäß § 138 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 erlassenen Tarif in Rechnung zu stellen.

§ 3. (1) Sind in den jeweiligen Abschnitten der Anlage keine Gebühren für eine Vollständigkeitsprüfung oder Begutachtung festgesetzt, ist insgesamt nur die jeweilige Grundgebühr zu entrichten.

(2) Die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(3) Reisekosten sind nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen.

§ 4. Die Kosten der Probeneinsendung (Porto, Fracht, Zoll, und dergleichen) und der Probenzustellung (Zustellgebühren) gehen zu Lasten des Antragstellers.

§ 5. (1) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.

§ 5. (1) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.

§ 6. Für Anträge, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 nicht zur Gänze erledigt wurden, sind die Gebühren noch nach dem Pflanzenschutzmittel-Gebührentarif, BGBl. Nr. 670/1991 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/1997, zu entrichten.

§ 6. (1) Für Anträge, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 nicht zur Gänze erledigt wurden, sind die Gebühren noch nach dem Pflanzenschutzmittel-Gebührentarif, BGBl. Nr. 670/1991 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/1997, zu entrichten.

(2) § 5 Abs. 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Anlage

Abschnitt I

Anerkennung von Versuchseinrichtungen gemäß § 5 Abs. 2 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

```

```

Gebühren in

Gebührenart Tarifpost Gebührenspezifikation ATS

```

```

GG 1 Je Versuchseinrichtung 2 000

```

```

VPG 2 Je Versuchseinrichtung 3 000

```

```

BG 3 Je Versuchseinrichtung 10 000

```

```

Abschnitt II

Vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die mit im Inland

zugelassenen Pflanzenschutzmitteln identisch sind, gemäß § 11 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

```

```

Gebühren in

Gebührenart Tarifpost Gebührenspezifikation ATS

```

```

GG 4 Je Pflanzenschutzmittel 2 000

```

```

VPG 5 Je Pflanzenschutzmittel 2 000

```

```

BG 6 Je Pflanzenschutzmittel 16 000

```

```

Abschnitt III

Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen

Pflanzenschutzmitteln gemäß § 12 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

```

```

Gebühren in

Gebührenart Tarifpost Gebührenspezifikation ATS

```

```

GG 7 Je Versuchseinrichtung 2 000

```

```

8 Je Pflanzenschutzmittel

(soweit nicht unter

Tarifpost 10 fallend),

beantragt nach § 12 Abs. 1

des Pflanzenschutzmittel-

gesetzes 1997 10 000

```

```

9 Je Pflanzenschutzmittel

(soweit nicht unter

Tarifpost 10 fallend),

beantragt nach § 12 Abs. 2

des Pflanzenschutzmittel-

gesetzes 1997 15 000

```

```

VPG 10 Je Pflanzenschutzmittel,

beantragt nach § 12 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes

1997, wenn alle Indikationen

im Zierpflanzenbau oder in

Kleinkulturen („Minor

crops'') liegen oder

Indikationen gemäß § 14

Abs. 1 Z 3 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes

1997 sind 5 000

```

```

11 Je Pflanzenschutzmittel

(soweit nicht unter

Tarifpost 13 fallend),

beantragt nach § 12 Abs. 1

des Pflanzenschutzmittel-

gesetzes 1997 25 000

```

```

12 Je Pflanzenschutzmittel

(soweit nicht unter

Tarifpost 13 fallend),

beantragt nach § 12 Abs. 2

des Pflanzenschutzmittel-

gesetzes 1997 40 000

```

```

BG 13 Je Pflanzenschutzmittel,

beantragt nach § 12 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes

1997, wenn alle Indikationen

im Zierpflanzenbau oder in

Kleinkulturen („Minor

crops'') liegen oder

Indikationen gemäß § 14

Abs. 1 Z 3 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes

1997 sind 15 000

```

```

Abschnitt IV

Zulassung bei Gefahr im Verzug gemäß § 13 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

```

```

Gebühren in

Gebührenart Tarifpost Gebührenspezifikation ATS

```

```

GG 14 Je Pflanzenschutzmittel 2 000

```

```

VPG 15 Je Pflanzenschutzmittel 1 000

```

```

BG 16 Je Pflanzenschutzmittel 4 000

```

```

Abschnitt V

Abänderung und Aufhebung der Zulassung gemäß § 18 Abs. 2 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

```

```

Gebühren in

Gebührenart Tarifpost Gebührenspezifikation ATS

```

```

17 Je Antrag auf Streichung

von Indikationen einer

Zulassung, Herabsetzung

der Aufwandmengen,

Änderung der

Handelsbezeichnung,

Änderung des Sitzes oder

Wohnsitzes des

Zulassungsinhabers oder

Übertragung der Zulassung

eines Pflanzenschutzmittels 1 000

```

```

18 Je Antrag auf Abänderung

der Wartefrist eines

Pflanzenschutzmittels 2 000

```

```

GG 19 Je Antrag auf

Formulierungsänderung eines

Pflanzenschutzmittels 2 000

```

```

20 Je Antrag auf Abänderung

sonstiger einzelner

Anwendungsbestimmungen

eines Pflanzenschutzmittels 2 000

```

```

21 Je Antrag auf Abänderung

sonstiger einzelner

Kennzeichnungselemente (zB

R- oder S-Sätze,

gefährliche Eigenschaften)

eines Pflanzenschutzmittels 2 000

```

```

22 Je Antrag auf Abänderung

der Wartefrist eines

Pflanzenschutzmittels 5 000

```

```

23 Je Antrag auf

Formulierungsänderung eines

Pflanzenschutzmittels 10 000

```

```

VPG 24 Je Antrag auf Abänderung

sonstiger einzelner

Anwendungsbestimmungen

eines Pflanzenschutzmittels 5 000

```

```

25 Je Antrag auf Abänderung

sonstiger einzelner

Kennzeichnungselemente (zB

R- oder S-Sätze,

gefährliche Eigenschaften)

eines Pflanzenschutzmittels 5 000

```

```

26 Je Antrag auf Abänderung

der Wartefrist eines

Pflanzenschutzmittels 10 000

```

```

27 Je Antrag auf

Formulierungsänderung eines

Pflanzenschutzmittels 10 000

```

```

BG 28 Je Antrag auf Abänderung

sonstiger einzelner

Anwendungsbestimmungen

eines Pflanzenschutzmittels 5 000

```

```

29 Je Antrag auf Abänderung

sonstiger einzelner

Kennzeichnungselemente (zB

R- oder S-Sätze,

gefährliche Eigenschaften)

eines Pflanzenschutzmittels 2 000

```

```

Abschnitt VI

Erneuerung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 19 im

Zusammenhang mit den §§ 11 oder 12 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

```

```

Gebühren in

Gebührenart Tarifpost Gebührenspezifikation ATS

```

```

GG 30 Je Pflanzenschutzmittel 2 000

```

```

31 Je Pflanzenschutzmittel,

VPG zugelassen gemäß § 11 des

Pflanzenschutzmittel-

gesetzes 1997 1 000

```

```

32 Je Pflanzenschutzmittel,

zugelassen gemäß § 12 des

Pflanzenschutzmittel-

gesetzes 1997 2 000

```

```

BG 33 Je Pflanzenschutzmittel,

zugelassen gemäß § 11 des

Pflanzenschutzmittel-

gesetzes 1997 10 000

```

```

34 Je Pflanzenschutzmittel,

zugelassen gemäß § 12 des

Pflanzenschutzmittel-

gesetzes 1997 20 000

```

```

Abschnitt VII

Veröffentlichung im Amtlichen Pflanzenschutzmittelverzeichnis gemäß

§ 23 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

```

```

Gebühren in

Gebührenart Tarifpost Gebührenspezifikation ATS

```

```

GG 35 Je Pflanzenschutzmittel 1 400

```

```

Abschnitt VIII

Bewilligung für wissenschaftliche Versuche gemäß § 26 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

```

```

Gebühren in

Gebührenart Tarifpost Gebührenspezifikation ATS

```

```

GG 36 Je Pflanzenschutzmittel 1 000

```

```

VPG 37 Je Pflanzenschutzmittel 500

```

```

BG 38 Je Pflanzenschutzmittel 1 500

```

```

Abschnitt IX

Bestätigung für die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 27 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

```

```

Gebühren in

Gebührenart Tarifpost Gebührenspezifikation ATS

```

```

39 Je Pflanzenschutzmittel

(soweit nicht unter

Tarifpost 40 fallend) 1 500

```

```

GG 40 Je Pflanzenschutzmittel,

wenn bereits eine

Bewilligung für

wissenschaftliche Versuche

gemäß § 26 des Pflanzen-

schutzmittelgesetzes

erteilt wurde oder das

Pflanzenschutzmittel als

Probe für

Zulassungsverfahren nach

dem Pflanzenschutzmittel-

gesetz 1997 verwendet wird. 500

```

```

Anlage

Abschnitt I

Anerkennung von Versuchseinrichtungen gemäß § 5 Abs. 2 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

```


```

Gebühren- Gebühren

art Tarifpost Gebührenspezifikation in €

```


```

GG 1 Je Versuchseinrichtung 145

```


```

VPG 2 Je Versuchseinrichtung 218

```


```

BG 3 Je Versuchseinrichtung 726

```


```

Abschnitt II

Vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die mit im Inland

zugelassenen Pflanzenschutzmitteln identisch sind, gemäß § 11 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

```


```

Gebühren- Gebühren

art Tarifpost Gebührenspezifikation in €

```


```

GG 4 Je Pflanzenschutzmittel 145

```


```

VPG 5 Je Pflanzenschutzmittel 145

```


```

BG 6 Je Pflanzenschutzmittel 1 162

```


```

Abschnitt III

Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen

Pflanzenschutzmitteln gemäß § 12 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

```


```

Gebühren- Gebühren

art Tarifpost Gebührenspezifikation in €

```


```

GG 7 Je Pflanzenschutzmittel 145

```


```

8 Je Pflanzenschutzmittel (soweit

nicht unter Tarifpost 10 fallend),

beantragt nach § 12 Abs. 1 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 726

```


```

9 Je Pflanzenschutzmittel (soweit

nicht unter Tarifpost 10 fallend),

beantragt nach § 12 Abs. 2 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 1 090

```


```

VPG 10 Je Pflanzenschutzmittel, beantragt

nach § 12 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997,

wenn alle Indikationen im

Zierpflanzenbau oder in

Kleinkulturen ("Minor crops")

liegen oder Indikationen gemäß

§ 14 Abs. 1 Z 3 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

sind 363

```


```

11 Je Pflanzenschutzmittel (soweit

nicht unter Tarifpost 13 fallend),

beantragt nach § 12 Abs. 1 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 1 816

```


```

BG 12 Je Pflanzenschutzmittel (soweit

nicht unter Tarifpost 13 fallend),

beantragt nach § 12 Abs. 2 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 2 906

```


```

13 Je Pflanzenschutzmittel, beantragt

nach § 12 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997,

wenn alle Indikationen im

Zierpflanzenbau oder in

Kleinkulturen ("Minor crops")

liegen oder Indikationen gemäß

§ 14 Abs. 1 Z 3 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

sind 1 090

```


```

Abschnitt IV

Zulassung bei Gefahr im Verzug gemäß § 13 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

```


```

Gebühren- Gebühren

art Tarifpost Gebührenspezifikation in €

```


```

GG 14 Je Pflanzenschutzmittel 145

```


```

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