Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die Meldung von sehr giftigen, giftigen und ätzenden Zubereitungen und die Mitteilung von Vergiftungsfällen (Giftinformations-Verordnung 1999)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-05-01
Status Aufgehoben · 2005-09-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 37 Abs. 2, 38 und 39 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 (ChemG 1996), und des § 7 Abs. 3 des Produktsicherheitsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 63/1995, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 37 Abs. 2, 38 und 39 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2004, wird verordnet:

Meldestelle

§ 1. Meldestelle im Sinne dieser Verordnung ist die Umweltbundesamt GmbH. Sie wird zur Erfassung und Auswertung der Meldungen gemäß § 37 Abs. 2 ChemG 1996 herangezogen.

Meldepflicht für Zubereitungen

§ 2. (1) Wer als Verantwortlicher gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 sehr giftige, giftige oder ätzende Zubereitungen in Verkehr setzt, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, hat diese Zubereitungen bis längstens zwei Wochen nach dem erstmaligen Inverkehrsetzen der Meldestelle zu melden.

(2) Die Meldung hat bei Zubereitungen, die in der Zeit vom 16. Mai 1997 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt worden sind, bis spätestens neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.

(3) Die Meldung hat schriftlich auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 oder in einer für die Meldestelle geeigneten elektronischen Form zu erfolgen, wobei jedenfalls Angaben zu den Punkten 1 bis 8 des Formblattes vorzulegen sind. Der Meldung ist das Sicherheitsdatenblatt anzuschließen. Soweit die im Formblatt vorgesehenen Angaben im Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, kann im Formblatt auf die entsprechende Position des Sicherheitsdatenblattes verwiesen werden.

§ 3. Die Meldepflicht gemäß § 2 gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, zulässig ist.

§ 4. (1) Der Meldepflichtige gemäß § 2 Abs. 1 hat der Meldestelle weiters jede Änderung einer oder mehrerer der im Formblatt gemäß § 2 Abs. 3 anzugebenden Daten unter Angabe der Meldungsnummer (§ 5) unverzüglich zu melden. Insbesondere ist auch zu melden, wenn die Zubereitung nicht mehr in Verkehr gesetzt wird.

(2) Die Änderungsmeldung hat schriftlich auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 2 oder in einer für die Meldestelle geeigneten elektronischen Form zu erfolgen. Der Änderungsmeldung ist das aktualisierte Sicherheitsdatenblatt anzuschließen. Soweit die geänderten Angaben im Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, kann im Formblatt auf die entsprechende Position des Sicherheitsdatenblattes verwiesen werden.

§ 5. Die Meldestelle hat dem Melder den Eingang jeder Meldung gemäß §§ 2 oder 4 schriftlich zu bestätigen und bei Meldungen gemäß § 2 zusätzlich die der Zubereitung zugeordnete Meldungsnummer bekannt zu geben.

§ 6. Die Meldestelle hat die gemeldeten Daten der Vergiftungsinformationszentrale des Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen laufend zur Verfügung zu stellen.

Mitteilungspflicht bei Vergiftungen

§ 7. (1) Die verantwortlichen Leiter von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten in Krankenanstalten, in denen die Diagnose und Behandlung oder die Beurteilung der Folgen einer Erkrankung erfolgt, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, daß sie durch einen Stoff oder eine Zubereitung verursacht worden ist, haben diese Vergiftungsfälle dem Bundeskanzleramt mitzuteilen. Dies gilt auch für Arbeitsmediziner und ärztliche Leiter von arbeitsmedizinischen Zentren.

(2) Die Mitteilung hat hinsichtlich der Person des Patienten in anonymisierter Form unter Verwendung eines Formblattes nach dem Muster der Anlage 3 zu erfolgen.

(3) Sie hat

1.

bei akuten Erkrankungen nach erfolgter Therapie bzw. bei Entlassung aus stationärer Behandlung,

2.

bei chronischen Erkrankungen nach Stellung der Diagnose,

3.

sofern im Falle einer Erkrankung mit Todesfolge eine Obduktion durchgeführt wird, nach deren Abschluß

(4) Mitteilungen gemäß Abs. 1 gelten auch als Meldungen gemäß § 7 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes 1994.

Mitteilungspflicht bei Vergiftungen

§ 7. (1) Die verantwortlichen Leiter von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten in Krankenanstalten, in denen die Diagnose und Behandlung oder die Beurteilung der Folgen einer Erkrankung erfolgt, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, daß sie durch einen Stoff oder eine Zubereitung verursacht worden ist, haben diese Vergiftungsfälle dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen. Dies gilt auch für Arbeitsmediziner und ärztliche Leiter von arbeitsmedizinischen Zentren.

(2) Die Mitteilung hat hinsichtlich der Person des Patienten in anonymisierter Form unter Verwendung eines Formblattes nach dem Muster der Anlage 3 zu erfolgen.

(3) Sie hat

1.

bei akuten Erkrankungen nach erfolgter Therapie bzw. bei Entlassung aus stationärer Behandlung,

2.

bei chronischen Erkrankungen nach Stellung der Diagnose,

3.

sofern im Falle einer Erkrankung mit Todesfolge eine Obduktion durchgeführt wird, nach deren Abschluß

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2005)

Formblätter - Vertraulichkeit

§ 8. (1) Formblätter nach dem Muster der Anlagen 1 bis 3 sind beim Bundeskanzleramt und bei der Umweltbundesamt GmbH kostenlos erhältlich.

(2) In Formblättern nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 enthaltene Angaben, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen, sind auf Verlangen des Melders von der Umweltbundesamt GmbH als vertraulich zu kennzeichnen und zu behandeln.

(3) Die auf Grund dieser Verordnung gemeldeten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zu medizinischen Zwecken erforderlich ist, an ausländische Vergiftungsinformationszentralen weitergegeben werden. Im übrigen ist für den Datenverkehr § 55 Abs. 4 ChemG 1996 anzuwenden.

Formblätter – Vertraulichkeit

§ 8. (1) Formblätter nach dem Muster der Anlagen 1 bis 3 sind beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und bei der Umweltbundesamt GmbH kostenlos erhältlich.

(2) In Formblättern nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 enthaltene Angaben, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen, sind auf Verlangen des Melders von der Umweltbundesamt GmbH als vertraulich zu kennzeichnen und zu behandeln.

(3) Die auf Grund dieser Verordnung gemeldeten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zu medizinischen Zwecken erforderlich ist, an ausländische Vergiftungsinformationszentralen weitergegeben werden. Im übrigen ist für den Datenverkehr § 55 Abs. 4 ChemG 1996 anzuwenden.

Inkrafttreten, Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Giftinformations-Verordnung, BGBl. Nr. 204/1994, außer Kraft.

(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG, mit der das Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften nach Richtlinie 83/189/EWG in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG kodifiziert wird, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 98/412/A).

Anlage 1

Meldung einer sehr giftigen, giftigen oder ätzenden Zubereitung (erstmalige Meldung) gemäß § 2 Giftinformations-Verordnung 1999

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 2

Änderungsmeldung einer sehr giftigen, giftigen oder ätzenden Zubereitung gemäß § 4 Giftinformations-Verordnung 1999

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 3

(Anm.: Anlage (Formblätter) nicht direkt darstellbar!)

An das Bundeskanzleramt -------------------------------

Abteilung VI/2 Sehr geehrte Frau Doktor! Sehr

Radetzkystraße 2 geehrter Herr Doktor!

1031 Wien

Teilen Sie bitte akute oder

Tel. (01) 711 72-0 chronische Erkrankungen (auch

mit Todesfolge), bei denen

zumindest der begründete

Mitteilung eines Vergiftungsfalles Verdacht besteht, daß sie

durch ein sehr giftiges,

Gilt auch als Meldung gemäß § 7 giftiges oder mindergiftiges

Abs. 1 des Produkt (Stoff, Zubereitung) -

Produktsicherheitsgesetzes 1994, ausgenommen Arzneimittel -

BGBl. Nr. 63/1995, in der verursacht worden sind, mit.

geltenden Fassung Zeitpunkt der Mitteilung: bei

akuten Erkrankungen nach

erfolgter Therapie bzw. bei

Entlassung aus stationärer

Behandlung; bei chronischen

Erkrankungen nach Stellung der

Diagnose; bei Erkrankungen mit

Todesfolge nach Abschluß der

Obduktion.

Ihre Mitteilung dient der

Erkennung humantoxischer

Risken dieser Produkte und der

Gewinnung von Erkenntnissen

über Therapiemöglichkeiten. Im

Zweifelsfall wenden Sie sich

bitte an die

Vergiftungsinformations-

zentrale,

Tel. (01) 40 400/2222, bzw. an

das Bundeskanzleramt,

Tel. (01) 711 72/4133, 4617.

```

```

```

```

Mitteilende Stelle Zutreffendes bitte ankreuzen X!

```

```

```

```

Name Tel.

```

```

Anschrift FAX

```

```

```

1.

Angaben zur Patientin/zum Patienten

```

```

```

Geschlecht Alter Gewicht Körpergröße

(Jahre, bei

Kindern unter

3 Jahren

Monate)

-- --

weib- männ-

lich lich kg cm

```

```

- Bei Schwangeren: Angabe der Hat die Patientin zum Zeitpunkt

Schwangerschaftswoche der Vergiftung gestillt?

-- --

ja nein

```

```

Falls mehrere Produkte zu der Vergiftung

```

2.

Ursache der Vergiftung geführt haben, machen Sie bitte die

```

entsprechenden Angaben zu den weiteren

Produkten auf Beiblättern.

```

```

-- --

Die Ursache der Vergiftung Die Ursache der Vergiftung wird

ist bekannt. vermutet.

```

```

Name des Produkts (Handelsbezeichnung und/oder andere

Bezeichnungen)

```

```

Zusammensetzung (soweit bekannt)

```

```

Zusammensetzung laut Angabe

auf der Verpackung

```

```

-- Zusammensetzung laut

eingeholter Auskunft bei (zB

-- Hersteller, Importeur,

Händler/Name und Anschrift und

Name der auskunftgebenden

Person)

```

```

Verpackungs-(Nummern)Code (soweit bekannt)

```

```

Name und Anschrift des Herstellers oder Importeurs

```

```

```

3.

Exposition

```

```

```

Expositionsweg

sonstiger (Bitte um Angabe)

-- -- -- --

oral inhalativ dermal

```

```

Häufigkeit und Menge; weitere einwirkende Stoffe;

Sicherheitsmaßnahmen

```

```

Zeitpunkt Dosis (Gewicht/Volumen/ Expositionsdauer

(Datum, Schlucke/Konzentration (bei inhalativer

Uhrzeit) in der Atemluft) und dermaler

-- Exposition)

Einmalig

```

```

Zeitpunkt Einzeldosis (Gewicht/ Anzahl Exposi-

der erst- Volumen/Schlucke/ der tions-

maligen Konzentration in der Einzel- dauer (bei

Exposi- Atemluft) dosen inhalati-

tion ver und

-- dermaler

Wieder- Exposi-

holt tion)

```

```

Zeitraum zwischen letztmaliger Exposition und erstmaligem

Auftreten der Symptome

```

```

Weitere gleichzeitig einwirkende Stoffe bzw. Effekte (zB Alkohol,

Suchtmittel, Arzneimittel, Gewöhnungseffekt an Arzneimittel,

chronische Erkrankungen)

```

```

Von der Patientin/dem Patienten zum Schutz vor einer Exposition

getroffene Sicherheitsmaßnahmen

```

```

Ort der Vergiftung

```

```

Wohnung Arbeits- sonstiger (Bitte um Angabe)

-- (Haus) -- platz --

```

```

Nähere Umstände der Vergiftung (Mehrfachangaben sind möglich)

```

```

-- --

Die Vergiftung erfolgte Die Vergiftung erfolgte

-- unbeabsichtigt -- beabsichtigt

-- -- --

im Haushalt Verwechslung Suizid(versuch)

-- -- --

-- -- nicht --

berufsbedingt bestimmungs- Mißbrauch

------------------ -- gemäße --

Art der Berufs- Verwendung

tätigkeit -- Einwirkung durch

-- Dritte

Betriebsstör- --

-- fall

------------------ --

-- Transport- ------------------

unfall --

-- ------------------

-- umweltbedingt -- Einwirkung ------------------

(zB durch durch

-- Emissionen) -- Dritte ------------------

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

```

4.

Symptome

```

```

```

Organ(system) Art, Grad, Lokalisation und Dauer der

Symptome

```

```

Bewußtseinstrübung

```

```

Unruhe oder Verwirrtheit

```

```

Zentrales/ Krampfanfälle

peripheres -------------------------------------------------

Nervensystem Erregungszustände

```

```

Extrapyramidale Störungen

```

```

Sonstige

```

```

Schmerzen

```

```

Erbrechen

```

```

Gastrointesti- Durchfall

naltrakt -------------------------------------------------

Speichelfluß

```

```

Sonstige

```

```

Haut

```

```

Schleimhaut

```

```

Auge

```

```

Respirations-

trakt

```

```

Herz/Kreislauf

```

```

Leber

```

```

Niere/Harnwege

```

```

Endokrines

System

```

```

```

```

Sonstige Symptome (zB Hämolyse; Myolyse; Fötor der Atemluft, des

Erbrochenen bzw. des Körpers)

```

```

```

5.

Laborwerte (falls erhoben; eventuell Befundkopien anschließen)

```

```

```

Blut

```

```

Harn Magensaft

```

```

```

6.

Sonstige Befunde (falls erhoben; eventuell Befundkopien

```

anschließen)

```

```

Röntgenbefunde Endoskopiebefunde

```

```

Obduktionsbefund

```

```

Nachweis von im Konzentration

(Stoff,

Metaboliten) -- -- -- Magen- --

Blut Harn saft

```

```

Nachweis von im

(weiterer Stoff

bzw. Metaboliten) -- -- -- Magen- --

Blut Harn saft

```

```

```

7.

Therapie

```

```

```

Erste-Hilfe- Welche? Beginn der Die Therapie

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