Bekanntmachung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Veröffentlichung einer Entscheidung der Europäischen Kommission über eine Ausnahme der Schwermetallgrenzwerte des Art. 11 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle für Kunststoffkästen und -paletten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch die Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 151/1998, in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten und die Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen (VerpackVO 1996), BGBl. Nr. 648/1996, idF BGBl. II Nr. 232/1997 wird kundgemacht:
Die Europäische Kommission hat am 8. Februar 1999 eine Entscheidung zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Kunststoffkästen und -paletten gelten, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 56/47 vom 4. März 1999 unter der Nummer 1999/177/EG verlautbart.
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