Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz, mit der das Inverkehrbringen des gentechnisch veränderten Maises Zea Mays L., Linie MON 810, in Österreich verboten wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-06-11
Status Aufgehoben · 2008-05-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 60 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes - GTG, BGBl. Nr. 510/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 73/1998 wird verordnet:

§ 1. (1) Das Inverkehrbringen des im folgenden beschriebenen Erzeugnisses ist verboten:

1.

Dieses Erzeugnis besteht aus Inzuchtlinien und Hybriden der Zea Mays L., Linie MON 810, mit dem Gen crylA (b) des Bacillus thuringiensis, Unterart kurstaki, kontrolliert durch einen 35S-Promotor aus dem Blumenkohlmosaikvirus und einem Intron der Genkodierung für das Hitzeschockprotein 70 aus Mais.

2.

Das Erzeugnis wurde von der Firma Monsanto Europe S.A. nach Art. 13 der Richtlinie 90/220/EWG bei den zuständigen Behörden Frankreichs (Ref. C/F/95/12-02) angemeldet und von der Europäischen Kommission am 22. April 1998 genehmigt (Entscheidung 98/294/EG).

(2) Das Verbot gemäß Abs. 1 umfaßt auch alle Abkömmlinge, die aus Kreuzungen dieses Erzeugnisses mit allen herkömmlich gezüchteten Maissorten hervorgehen.

§ 2. Dieses Verbot findet keine Anwendung

1.

auf Einfuhren der in § 1 genannten Erzeugnisse, wenn sichergestellt ist, daß die gesamte eingeführte Menge nach ihrer allfälligen Behandlung und Umverpackung im Inland unverzüglich wieder ausgeführt wird, und

2.

auf bereits im Inland befindliche Mengen dieser Erzeugnisse, wenn sichergestellt ist, daß diese Mengen im Inland nicht zum Anbau im Freiland verwendet werden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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