Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung - GuK-AV)(CELEX-Nr.: 377L0452)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-06-19
Status Aufgehoben · 2010-09-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 76
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 57 und 62 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/1998, wird verordnet:

Anlage 1 Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
Anlage 2 Spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
Anlage 3 Spezielle Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
Anlage 4 Verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege für Pflegehelfer
Anlage 5 Verkürzte Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege für Pflegehelfer
Anlage 6 Verkürzte Ausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege für Pflegehelfer
Anlage 7 Verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege für diplomierte Kinderkrankenpfleger
Anlage 8 Verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege für diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenpfleger
Anlage 9 Verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege für Hebammen
Anlage 10 Verkürzte Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege für Hebammen
Anlage 11 Verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege für Mediziner
Anlage 12 Ergänzungsausbildung für Sanitätsunteroffiziere
Anlage 13 Zeugnis über das Ausbildungsjahr
Anlage 14 Bestätigung über die Ergänzungsausbildung
Anlage 15 Bestätigung über den Anpassungslehrgang
Anlage 16 Bestätigung über die Eignungsprüfung
Anlage 17 Zeugnis über die Ergänzungsausbildung für Sanitätsunteroffiziere
Anlage 18 Diplomprüfungszeugnis
Anlage 19 Diplom

Abkürzung

GuK-AV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 57 und 62 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/1998, wird verordnet:

Anlage 1 Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
Anlage 2 Spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
Anlage 3 Spezielle Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
Anlage 4 Verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege für Pflegehelfer
Anlage 5 Verkürzte Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege für Pflegehelfer
Anlage 6 Verkürzte Ausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege für Pflegehelfer
Anlage 7 Verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege für diplomierte Kinderkrankenpfleger
Anlage 8 Verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege für diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenpfleger
Anlage 9 Verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege für Hebammen
Anlage 10 Verkürzte Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege für Hebammen
Anlage 11 Verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege für Mediziner
Anlage 12 Ergänzungsausbildung für Sanitätsunteroffiziere
Anlage 13 Zeugnis über das Ausbildungsjahr
Anlage 14 Bestätigung über die Ergänzungsausbildung
Anlage 15 Bestätigung über den Anpassungslehrgang
Anlage 16 Bestätigung über die Eignungsprüfung
Anlage 17 Zeugnis über die Ergänzungsausbildung für Sanitätsunteroffiziere
Anlage 18 Diplomprüfungszeugnis
Anlage 19 Diplom allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
Anlage 20 Diplom spezielle Grundausbildungen
1.

Abschnitt

Ausbildung

Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,

Allgemeines

§ 1. (1) Die Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege dauert drei Jahre und umfaßt mindestens 4 600 Stunden in Theorie und Praxis.

(2) Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege findet an Schulen für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege statt.

(3) Die spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege findet an Schulen für Kinder- und Jugendlichenpflege statt.

(4) Die spezielle Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege findet an Schulen für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege statt.

(5) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Die weibliche Form von „Krankenpfleger“ lautet „Krankenschwester“.

(6) Sofern in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf folgende Fassungen:

1.

Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998,

2.

Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998,

3.

Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/1998,

4.

Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/1998.

Abkürzung

GuK-AV

1.

Abschnitt

Ausbildung

Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Allgemeines

§ 1. (1) Die Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege dauert drei Jahre und umfaßt mindestens 4 600 Stunden in Theorie und Praxis.

(2) Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege findet an Schulen für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege statt.

(3) Die spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege findet an Schulen für Kinder- und Jugendlichenpflege statt.

(4) Die spezielle Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege findet an Schulen für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege statt.

(5) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Die weibliche Form von „Krankenpfleger“ lautet „Krankenschwester“.

(6) Sofern in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010,

2.

Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010,

3.

Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009,

4.

Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2009.

Abkürzung

GuK-AV

Ausbildungsziele

§ 2. Ziele der Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege sind

1.

die Befähigung zur Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die in das Berufsbild des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege fallen,

2.

die Vermittlung von Kenntnissen über den Aufbau, die Entwicklung und die Funktionen des menschlichen Körpers und der menschlichen Psyche,

3.

die Vermittlung einer geistigen Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, des Geschlechts, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit, und eines verantwortungsbewußten, selbständigen und humanen Umganges mit gesunden, behinderten, kranken und sterbenden Menschen,

4.

die Vermittlung von Kenntnissen und der Anwendung von Methoden zur Erhaltung des eigenen physischen, psychischen und sozialen Gesundheitspotentials,

5.

die Ausrichtung der Pflege nach einer wissenschaftlich anerkannten Pflegetheorie und deren Erkennung als einen analytischen, problemlösenden Vorgang sowie zielgerichtetes und eigenverantwortliches pflegerisches Handeln unter Bedachtnahme auf die beruflichen Kompetenzen und ethischen Grundprinzipien,

6.

die Vermittlung von Kenntnissen für die Planung, Ausführung, Dokumentation und Evaluierung einer optimalen Pflege unter Berücksichtigung der physischen, psychischen und sozialen Aspekte des Lebens, sofern sie Gesundheit, Krankheit, Behinderung und Sterben betreffen, und

7.

die Förderung kreativer Arbeit, Kommunikation und Kooperation in persönlichen, fachspezifischen und anderen gesellschaftlich relevanten Bereichen zur Sicherung der Pflegequalität und Unterstützung der Weiterentwicklung der Pflegepraxis durch forschungsorientiertes Denken.

Abkürzung

GuK-AV

Didaktische Grundsätze

§ 3. Die Ausbildung an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege ist nach folgenden didaktischen Grundsätzen durchzuführen:

1.

Dem Unterricht sind die Prinzipien der Methodenvielfalt, der Lebensnähe, der Anschaulichkeit, der Schülerselbsttätigkeit und -selbstverantwortung zugrunde zu legen, wobei dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Lehrinhalten gegenüber einer vielfältigen oberflächlichen Wissensvermittlung der Vorzug zu geben ist.

2.

In allen Unterrichtsfächern ist das „Soziale Lernen“ zu fördern, wobei die Schüler zur Kommunikation, Eigenständigkeit und zu tolerantem Verhalten sowie zum Anwenden vorhandener Hilfsmittel und Erarbeiten neuer Lösungsmodelle zu befähigen sind. Hiezu ist eine Unterrichtsform zu wählen, die den Schüler während der gesamten Ausbildung aktiv am Unterrichtsgeschehen und -ablauf teilhaben läßt.

3.

Die Schüler sind zu einem partnerschaftlichen, verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuhalten, um sie zu einem ebensolchen Umgang mit anderen Menschen unter Beachtung der Gleichstellung von Mann und Frau zu befähigen.

4.

Aus der Struktur des Berufsfeldes auftretende Spannungen und Widerstände sind aufzuzeigen, um die Schüler bei der konstruktiven Bewältigung beruflicher Belastungen zu unterstützen.

5.

Die Schüler sind für die Bildung der eigenen Persönlichkeit zu sensibilisieren, um ihnen für die Berufsausübung der Gesundheits- und Krankenpflege ein höchstmögliches Maß an Innovation, Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Hintergründen von Menschen zu vermitteln.

6.

Der Unterricht ist durch zusätzliche Schulveranstaltungen, wie Lehrausgänge und Exkursionen, zu ergänzen, um den Schülern Einblick in umfassende Zusammenhänge auf gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Gebieten zu geben.

7.

In der praktischen Ausbildung ist den Schülern Gelegenheit zu geben, Kontinuität und Erfolg ihrer Pflege und Betreuung zu erleben, wobei eine positive Verarbeitung der Erlebnisse in der Praxis im Rahmen von Gesprächsführung und Praxisreflexion zu ermöglichen ist.

8.

Der Unterricht ist auch fächerübergreifend sowie in Form von Seminaren oder Projektunterricht unter Berücksichtigung aktueller Fragen und Tagesereignisse mit verschiedenen Lehrmitteln, einschließlich ergänzender und weiterführender Literatur durchzuführen, um spezielle Neigungen und Interessen der Schüler zu fördern und ihnen zu helfen, komplexe Probleme zu erfassen, eigenständig zu bearbeiten und lösen zu lernen.

9.

Der Lehrplan ist dem Unterricht als Rahmen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen in der Pflege und Medizin, in Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur zu berücksichtigen, zugrunde zu legen.

Abkürzung

GuK-AV

Fachspezifische und organisatorische Leitung

§ 4. (1) Der Rechtsträger der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat einen Direktor und einen Stellvertreter des Direktors zu bestellen.

(2) Dem Direktor obliegt die fachspezifische und organisatorische Leitung der Schule einschließlich der Dienstaufsicht. Diese umfaßt insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung,

2.

Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Sachgebieten,

3.

Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,

4.

Personalführung, Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal der Schule sowie Aufsicht über die Fachkräfte,

5.

Organisation, Koordination und Führung des Vorsitzes bei der Aufnahme der Schüler in die Schule sowie beim Ausschluß aus der Schule,

6.

Aufsicht über die Schüler sowie Zuweisung der Schüler an die Einrichtungen und Fachbereiche der praktischen Ausbildung,

7.

Anrechnung von Prüfungen und Praktika und

8.

Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.

Abkürzung

GuK-AV

Medizinisch-wissenschaftliche Leitung

§ 5. (1) Der Rechtsträger der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat einen medizinisch-wissenschaftlichen Leiter und einen Stellvertreter des medizinisch-wissenschaftlichen Leiters zu bestellen.

(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfaßt insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Sicherung und Kontrolle der inhaltlichen Qualität der von Ärzten vorzutragenden Unterrichtsfächer,

2.

Information und Beratung des Direktors, der Lehrkräfte und der Schüler in medizinischen Belangen,

3.

Mitwirkung bei der Aufnahme der Schüler in die Schule sowie bei deren Ausschluß und

4.

Mitwirkung in der Diplomprüfungskommission.

Abkürzung

GuK-AV

Lehrkräfte, Lehrtätigkeit

§ 6. (1) Der Rechtsträger der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat Personen, die den theoretischen Unterricht im Rahmen der Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durchführen (§ 16 Abs. 1) und die praktische Ausbildung anleiten und vermitteln (§ 19 Abs. 2), als Lehrkräfte zu bestellen.

(2) Als Lehrkräfte für das betreffende Unterrichtsfach gemäß den Anlagen 1 bis 11 sind zu bestellen:

1.

Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt sind (Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege),

2.

Ärzte und Personen, die ein Studium der Medizin in Österreich oder einem anderen EWR-Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder in Österreich nostrifiziert haben (Mediziner),

3.

Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,

4.

Psychologen und Psychotherapeuten,

5.

Personen, die ein Studium der Pädagogik, der Pharmazie, der Rechtswissenschaften oder der Soziologie in Österreich oder einem anderen EWR-Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder in Österreich nostrifiziert haben, sowie

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