Tiergesundheitsgesetz (TGG)
Abkürzung
TGG
HAUPTSTÜCK
Allgemeines und veterinärpolizeiliche Maßnahmen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden auf: Tierhaltungsbetriebe, Brütereien, den Tierhandel (einschließlich Märkte und Sammelstellen), Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen, Verkaufsstellen und sonstige gewerbliche Räumlichkeiten mit Standplätzen für Tiere, Wildtier-Regionen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 sowie Betriebe, die solche Produkte tierischer Herkunft be- oder verarbeiten, die weder vom Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975, noch vom Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, erfaßt werden.
(2) Tierhaltungsbetriebe im Sinne des Abs. 1 sind alle Betriebe, in denen Tiere zu Erwerbszwecken gezüchtet oder gehalten werden, insbesondere landwirtschaftliche Betriebe, Tiergärten sowie Zuchtbetriebe für nicht landwirtschaftlich genutzte Tierarten.
Abkürzung
TGG
HAUPTSTÜCK
Allgemeines und veterinärpolizeiliche Maßnahmen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden auf: Tierhaltungsbetriebe, Brütereien, den Tierhandel (einschließlich Märkte und Sammelstellen), Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen, Verkaufsstellen und sonstige gewerbliche Räumlichkeiten mit Standplätzen für Tiere, Wildtier-Regionen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 sowie Betriebe, die solche Produkte tierischer Herkunft be- oder verarbeiten, die nicht vom Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, erfaßt werden.
(2) Tierhaltungsbetriebe im Sinne des Abs. 1 sind alle Betriebe, in denen Tiere zu Erwerbszwecken gezüchtet oder gehalten werden, insbesondere landwirtschaftliche Betriebe, Tiergärten sowie Zuchtbetriebe für nicht landwirtschaftlich genutzte Tierarten.
Abkürzung
TGG
Verordnungen und behördliche Überwachung
§ 2. (1) Der Bundeskanzler hat – soweit dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Verhütung des Auftretens von infektiösen Krankheiten bei Tieren erforderlich ist – durch Verordnung folgendes festzulegen:
Untersuchungsprogramme,
veterinärbehördliche Zulassungen von Betrieben und nähere Bestimmungen für deren Erteilung und Entziehung, insbesondere Hygienebedingungen für die Betriebe,
Veterinärkontrollen von Tieren und tierischen Produkten, die im Zuge des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs aus oder nach Österreich verbracht werden, und die Vorgangsweise bei Beanstandungen,
Wildtier-Regionen, in denen eine oder mehrere Wildtierarten den gleichen Gesundheitsstatus aufweisen, sowie die hierin bei den einzelnen Wildtierarten zu treffenden Veterinärmaßnahmen und
sonstige veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Maßnahmen.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind
unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweils einzubeziehenden Tierarten, tierischen Produkten und Infektionskrankheiten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Tierschutzes,
unter Bedachtnahme auf die jeweiligen betrieblichen Bestandsgrößen und Räumlichkeiten beziehungsweise regionalen Gegebenheiten sowie auf eine möglichst geringe Belastung der Umwelt,
entsprechend den Erfordernissen des internationalen Tier- und Warenverkehrs und
gemäß dem jeweiligen Stand der veterinär- und humanmedizinischen Wissenschaften
zu erlassen.
(3) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können insbesondere Bestimmungen über
die Kennzeichnung der Tiere und der tierischen Produkte sowie die behördliche Registrierung von Betrieben, welche Tiere oder tierische Produkte in Verkehr bringen,
den Gesundheitszustand der Tiere und die Erfordernisse für dessen Erzielung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Gefahren der Übertragung von Zoonosen auf den Menschen,
die Reinigung und Desinfektion der Stallungen, der Gehöfte, der Transportmittel und der sonstigen betroffenen Örtlichkeiten und Einrichtungen (Pferche, Märkte, Gehege, Zwinger, Käfige, Teiche und dergleichen) sowie die unschädliche Beseitigung der Abfälle,
die hygienische Beschaffenheit der Futtermittel und des Wassers hinsichtlich der Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern,
die Ausstattung und Beschaffenheit von Betriebsanlagen, Betriebsräumen und Betriebsmittel im Hinblick auf die Hygiene,
die Vorkehrungen, die in Betrieben nach § 1 Abs. 1 bei der Behandlung, Lagerung, Verarbeitung und beim Transport der Rohstoffe und tierischen Produkte anzuwenden sind,
die Bekleidung, das Verhalten und den Gesundheitszustand von Betriebspersonal,
die in Betrieben zur Gewährleistung eines hygienisch einwandfreien Zustandes erforderlichen sonstigen Maßnahmen,
die hygienischen Vorkehrungen beim Transport außerhalb von Betrieben,
die Art und den Umfang von periodischen Untersuchungen, von tierärztlichen und behördlichen Kontrollen (einschließlich amtliche Probenentnahmen), insbesondere auch Stichprobenkontrollen, von Maßnahmen in den Betrieben und Räumlichkeiten beziehungsweise in Wildtier-Regionen gemäß § 1 Abs. 1 sowie über die dabei einzuhaltende Vorgangsweise,
die Anordnung der Tötung von Tieren durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde und die hiefür aus veterinärpolizeilicher Sicht und hinsichtlich Tierschutz erforderlichen Voraussetzungen,
die Pflicht zur Führung von schriftlichen Aufzeichnungen und die Pflicht zum Mitführen von Bescheinigungen beim Transport sowie über deren Form und Inhalt,
veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Beschränkungen des Inverkehrbringens von Tieren und der von diesen gewonnenen tierischen Produkte, einschließlich Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr, des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie des sonstigen Verbringens derartiger Sendungen,
die bei Untersuchungsprogrammen anzuwendenden Untersuchungsmethoden und
Verbote oder Beschränkungen und Bedingungen betreffend die Verabreichung von Rückstände im Fleisch bildenden Stoffen an solche Tiere, deren Produkte für den menschlichen Genuß bestimmt sind, sowie betreffend die Vermarktung derart behandelter Tiere oder der daraus gewonnenen Produkte
festgelegt werden.
(4) Periodische Untersuchungen und behördliche Kontrollen (einschließlich Stichprobenkontrollen) gemäß den nach Abs. 1 bis 3 erlassenen Vorschriften obliegen der Bezirksverwaltungsbehörde. Werden Mängel oder Mißstände festgestellt und werden diese nicht innerhalb einer von der Behörde jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so hat die Behörde die veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendigen Maßnahmen anzuordnen.
(5) Der Betriebsinhaber beziehungsweise der Tierbesitzer oder der Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren, bei Wildtier-Regionen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 der Jagdberechtigte oder – wenn es im jeweiligen Fall einen solchen Berechtigten nicht gibt – der Grundeigentümer hat bei periodischen Untersuchungen und behördlichen Kontrollen gemäß Abs. 4 dafür zu sorgen, daß
den behördlichen Organen während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeiten, bei Gefahr im Verzug und bei Wildtier-Regionen aber jederzeit, Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten beziehungsweise Grundstücken, den Tieren und den sonstigen zu kontrollierenden Waren gewährt wird und
den behördlichen Organen alle erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden sowie die nötige Hilfeleistung gewährt wird und
alle festgestellten Mängel und Mißstände innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist beseitigt werden.
(6) Sofern bei Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden wird, hat der Landeshauptmann freiberuflich tätige Tierärzte zu bestellen. Hiebei sind vornehmlich im jeweiligen politischen Bezirk ansässige Tierärzte heranzuziehen. Soweit es sich nicht um den Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß § 12 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975 handelt, kann der Landeshauptmann auch andere geeignete Personen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz bestellen.
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TGG
Registrierung und Zulassung von Betrieben
§ 3. (1) Der Landeshauptmann hat alle von einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 erfaßten Betriebe in ein Register einzutragen. Die Betriebsinhaber haben ihre Betriebe hiefür beim Landeshauptmann anzumelden. Der Landeshauptmann hat im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung bei der Erstellung des Registers die bei Behörden bereits vorhandenen Daten, insbesondere die Daten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystems (LFBIS-Daten) zu nutzen. Ebenso ist die zentrale Datenbank für Rinder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 117 vom 7. Mai 1997 für die Führung der Register heranziehbar.
(2) Veterinärbehördliche Zulassungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 von Betrieben sind auf Antrag von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen, wenn die Betriebe den hiefür gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 festgelegten Voraussetzungen entsprechen. Hiebei ist unter Bedachtnahme auf die jeweiligen internationalen Vorschriften auch festzulegen, in welchem Umfang der Betrieb zum innergemeinschaftlichen Handel im Bereich der Europäischen Union (EU) berechtigt ist.
(3) Zugelassene Betriebe sind gemäß § 2 Abs. 4 und 5 behördlich zu kontrollieren. Wird bei einer Kontrolle festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß den nach § 2 Abs. 1 bis 3 erlassenen Vorschriften nicht mehr gegeben sind und werden die Mängel und Mißstände nicht innerhalb einer von der Behörde jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Zulassung zu entziehen.
(4) Zulassungen gemäß Abs. 2 und Entziehungen gemäß Abs. 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend dem Landeshauptmann mitzuteilen. Der Landeshauptmann hat dem Bundeskanzler mindestens einmal jährlich eine Liste der zugelassenen Betriebe vorzulegen; inhaltliche Änderungen in dieser Liste sind unverzüglich bekannt zu geben.
(5) Der Bundeskanzler hat den zugelassenen Betrieben jeweils eine Veterinärkontrollnummer zuzuordnen und die Liste dieser Betriebe unter Angabe der Veterinärkontrollnummern in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
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TGG
Exportberechtigung
§ 4. (1) Der Bundeskanzler hat jenen von einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 erfaßten Betrieben, die lebende Tiere oder tierische Produkte in Drittstaaten ausführen, auf Antrag eine Exportberechtigung zu erteilen, wenn im jeweiligen Staat eine solche Berechtigung vorgeschrieben ist und wenn der betreffende Betrieb den diesbezüglichen Anforderungen des Bestimmungsstaates genügt.
(2) Die Exportberechtigung gemäß Abs. 1 ist durch den Bundeskanzler zu entziehen, wenn festgestellt wurde, daß die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind und die festgestellten Mängel und Mißstände nicht innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt werden.
(3) Der Bundeskanzler hat den für den Export zugelassenen Betrieben jeweils eine Veterinärkontrollnummer zuzuordnen und die Liste dieser Betriebe unter Angabe der Veterinärkontrollnummern in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
(4) Soweit der Bundeskanzler mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zum Abschluß von Ressortübereinkommen ermächtigt ist, kann er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Durchführung der Abs. 1 bis 3 Ressortübereinkommen mit der obersten Veterinärbehörde von Bestimmungsstaaten oder mit den zuständigen Organen internationaler Organisationen abschließen.
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TGG
Einbringen von Tieren und tierischen Produkten im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
§ 5. (1) Tiere und tierische Produkte dürfen nur aus jenen Betrieben nach Österreich verbracht werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie müssen – sofern dies nach den einschlägigen Vorschriften der EU vorgeschrieben ist – von der obersten Veterinärbehörde des Ursprungsstaates unter Zuordnung einer Veterinärkontrollnummer für die Einbringung von Tieren und tierischen Produkten nach Österreich zugelassen sein;
es müssen jene betrieblichen Einrichtungen vorhanden und jene Hygienebedingungen gegeben sein, die den gesetzlichen Anforderungen in Österreich zumindest gleichwertig sind;
die Einhaltung der Anforderungen nach Z 2 muß gesichert sein und regelmäßig behördlich überprüft werden.
(2) Fallen die Voraussetzungen für die Berechtigung eines Betriebes gemäß Abs. 1 weg, so ist das Einbringen von Tieren oder tierischen Produkten aus diesem Betrieb nach Österreich unzulässig.
(3) Soweit der Bundeskanzler mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zum Abschluß von Ressortübereinkommen ermächtigt ist, kann er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Durchführung der Abs. 1 und 2 Ressortübereinkommen mit der obersten Veterinärbehörde von Herkunftsstaaten oder mit den zuständigen Organen internationaler Organisationen abschließen.
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 6. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Vorschriften nicht berührt:
das Tierseuchengesetz (TSG),
die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919,
das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948 über die Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder, BGBl. Nr. 22/1949,
das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948 über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder, BGBl. Nr. 21/1949,
das Bangseuchen-Gesetz, BGBl. Nr. 147/1957,
das Rinderleukosegesetz, BGBl. Nr. 272/1982,
das Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982,
das Bienenseuchengesetz, BGBl. Nr. 290/1988,
das IBR/IPV-Gesetz, BGBl. Nr. 636/1989,
das Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 905/1993,
das Tiertransportgesetz - Straße, BGBl. Nr. 411/1994, und
das Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975).
(2) Von Amts wegen zu schlachtende oder geschlachtete Tiere, deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, unterliegen den Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes.
(3) Tierkörper jener Tiere, die von Amts wegen getötet wurden und nicht unter die Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes fallen, sowie alle Tierkörper von verendeten Tieren sind unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung unschädlich zu beseitigen.
Abkürzung
TGG
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 6. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Vorschriften nicht berührt:
das Tierseuchengesetz (TSG),
die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919,
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