Bundesgesetz über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen (Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999)
Abkürzung
FMG 1999
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
FMG 1999
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
FMG 1999
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
FMG 1999
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
FMG 1999
Präambel/Promulgationsklausel
(Anm.: § 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005)
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen zur Tierernährung.
(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die nachweislich für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, als solche gekennzeichnet und abgesondert gelagert sind,
Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes.
Abkürzung
FMG 1999
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen zur Tierernährung.
(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
„Futtermittel“: pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische und anorganische Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die einzeln (Einzelfuttermittel) oder in Mischungen (Mischfuttermittel) zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;
„Einzelfuttermittel“ („Futtermittel-Ausgangserzeugnisse“):
„Mischfuttermittel“: Mischungen aus Einzelfuttermitteln, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;
„Zusatzstoffe“: Stoffe, die in der Tierernährung verwendet werden und insbesondere geeignet sind, die Beschaffenheit von Futtermitteln günstig zu beeinflussen, den Ernährungsbedarf der Tiere zu decken, die tierische Erzeugung zu verbessern, besondere Ernährungszwecke zu erzielen oder Belästigungen durch tierische Ausscheidungen zu verringern;
„Zusatzstoffe, die an einen Zulassungsinhaber gebunden sind“:
„Futtermittel für besondere Ernährungszwecke“:
„Bestimmte Erzeugnisse“: Futtermittel-Proteinerzeugnisse, die durch besondere technische Verfahren hergestellt werden, sowie andere gemäß Richtlinie 82/471/EWG (§ 23 Abs. 1 Z 4) zugelassene Erzeugnisse;
„Vormischungen“: Mischungen von Zusatzstoffen oder von Zusatzstoffen mit Trägerstoffen, die zur Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind;
„Trägerstoff“: technische Hilfsstoffe oder Futtermittel, die zwecks besserer Verarbeitbarkeit Vormischungen beigemengt werden;
„Wartezeit“: Zeitraum, der zwischen der Verfütterung und der Schlachtung liegt;
„Inverkehrbringen“: Vorrätighalten zum Verkauf, Anbieten, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen im geschäftlichen Verkehr - einschließlich der Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder - sowie die Einfuhr aus Drittländern;
„Vertragsstaaten“: Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind;
„Drittländer“: Staaten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsstaaten sind;
„Kommission“: Kommission der Europäischen Gemeinschaft;
„Tiere“: alle Tierarten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten oder verzehrt werden, sowie frei in der Natur lebende Tiere, sofern sie Futtermittel erhalten;
„Nutztiere“: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Kaninchen, Gänse, Enten, Hühner, Truthühner, Speisefische und andere Tiere, die zum Zweck der Gewinnung tierischer Erzeugnisse gefüttert oder gehalten werden;
„Heimtiere“: alle Tierarten, die üblicherweise von Menschen gefüttert oder gehalten, aber nicht verzehrt werden;
„Unerwünschte Stoffe“: Stoffe, die in Futtermitteln enthalten sein können und sich auf die tierische oder menschliche Gesundheit nachteilig auswirken können;
„Verbotene Stoffe“: Stoffe, die zum Schutze der tierischen oder menschlichen Gesundheit in Futtermitteln nicht verwendet werden dürfen;
„Betriebe“: Betriebe, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herstellen oder in Verkehr bringen; als Betriebe gelten auch Personen, die in einer Zwischenstufe zwischen Erzeugung und Verwendung Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe besitzen.
Abkürzung
FMG 1999
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
„Futtermittel“: pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische und anorganische Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die einzeln (Einzelfuttermittel) oder in Mischungen (Mischfuttermittel) zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;
„Einzelfuttermittel“ („Futtermittel-Ausgangserzeugnisse“):
„Mischfuttermittel“: Mischungen aus Einzelfuttermitteln, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;
„Zusatzstoffe“: Stoffe, die in der Tierernährung verwendet werden und insbesondere geeignet sind, die Beschaffenheit von Futtermitteln günstig zu beeinflussen, den Ernährungsbedarf der Tiere zu decken, die tierische Erzeugung zu verbessern, besondere Ernährungszwecke zu erzielen oder Belästigungen durch tierische Ausscheidungen zu verringern;
„Zusatzstoffe, die an einen Zulassungsinhaber gebunden sind“:
„Futtermittel für besondere Ernährungszwecke“:
„Vormischungen“: Mischungen von Zusatzstoffen oder von Zusatzstoffen mit Trägerstoffen, die zur Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind;
„Trägerstoff“: technische Hilfsstoffe oder Futtermittel, die zwecks besserer Verarbeitbarkeit Vormischungen beigemengt werden;
„Wartezeit“: Zeitraum, der zwischen der Verfütterung und der Schlachtung liegt;
„Inverkehrbringen“: Vorrätighalten zum Verkauf, Anbieten, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen im geschäftlichen Verkehr – einschließlich der Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder – sowie die Einfuhr aus Drittländern;
„Vertragsstaaten“: Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind;
„Drittländer“: Staaten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsstaaten sind;
„Kommission“: Europäische Kommission;
„Tiere“: alle Tierarten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten oder verzehrt werden, sowie frei in der Natur lebende Tiere, sofern sie Futtermittel erhalten;
„Nutztiere“: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Kaninchen, Gänse, Enten, Hühner, Truthühner, Speisefische und andere Tiere, die zum Zweck der Gewinnung tierischer Erzeugnisse gefüttert oder gehalten werden;
„Heimtiere“: alle Tierarten, die üblicherweise von Menschen gefüttert oder gehalten, aber nicht verzehrt werden;
„Unerwünschte Stoffe“: Stoffe, die in Futtermitteln enthalten sein können und sich auf die tierische oder menschliche Gesundheit nachteilig auswirken können;
„Verbotene Stoffe“: Stoffe, die zum Schutze der tierischen oder menschlichen Gesundheit in Futtermitteln nicht verwendet werden dürfen;
„Betriebe“: Betriebe, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herstellen oder in Verkehr bringen; als Betriebe gelten auch Personen, die in einer Zwischenstufe zwischen Erzeugung und Verwendung Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe besitzen.
Allgemeine Anforderungen
§ 3. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur hergestellt, in Verkehr gebracht und an Nutztiere verfüttert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (§ 23) entsprechen.
(2) Es ist verboten, Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herzustellen, in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern, die
dazu geeignet sind, die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig zu beeinflussen oder die Gesundheit von Tieren zu schädigen,
mehr als den zulässigen Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen enthalten,
verbotene Stoffe enthalten,
verdorben oder in ihrem Wert oder ihrer Brauchbarkeit erheblich gemindert sind.
(3) Es ist weiters verboten,
nicht zugelassene Zusatzstoffe oder nicht den Zulassungsbedingungen entsprechende Zusatzstoffe,
Vormischungen oder Futtermittel, die solche Zusatzstoffe enthalten,
Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel, die nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet oder verpackt sind,
geeignet sind, den Anschein einer anderen oder besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken oder auf andere Weise irrezuführen,
Allgemeine Anforderungen
§ 3. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur hergestellt, in Verkehr gebracht und an Nutztiere verfüttert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (§ 23) entsprechen.
(2) Es ist verboten, Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herzustellen, in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern, die
dazu geeignet sind, die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig zu beeinflussen oder die Gesundheit von Tieren zu schädigen,
mehr als den zulässigen Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen enthalten,
verbotene Stoffe enthalten,
verdorben oder in ihrem Wert oder ihrer Brauchbarkeit erheblich gemindert sind.
(3) Es ist weiters verboten,
nicht zugelassene Zusatzstoffe oder nicht den Zulassungsbedingungen entsprechende Zusatzstoffe,
Vormischungen oder Futtermittel, die solche Zusatzstoffe enthalten, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern;
Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel, die nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet oder verpackt sind,
geeignet sind, den Anschein einer anderen oder besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken oder auf andere Weise irrezuführen,
Abkürzung
FMG 1999
Allgemeine Anforderungen
§ 3. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur hergestellt, in Verkehr gebracht und an Nutztiere verfüttert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Rechtsvorschriften der Europäischen Union (§ 23) entsprechen.
(2) Es ist verboten, Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herzustellen, in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern, die
dazu geeignet sind, die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig zu beeinflussen oder die Gesundheit von Tieren zu schädigen,
mehr als den zulässigen Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen enthalten,
verbotene Stoffe enthalten,
verdorben oder in ihrem Wert oder ihrer Brauchbarkeit erheblich gemindert sind.
(3) Es ist weiters verboten,
nicht zugelassene Zusatzstoffe oder nicht den Zulassungsbedingungen entsprechende Zusatzstoffe,
Vormischungen oder Futtermittel, die solche Zusatzstoffe enthalten, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern;
Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel, die nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet oder verpackt sind,
geeignet sind, den Anschein einer anderen oder besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken oder auf andere Weise irrezuführen,
§ 4. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistung von Nutztieren, zum Schutz der Verbraucher im geschäftlichen Verkehr und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung
Anforderungen an Futtermittel, insbesondere hinsichtlich deren Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen, Energiewert, Zusammensetzung und hygienische Beschaffenheit, festzusetzen,
Einzelfuttermittel und bestimmte Erzeugnisse allgemein, für bestimmte Verwendungszwecke oder bestimmte Tierarten zuzulassen,
Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Futtermittel, Tierarten oder Verwendungszwecke, insbesondere unter Festlegung ihrer Gehalte in Futtermitteln, Wartezeiten oder sonstiger erforderlicher Anwendungsbedingungen zuzulassen,
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