Gesetz vom 19. Mai 1874, betreffend die Anlegung von Eisenbahnbüchern, die Wirkung der an einer Eisenbahn eingeräumten Hypothekarrechte und die bücherliche Sicherung der Pfandrechte der Besitzer von Eisenbahn-Prioritätsobligationen
Abkürzung
EisBG
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:
Abkürzung
EisBG
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:
Abkürzung
EisBG
I. Von der Anlegung der Eisenbahnbücher.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 1.
Für Eisenbahnen, welche dem öffentlichen Verkehre zu dienen haben und zu deren Herstellung das Expropriationsrecht zugestanden ist, sind Eisenbahnbücher anzulegen.
§. 2.
In das Eisenbahnbuch sind alle im Besitze einer Eisenbahnunternehmung stehenden Grundstücke einzutragen, welche zum Betriebe der Eisenbahn zu dienen haben (Eisenbahngrundstücke).
§. 3.
Das Eisenbahnbuch besteht aus den Eisenbahneinlagen und einer Urkundensammlung.
§. 4.
(1) Für jede Eisenbahn, beziehungsweise für jeden Theil derselben, welcher den Gläubigern gegenüber als Ganzes zu gelten hat, ist eine Einlage zu errichten.
(2) Bei Eisenbahnen, welche das Geltungsgebiet dieses Gebietes überschreiten, sowie bei fremden Eisenbahnen, welche sich mit einem Theile ihrer Linie in dieses Gebiet erstrecken, ist für den innerhalb dieses Gebietes gelegenen Theil eine Einlage zu eröffnen.
§. 5.
(1) Die den Inhalt einer Einlage bildende Bahn ist als eine bücherliche Einheit anzusehen.
(2) Diese Einheit umfaßt auch das ganze im Besitze der Unternehmung befindliche Materiale, welches
zur Herstellung oder Instandhaltung der Bahn bestimmt ist, sofern es bereits in den örtlichen Bereich der Bahn gebracht ist, oder
zum Betriebe der Bahn gehört, und zwar von diesem sowohl
das in feste Verbindung mit der Bahn gesetzte, als auch
das zum dauernden Gebrauche an Ort und Stelle bestimmte, sowie
alles übrige zum Fahrbetriebe oder in anderer Weise zum Betriebe der Bahn gehörige Materiale.
(3) In Ansehung der fremden Eisenbahnen, welche sich mit einem Theile ihrer Linie in das Geltungsgebiet dieses Gesetzes erstrecken, ist das unter 2c) bezeichnete Betriebsmaterial nicht als zu der bücherlichen Einheit gehörig anzusehen, sofern nicht durch ein mit der betreffenden Regierung geschlossenes Uebereinkommen etwas Anderes festgesetzt worden ist.
§. 6.
(1) An Theilen der als eine bücherliche Einheit behandelten Bahn können Hypothekarrechte nicht erworben werden.
(2) Dagegen schließt die Behandlung einer Bahn als bücherliche Einheit nicht aus, daß in Ansehung einzelner Bestandtheile der Bahn ein getheiltes Eigenthum oder ein Miteigenthum, sowie daß an einzelnen Bestandtheilen der Bahn andere die Ausübung des Eigenthumsrechtes beschränkende Rechte, wie Grunddienstbarkeiten, Bestandrechte mit der Wirkung dinglicher Rechte bestehen.
(3) Ingleichen wird durch die Behandlung der Bahn als bücherliche Einheit nicht ausgeschlossen, daß ein Einlösungs- oder Heimfallsrecht des Staates sich auf die diesem Rechte durch Gesetz oder Vertrag unterworfenen Objecte zu beschränken habe.
§. 7.
(1) Bei der Errichtung einer Eisenbahneinlage kann als Besitzer der den Inhalt dieser Einlage bildenden Bahn bücherliche Rechte nur Derjenige erlangen, welcher die Concession für diese Bahn erlangt hat.
(2) Im Falle eines späteren Besitzüberganges kann die Bahn, sofern dieselbe nicht aufgelassen wird (§. 45), nur von Demjenigen bücherlich erworben werden, welchem die Concession für diese Bahn ertheilt oder die Ertheilung der Concession vom Handelsministerium zugesichert worden ist.
§. 8.
(1) Die Eisenbahneinlage besteht aus dem Bahnbestandblatte, dem Eigenthumsblatte und dem Lastenblatte.
(2) Das Bahnbestandblatt hat in der Aufschrift den Namen und die Richtung der Bahn anzugeben und zerfällt in zwei Abtheilungen. In der ersten Abtheilung sind die einzelnen Eisenbahngrundstücke, mit Einschluß derjenigen, in Ansehung welcher ein getheiltes Eigenthum oder ein Miteigenthum besteht, und in der zweiten Abtheilung diejenigen mit dem Besitze der Bahn oder einzelner Eisenbahngrundstücke verbundenen dinglichen Rechte anzugeben, welcher der Unternehmung an fremden Grundstücken zustehen.
(3) Das Eigenthumsblatt hat Firma und Sitz der Unternehmung und die derselben auf die ganze bücherliche Einheit zustehenden Rechte, sowie die Beschränkungen dieser Rechte, zu welchen insbesondere ein Einlösungs- oder ein Heimfallsrecht des Staates zu rechnen ist, zu enthalten.
(4) Das Lastenblatt zerfällt in zwei Abtheilungen. In die erste Abtheilung sind die Lasten, welche die ganze bücherliche Einheit betreffen, in die zweite Abtheilung die Lasten, welche sich auf einzelne Eisenbahngrundstücke beziehen, ferner die in Ansehung solcher Grundstücke dritten Personen aus dem getheilten Eigenthume oder Miteigenthume zustehenden Rechte (§. 6, Absatz 2) einzutragen.
(5) Solange nicht die eine bücherliche Einheit bildenden Eisenbahngrundstücke ermittelt und in der ersten Abtheilung des Bahnbestandblattes angegeben sind, ist die Einlage als eine vorläufige anzusehen und als solche in einer in die Augen fallenden Weise zu bezeichnen.
§. 9.
(1) Vom Tage der Eröffnung einer, wenn auch nur vorläufigen Einlage ist die bücherliche Einheit, für welche die Einlage errichtet wird, als ein Grundbuchskörper und die Einlage als eine Grundbuchseinlage im Sinne des allgemeinen Grundbuchgesetzes anzusehen.
(2) Insoweit als in dem gegenwärtigen Gesetze nicht etwas Anderen bestimmt ist, gelten in Ansehung der Voraussetzungen, des Vollzuges und der Mitwirkung der Eintragungen in das Eisenbahnbuch, sowie der Ab- und Zuschreibungen, die Bestimmungen der allgemeinen Grundbuchsgesetze.
§. 10.
(1) Zur Anlegung und Führung des Eisenbahnbuches sind berufen:
Für Bahnen, welche nicht die Gränzen eines Landes überschreiten, der Gerichtshof erster Instanz, welcher sich am Sitze der politischen Landesbehörde befindet.
Für Bahnen, welche durch mehr als ein Land geführt werden, derjenige Gerichtshof erster Instanz am Sitze der politischen Landesbehörde eines dieser Länder, bei welchem die Unternehmung um die Errichtung der Einlage einschreitet.
(2) Zerfällt der Bahnbesitz einer Unternehmung in mehrere bücherliche Einheiten, welche nach den vorstehenden Bestimmungen in die Eisenbahnbücher verschiedener Gerichtshöfe einzutragen wären, so bestimmt das Handelsministerium nach Anhörung der Unternehmung denjenigen unter diesen Gerichtshöfen, bei welchem die Einlagen für alle der Unternehmung gehörigen bücherlichen Einheiten zu errichten und zu führen sind.
§. 11.
(1) Der Gerichtshof, bei welchem eine Eisenbahneinlage errichtet wird, ist vom Tage der Eröffnung der vorläufigen Einlage in allen Angelegenheiten, welche sich auf die bücherliche Einheit, für welche die Einlage errichtet wurde, als Ganzes beziehen, als Realinstanz zuständig.
(2) In Ansehung derjenigen Angelegenheiten, welche sich nur auf einzelne Eisenbahngrundstücke beziehen, beginnt die Zuständigkeit dieses Gerichtshofes als Realinstanz erst mit dem Tage, an welchem die Eisenbahngrundstücke in die Eisenbahneinlage aufgenommen werden.
Besondere Bestimmungen.
A. Errichtung einer vorläufigen Einlage.
§. 12.
(1) Für Eisenbahnen, welche beim Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits im Betriebe stehen, oder deren Richtung in diesem Zeitpuncte wenigstens insoweit bestimmt ist, daß beurtheilt werden kann, welche Bezirksgerichtssprengel durch die Bahn berührt werden können, und bei welchem Gerichtshofe die Einlage zu errichten ist, hat die Unternehmung binnen drei Monaten nach dem bezeichneten Zeitpuncte bei diesem Gerichtshofe um die Eröffnung einer vorläufigen Einlage anzusuchen.
(2) Für Eisenbahnen, deren Richtung erst später in der bezeichneten Weise bestimmt wird, hat die Unternehmung dieses Ansuchen binnen drei Monaten nach dieser Bestimmung der Bahnrichtung an den zuständigen Gerichtshof zu richten.
§. 13.
(1) Dem Gesuche um Eröffnung einer vorläufigen Einlage sind beizulegen:
Eine vom Handelsministerium oder in dessen Auftrage ertheilte Bestätigung über die Richtung der Bahn und über die hiedurch bedingte Zuständigkeit (§. 10), sowie darüber, daß die Bahn nach §. 1 einen Gegenstand des Eisenbahnbuches zu bilden hat.
Eine die Bahnlinie veranschaulichende Uebersichtskarte, aus welcher die durch die Bahn berührten Bezirksgerichtssprengel zu entnehmen sind, nebst einem Verzeichnisse dieser Bezirksgerichte.
Diejenigen Urkunden, welche erforderlich sind, um die Bildung der bücherlichen Einheit und die der Unternehmung in Beziehung auf diese bücherliche Einheit zustehenden Rechte beurtheilen zu können (Concessionsurkunde, Statuten u. dgl.).
(2) Von der unter Zahl 3 bezeichneten Urkunden sind sowohl die Originale, als einfache Abschriften (Abdrücke) vorzulegen.
§. 14.
(1) Erkennt sich der Gerichtshof als zuständig und wird das Gesuch ordnungsgemäß befunden, oder werden die etwa wahrgenommenen Mängel beseitigt, so hat der Gerichtshof eine vorläufige Einlage zu errichten.
(2) Hiebei ist an Stelle der ersten Abtheilung des Bahnbestandblattes die beigebrachte Bestätigung über die Richtung der Bahn nebst Uebersichtskarte einzulegen, und sind in dem Eigenthumsblatte die der Unternehmung auf das Ganze der zu bildenden bücherlichen Einheit zustehenden Rechte mit den aus den vorgelegten Urkunden sich ergebenden Beschränkungen einzutragen.
(3) Die beigebrachten einfachen Abschriften, deren Uebereinstimmung mit den Originalen von Amtswegen zu bestätigen ist, sind in der Urkundensammlung aufzubewahren.
§. 15.
Der Tag, an welchem eine vorläufige Einlage eröffnet wird, ist der Unternehmung, sowie den Bezirksgerichten, die städtisch-delegirten Bezirksgerichte nicht ausgenommen, deren Sprengel durch die Bahn berührt werden sollen, von Amtswegen bekannt zu heben und durch ein Edict kundzumachen, welches durch Anschlag am Gerichtshause und einmalige Einschaltung in die zu amtlichen Kundmachungen bestimmte Zeitung des Landes, beziehungsweise der Länder, die durch die Bahn berührt werden, zu verlautbaren ist.
§. 16.
(1) Betrifft die eröffnete vorläufige Einlage eine Eisenbahn, welche schon vor dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes concessionirt war, so sind in dem Edicte Diejenigen, welchen ein durch ganze bücherliche Einheit belastendes Recht zusteht, und für welche nicht schon durch die Anordnung des §. 49 Vorsorge getroffen wird, aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden.
(2) In Beziehung auf diese Aufforderung, sowie auf das derselben nachfolgende Verfahren, sind die in dem Gesetze vom 25. Juli 1871 (R. G. Bl. Nr. 96) über die Feststellung des Lastenstandes enthaltenen Bestimmungen mit der Aenderung sinngemäß anzuwenden, daß die Edictalfristen nur drei Monate zu betragen haben, und daß zur Kundmachung der Edicte, nebst dem Anschlage am Gerichtshofe, die einmalige Einschaltung derselben in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Landeszeitung genügt.
§. 17.
(1) Die in einer vorläufigen Einlage vorgenommene Eintragung eines dinglichen Rechtes erstreckt ihre Wirkung auf den ganzen Umfang der bücherlichen Einheit.
(2) Diese Wirkung beginnt in Ansehung eines einzelnen, in die Einlage aufzunehmenden Eisenbahngrundstückes mit dem Zeitpuncte, in welchem die Unternehmung das Grundstück erworben hat, wenn sie auch die erforderliche bücherliche Abschreibung noch nicht erwirkt hat.
(3) Die in der vorläufigen Einlage vorgenommene Eintragung hat keinen Einfluß auf den Erwerb und Bestand derjenigen Rechte, welche an einem Eisenbahngrundstücke nach der Aufnahme desselben in die Eisenbahneinlage fortzubestehen haben.
(4) Auch bleiben diejenigen zur Zeit des Erwerbes bestehenden oder später entstehenden Rechte an einem Eisenbahngrundstücke, deren Aufhebung noch vor der Aufnahme des Grundstückes in die Eisenbahneinlage zu erwirken ist, bis zu dieser Aufhebung unberührt.
B. Ermittlung der Eisenbahngrundstücke.
§. 18.
(1) Die Einleitung der Erhebungen zum Zwecke der Ermittlung der Eisenbahngrundstücke und die Aufnahme dieser Grundstücke in eine Eisenbahneinlage hat die Unternehmung bei den zuständigen Bezirksgerichten anzusuchen.
(2) Die Ermittlung der Eisenbahngrundstücke liegt denjenigen Bezirksgerichten, die städtisch-delegirten Bezirksgerichte nicht ausgenommen, ob, in deren Sprengel diese Grundstücke gelegen sind.
(3) Die Kosten für die zum Zwecke der Ermittlung der Eisenbahngrundstücke vorzunehmenden Amtshandlungen der Gerichte und der Verwaltungsbehörden hat die Unternehmung zu tragen.
Für Bahnen oder Bahnstrecken, die noch nicht im Betriebe stehen.
§. 19.
(1) In Ansehung der Eisenbahnen oder Bahnstrecken, welche noch nicht im Betriebe stehen, ist das Gesuch um die im §. 18 bezeichneten Erhebungen binnen drei Monaten nach Beendigung der Grundeinlösung in dem betreffenden Bezirksgerichtssprengel, wenn aber die Grundeinlösung zur Zeit des Eintrittes der Wirksamkeit dieses Gesetzes in einem Bezirksgerichtssprengel bereits beendet wäre, binnen sechs Monaten nach diesem Zeitpuncte zu überreichen.
(2) Dem Gesuche sind beizulegen:
Nach Katastralgemeinden geordnete Verzeichnisse der erworbenen Grundstücke mit der Anlage der Katastralbezeichnung derselben und der Besitzvorgänger der Unternehmung, ferner Verzeichnisse der mit dem Besitze der Bahn oder einzelner Grundstücke verbundenen und im Sprengel des Bezirksgerichtes auszuübenden dinglichen Rechte, endlich der an den einzelnen Grundstücken haftenden und in die Eisenbahneinlage aufzunehmenden Lasten, sowie der dritten Personen aus den getheilten Eigenthume oder aus dem Miteigenthume zustehenden Rechte.
Die zur Veranschaulichung der Lage und Gränzen der erworbenen Grundstücke dienenden Mappen.
Die zur Beurtheilung der angegebenen Rechtsverhältnisse erforderlichen Urkunden.
Bestätigungen über den Besitz der erworbenen Grundstücke und der hiemit verbundenen Rechte, sofern diese Bestätigungen nicht schon in den, den Erwerb darthuenden Urkunden enthalten sind. Diese Bestätigungen sind, wenn der Erwerb im Expropriationswege erfolgte, durch die politische Behörde, außerdem aber durch den Gemeindevorsteher zu ertheilen.
(3) Die zum Nachweis des Erwerbes dienenden Urkunden müssen mit den Erfordernissen einer grundbücherlichen Einverleibung versehen sein.
(4) Von der unter Zahl 3 und 4 bezeichneten Urkunden sind sowohl die Originale, als einfache Abschriften vorzulegen.
§. 20.
(1) Hypothekar- und andere Lasten, deren Realisirung zur zwangsweisen Veräußerung eines Eisenbahngrundstückes führen könnte, sind von der Eintragung in die Eisenbahneinlage ausgeschlossen.
(2) Haften solche Lasten auf einem Grundstücke, welches nicht im Expropriationswege erworben wurde, oder begehrt die Unternehmung, daß Lasten, deren Eintragung gesetzlich zulässig wäre, nicht eingetragen werden sollen, so hat die Unternehmung entweder die Zustimmung der Berechtigten zur lastenfreien Uebertragung des Grundstückes in die Eisenbahneinlage durch Urkunden, welche mit den Erfordernissen einer grundbücherlichen Einverleibung versehen sind, nachzuweisen, oder die Berechtigten zur Erklärung über die begehrte lastenfreie Uebertragung gerichtlich auffordern zu lassen.
(3) In dem letzteren Falle sind dem im §. 18 bezeichneten Gesuche Rubriken mit den zur Verständigung der Berechtigten erforderlichen Angaben, und insbesondere versehen mit der Bezeichnung des zu übertragenden Grundstückes und des den einzelnen Berechtigten betreffenden Rechtes, beizulegen.
§. 21.
Das Bezirksgericht hat das Gesuch zu prüfen und, sofern eine Vergleichung mit einem öffentlichen Buche erforderlich ist, diese Vergleichung selbst vorzunehmen oder, wenn das Buch bei einem anderen Gerichte geführt wird, durch dieses Gericht vornehmen zu lassen. Werden Unrichtigkeiten wahrgenommen oder erscheinen Aufklärungen nöthig, so sind die zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufträge an die Unternehmung zu erlassen.
§. 22.
(1) Wird das Gesuch ordnungsgemäß befunden oder sind die etwa wahrgenommenen Mängel beseitigt, so hat das Bezirksgericht Diejenigen, welche sich durch das von der Unternehmung in Betreff der Uebertragung der Eisenbahngrundstücke in die Eisenbahneinlage gestellte Begehren für beeinträchtigt halten, durch Edict aufzufordern, ihre Ansprüche bei dem Bezirksgerichte anzumelden.
(2) Die Frist zu dieser Anmeldung ist auf mindestens sechs Wochen und höchstens drei Monate von Tage des Anschlages des Edictes zu bestimmen und der Endpunct derselben durch Angabe des Kalendertages zu bezeichnen.
(3) In dem Edicte sind die zu übertragenden Eisenbahngrundstücke mit Angabe der Katastralbezeichnung und die Namen der unmittelbaren Besitzvorgänger der Unternehmung anzuführen; auch ist bekannt zu geben, daß das von der Unternehmung angebrachte Gesuch bei Gericht eingesehen werden könne.
(4) Das Edict ist bei dem Bezirksgerichte, und wenn eine Vergleichung mit den bei einem anderen Gerichte geführten Büchern vorzunehmen war, auch bei diesem Gerichte anzuschlagen, ferner in den Gemeinden, in welchen die Eisenbahngrundstücke gelegen sind, kundzumachen.
(5) Ein Auszug aus dem Edicte, in welchem statt der Bezeichnung der Grundstücke und der Besitzvorgänger nur die Richtung der Bahn und die von der Bahn berührten Gemeinden anzugeben sind, ist einmal in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Landeszeitung einzuschalten.
(6) Von dieser Aufforderung sind Diejenigen, deren Erklärung nach §. 20 einzuholen ist, durch Zustellung der für dieselben bestimmten Rubriken mit dem Beisatze zu verständigen, daß deren Stillschweigen als Zustimmung zur lastenfreien Uebertragung angesehen würde. Bei dieser Verständigung sind die für die Zustellung zu eigenen Handen geltenden Vorschriften zu beobachten.
§. 23.
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.