Internationale Meter-Convention vom 20. Mai 1875
Unterzeichnungsdatum
Vertragsparteien
Ägypten III 221/2013 Ü Argentinien 312/1929, 167/1955 Ü, III 221/2013 Ü Australien 167/1955 Ü, III 221/2013 Ü Belgien 312/1929, 313/1929 Ü, 167/1955 Ü, III 221/2013 Ü Brasilien 167/1955 Ü, III 221/2013 Ü Bulgarien 46/1927 Ü, 312/1929, 167/1955 Ü, III 221/2013 Ü Chile 312/1929, 167/1955 Ü, III 221/2013 Ü China 10/1971 Ü, III 221/2013 Ü Dänemark 312/1929, 313/1929 Ü, 167/1955 Ü, III 221/2013 Ü Deutschland III 221/2013 Ü Deutschland/BRD 86/1928 Ü, 312/1929, 167/1955 Ü Dominikanische R 167/1955 Ü, III 221/2013 Ü Finnland 313/1929 Ü, 167/1955 Ü, III 221/2013 Ü Frankreich 242/1928 Ü, 312/1929, 167/1955 Ü, III 221/2013 Ü Griechenland III 221/2013 Ü Indien 94/1960 Ü, III 221/2013 Ü Indonesien 264/1960 Ü, III 221/2013 Ü Irak III 51/2014 Ü Iran III 221/2013 Ü Irland 167/1955 Ü, III 221/2013 Ü Israel III 221/2013 Ü Italien 46/1927 Ü, 312/1929, 167/1955 Ü, III 221/2013 Ü Japan 46/1927 Ü, 312/1929, 167/1955 Ü, III 221/2013 Ü Jugoslawien 312/1929, 423/1929 Ü, 167/1955 Ü Kamerun 10/1971 Ü Kanada 312/1929, 313/1929 Ü, 167/1955 Ü, III 221/2013 Ü Kasachstan III 221/2013 Ü Kenia III 221/2013 Ü Kolumbien III 221/2013 Ü Korea/R 238/1959 Ü, III 221/2013 Ü Kroatien III 221/2013 Ü Malaysia III 221/2013 Ü Mexiko 335/1927 Ü, 312/1929, 167/1955 Ü, III 221/2013 Ü Neuseeland III 221/2013 Ü Niederlande 312/1929, 313/1929 Ü, 167/1955 Ü, III 221/2013 Ü Norwegen 312/1929, 313/1929 Ü, 167/1955 Ü, III 221/2013 Ü Pakistan III 221/2013 Ü Peru 312/1929, 338/1937 Ü, 167/1955 Ü Polen 46/1927 Ü, 167/1955 Ü, III 221/2013 Ü Portugal 46/1927 Ü, 312/1929, 167/1955 Ü, III 221/2013 Ü Rumänien 46/1927 Ü, 312/1929, 167/1955 Ü, III 221/2013 Ü Russische F III 221/2013 Ü Saudi-Arabien III 221/2013 Ü Schweden 312/1929, 313/1929 Ü, 167/1955 Ü, III 221/2013 Ü Schweiz 312/1929, 313/1929 Ü, 167/1955 Ü, III 221/2013 Ü Serbien III 221/2013 Ü Singapur III 221/2013 Ü Slowakei III 221/2013 Ü Spanien 46/1927 Ü, 312/1929, 167/1955 Ü, III 221/2013 Ü Südafrika III 221/2013 Ü Thailand 312/1929, 167/1955 Ü, III 221/2013 Ü Tschechische R III 221/2013 Ü Tschechoslowakei 312/1929, 167/1955 Ü Tunesien III 221/2013 Ü Türkei 167/1955 Ü, III 221/2013 Ü UdSSR 46/1927 Ü, 312/1929, 167/1955 Ü Ungarn 46/1927 Ü, 167/1955 Ü, III 221/2013 Ü Uruguay 46/1927 Ü, 312/1929, 167/1955 Ü, III 221/2013 Ü USA 312/1929, 313/1929 Ü, 167/1955 Ü, III 221/2013 Ü Venezuela 55/1961 Ü, III 221/2013 Ü *Vereinigtes Königreich 312/1929, 313/1929 Ü, 167/1955 Ü, III 221/2013 Ü
Sonstige Textteile
Vereinbart zu Paris am 20. Mai 1875, von Seiner k. und k. Apostolischen Majestät ratificirt in Budapest am 31. December 1875.)
Ratifikationstext
Die vorstehende Convention wird nach erfolgter Zustimmung der beiden Käufer des Reichsrathes hiemit kundgemacht.
Wien, am 16. Februar 1876.
Präambel/Promulgationsklausel
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich und Apostolischer König von Ungarn, Seine Majestät der deutsche Kaiser, Seine Majestät der König der Belgier, Seine Majestät der Kaiser von Brasilien, Seine Excellenz der Präsident der argentinischen Conförderation, Seine Majestät der König von Dänemark, Seine Majestät der König von Spanien, Seine Excellenz der Präsident der Vereinigten Staaten von Nordamerika, Seine Excellenz der Präsident der französischen Republik, Seine Majestät der König von Italien, Seine Excellenz der Präsident der Republik Peru, Seine Majestät der König von Portugal und Algarbien, Seine Majestät der Kaiser aller Reußen, Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen, Seine Excellenz der Präsident der schweizerischen Eidgenossenschaft, Seine Majestät der Kaiser von Osmanen und Seine Excellenz der Präsident der Republik Venezuela haben, vom Wunsche geleitet, die internationale Einigung und die Vervollkommnung des metrischen Systemes zu sichern, beschlossen, zu diesem Behute einen Vertrag abzuschließen, und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich und Apostolische König von Ungarn:
Seine Excellenz den Herrn Grafen Apponyi, Seinen wirklichen Kämmerer und Geheimen Rath, Ritter des goldenen Vließes, Großkreuz des königlich ungarischen Stephans- und des kaiserlichen Leopold-Ordens zc. zc., Seinen außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter in Paris;
Seine Majestät der deutsche Kaiser:
Seine Durchlaucht den Fürsten v. Hohenlohe-Schillingfürst, Großkreuz des preußischen rothen Adlerordens und des baierischen St. Hubertusordens zc. zc., Seinen außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter in Paris;
Seine Majestät der König der Belgier:
den Herrn Baron Beyens, Großofficier Seines Leopoldordens, Großofficier der Ehrenlegion zc. zc., Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Paris;
Seine Majestät der Kaiser von Brasilien:
Herrn Marcos Antonio d’Aranjo, Vicomte d’Itajuba, Grand des Kaiserreiches, Mitglied des Rathes Seiner Majestät, Commandeur Seines Christusordens, Großofficier der Ehrenlegion zc. zc., Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Paris;
Seine Excellenz der Präsident der argentinischen Conföderation:
Herrn Balcarce, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der argentinischen Conföderation in Paris;
Seine Majestät der König von Dänemark:
den Herrn Grafen v. Moltke-Hvitfeldt, Großkreuz des Danebrogordens und decorirt mit dem Ehrenkreuze des nämlichen Ordens, Großofficier der Ehrenlegion zc. zc., Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Paris;
Seine Majestät der König von Spanien:
Seine Excellenz Don Mariano Roca de togores, Marquis de Molins, Vicomte de Rocamora, Grand von Spanien I. Classe, Ritter des Ordens vom goldenen Vließe, Großkreuz der Ehrenlegion zc. zc., Director der königlich spanischen Akademie, Seinen außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter in Paris, und den Herrn General Ibañez, Großkreuz des Ordens Isabella’s der Katholischen zc. zc., Generaldirektor des geographischen und statistischen Institutes Spaniens, Mitglied der Akademie der Wissenschaften;
Seine Excellenz der Präsident der Vereinigten Staaten von Nordamerika:
Herrn Elihu-Benjamin Washburne, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Vereinigten Staaten in Paris;
Seine Excellenz der Präsident der französischen Republik:
den Herrn Herzog Decazes, Mitglied der Nationalversammlung, Commandeur des Ordens der Ehrenlegion zc. zc., Minister der auswärtigen Angelegenheiten;
Herrn Vicomte de Meaux, Mitglied der Nationalversammlung, Ackerbau- und Handelsminister, und
Herrn Dumas, immerwährenden Secretär der Akademie, Großkreuz des Ordens der Ehrenlegion zc. zc.;
Seine Majestät der König von Italien:
den Herrn Ritter Constantin Nigra, Großkreuz Seiner Orden von St. Lazarus und Mauritius und der italienischen Krone, Großofficier der Ehrenlegion zc. zc., Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Paris;
Seine Excellenz der Präsident der Republik Peru:
Herrn Pedro Galvez, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister von Peru in Paris, und Herrn Francisco de Rivero, früheren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister von Peru;
Seine Majestät der König von Portugal und Algarbien:
Herrn José da Silva Mendes Leal, Pair des Königreiches, Großkreuz des St. Jacobordens, Ritter des Thurm- und Schwertordens von Portugal zc. zc., Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Paris;
Seine Majestät der Kaiser aller Reußen:
Herrn Gregor Okouneff, Ritter der russischen Orden von St. Anna I. Classe, St. Stanislaus I. Classe, St. Wladimir III. Classe, Commandeur der Ehrenlegion zc. zc., wirklichen Staatsrath und russischen Botschaftsrath in Paris;
Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen:
den Herrn Baron Adelswärd, Großkreuz des schwedischen Nordstern- und des norwegischen St. Olafordens, Großofficier der Ehrenlegion zc. zc., Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Paris;
Seine Excellenz der Präsident der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Herrn Johann Konrad Kern, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft in Paris;
Seine Majestät der Kaiser der Osmanen:
Husny Bey, Oberstlieutenant im Generalstab, decorirt mit dem kaiserlichen Osmanié-Orden IV. Classe, mit dem Medjidieorden V. Classe, Officier des Ordens der Ehrenlegion zc. zc., und
Seine Excellenz der Präsident der Republik Venezuela:
Herrn Doctor Eliseo Acosta;
welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, Nachstehendes vereinbart haben:
Artikel 1.
Die hohen vertragschließenden Staaten kommen überein, unter dem Namen „Internationales Maß- und Gewichtsbureau“ ein wissenschaftliches und permanentes Institut mit dem Sitze in Paris auf gemeinschaftliche Kosten zu gründen und zu unterhalten.
Artikel 2.
Die französische Regierung wird die nöthigen Maßregeln treffen, um die Erwerbung oder vorkommendenfalls die Erbauung eines speciell zu diesem Zwecke bestimmten Gebäudes gemäß den, in dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Reglement enthaltenen Bedingungen möglichst zu fördern.
Artikel 3.
Das internationale Bureau untersteht der ausschließlichen Direction und Aussicht eines „Internationalen Maß- und Gewichts-Comité“, welches seinerseits unter die Autorität einer aus den Abgeordneten der vertragschließenden Regierungen gebildeten General-Conferenz für Maß und Gewicht gestellt ist.
Artikel 4.
Der Vorsitz in der General-Conferenz für Maß und Gewicht ist dem jeweiligen Präsidenten der Akademie der Wissenschaften zu Paris übertragen.
Artikel 5.
Die Organisation des Bureau, sowie die Zusammensetzung und die Befugnisse des internationalen Comite und der General-Conferenz werden durch das dem gegenwärtigen Vertrage beigefügte Reglement bestimmt.
Artikel 6.
Das internationale Maß- und Gewichtsbureau ist mit folgenden Aufgaben betraut:
Sämmtliche Vergleichungen und Verificationen der neuen Prototype des Meter und des Kilogramm vorzunehmen;
die internationalen Prototype aufzubewahren;
periodische Vergleichungen der nationalen Prototype mit den internationalen Prototypen und deren Kontroletalons, sowie auch der denselben beigegebenen Thermometer anzustellen;
die neuen Prototype mit den nichtmetrischen, in den verschiedenen Ländern und in den Wissenschaften gebräuchlichen Maß- und Gewichtseinheiten zu vergleichen;
die geodätischen Maßstäbe zu bestimmen und zu vergleichen;
alle Präcisions-Maße und Gewichte zu vergleichen, welche, sei es von Regierungen, sei es von wissenschaftlichen Gesellschaften, oder auch von Gelehrten und Mechanikern, dem internationalen Bureau zur Bestimmung eingesandt werden.
Artikel 7.
Sobald das Komitee die Arbeiten über die Einbeziehung der elektrischen Maßeinheiten in sein Arbeitsgebiet erledigt und die Generalkonferenz ihnen einstimmig zugestimmt hat, wird das Bureau beauftragt, die Normale der elektrischen Einheiten und ihre Nebennormale aufzustellen und aufzubewahren sowie die Normale mit den nationalen Normalen oder anderen genauen Normalen zu vergleichen.
Das Bureau wird ferner mit der Bestimmung der physikalischen Konstanten beauftragt, deren bessere Kenntnis dazu dienen kann, auf dem Gebiet, dem die oben erwähnten Einheiten gehören, die Genauigkeit zu erhöhen und die Einheitlichkeit besser zu gewährleisten (Artikel 6, 7, Absatz 1).
Es wird schließlich damit beauftragt, in anderen Anstalten vorgenommene entsprechende Bestimmungen zu verwerten.
Artikel 8.
Die internationale Urmaße und Normale sowie die Nebennormale werden im Bureau verwahrt. Der Zutritt zum Aufbewahrungsort ist ausschließlich dem Internationalen Komitee vorbehalten.
Artikel 9.
Sämmtliche Herstellungs- und Einrichtungskosten des internationalen Maß- und Gewichtsbureau, sowie auch die jährlichen Unterhaltungskosten des Bureau und des internationalen Comité werden durch Beiträge der vertragschließenden Staaten aufgebracht, welche nach deren gegenwärtiger Bevölkerungszahl bemessen werden.
Artikel 10.
Die Beträge, welche den Kostenantheil jedes einzelnen vertragschließenden Staates ausmachen, werden zu Anfang jeden Jahres, durch Vermittlung des französischen Ministeriums des Aeußern, an die „Caisse des dépots et consignations“ in Paris eingezahlt, und von dort je nach Bedürfniß durch Anweisungen von dem Director des Bureau bezogen.
Artikel 11.
Diejenigen Regierungen, welche von dem sämmtlichen Staaten zustehenden Rechte, dem gegenwärtigen Vertrage beizutreten, später Gebrauch machen wollen, sind gehalten, einen Beitrag zu leisten, dessen Höhe von dem internationalen Comité auf Grundlage des Artikels 9 festgestellt wird, und welcher zur Vermehrung und Verbesserung der wissenschaftlichen Hilfsmittel des Bureau verwendet werden soll.
Artikel 12.
Die hohen vertragschließenden Staaten behalten sich vor, an dem gegenwärtigen Vertrage nach gemeinschaftlichen Uebereinkommen alle diejenigen Abänderungen vorzunehmen, die sich durch die Erfahrung als zweckmäßig erweisen sollten.
Artikel 13.
Nach Verlauf von 12 Jahren kann der gegenwärtige Vertrag von dem einen oder anderen der hohen vertragschließenden Staaten gekündigt werden.
Die Regierung, welche von diesem Kündigungsrechte für sich Gebrauch zu machen gedenkt, ist gehalten, ihre Absicht ein Jahr vorher zu erklären, und es verzichtet dieselbe dadurch auf alle Eigenthumsrechte an den internationalen Prototypen und an dem Bureau.
Artikel 14.
Der gegenwärtige Vertrag wird nach den in jedem Staate bestehenden constitutionellen Gesetzen ratificirt werden, und es sollen die Ratificationen in Zeit von sechs Monaten, oder wo möglich früher zu Paris ausgewechselt werden. Der Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1876 in Kraft.
Zur Urkunde dessen haben ihn die betreffenden Bevollmächtigten unterzeichnet und demselben ihr Wappensiegel beigedrückt.
So geschehen zu Paris, den 20. Mai 1875
Reglement.
Artikel 1.
Das internationale Maß- und Gewichtsbureau wird in einem besonderen Gebäude untergebracht, welches alle nöthigen Garantien der Ruhe und Festigkeit bietet.
Außer dem zur Aufbewahrung der Prototype geeigneten Locale wird dieses Gebäude Beobachtungssäle zur Ausstellung der Comparatoren und Wagen, ein Laboratorium, eine Bibliothek, einen Archivsaal, Arbeitszimmer für die Beamten und Wohnungen für das Aufsichts- und Dienstpersonale enthalten.
Artikel 2.
Das internationale Comité ist mit der Erwerbung und Einrichtung dieses Gebäudes, sowie mit der Organisation der Arbeiten, wozu dasselbe bestimmt ist, betraut.
Sollte das Comité kein geeignetes Gebäude erwerben können, so wird ein solches unter seiner Leitung und nach seinen Plänen gebaut werden.
Artikel 3.
Die französische Regierung wird auf Verlangen des internationalen Comité die nöthigen Maßregeln treffen, um dem internationalen Bureau den Charakter einer gemeinnützigen Anstalt verleihen zu lassen.
Artikel 4.
Das internationale Comité wird für Herstellung der nöthigen Instrumente Sorge tragen, als da sind:
Comparatoren zur Vergleichung von End- und Strichmaßen, Instrumente zur Bestimmung der absoluten Ausdehnung, Wagen für Wägungen in der Luft und im leeren Raume, Comparatoren zur Vergleichung der geodätischen Messstangen zc.
Artikel 5.
Die Kosten für die Erwerbung oder die Herstellung des Gebäudes und die Ausgaben für den Ankauf und die Ausstellung der Instrumente und Apparate dürfen zusammen die Summe von 400.000 Franken nicht übersteigen.
Artikel 6.
Die jährliche Zuwendung an das Internationale Bureau setzt sich aus zwei Teilen zusammen, einem festen und einem Ergänzungsbetrag.
Der feste Betrag beziffert sich allgemein auf 250.000 Franken. Er kann jedoch durch einstimmigen Beschluß des Komitees auf 300.000 Franken erhöht werden. Er geht zu Lasten aller Staaten und selbständigen Kolonien, die der Meterkonvention vor der sechsten Generalkonferenz beigetreten sind.
Der Ergänzungsbetrag wird aus Beiträgen der Staaten und selbständigen Kolonien gebildet, die der Konvention nach der genannten Generalkonferenz beigetreten sind.
Das Komitee wird beauftragt, den jährlichen Voranschlag auf Grund des Vorschlages des Direktors aufzustellen; eine Überschreitung des nach den Bestimmungen der beiden vorstehenden Absätze festgestellten Betrages darf jedoch nicht erfolgen. Dieser Voranschlag wird jedes Jahr in einem besonderen Rechnungsbericht den Regierungen der Hohen vertragschließenden Parteien bekanntgegeben.
Falls es das Komitee für nötig hält, den festen Betrag der jährlichen Zuwendung über den Betrag von 300.000 Franken hinaus zu erhöhen oder die Berechnung der durch Artikel 20 dieses Reglements festgesetzten Beiträge zu ändern, so hat es die Regierungen davon in Kenntnis zu setzen, so daß ihnen die Möglichkeit gegeben ist, ihren Delegierten für die nächste Generalkonferenz rechtzeitig Anweisung zu geben und die Generalkonferenz in der Lage ist, rechtsgültig zu beschließen. Die Entscheidung ist nur dann rechtsgültig, wenn keiner der vertragschließenden Staaten eine gegenteilige Ansicht erklärt hat oder auf der Generalkonferenz erklärt.
Wenn ein Staat drei Jahre lang seinen Beitrag nicht entrichtet hat, so wird dieser auf die übrigen Staaten im Verhältnis ihrer eigenen Beiträge verteilt. Die von den Staaten zur Auffüllung der Zuwendungen an das Bureau auf diese Weise entrichteten Beträge gelten als Vorschuß, der dem mit der Zahlung rückständigen Staate gewährt wird. Sie werden ihnen zurückerstattet, wenn die rückständigen Beiträge entrichtet worden sind.
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