Kaiserliche Verordnung vom 19. September 1886, betreffend dieUnzulässigkeit der Pfändung von Fahrbetriebsmitteln fremderEisenbahnen
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Beziehung auf den § 14 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung vom 21. Dezember 1867 (R. B. Bl. Nr. 41) finde Ich anzuordnen, wie folgt:
Artikel 1.
Die Fahrbetriebsmittel fremder Eisenbahnen, welche Personen oder Güter im öffentlichen Verkehre befördern, sind von der ersten Einstellung in den Betrieb bis zur endgiltigen Ausscheidung aus den Beständen innerhalb des Geltungsgebietes dieser Verordnung der Pfändung nicht unterworfen, wofern die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Artikel 2.
Mit dem Vollzuge dieser Verordnung, welche am Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit tritt, ist Mein Justizminister beauftragt.
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