(Übersetzung.)Internationales Übereinkommen vom 21. Dezember 1904, betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1913-10-21
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

Vertragsparteien

Belgien 193/1913 China 193/1913 Dänemark 193/1913 Deutschland/BRD 193/1913 Frankreich 193/1913 Griechenland 193/1913 Guatemala 442/1933 Iran 193/1913 Italien 193/1913 Japan 193/1913 Korea/R 193/1913 Luxemburg 193/1913 Mexiko 193/1913 Niederlande 193/1913 Norwegen 442/1933 Peru 193/1913 Polen 442/1933 Portugal 193/1913 Rumänien 193/1913 Schweden 442/1933 Schweiz 193/1913 Spanien 193/1913 Thailand 193/1913 Türkei 442/1933 UdSSR 193/1913 Ungarn 193/1913 *USA 193/1913

Sonstige Textteile

(Unterzeichnet im Haag am 21. Dezember 1904, von Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät ratifiziert am 25. Februar 1907, die Ratifikationsurkunde hinterlegt im Haag am 26. März 1907.)

Ratifikationstext

Das vorstehende internationale Übereinkommen samt Schlußakt, welches außer von Österreich-Ungarn, dem Deutschen Reiche, Belgien, China, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Japan (auch für Corea), Luxemburg, Montenegro, den Niederlanden, Persien, Peru, Portugal, Rumänien, Rußland, Siam, der Schweiz, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika und den Vereinigten Staaten von Mexico ratifiziert wurde und dem Guatemala, Norwegen und Schweden beigetreten sind, wird mit Wirksamkeit für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder mit dem Beifügen kundgemacht, daß die von dem Bevollmächtigten der Deutschen Regierung am 21. Dezember 1904 abgegebene Erklärung nachstehenden Inhalt hat:

„Die Kaiserliche Regierung behält sich das Recht vor, das gegenwärtige Übereinkommen gegenüber denjenigen Staaten nicht zur Anwendung zu bringen, in deren Häfen Abgaben und Gebühren von deutschen Spitalschiffen zu anderen Gunsten als des Staates eingehoben werden.“

Einer Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge wurde das Übereinkommen von sämtlichen Signatarstaaten mit Ausnahme von Serbien ratifiziert.

Präambel/Promulgationsklausel

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen ec., ec. und Apostolischer König von Ungarn; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der Kaiser von China; Seine Majestät der Kaiser von Korea; Seine Majestät der König von Dänemark; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexico; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König der Hellenen; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg; Herzog von Nassau; Seine Hoheit der Fürst von Montenegro; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Peru; Seine Kaiserliche Hoheit der Schah von Persien; Seine Majestät der König von Portugal und Algarbien ec.; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der Kaiser aller Reußen; Seine Majestät der König von Serbien; Seine Majestät der König von Siam und die Schweizerische Eidgenossenschaft

haben mit Rücksicht darauf, daß die Haager Konvention vom 29. Juli 1899, betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Übereinkommens vom 22. August 1864 auf den Seekrieg, die Intervention des Roten Kreuzes in den Seekriegen durch Bestimmungen zugunsten der Spitalschiffe grundsätzlich sanktioniert hat,

es als wünschenswert erachtet, ein Übereinkommen zu dem Zwecke abzuschließen, um durch neue Bestimmungen die Aufgabe der bezeichneten Fahrzeuge zu erleichtern

und zu Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer Vollmachten, die in guter und gehöriger Form befunden wurden, über die nachfolgenden Bestimmungen übereingekommen sind:

zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

Artikel 1.

Die Spitalschiffe, welche den Bedingungen entsprechen, welche durch die Artikel 1, 2 und 3 des Haager Übereinkommens vom 29. Juli 1899, betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Übereinkommens vom 22. August 1864 auf den Seekrieg, entsprechen, sind in Kriegszeiten in den Häfen der vertragschließenden Teile von allen Abgaben und Gebühren befreit, welche den Schiffen zugunsten des Staates auferlegt werden.

zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

Artikel 2.

Die Bestimmung des vorangehenden Artikels hindert nicht die Anwendung der fiskalischen Vorschriften oder anderer Gesetze, welche in diesen Häfen in Kraft stehen.

zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

Artikel 3.

Der in Artikel 1 enthaltene Grundsatz ist nur für die Vertragsmächte im Falle eines Krieges zwischen zweien oder mehreren derselben rechtsverbindlich.

Der bezeichnete Grundsatz hört auf rechtsverbindlich zu sein, sobald im Falle eines Krieges zwischen Vertragsmächten sich ein Nichtvertragsstaat einem der kriegführenden Teile anschließt.

zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

Artikel 4.

Das gegenwärtige Übereinkommen, welches das Datum des heutigen Tages trägt, kann von den Mächten, welche die Absicht kundgegeben haben, dasselbe abzuschließen, bis 1. Oktober 1905 unterzeichnet werden; dasselbe soll sobald als möglich ratifiziert werden.

Die Ratifikationsurkunden sind im Haag zu hinterlegen. Über die Ratifikationsurkunden wird ein Protokoll abgefaßt werden, von welchem nach jeder Hinterlegung je eine beglaubigte Abschrift allen Vertragsmächten in diplomatischem Wege übermittelt werden wird.

zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

Artikel 5.

Die Mächte, welche das gegenwärtige Übereinkommen nicht unterzeichnen, werden nach dem 1. Oktober 1905 zum Beitritte zugelassen.

Sie haben zu diesem Zwecke von ihrem Beitritt die Vertragsmächte durch schriftliche Mitteilung an die niederländische Regierung, welche alle anderen Mächte hiervon verständigt, in Kenntnis zu setzen.

zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

Artikel 6.

Sollte einer der hohen vertragsschließenden Teile das gegenwärtige Übereinkommen kündigen, so würde diese Kündigung erst ein Jahr nach schriftlicher Mitteilung an die niederländische Regierung und sofortiger Verständigung aller anderen Vertragsmächte durch dieselbe rechtswirksam werden. Dieser Kündigung kommt nur hinsichtlich jener Macht Rechtswirksamkeit zu, welche von der Kündigung Mitteilung gemacht hat.

Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und mit ihren Insiegeln versehen.

So geschehen im Haag, am einundzwanzigsten Dezember Neunzehnhundertundvier in einer Ausfertigung, welche in den Archiven der niederländischen Regierung hinterlegt bleibt, während gleichlautende beglaubigte Abschriften im diplomatischen Wege den Vertragsmächten übermittelt werden.

zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

Schlußakt.

Im Begriffe an die Unterzeichnung des Übereinkommens zu schreiten, das den Zweck hat, die Spitalschiffe von allen Abgaben und Gebühren zu befreien, welche Schiffen zugunsten des Staates auferlegt werden, sprechen die Bevollmächtigten, welche den gegenwärtigen Akt unterzeichnen, den Wunsch aus, daß die vertragsschließenden Regierungen im Hinblick auf die in hohem Grade humanitäre Aufgabe dieser Schiffe in kurzer Frist die nötigen Maßnahmen ergreifen und diese Schiffe auch von der Zahlung jener Abgaben und Gebühren zu befreien, welche in ihren Häfen zugunsten anderer als des Staates eingehoben werden, insbesondere zugunsten der Gemeinden, privater Gesellschaften oder einzelner Privatpersonen.

Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Protokoll unterzeichnet, welches das Datum des heutigen Tages trägt und bis zum 1. Oktober 1905 unterzeichnet werden kann.

So geschehen im Haag, am einundzwanzigsten Dezember Neunzehnhundertundvier in einer Ausfertigung, die in den Archiven der Regierung der Niederlande hinterlegt bleibt, und von welcher gleichlautende beglaubigte Abschriften in diplomatischem Wege den Mächten zukommen werden, welche das vorstehend zitierte Übereinkommen unterzeichnet haben.

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

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