Gesetz vom 25. Jänner 1919, betreffend die Errichtung eines deutschösterreichischen staatlichen Wohnungsfürsorgefonds
§ 1.
Behufs Verbesserung der Wohnverhältnisse der minderbemittelten Bevölkerung wird der vom Staatsamte für soziale Fürsorge im Einvernehmen mit dem Staatsamte der Finanzen zu verwaltende deutschösterreichische staatliche Wohnungsfürsorgefonds errichtet.
§ 2.
(1) Diesem Fonds wird für das zweite Verwaltungshalbjahr 1918/19 (1. Jänner bis 30. Juni 1919) der Betrag von 600.000 K zugewiesen.
(2) Dieser Betrag ist im Staatsvoranschlage einzustellen und wird in monatlichen gleichen Antizipativraten an den Fonds ausbezahlt.
§ 3.
Die Gesamtsumme der vom 1. Jänner bis 30. Juni 1919 übernommenen Bürgschaften darf den Betrag von 4,8 Millionen Kronen nicht übersteigen. Für diese Verbindlichkeiten des deutschösterreichischen staatlichen Wohnungsfürsorgefonds haftet der Staat Deutschösterreich subsidiär bis zu diesem Höchstbetrage.
§ 4.
Auf den deutschösterreichischen staatlichen Wohnungsfürsorgefonds, der getrennt von dem in Liquidation befindlichen österreichischen staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu verwalten ist, haben im übrigen bis auf weiteres die Bestimmungen des österreichischen Gesetzes vom 22. Dezember 1910, R. G. Bl. Nr. 242, und des hierzu erlassenen Statutes vom 9. Februar 1912, R. G. Bl. Nr. 28, sinngemäße Anwendung zu finden.
§ 5.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
Auf Grund des § 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1918, St. G. Bl. Nr. 139, wird beurkundet, daß der obenstehende Beschluß von der Provisorischen Nationalversammlung am 25. Jänner 1919 gefaßt worden ist.
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