Bundesgesetz vom 15. April 1921, betreffend Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds
§ 1
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967)
§ 2.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967)
§ 3.
(1) Dem Fonds kommt Rechtspersönlichkeit zu.
(2) Organisation und Wirkungskreis des Fonds werden im Rahmen dieses Gesetzes durch ein vom Hauptausschusse des Nationalrates zu genehmigendes Statut geregelt. Dieses Statut hat auch nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen (Vorlage der Bauvorhaben, der Kostenvoranschläge, der Kosten- und Betriebsberechnungen, der Zusicherungen der Darlehensgeber) und über die Durchführung der Fondshilfe, über die im öffentlichen Interesse notwendigen Eigentumsbeschränkungen bei Eigenhäusern, über die Überwachung der Bauführung und, soweit nicht Selbstverwaltungskörper, öffentliche Körperschaften und Anstalten in Betracht kommen, über die Überwachung der Geschäftsgebarung der Kredithilfewerber zu enthalten.
§ 4.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967)
§ 5.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967)
§ 6.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967)
§ 7.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967)
§ 8.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967)
§ 9.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967)
§ 10.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967)
§ 11.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967)
§ 12.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967)
§ 13.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967)
§ 14.
(1) Darlehen, die vom Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds verbürgt werden, sind als mündelsichere Anlagen zu behandeln.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967)
§ 15.
(1) Sind auf einer Liegenschaft im Zusammenhange mit der Fondshilfe Rechte oder Pflichten zugunsten des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds grundbücherlich sichergestellt, kann auf die Dauer dieser Belastung ein Vorkaufsrecht (§ 1072 a. b. G. B.) zugunsten des Fonds für alle in dieser Zeit vorkommenden Verkaufsfälle bestellt und in das Grundbuch einverleibt werden.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1979)
§ 15a. (1) Der Vertrag über die Begründung des Wohnungseigentums im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, BGBl. Nr. 149/1948, an mit Fondshilfe des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds errichteten Kleinwohnungen bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Genehmigung des Fonds.
(2) Die Genehmigung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
sich der Bewerber um das Wohnungseigentum an einer Kleinwohnung und dessen Ehegatte verpflichten, ihr Recht an anderen mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungen binnen zwölf Monaten nach Begründung des Wohnungseigentums aufzugeben;
als Bewerber um das Wohnungseigentum an einer Kleinwohnung eine natürliche Person oder eine gemeinnützige Bauvereinigung in Ausübung eines Wiederkaufsrechtes auftritt;
vom Bewerber nach seinen Erwerbs- oder Vermögensverhältnissen erwartet werden kann, daß er den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Fondshilfeteilbetrag oder den verbürgten Darlehensteilbetrag tilgungsplanmäßig abstatten wird;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 831/1992)
der Bewerber sich dem Fonds gegenüber verpflichtet, die Kleinwohnung selbst zu benützen oder nur einer Person zu vermieten oder zur Benützung zu überlassen, die dem Personenkreis des § 19 Abs. 2 Z 10 des Mietengesetzes angehört.
(3) Der Vertrag über die Begründung des Wohnungseigentums hat außer Bestimmungen über die Schuldübernahme (§ 1405 ABGB.) des auf den Miteigentumsanteil entfallenden Fondshilfeteilbetrages durch den Bewerber und die Bedingungen für die Rückzahlung der zu übernehmenden Fondshilfe auch eine Regelung über die Verwaltung des Kleinwohnungshauses zu enthalten.
(4) Der Fonds hat den Fondshilfeteilbetrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten zu kündigen, wenn der Wohnungseigentümer die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 lit. a und e nicht einhält.
(5) Der Fonds kann in den Fällen der Begründung des Wohnungseigentums nach Maßgabe der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Zinsen- und Annuitätenzuschüsse gewähren und Bürgschaften übernehmen.
(6) Hat ein Miteigentümer dem Wohnungseigentum an einer Kleinwohnung eingeräumt worden ist, den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Fondshilfeteilbetrag zurückgezahlt, so hat der Fonds auch in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes, und zwar hinsichtlich des diesem Wohnungseigentümer gehörigen Miteigentumsanteiles zur Gänze und hinsichtlich der übrigen Miteigentumsanteile zu dem der Rückzahlung entsprechenden Teilbetrag, einzuwilligen.
(7) Das an einer Kleinwohnung begründete Wohnungseigentum darf während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach seiner grundbücherlichen Eintragung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Fonds veräußert werden. Hiebei gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß auch für den Erwerb des Wohnungseigentums. Das Veräußerungsverbot ist auf Antrag des Fonds oder des Wohnungseigentümers zugunsten des Fonds im Grundbuch einzuverleiben.
§ 16.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967)
§ 17.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967)
§ 18.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967)
§ 19.
(1) Die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Eingaben an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds oder dessen Organe sowie die Beilagen dieser Eingaben sind stempel- und gebührenfrei.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 232/1972)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 232/1972)
§ 20.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967)
§ 21.
Die aus der Geschäftsgebarung des Fonds erwachsenden Kosten sind aus dem Fonds zu decken.
§ 22.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967)
§ 23.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967)
§ 24.
Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist die Bundesregierung betraut.
§ 24a. § 15a Abs. 2 lit. d tritt mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) außer Kraft.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
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