(Übersetzung)Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1922-10-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Unterzeichnungsdatum

Vertragsparteien

Belgien 706/1922 Frankreich 706/1922 Griechenland 706/1922 Italien 706/1922 Jugoslawien 706/1922 Rumänien 706/1922 Tschechoslowakei 706/1922 Vereinigtes Königreich 706/1922

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Äußeres und für Verkehrswesen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 6. Juli 1922.

Ratifikationstext

Da die im Artikel XLIV, Absatz 1, dieses Übereinkommens vorgesehene Frist für die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch ein von den Vertretern der Vertragsstaaten am 31. März 1922 in Paris gefertigtes und vom Bundespräsidenten der Republik Österreich ratifiziertes Zusatzprotokoll bis 30. Juni 1922 verlängert und die Fertigung der Niederschrift über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden am 30. Juni 1922 abgeschlossen wurde, tritt das vorstehende Übereinkommen gemäß dem zweiten Absatze des oben bezogenen Artikels am 1. Oktober 1922 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem das am 23. Juli 1921 in Paris unterzeichnete Übereinkommen, betreffend das endgültige Donau-Statut sowie das dazugehörige, am gleichen Tage unterzeichnete Schlußprotokoll, welche also lauten:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates der Republik Österreich erhalten haben, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich den vorstehenden Vertrag samt dem dazugehörigen Schlußprotokolle für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich seine gewissenhafte Erfüllung.

Belgien, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Italien, Rumänien, das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen und die Tschecho-Slowakei,

von der Absicht getragen, die allgemeinen Grundsätze, durch welche die Freiheit der Schiffahrt auf der internationalen Donau in endgültiger Weise gesichert werden soll, im gemeinsamen Einvernehmen und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Friedensverträge von Versailles, Saint-Germain, Neuilly und Trianon festzusetzen,

haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Übereinkommen abzuschließen und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nachstehenden Bestimmungen festgesetzt haben:

I. Allgemeines Donauregime.

Artikel I.

Die Schiffahrt auf der Donau ist auf dem ganzen schiffbaren Lauf des Stromes, das ist zwischen Ulm und dem Schwarzen Meere, sowie auf dem gesamten, in dem nachfolgenden Artikel näher bezeichneten internationalisierten Flußnetze, im Sinne der vollkommenen Gleichheit frei und allen Flaggen geöffnet, so daß kein Unterschied gemacht werden wird zum Nachteile der Staatsangehörigen, der Güter und der Flagge irgendeiner Macht, zwischen diesen und zwischen den Staatsangehörigen, den Gütern und der Flagge des Uferstaates selbst oder eines Staates, dessen Staatsangehörige, Güter und Flagge die Behandlung auf dem Fuße der Meistbegünstigung genießen.

Diese Bestimmungen sind unter Vorbehalt der in den Artikeln XXII und XLIII des gegenwärtigen Übereinkommens getroffenen Vereinbarungen zu verstehen.

Artikel II.

Das im vorangehenden Artikel erwähnte internationalisierte Flußnetz umfaßt:

die March und die Thaya in dem die Grenze zwischen Österreich und der Tschecho-Slowakei bildenden Teile ihres Laufes;

die Drau von Barcs an;

die Theiß von der Mündung der Szamos an;

die Maros von Arad an;

die Seitenkanäle oder Schiffahrtsrinnen, deren Herstellung den Zweck verfolgt, sei es von Natur aus schiffbare Abschnitte des oberwähnten Netzes zu verdoppeln oder zu verbessern, sei es zwei von Natur aus schiffbare Abschnitte eines der obgenannten Flußläufe zu verbinden.

Artikel III.

Die Freiheit der Schiffahrt und die Gleichbehandlung der Flaggen wird durch zwei getrennte Kommissionen gesichert, und zwar durch die europäische Donaukommission, deren in Abschnitt II umschriebene Zuständigkeit sich auf den „Seeschiffahrtsstrecke“ genannten Stromabschnitt erstreckt und durch die internationale Donaukommission, deren in Abschnitt III umgeschriebene Zuständigkeit sich auf die Flußschiffahrtsstrecke der Donau sowie auf die durch Artikel II als international erklärten Wasserwege erstreckt.

II. Seeschiffahrtsstrecke der Donau.

Artikel IV.

Die europäische Donaukommission besteht vorläufig aus Vertretern Frankreichs, Großbritanniens, Italiens und Rumäniens, und zwar aus je einem Delegierten dieser Mächte.

Es kann jedoch jeder europäische Staat, der künftig ein hinreichendes Maß von handelsmaritimen und europäischen Interessen an den Donaumündungen nachweisen wird, über sein Ansuchen durch einstimmigen Beschluß der in dieser Kommission vertretenen Regierungen zur Vertretung in dieser Kommission zugelassen werden.

Artikel V.

Die europäische Kommission übt die vor dem Kriege innegehabten Befugnisse aus.

Die der Kommission zustehenden, aus den internationalen Verträgen, Übereinkommen, Akten und Abmachungen, betreffend die Donau und ihre Mündungen fließenden Rechte, Befugnisse und Immunitäten bleiben unverändert aufrecht.

Artikel VI.

Die Zuständigkeit der europäischen Kommission erstreckt sich unter denselben Bedingungen wie in der Vergangenheit und ohne irgendeine Änderung ihrer gegenwärtigen Grenzen auf die Seeschiffahrtstrecke, das ist auf die Strecke von den Strommündungen bis zu jenem Punkte, an dem die Zuständigkeit der internationalen Kommission beginnt.

Artikel VII.

Die Befugnisse der europäischen Kommission können nur durch eine von allen in der Kommission vertretenen Staaten abgeschlossene internationale Abmachung außer Kraft gesetzt werden.

Der ordentliche Sitz der Kommission verbleibt in Galatz.

III. Flußschiffahrtsstrecke der Donau.

Artikel VIII.

Die internationale Donaukommission besteht in Gemäßheit der Artikel 347 des Friedensvertrages von Versailles, 302 des Friedensvertrages von Saint-Germain, 230 des Friedensvertrages von Neuilly und 286 des Friedensvertrages von Trianon aus zwei Vertretern der deutschen Uferstaaten, aus je einem Vertreter jedes der übrigen Uferstaaten und aus je einem Vertreter der gegenwärtig oder künftig in der europäischen Donaukommission vertretenen Nichtuferstaaten.

Artikel IX.

Die Zuständigkeit der internationalen Kommission erstreckt sich auf die Donaustrecke zwischen Ulm und Braila und auf das im Artikel II als international erklärte Flußnetz.

Andere als die in Artikel II angeführten Wasserwege können der Zuständigkeit der internationalen Kommission nur auf Grund eines mit Stimmeneinhelligkeit gefaßten Beschlusses dieser Kommission unterstellt werden.

Artikel X.

Die internationale Kommission wacht auf der Donaustrecke und dem Flußnetz, die ihrer Zuständigkeit unterstellt sind und im Rahmen der ihr durch das gegenwärtige Übereinkommen eingeräumten Befugnisse darüber, daß der freien Schiffahrt auf dem Strome weder von einem einzelnen noch auch von mehreren Staaten irgendein Hindernis bereitet werde, daß sowohl hinsichtlich der Benutzung des Wasserweges selbst als auch hinsichtlich der Benutzung der Häfen, ihrer Einrichtungen und Ausrüstungen die Staatsangehörigen, Güter und Flaggen aller Mächte auf dem Fuße vollständiger Gleichheit behandelt werden sowie im allgemeinen darüber, daß der durch die Friedensverträge dem internationalisierten Donaunetze zuerkannte internationale Charakter in keiner Weise beeinträchtigt wird.

Artikel XI.

Die internationale Kommission setzt auf Grund der ihr von den Uferstaaten vorgelegten Vorschläge und Projekte das allgemeine Programm der Verbesserungsarbeiten großen Stiles fest, die im Interesse der Schiffbarkeit des internationalen Flußnetzes zu bewerkstelligen sind und deren Ausführung auf einen Zeitraum von mehreren Jahren verteilt werden kann.

Das Jahresprogramm der auf dem Flußnetz auszuführenden, laufenden Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten ist von jedem einzelnen Uferstaate für den Bereich seines Staatsgebietes zu verfassen und der Kommission mitzuteilen, die zu beurteilen hat, ob dieses Programm mit den Bedürfnissen der Schiffahrt im Einklange steht; sie kann dieses Programm abändern, wenn sie es für nützlich erachtet.

Die Kommission wird bei allen ihren Beschlüssen den technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der Uferstaaten Rechnung tragen.

Artikel XII.

Die in den erwähnten beiden Programmen vorgesehenen Arbeiten sind von den Uferstaaten innerhalb der Grenzen ihres eigenen Staatsgebietes auszuführen. Die Kommission hat sich von der Ausführung der Arbeiten und ihrer Übereinstimmung mit dem Programm, in dem sie vorgesehen sind, zu überzeugen.

Ein Uferstaat, der nicht in der Lage sein sollte, die ihm kraft seiner territorialen Zuständigkeit obliegenden Arbeiten selbst auszuführen, ist verpflichtet, ihre Ausführung durch die internationale Kommission selbst unter den von ihr festzusetzenden Bedingungen zu gestatten, ohne daß die Kommission jedoch berechtigt sein soll, die Ausführung dieser Arbeiten einem anderen Staate zu übertragen, es sei denn, daß es sich um Abschnitte des Flußnetzes handelt, welche die Grenze bilden. Im letzteren Falle hat die Kommission die näheren Umstände der Ausführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen Bestimmungen der Friedensverträge zu bestimmen.

Die in Betracht kommenden Uferstaaten sind verpflichtet, der Kommission oder gegebenenfalls dem mit der Ausführung der Arbeiten betrauten Staate alle zur Ausführung der erwähnten Arbeiten notwendigen Erleichterungen zu gewähren.

Artikel XIII.

Die Uferstaaten werden berechtigt sein, durch unvorhergesehene oder dringende Umstände erforderlich gewordene Arbeiten innerhalb der Grenzen ihres Staatsgebietes ohne vorherige Genehmigung der internationalen Kommission auszuführen. Sie haben jedoch der Kommission über die Gründe, welche diese Arbeiten veranlaßt haben, ohne Verzug zu berichten und ihr gleichzeitig eine summarische Beschreibung dieser Arbeiten vorzulegen.

Artikel XIV.

Die Uferstaaten werden der internationalen Kommission eine summarische Beschreibung aller Arbeiten übermitteln, die sie im Interesse ihrer wirtschaftlichen Entwicklung für notwendig erachten, insbesondere von Hochwasserschutzbauten, Bewässerungsanlagen und Arbeiten zur Ausnutzung der Wasserkräfte, die innerhalb ihrer eigenen Staatsgrenzen an dem Wasserweg ausgeführt werden sollen.

Die Kommission kann solche Arbeiten nur insoweit verbieten, als sie geeignet wären, die Schiffbarkeit des Stromes zu beeinträchtigen.

Hat die Kommission innerhalb einer Frist von zwei Monaten vom Tage der Mitteilung keine Einwendung erhoben, so kann ohne weitere Förmlichkeiten an die Ausführung der erwähnten Arbeiten geschritten werden. Im gegenteiligen Falle hat die Kommission in der kürzesten Frist, spätestens jedoch innerhalb vier Monaten nach Ablauf der ersten Frist, eine endgültige Entscheidung zu treffen.

Artikel XV.

Die Kosten der laufenden Erhaltungsarbeiten gehen zu Lasten der in Betracht kommenden Uferstaaten.

Vermag jedoch der Staat, der diese Arbeiten ausführt, nachzuweisen, daß die ihm aus der Erhaltung der Schiffahrtsrinne erwachsenden Ausgaben jene Ausgaben nennenswert übersteigen, welche die Befriedigung der eigenen Verkehrsbedürfnisse erfordern würde, so kann er an die Kommission das Begehren stellen, diese Ausgaben in billiger Weise zwischen ihm und den an der Ausführung dieser Arbeiten unmittelbar interessierten Uferstaaten aufzuteilen. In diesem Falle wird die Kommission den Anteil, den jeder Staat beizutragen hat, festsetzen und die Art seiner Entrichtung sicherstellen.

Übernimmt die Kommission selbst die Ausführung von Erhaltungsarbeiten innerhalb der Grenzen eines Staates, so wird sie von diesem Staate jenen Betrag an Aufwendungen einheben, der diesem Staate zur Last fällt.

Artikel XVI.

Der Staat, der die Ausführung von eigentlichen Verbesserungsarbeiten und von Arbeiten übernommen hat, welche die Erhaltung von Verbesserungsarbeiten von besonderer Bedeutung zum Gegenstande haben, kann von der Kommission ermächtigt werden, die Kosten dieser Arbeiten durch Einhebung von Schiffahrtsabgaben zu bedecken.

Führt die Kommission Arbeiten dieser Art selbst aus, so kann sie ihre Aufwendungen durch Einhebung von Abgaben bedecken.

Artikel XVII.

Hinsichtlich jener Abschnitte der Donau, welche die Grenze bilden, wird die Ausführung der Arbeiten und die Aufteilung der durch sie verursachten Ausgaben durch Abkommen zwischen den beteiligten Uferstaaten geregelt werden. In Ermangelung eines solchen Abkommens hat die Kommission, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Friedensverträge, die Bedingungen, unter denen die erwähnten Arbeiten auszuführen sind, und allenfalls die Aufteilung der durch ihre Ausführung veranlaßten Ausgaben selbst zu bestimmen.

Artikel XVIII.

Sofern Schiffahrtsabgaben erhoben werden, werden sie von mäßiger Höhe sein. Sie sind nach dem Fassungsvermögen des Fahrzeuges zu berechnen, ihre Veranlagung darf keinesfalls die beförderten Güter zur Grundlage nehmen. Dieses Abgabensystem kann nach Ablauf von fünf Jahren einer Revision unterzogen werden, wenn die Mitglieder der Kommission einen dahingehenden einstimmigen Beschluß fassen.

Der Ertrag der Abgaben wird ausschließlich für jene Arbeiten Verwendung finden, die ihre Einführung veranlaßt haben. Die internationale Kommission wird die Tarife dieser Abgaben festsetzen und veröffentlichen; sie wird ihre Einhebung und Verwendung beaufsichtigen.

Diese Abgaben dürfen niemals eine unterschiedliche Behandlung, sei es auf Grund der Flagge des Fahrzeuges oder der Nationalität der Personen und Güter, sei es auf Grund der Herkunft, der Bestimmung oder der Richtung der Transporte begründen; sie dürfen keineswegs einen Reinertrag für den einhebenden Staat oder für die Kommission abwerfen, noch auch eine eingehende Prüfung der Ladung notwendig machen, es sei denn, daß der Verdacht von Betrug oder einer Übertretung vorliegt.

Übernimmt die internationale Kommission die Ausführung von Arbeiten zu eigenen Lasten, so wird sie den ihren Ausgaben entsprechenden Betrag an Abgaben durch Vermittlung des beteiligten Uferstaates einheben.

Artikel XIX.

Die von den Uferstaaten eingeführten Zölle, Verzehrungs- und sonstigen Abgaben, denen die Waren aus Anlaß ihrer Ein- oder Ausladung in den Häfen oder an den Länden der Donau unterliegen, sind ohne Unterschied der Flagge und derart einzuheben, daß die Schiffahrt in keiner Weise behindert wird.

Die Zollgebühren dürfen die an den anderen Zollgrenzen des beteiligten Staates für Waren gleicher Art, gleicher Herkunft und gleicher Bestimmung erhobenen Gebühren nicht übersteigen.

Artikel XX.

Die an dem internationalen Flußnetze errichteten Häfen und öffentlichen Ein- und Ausladestellen werden samt ihrer Ausrüstung und ihren Einrichtung der Schiffahrt zugänglich und benutzbar sein, ohne Unterschied der Flagge, der Herkunft und der Bestimmung und ohne daß einem Fahrzeuge zum Nachteile eines anderen seitens der zuständigen Ortsbehörden ein Vorrang eingeräumt werden könnte, es sei denn in Ausnahmsfällen, in denen es offensichtlich ist, daß die Notwendigkeiten des Augenblicks und die Interessen des Landes eine Abweichung erheischen. In einem solchen Falle darf der Vorrang nur mit der Maßgabe eingeräumt werden, daß er weder eine tatsächliche Behinderung der freien Ausübung der Schiffahrt, noch eine Beeinträchtigung des Grundsatzes der Gleichheit der Flaggen begründet.

Die gleichen Behörden werden darüber wachen, daß alle zur Abwicklung des Verkehres notwendigen Manipulationen als die Einladung, Ausladung, Ableichterung, Einlagerung, Umschiffung u. s. w. möglichst leicht und möglichst schnell und ohne jegliche Behinderung der Schiffahrt ausgeführt werden.

Die Benutzung der Häfen und der öffentlichen Ein- und Ausladestellen kann Anlaß zur Einhebung von Gebühren und Abgaben geben, die billig und für alle Flaggen gleich sein und den Anlage-, Erhaltungs- und Betriebskosten der Häfen und ihrer Einrichtungen entsprechen müssen. Die Abgabentarife sind zu veröffentlichen und zur Kenntnis der Schiffahrtstreibenden zu bringen. Sie dürfen nur im Falle tatsächlicher Benutzung der Einrichtungen und der Ausrüstungsgegenstände, für die sie festgesetzt worden sind, eingehoben werden.

Die Uferstaaten werden keiner Schiffahrtsunternehmung Schwierigkeiten in der Bestellung der zum Betriebe der Schiffahrt erforderlichen Agentien auf ihrem Staatsgebiete bereiten, vorausgesetzt, daß die Gesetze und Vorschriften des Landes befolgt werden.

Artikel XXI.

Sollten sich die Uferstaaten zur Errichtung von Freihäfen oder Freizonen in solchen Häfen bestimmt finden, in denen notwendigerweise oder regelmäßig eine Umladung der Güter zu erfolgen pflegt, so sind die auf die Benutzung dieser Häfen oder Zonen bezughabenden Reglements der internationalen Kommission mitzuteilen.

Artikel XXII.

Auf dem internationalisierten Donaunetz ist die Beförderung von Gütern und Reisenden zwischen Häfen verschiedener Uferstaaten sowie auch zwischen Häfen ein und desselben Staates im Sinne der vollkommenen Gleichheit für alle Flaggen frei und offen.

Gleichwohl darf die Einrichtung eines regelmäßigen Lokaldienstes zur Beförderung von Reisenden sowie von nationalen oder nationalisierten Gütern zwischen Häfen ein und desselben Staates seitens einer ausländischen Flagge nur unter Beachtung der Reglements des Landes und mit Zustimmung der Behörden des beteiligten Uferstaates erfolgen.

Artikel XXIII.

Die Durchfahrt von Schiffen, Flößen, Reisenden und Gütern im Transitverkehr ist auf dem internationalisierten Donaunetze frei, möge dieser Transit direkt oder nach erfolgter Umladung oder Einlagerung bewerkstelligt werden.

Es darf kein Zoll und keinerlei sonstige Abgabe erhoben werden, die sich einzig und allein auf die Tatsache des Transits stützt.

Gehören die beiden Ufer des Wasserweges ein und demselben Staate an, so können die Transitgüter unter Zollplomben oder Zollschlösser gelegt oder unter Bewachung von Zollangestellten gestellt werden.

Der Transitstaat ist berechtigt, vom Kapitän oder vom Schiffsführer eine schriftliche, wenn notwendig, eidliche Erklärung darüber zu fordern, ob er Güter befördert oder nicht befördert, deren Verkehr von dem Transitstaate reglementiert oder deren Einfuhr von ihm verboten ist. Ein Verzeichnis dieser Güter wird sobald als möglich der internationalen Kommission zur Kenntnisnahme mitgeteilt werden.

Die Vorlage des Schiffsmanifestes kann von den zuständigen Behörden des Transitstaates nur gefordert werden, wenn der Kapitän oder Schiffsführer eines Schmuggelversuches überwiesen ist oder wenn die Zollverschlüsse verletzt worden sind. Wird in den angeführten Fällen eine Unstimmigkeit zwischen der Ladung und dem Schiffsmanifest entdeckt, so kann sich der Kapitän oder Schiffsführer nicht auf die Freiheit des Transits berufen, um, sei es seine Person, sei es die Ware, die er betrügerischerweise hatte befördern wollen, den Verfolgungen zu entziehen, die in Gemäßheit der Landesgesetze von den Zollangestellten gegen ihn eingeleitet werden.

Bildet der Wasserweg die Grenze zwischen zwei Staaten, so sind die transitierenden Schiffe, Flöße, Reisenden und Güter von jeder Zollförmlichkeit befreit.

Artikel XXIV.

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