(Übersetzung.)Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Albanien 429/1924 Antigua/Barbuda 130/1993 Belgien 295/1927 Bosnien-Herzegowina 555/1996 Bulgarien 429/1924 Chile 103/1928 Dänemark 429/1924 Deutschland 429/1924 Estland 344/1925 Eswatini 168/1986 Fidschi 168/1986 Finnland 429/1924 Frankreich 429/1924, 108/1929 Griechenland 429/1924 Iran 84/1931 Italien 429/1924 Japan 429/1924 Jugoslawien 215/1930 Kambodscha 130/1993 Kroatien 130/1993 Laos 97/1957 Lesotho 168/1986 Lettland 429/1924 Luxemburg 171/1930 Malawi 168/1986 K Malta 175/1967 Mauritius 168/1986 Nepal 175/1967 Niederlande 429/1924, 295/1927 Nigeria 168/1986 Norwegen 429/1924 Polen 429/1924, 344/1925 Ruanda 175/1967 Rumänien 429/1924 Schweden 344/1925 Schweiz 429/1924 Slowakei 555/1996 Slowenien 130/1993, 289/1993 Spanien 44/1930 Thailand 429/1924 Tschechische R 555/1996 Tschechoslowakei 429/1924 Türkei 394/1933 Ungarn 165/1928 *Vereinigtes Königreich 429/1924, 295/1927, 107/1930
Sonstige Textteile
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt die drei nachstehenden, am 20. April 1921 zu Barcelona abgeschlossenen Übereinkommen, und zwar das Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs, das Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung und das Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung, welche also lauten: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten gefertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen, für Handel und Verkehr und für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 24. Oktober 1923.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 168/1986)
Vorbehaltlich der in das Protokoll der Sitzung vom 19. April 1921 hinsichtlich der bei der Konferenz von Barcelona nicht vertretenen britischen Dominions aufgenommenen Erklärung.
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 15. November 1923 beim Generalsekretariat des Völkerbundes in Genf hinterlegt.
Das Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehres wurden weiters ratifiziert von Albanien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Finnland, Indien, Italien, Japan, Lettland, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Polen, Rumänien, Tschechoslowakei und Schweiz; beigetreten sind diesem Übereinkommen: das Deutsche Reich, die malaischen Staaten und Siam.
Frankreich
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes ist die Französische Republik am 7. Februar 1929 für Syrien und den Libanon dem Übereinkommen und Statut beigetreten.
Malawi
Malawi hat erklärt, sich nach Erlangung der Unabhängigkeit nicht mehr, und zwar mit Wirkung vom 3. September 1968, an das Übereinkommen gebunden zu erachten.
Niederlande
Die Ratifikation der Niederlande gilt auch für Niederländisch-Indien, Surinam und Curacao.
Vereinigtes Königreich
Die bereits kundgemachte Ratifikation durch das Britische Reich gilt auch für die Insel Neufundland.
Präambel/Promulgationsklausel
Albanien, Österreich, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Columbia, Costa-Rica Cuba, Dänemark, das Britische Reich (mit Neuseeland und Indien), Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Italien, Japan, Lettland, Litauen, Luxemburg, Norwegen, Panama, Paraguay, die Niederlande, Persien, Polen, Portugal, Rumänien, der Serbisch-Kroatisch-Slowenische Staat, Schweden, die Schweiz, die Tschecho-Slowakei, Uruguay und Venezuela:
Von dem Wunsche geleitet, die Freiheit der Verkehrswege und des Durchgangsverkehrs zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten,
in Erwägung, daß auf diesem Gebiet das in Artikel 23e der Völkerbundsatzung bezeichnete Ziel im Wege allgemeiner Übereinkommen, denen späterhin auch andere Mächte beitreten können, am besten zu erreichen ist,
in der Erkenntnis, daß es wichtig ist, das Recht des freien Durchgangsverkehrs als eines der besten Mittel zur Förderung der Zusammenarbeit der Staaten zu verkünden und zu ordnen, ohne daß durch dieses Recht ihre Staatshoheit und Herrschaft über die dem Durchgangsverkehr dienenden Wege beeinträchtigt wird,
nach Annahme der Einladung des Völkerbundes zur Teilnahme an einer auf den 10. März 1921 nach Barcelona einberufenen Konferenz und nach Kenntnisnahme der Schlußakte dieser Konferenz,
in dem Bestreben, die Bestimmungen des auf dieser Konferenz angenommenen Statuts für den Durchgangsverkehr auf den Eisenbahnen und Wasserwegen sofort in Kraft zu setzen,
willens, zu diesem Zweck ein Übereinkommen abzuschließen, haben als Hohe vertragschließende Teile zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(folgt die Aufzählung der vertragschließenden Teile und der Bevollmächtigten),
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgendes übereingekommen sind:
Artikel 1.
Die Hohen vertragschließenden Teile erklären, daß sie das anliegende, von der Konferenz von Barcelona am 14. April 1921 gutgeheißene Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs annehmen.
Das Statut bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Übereinkommens. Infolgedessen erklären sie, daß sie die Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des Statuts nach seinem Wortlaut und nach Maßgabe der darin enthaltenen Bedingungen annehmen.
Artikel 2.
Das Übereinkommen berührt in keiner Weise die Rechte und Pflichten, die sich aus den Bestimmungen des in Versailles am 28. Juni 1919 unterzeichneten Friedensvertrages und der übrigen gleichartigen Verträge in bezug auf die Mächte ergeben, die diese Verträge unterzeichnet haben oder aus ihnen Rechtsvorteile herleiten können.
Artikel 3.
Das Übereinkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, trägt das Datum des heutigen Tages und kann bis zum 1. Dezember 1921 unterzeichnet werden.
Artikel 4.
Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der ihren Eingang den anderen Mitgliedern des Völkerbundes und den zur Unterzeichnung des Übereinkommens zugelassenen Staaten mitteilt. Die Ratifikationsurkunden werden im Archiv des Sekretariats niedergelegt.
Um den Vorschriften des Artikels 18 der Völkerbundsatzung zu entsprechen, hat der Generalsekretär sofort nach Hinterlegung der ersten Ratifikationsurkunde die Eintragung des Übereinkommens vorzunehmen.
Artikel 5.
Mitglieder des Völkerbundes, die das Übereinkommen bis zum 1. Dezember 1921 nicht unterzeichnet haben, können ihm beitreten.
Das gleiche gilt für diejenigen Staaten, die, ohne Mitglieder des Völkerbundes zu sein, auf Beschluß des Völkerbundsrates eine amtliche Mitteilung über das Übereinkommen erhalten.
Der Beitritt ist dem Generalsekretär des Völkerbundes bekanntzugeben, der alle beteiligten Mächte von dem Beitritt und dem Datum seiner Bekanntgabe benachrichtigt.
Artikel 6.
Das Übereinkommen tritt erst nach Ratifikation durch fünf Mächte in Kraft, und zwar am neunzigsten Tage nach dem Eingang der fünften Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär des Völkerbundes. In der Folge erlangt das Übereinkommen für jeden Vertragsteil Rechtswirkung 90 Tage nach dem Eingang seiner Ratifikationsurkunde oder der Bekanntgabe seines Beitrittes.
Sofort nach Inkrafttreten des Übereinkommens übermittelt der Generalsekretär den Mächten, die nicht Mitglieder des Völkerbundes sind, sich aber auf Grund des Friedensvertrages zum Beitritt verpflichtet haben, eine beglaubigte Abschrift.
Artikel 7.
Der Generalsekretär des Völkerbundes führt ein besonderes Verzeichnis derjenigen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben, ihm beigetreten sind oder es gekündigt haben. Das Verzeichnis steht den Mitgliedern des Völkerbundes jederzeit zur Einsicht offen und wird nach näherer Weisung des Völkerbundsrates möglichst oft veröffentlicht.
Artikel 8.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 kann das Übereinkommen von jedem der Vertragsteile nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens für den betreffenden Teil, gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt in Form einer an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichteten schriftlichen Erklärung. Eine Abschrift der Kündigung nebst Angabe ihres Eingangsdatums wird den übrigen Vertragsteilen vom Generalsekretär sofort zugestellt.
Die Kündigung tritt ein Jahr nach dem Tag ihres Einganges beim Generalsekretär in Kraft und hat nur für die kündigende Macht Rechtswirkung.
Artikel 9.
Die Revision des Übereinkommens kann jederzeit von einem Drittel der Hohen vertragschließenden Teile beantragt werden.
Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Barcelona, den 20. April Eintausendneunhunderteinundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundes hinterlegt bleibt.
(Übersetzung.)
Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs.
Artikel 1.
Als im Durchgangsverkehr durch das Hoheits- oder Herrschaftsgebiet irgendeines der Vertragsstaaten befindlich gelten Personen, Gepäck, Güter sowie See- und Binnenschiffe, Personen- und Güterwagen oder andere Beförderungsmittel, deren Beförderung durch die genannten Gebiete nur einen Bruchteil der Gesamtbeförderung ausmacht, die außerhalb der Grenzen des Staates, durch dessen Gebiete sich der Durchgangsverkehr vollzieht, begonnen hat und enden soll, gleichviel ob diese Beförderung mit oder ohne Umladung, mit oder ohne Einlagerung, mit oder ohne Teilung oder sonstige Behandlung der Ladung, mit oder ohne Änderung der Beförderungsart erfolgt.
Derartige Transporte werden in dem Statut als „Durchgangstransporte“ bezeichnet.
Artikel 2.
Vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieses Statuts sollen die von den Vertragsstaaten getroffenen Maßnahmen zur Regelung und Durchführung der Transporte durch ihre Hoheits- oder Herrschaftsgebiete den freien Durchgangsverkehr auf den in Betrieb befindlichen und für den internationalen Durchgangsverkehr geeigneten Eisenbahnen und Wasserwegen erleichtern. Es wird dabei kein Unterschied gemacht, weder auf Grund der Staatsangehörigkeit der Personen, der Flagge, des Ursprungs-, Herkunfts-, Eintritts-, Austritts- oder Bestimmungsortes, noch auf Grund irgendeiner Erwägung, hergeleitet aus den Eigentumsverhältnissen der Güter, See- und Binnenschiffe, Personen- und Güterwagen, oder anderer Beförderungsmittel.
Um die Anwendung der Bestimmungen des Statuts sicherzustellen, gestatten die Vertragsstaaten den Durchgangsverkehr durch ihre Territorialgewässer nach Maßgabe der üblichen Bedingungen und Vorbehalte.
Artikel 3.
Die Durchgangstransporte werden keinen besonderen Gebühren oder Abgaben auf Grund ihrer Durchfuhr (Ein- und Austritt einbegriffen) unterworfen. Jedoch können diese Durchgangstransporte mit solchen Gebühren oder Abgaben belegt werden, die lediglich zur Deckung der durch ihre Durchfuhr veranlaßten Überwachungs- und Verwaltungskosten dienen. Die Höhe aller derartigen Gebühren und Abgaben soll soweit wie möglich den Aufwendungen entsprechen, zu deren Deckung sie bestimmt sind. Auf diese Gebühren und Abgaben findet der im vorstehenden Artikel niedergelegte Grundsatz der Gleichheit mit der Einschränkung Anwendung, daß sie auf bestimmten Verkehrswegen mit Rücksicht auf Unterschiede in der Höhe der Überwachungskosten herabgesetzt oder sogar aufgehoben werden können.
Artikel 4.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, für die Durchgangstransporte auf staatlich betriebenen, verwalteten oder konzessionierten Verkehrswegen ohne Rücksicht auf den Abgangs- oder Bestimmungsort Tarife festzusetzen, die sowohl in ihren Sätzen wie in ihrer Anwendungsart der Billigkeit entsprechen, wobei den Verkehrsverhältnissen, wie auch dem wirtschaftlichen Wettbewerb zwischen den verschiedenen Verkehrswegen Rechnung zu tragen ist. Diese Tarife sollen so gestaltet werden, daß sie den internationalen Verkehr möglichst erleichtern. Keine Vergütung, Erleichterung oder Einschränkung darf unmittelbar oder mittelbar von der Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft des Eigentümers des Schiffes oder irgendeines anderen Verkehrsmittels, das während eines Teiles der Gesamtbeförderung benutzt worden ist oder noch benutzt werden soll, abhängig gemacht werden.
Artikel 5.
Keiner der Vertragsstaaten wird durch das Statut verpflichtet, die Durchreise solcher Personen, denen das Betreten seines Gebietes verboten ist, oder den Durchgang solcher Güter zu gewährleisten, deren Einfuhr aus Gründen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der öffentlichen Sicherheit oder zur Verhütung der Einschleppung von Tier- und Pflanzenkrankheiten untersagt ist.
Artikel 5.
Keiner der Vertragsstaaten wird durch das Statut verpflichtet, die Durchreise solcher Personen, denen das Betreten seines Gebietes verboten ist, oder den Durchgang solcher Güter zu gewährleisten, deren Einfuhr aus Gründen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der öffentlichen Sicherheit oder zur Verhütung der Einschleppung von Tier- und Pflanzenkrankheiten untersagt ist.
Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um sich zu vergewissern, daß die Personen, das Gepäck und die Güter, insbesondere die einem Monopol unterworfenen Güter, die See- und Binnenschiffe, Personen- und Güterwagen oder anderen Beförderungsmittel sich tatsächlich im Durchgangsverkehr befinden, sowie, um sich davon zu überzeugen, daß die auf der Durchreise befindlichen Personen in der Lage sind, ihre Reise zu beendigen, und um zu verhüten, daß die Sicherheit der Verkehrswege und Verkehrsmittel gefährdet wird.
Das Statut kann in keiner Weise die Maßnahmen berühren, die irgendeiner der Vertragsstaaten auf Grund allgemeiner internationaler Vereinbarungen, an denen er beteiligt ist, oder die späterhin abgeschlossen werden sollten, zu treffen sich veranlaßt sieht oder sehen könnte. Namentlich gilt dies für Vereinbarungen, die unter dem Schutze des Völkerbundes abgeschlossen sind und den Durchgangsverkehr, die Ein- oder Ausfuhr bestimmter Warengattungen, wie Opium und anderer schädlicher Drogen, Waffen und Fischereierzeugnisse betreffen, und ebenso für allgemeine Vereinbarungen, die die Verhütung irgendwelcher Beeinträchtigung von gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechten zum Gegenstand haben oder sich auf die Anwendung falscher Waren- oder Ursprungsbezeichnungen oder anderer Mittel des unlauteren Wettbewerbes beziehen.
Falls auf den für den Durchgangsverkehr benutzten schiffbaren Wasserwegen ein Schleppmonopol eingerichtet ist, muß dessen Betrieb derart sein, daß er den Durchgangsverkehr für See- und Binnenschiffe nicht hindert.
Artikel 6.
Das Statut legt mit diesen Bestimmungen keinem der Vertragsstaaten eine neue Verpflichtung auf zur Gewährung des freien Durchgangsverkehrs für Staatsangehörige und deren Reisegepäck oder für die Flagge eines Staates, der nicht Vertragsteil ist, ebensowenig für die Güter, Personen- und Güterwagen oder andere Beförderungsmittel, die aus einem Staat stammen oder eingehen, oder nach einem Staat ausgehen oder bestimmt sind, der nicht Vertragsteil ist, es sei denn, daß von irgendeinem der anderen beteiligten Vertragsstaaten triftige Gründe zugunsten eines derartigen Durchgangsverkehrs geltend gemacht werden sollten. Dabei besteht für die Anwendung dieses Artikels Einverständnis, daß die unter der Flagge eines der Vertragsstaaten ohne Umladung durchgehenden Güter die dieser Flagge zugestandenen Vorteile genießen.
Artikel 7.
Ausnahmsweise und für eine möglichst beschränkte Zeit können die Vorschriften der vorstehenden Artikel durch besondere oder allgemeine Maßnahmen abgeändert werden, die ein Vertragsstaat beim Eintreten schwerwiegender, die Sicherheit des Staates oder die Lebensinteressen des Landes berührender Ereignisse zu treffen genötigt ist. Es besteht Einverständnis darüber, daß dabei der Grundsatz der Freiheit des Durchgangsverkehrs in möglichst vollem Umfange gewahrt werden muß.
Artikel 8.
Das Statut ordnet nicht die Rechte und Pflichten der Kriegführenden und Neutralen in Kriegszeiten, bleibt jedoch auch in Kriegszeiten in Geltung, soweit es mit diesen Rechten und Pflichten vereinbar ist.
Artikel 9.
Das Statut legt keinem der Vertragsstaaten Verpflichtungen auf, die seinen Rechten und Pflichten als Mitglied des Völkerbundes zuwiderlaufen könnten.
Artikel 10.
Die von den Vertragsstaaten vor dem 1. Mai 1921 abgeschlossenen Verträge, Übereinkommen oder Vereinbarungen über den Durchgangsverkehr verlieren durch Inkrafttreten des Statuts nicht ihre Gültigkeit.
In Anbetracht dessen verpflichten sich die Vertragsstaaten, entweder bei Erlöschen solcher Vereinbarungen oder sobald die Verhältnisse es ermöglichen, diejenigen unter den danach aufrechterhaltenen Vereinbarungen, die den Bestimmungen des Statuts zuwiderlaufen sollten, durch entsprechende Abänderungen soweit mit ihnen in Einklang zu bringen, wie die geographischen, wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse der Länder oder Gebiete, die den Gegenstand jener Vereinbarungen bilden, es irgend gestatten.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich überdies, künftig keine Verträge, Übereinkommen oder Vereinbarungen abzuschließen, die den Bestimmungen des Statuts zuwiderlaufen, sofern nicht geographische, wirtschaftliche oder technische Beweggründe ausnahmsweise Abweichungen rechtfertigen sollten.
Ferner können die Vertragsstaaten über den Durchgangsverkehr für bestimmte Gebiete geltende Vereinbarungen treffen, die mit den Grundsätzen des Statuts im Einklang stehen.
Artikel 11.
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