(Übersetzung.)Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Österreich 102/1925 Z Albanien 429/1924 Ü, Z Antigua/Barbuda 130/1993 Ü, Z Belgien 295/1927 Ü Bulgarien 429/1924 Ü Chile 103/1928 Ü, 86/1929 Z Dänemark 429/1924 Ü, Z Eswatini 168/1986 Ü Fidschi 168/1986 Ü, Z Finnland 429/1924 Ü, Z Frankreich 295/1927 Ü Griechenland 39/1928 Ü, Z, 130/1993 Ü, Z Indien 130/1993 Ü, Z Italien 429/1924 Ü Kambodscha 130/1993 Ü Kolumbien 429/1924 Ü, 295/1927 Ü Luxemburg 171/1930 Ü, Z Malta 175/1967 Ü, Z Marokko 168/1986 Ü, Z Nigeria 168/1986 Ü, Z Norwegen 429/1924 Ü, Z Rumänien 429/1924 Ü, Z, 130/1930 Z Salomonen 168/1986 Ü, Z Schweden 347/1927 Ü, Z Thailand 429/1924 Ü, Z Tschechoslowakei 429/1924 Ü, Z Türkei 394/1933 Ü, Z Ungarn 165/1928 Ü, Z *Vereinigtes Königreich 429/1924 Ü, Z, 295/1927 Ü, Z, 78/1929 Z
Sonstige Textteile
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt die drei nachstehenden, am 20. April 1921 zu Barcelona abgeschlossenen Übereinkommen, und zwar das Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs, das Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung und das Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung, welche also lauten: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten gefertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen, für Handel und Verkehr und für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 24. Oktober 1923.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 130/1993)
Vorbehaltlich der in das Protokoll der Sitzung vom 19. April 1921 hinsichtlich der bei der Konferenz von Barcelona nicht vertretenen britischen Dominions aufgenommenen Erklärung.
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 15. November 1923 beim Generalsekretariat des Völkerbundes in Genf hinterlegt.
Das Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung wurden ratifiziert von Albanien, Bulgarien, Dänemark, Großbritannien, Finnland, Indien, Italien, Neuseeland, Norwegen, Tschechoslowakei; beigetreten sind diesem Übereinkommen: Kolumbien (unter dem Vorbehalt der Ratifikation), die malaischen Staaten, Palästina, Rumänien und Siam.
Das Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung wurde ratifiziert in der Fassung a): von Albanien, Dänemark, Großbritannien, Indien, Neuseeland und Norwegen, in der Fassung b): von Finnland und der Tschechoslowakei; beigetreten sind diesem Übereinkommen in der Fassung a): die malaischen Staaten, Palästina, Rumänien und Siam, weiters eine Reihe britischer Kolonien, Protektorate und Mandatsgebiete.
Österreich
Die Republik Österreich ist dem Zusatzprotokolle unter Annahme des Punktes a dieses Protokolles beigetreten.
Chile
Die Ratifikation des Zusatzprotkolles ist unter Annahme der Fassung b des Protokolles erfolgt.
Indien
Indien hat erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 26. März 1957 nicht mehr an das Übereinkommen und an das Zusatzprotokoll gebunden zu erachten.
Kolumbien
Der Beitritt Columbiens ist unter Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung durch den Columbischen Kongreß („sous réserve de l‘approbation ultérieure du Congrès Colombien”) erfolgt.
Luxemburg
Der Beitritt zum Zusatzprotokoll ist unter Annahme der Fassung a dieses Protokolls erfolgt.
Nigeria
Nigeria hat erklärt, Verpflichtungen, die sich aus dem Zusatzprotokoll ergeben, in dem in Abs. a) des Art. I angeführten Ausmaß anzunehmen, nämlich unter der Bedingung der Reziprozität auf allen schiffbaren Wasserwegen.
Rumänien
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes ist der Beitritt Rumäniens zum Zusatzprotokoll unter Annahme der Fassung b dieses Protokolls erfolgt.
Ungarn
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes ist das Königreich Ungarn dem Zusatzprotokoll unter Annahme der Fassung a beigetreten.
Vereinigtes Königreich
Die schon kundgemachte Ratifikation des Britischen Reiches zum Übereinkommen gilt auch für die Insel Neufundland.
Die britischen Kolonien, Protektorate und Mandate, die dem Zusatzprotokoll in der Fassung a beigetreten sind, sind folgende:Bahamas, Barbados, Britisch-Guyana, Jamaika (einschließlich der Turcos-, Caicos- und Caimans-Inseln), die Inseln unter dem Wind, Trinidad und Tobago, die Wind-Inseln (Grenada, Saint-Lucie und Saint-Vincent), Gibraltar, Malta, Cypern, die Kolonie und das Protektorat von Gambien, die Kolonie und das Protektorat von Sierra Leone, die Kolonie und das Protektorat von Nigeria, die Goldküste, Aschanti und die Gebiete nördlich der Goldküste, die Kolonie und das Protektorat von Kenya, das Protektorat von Uganda, Zanzibar, St. Helena, Ceylon, Mauritius, die Seychellen, Hong-Kong Straits-Settlements, Fidji, die Kolonie der Gilbert- und Ellice-Inseln, die britischen Salomon-Inseln, die Tonga-Inseln, die föderierten Malaischen Staaten (Perak, Selangor, Negri-Sembilan und Pahang), die nichtföderierten Malaischen Staaten (Brunei, Johore, Kedah, Perlis, Kelantan, Trengganu), Palästina.
In der Fassung b sind beigetreten: das Protekorat von Njassaland und das Gebiet von Tanganjika.
Die Ratifikation des Britischen Reiches, die das Protokoll in der Fassung a angenommen hat, gilt auch für die Insel Neufundland.
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes ist Seine Britische Majestät am 27. Dezember 1928 für die britischen Kolonien der Bermuda-Inseln dem Zusatzprotokoll unter Annahme der Fassung a beigetreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Albanien, Österreich, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Columbien, Costa-Rica, Cuba, Dänemark, das Britische Reich (mit Neuseeland und Indien), Spanien, Estland, Finnland,Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Italien, Japan, Lettland, Litauen, Luxemburg, Norwegen, Panama, Paraguay, die Niederlande, Persien, Polen, Portugal, Rumänien, der Serbisch-Kroatisch-Slowenische Staat, Schweden, die Schweiz, die Tschecho-Slowakei, Uruguay und Venezuela,
von dem Wunsche geleitet, in bezug auf die internationale Ordnung der Schiffahrt auf den Binnengewässern die bereits vor mehr als einem Jahrhundert begonnene und in zahlreichen Staatsverträgen feierlich bestätigte Entwicklung weiterzuführen,
in Erwägung, daß das in Artikel 23e der Völkerbundsatzung bezeichnete Ziel im Wege allgemeiner Übereinkommen, denen späterhin auch andere Mächte beitreten können, am besten zu erreichen ist,
besonders in Erkenntnis der Tatsache, daß eine neue Bestätigung des Grundsatzes der Freiheit der Schiffahrt in einem von 41 Staaten der verschiedenen Erdteile ausgearbeiteten Statut einen neuen und bedeutungsvollen Schritt auf dem Wege der Zusammenarbeit der Staaten ohne Nachteil für ihre Staatshoheit und Herrschaft darstellt,
nach Annahme der Einladung des Völkerbundes zur Teilnahme an einer auf den 10. März 1921 nach Barcelona einberufenen Konferenz und nach Kenntnisnahme der Schlußakte dieser Konferenz,
in dem Bestreben, die Bestimmungen des auf dieser Konferenz angenommenen Statuts über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung sofort in Kraft zu setzen,
willens, zu diesem Zwecke ein derartiges Übereinkommen abzuschließen, haben als Hohe vertragschließende Teile zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgt die Aufzählung der vertragschließenden Teile und der Bevollmächtigten),
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgendes übereingekommen sind:
Artikel 1.
Die Hohen vertragschließenden Teile erklären, daß sie das anliegende, von der Konferenz von Barcelona am 19. April 1921 gutgeheißene Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung annehmen.
Das Statut bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Übereinkommens. Infolgedessen erklären sie, daß sie die Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des Statuts nach seinem Wortlaut und nach Maßgabe der darin enthaltenen Bedingungen annehmen.
Artikel 2.
Das Übereinkommen berührt in keiner Weise die Rechte und Pflichten, die sich aus den Bestimmungen des in Versailles am 28. Juni 1919 unterzeichneten Friedensvertrages und der übrigen gleichartigen Verträge in bezug auf die Mächte ergeben, die diese Verträge unterzeichnet haben oder aus ihnen Rechtsvorteile herleiten können.
Artikel 3.
Das Übereinkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, trägt das Datum des heutigen Tages und kann bis zum 1. Dezember 1921 unterzeichnet werden.
Artikel 4.
Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der ihren Eingang den anderen Mitgliedern des Völkerbundes und den zur Unterzeichnung des Übereinkommens zugelassenen Staaten mitteilt. Die Ratifikationsurkunden werden im Archiv des Sekretariats niedergelegt.
Um den Vorschriften des Artikels 18 der Völkerbundsatzung zu entsprechen, hat der Generalsekretär sofort nach Hinterlegung der ersten Ratifikationsurkunde die Eintragung des Übereinkommens vorzunehmen.
Artikel 5.
Mitglieder des Völkerbundes, die das Übereinkommen bis zum 1. Dezember 1921 nicht unterzeichnet haben, können ihm beitreten.
Das gleiche gilt für diejenigen Staaten, die, ohne Mitglieder des Völkerbundes zu sein, auf Beschluß des Völkerbundsrats eine amtliche Mitteilung über das Übereinkommen erhalten.
Der Beitritt ist dem Generalsekretär des Völkerbundes bekanntzugeben, der alle beteiligten Mächte von dem Beitritt und dem Datum seiner Bekanntgabe benachrichtigt.
Artikel 6.
Das Übereinkommen tritt erst nach Ratifikation durch 5 Mächte in Kraft, und zwar am 90. Tage nach dem Eingang der fünften Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär des Völkerbundes. In der Folge erlangt das Übereinkommen für jeden Vertragsteil Rechtswirkung 90 Tage nach dem Eingang seiner Ratifikationsurkunde oder der Bekanntgabe seines Beitritts.
Sofort nach Inkrafttreten des Übereinkommens übermittelt der Generalsekretär den Mächten, die nicht Mitglieder des Völkerbundes sind, sich aber auf Grund der Friedensverträge zum Beitritt verpflichtet haben, eine beglaubigte Abschrift desselben.
Artikel 7.
Der Generalsekretär des Völkerbundes führt ein besonderes Verzeichnis derjenigen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben, ihm beigetreten sind oder es gekündigt haben. Das Verzeichnis steht den Mitgliedern des Völkerbundes jederzeit zur Einsicht offen und wird nach näherer Weisung des Völkerbundsrates möglichst oft veröffentlicht.
Artikel 8.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 kann das Übereinkommen von jedem der Vertragsteile nach Ablauf einer Frist von 5 Jahren, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens für den betreffenden Teil, gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt in Form einer an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichteten schriftlichen Erklärung. Eine Abschrift der Kündigung nebst Angabe ihres Eingangsdatums wird den übrigen Vertragsteilen vom Generalsekretär sofort zugestellt. Die Kündigung tritt ein Jahr nach dem Tage ihres Eingangs beim Generalsekretär in Kraft und hat nur für die kündigende Macht Rechtswirkung. Sie läßt, soweit nicht andere Abmachungen entgegenstehen, Verbindlichkeiten aus einem Bauprogramm unberührt, die vor der Kündigung eingegangen sind.
Artikel 9.
Die Revision des Übereinkommens kann jederzeit von einem Drittel der Hohen vertragschließenden Teile beantragt werden.
Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Barcelona, den 20. April Eintausendneunhunderteinundzwanzig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundes hinterlegt bleibt.
Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung.
Artikel 1.
Als schiffbare Wasserwege von internationaler Bedeutung gelten bei Anwendung dieses Statuts:
Alle vom und zum Meer natürlich schiffbaren Teile eines Wasserlaufs, der auf seiner vom und zum Meer natürlich schiffbaren Strecke verschiedene Staaten trennt oder durchfließt, sowie jeder Teil eines anderen vom und zum Meer natürlich schiffbaren Wasserlaufs, der einen natürlich schiffbaren und verschiedene Staaten trennenden oder durchfließenden Wasserlauf mit dem Meere verbindet.
Dabei besteht Einverständnis darüber, daß
eine Umladung aus einem See- oder Binnenschiff in ein anderes Fahrzeug durch die Worte „schiffbar vom und zum Meer“ nicht ausgeschlossen ist;
als natürlich schiffbar jeder natürliche Wasserlauf oder jeder Teil eines solchen anzusehen ist, der gegenwärtig einer ordentlichen Handelsschiffahrt dient oder durch seine natürlichen Eigenschaften hiezu geeignet ist; unter ordentlicher Handelsschiffahrt ist eine Schiffahrt zu verstehen, die nach Maßgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse der Uferländer handelsmäßig und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausführbar ist;
die Nebenflüsse als gesonderte Wasserläufe anzusehen sind;
die Seitenkanäle, die angelegt sind, um die Mängel eines unter obige Begriffsbestimmung fallenden Wasserlaufes zu beheben, diesem gleichgestellt werden;
als Uferstaaten alle Staaten anzusehen sind, die von ein und demselben schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung, einschließlich seiner Nebenflüsse von internationaler Bedeutung, getrennt oder durchflossen werden.
Natürliche oder künstliche Wasserwege oder Teile von solchen, die ausdrücklich als unter die Ordnung des Allgemeinen Übereinkommens über die schiffbaren Wasserwege fallend bezeichnet werden, gleichviel ob in einseitigen Akten der Staaten, unter deren Staatshoheit oder Herrschaft sich die betreffenden Wasserwege oder Teile von ihnen befinden, oder in Vereinbarungen, denen insbesondere diese Staaten zugestimmt haben.
Artikel 2.
Unter den schiffbaren Wasserwegen von internationaler Bedeutung bilden für die Anwendung der Artikel 5, 10, 12 und 14 des Statuts eine besondere Gruppe:
die schiffbaren Wasserwege, für die eine internationale Kommission besteht, in der Nichtuferstaaten vertreten sind;
die schiffbaren Wasserwege, die in Zukunft in diese Gruppe eingereiht werden, gleichviel ob auf Grund einseitiger Akte derjenigen Staaten, unter deren Staatshoheit oder Herrschaft sie sich befinden, oder auf Grund von Vereinbarungen, denen insbesondere diese Staaten zugestimmt haben.
Artikel 3.
Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 17 gewährt jeder Vertragsstaat den See- und Binnenschiffen, welche die Flagge irgendeines anderen Vertragsstaates führen, die freie Ausübung der Schiffahrt auf den seiner Staatshoheit oder Herrschaft unterliegenden Teilen der obenerwähnten schiffbaren Wasserwege.
Artikel 4.
Bei der Ausübung dieser Schiffahrt werden die Staatsangehörigen, Güter und Flaggen aller Vertragsstaaten in jeder Beziehung auf dem Fuße vollkommener Gleichheit behandelt. Insbesondere darf kein Unterschied gemacht werden zwischen den Staatsangehörigen, Gütern und Flaggen der verschiedenen Uferstaaten einschließlich desjenigen, unter dessen Staatshoheit oder Herrschaft sich der betreffende Teil des schiffbaren Wasserweges befindet; ebensowenig darf ein Unterschied gemacht werden zwischen den Staatsangehörigen, Gütern und Flaggen der Uferstaaten und denjenigen der Nichtuferstaaten. Dementsprechend besteht Einverständnis darüber, daß auf den erwähnten schiffbaren Wasserwegen weder Gesellschaften noch Einzelpersonen irgendein ausschließliches Vorrecht auf Ausübung der Schiffahrt verliehen werden darf.
Bei Ausübung dieser Schiffahrt darf weder nach dem Herkunfts- oder Bestimmungsort noch nach der Verkehrsrichtung irgendein Unterschied gemacht werden.
Artikel 5.
In Abänderung der beiden vorhergehenden Artikel gilt, soweit nicht Verträge oder Verpflichtungen entgegenstehen, folgendes:
Jeder Uferstaat hat das Recht, seiner eigenen Flagge die Beförderung von Reisenden und Gütern vorzubehalten, die in einem unter seiner Staatshoheit oder Herrschaft befindlichen Hafen eingeschifft und geladen und in einem anderen gleichfalls unter seiner Staatshoheit und Herrschaft befindlichen Hafen ausgeschifft und ausgeladen werden. Ein Staat, der diese Beförderung seiner eigenen Flagge nicht vorbehält, kann nichtsdestoweniger einem Mituferstaat, der sie sich vorbehält, die Vergünstigung der Gleichheit in bezug auf eine derartige Beförderung verweigern.
Auf den unter Artikel 2 fallenden schiffbaren Wasserwegen kann die Schiffahrtsakte den Uferstaaten nur das Recht belassen, die örtliche Beförderung von Reisenden und von einheimischen oder in den einheimischen Verkehr übergegangenen (nationalisierten) Gütern vorzubehalten; jedoch darf in allen Fällen, in denen eine größere Freiheit der Schiffahrt in einer früheren Schiffahrtsakte ausgesprochen worden ist, diese Freiheit nicht eingeschränkt werden.
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