Kundmachung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen vom 6. April 1925, womit das Statut des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds verlautbart wird
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 3 des Bundesgesetzes vom 15. April 1921, B. G. Bl. Nr. 252, betreffend die Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, wird das nachfolgende Statut des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds veröffentlicht, das an Stelle des mit der Kundmachung vom 9. Februar 1912, R. G. Bl. Nr. 28, verlautbarten Statuts des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds für Kleinwohnungen tritt.
Die Bestimmungen der Bundesgesetze vom 6. April 1922, B. G. Bl. Nr. 224 (Fondsnovelle 1922), vom 22. Juni 1922, B. G. Bl. Nr. 381 (2. Fondsnovelle 1922), und vom 3. März 1925, B. G. Bl. Nr. 96 (Fondsnovelle 1925), sind in diesem Statute berücksichtigt.
Artikel 1. Name, Verwaltung und Vertretung des Fonds.
(1) Der mit dem Gesetze vom 25. Jänner 1919, St. G. Bl. Nr. 45, errichtete und mit dem Bundesgesetze vom 15. April 1921, B. G. Bl. Nr. 252, im folgenden kurz das Bundesfondsgesetz (B. F. G.) genannt, ausgestaltete Fonds zur Verbesserung der Wohnverhältnisse der minderbemittelten Bevölkerung führt den Namen „Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds“.
(2) Der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, im folgenden kurz der Fonds genannt, kann in seinem Namen Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen.
(3) Den Fonds verwaltet das Bundes-Wohn- und Siedlungsamt im Bundesministerium für soziale Verwaltung.
(4) Der Fonds wird durch dieses Amt vertreten, insoweit die Vertretung nicht der Finanzprokuratur gemäß der Verordnung vom 9. März 1898, R. G. Bl. Nr. 41, obliegt.
Artikel 2. Das Bundes-Wohn- und Siedlungsamt.
(1) Das Bundes-Wohn- und Siedlungsamt im Bundesministerium für soziale Verwaltung, im folgenden kurz das Amt genannt, hat den Fonds im Sinne der in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Grundsätze und Bestimmungen zu verwalten. Es entscheidet über die Leistung der Fondshilfe nach freiem Ermessen im Rahmen dieses Statuts (§ 11, Absatz 10, B. F. G.). In strittigen Grenzfällen ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu pflegen.
(2) Das Amt leitet der Vorstand und in dessen Abwesenheit oder Verhinderung sein Stellvertreter. Der Vorstand und sein Stellvertreter sowie die erforderlichen Konzeptskräfte gehören dem Stande der Beamten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung an.
(3) Die rechtsverbindliche Fertigung namens des Fonds erfolgt durch die Unterschrift des Vorstandes, seines Stellvertreters oder eines anderen Vertreters und durch Beisetzung des Amtssiegels.
(4) Zum Wirkungskreise des Amtes gehören außer der Verwaltung des Fonds auch die Beratung der gemeinnützigen Bau- und Siedlungsvereinigungen, die Überwachung der gesamten Gebarung dieser Vereinigungen (Artikel 43) sowie die Ausstellung der Bestätigungen über die Gemeinnützigkeit einer solchen Vereinigung (Artikel 45).
Artikel 3. Der Beirat.
(1) Zur Verwaltung des Fonds steht dem Amt ein Beirat von fünf Mitgliedern zur Seite, die alljährlich aus der Mitte des Nationalrates gewählt werden (§ 20, Absatz 1, B. F. G.).
(2) Dem Beirate sind alle Kreditansuchen unter Angabe der vom Bundes-Wohn- und Siedlungsamt in Aussicht genommenen Erledigungen rechtzeitig zur gutächtlichen Äußerung vorzulegen. Die Zustimmung des Beirates ist erforderlich, wenn:
im Falle der Beitragsleistung aus dem Fonds einer Gemeinde das Ausmaß der Kredithilfe des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds abweichend von der Regel des § 9, Absatz 1, B. F. G. festgesetzt,
entgegen der Bestimmung des § 8 B. F. G. eine Gemeinde von der Beitragsleistung befreit,
das im § 9, Absatz 2, B. F. G. im Verhältnisse zur Höhe eines Gemeindefonds bezeichnete Ausmaß der Fondshilfe überschritten,
die Fondshilfe unter der Voraussetzung des § 9, Absatz 3, B. F. G. abgelehnt werden soll.
(3) Dem Beirate sind alle Durchführungsverordnungen zum Vollzuge des Bundesfondsgesetzes zur gutächtlichen Äußerung vorzulegen.
(4) Im übrigen bestimmt der Vorstand des Amtes, welche Fragen von grundlegender Bedeutung dem Beirate zur Äußerung vorzulegen sind. Diesem bleibt es jedoch unbenommen, auch über andere ihm wichtig erscheinende Angelegenheiten von Seite des Amtes Aufklärungen zu verlangen.
(5) Dem Vorstande des Amtes steht es zu, den Zusammentritt des Beirates zu verlangen, wenn dessen Zustimmung notwendig ist oder dessen gutächtliche Äußerung geboten erscheint. Tritt der Beirat demungeachtet nicht zusammen, so kann das Amt im Falle der besonderen Dringlichkeit auch die der Zustimmung und gutächtlichen Äußerung des Beirates vorbehaltenen Angelegenheiten (Absatz 2 und 3) selbständig erledigen, hat jedoch nachträglich die Genehmigung des Beirates einzuholen.
Artikel 4. Zwecke des Fonds.
(1) Der Fonds ist bestimmt, finanzielle Hilfe zu leisten:
zur Erbauung von Kleinwohnungshäusern und Herstellung von Kleinwohnungen in schon bestehenden Gebäuden (Artikel 11 und 12);
zur Erwerbung von Kleinwohnungshäusern;
zur Erwerbung von Häusern zu dem Zweck, um sie zu Kleinwohnungshäusern umzugestalten oder umzubauen;
zur Ablösung von Hypotheken in nicht erster Rangordnung auf Kleinwohnungsbauten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Dezember 1910, R. G. Bl. Nr. 242, im folgenden kurz Wohnungsfürsorgefonds-Gesetz (W. F. G.) genannt, errichtet worden sind;
zur Errichtung von Wohn- und Kleinwirtschaftssiedlungen (Artikel 13 und 14);
zur Errichtung von Invalidenheimstätten (Artikel 15);
zur Errichtung von Werkstättenhäusern (Artikel 18);
zur Errichtung von Kinder- und Jugendheimen in Verbindung mit der Errichtung oder Ausgestaltung von Wohnsiedlungen und anderen Kleinwohnungsanlagen (Artikel 16);
zur Errichtung von Erholungsheimen (Artikel 17);
zur Erwerbung oder Beschaffung der zur Verwirklichung der vorgenannten Fondszwecke erforderlichen Grundstücke (Artikel 19);
zur Schaffung und Erhaltung von Notwohnungen (Artikel 21).
(2) Die Fondshilfe für die unter d), h) und i) des Absatzes 1 genannten Zwecke kann nur ausnahmsweise, für den unter k) genannten Zwecke nur während der Dauer der infolge des Krieges hervorgerufenen außerordentlichen Verhältnisse gewährt werden.
Artikel 5. Fondsvermögen.
(1) Das Fondsvermögen bilden:
die Bestände des mit dem Gesetze vom 25. Jänner 1919, St. G. Bl. Nr. 45, errichteten staatlichen Wohnungsfürsorgefonds;
die dem Fonds zufließenden Mittel, die beschafft werden:
durch jährliche und fallweise Beiträge aus Bundesmitteln,
durch jährliche, im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung durch Verordnung zu bestimmende Beitragsleistungen der Arbeit(Dienst)geber aller nach den Kranken- und Pensionsversicherungsgesetzen versicherungspflichtigen Arbeiter und Angestellten, sofern nicht der Bund Arbeitgeber ist,
durch Zuweisung von Mitteln aus dem Kriegsopferfonds oder aus anderen für Zwecke der sozialen Fürsorge bestimmten öffentlichen Fonds.
(2) Der Fonds ist berechtigt, Anlehen und Kredite aller Art aufzunehmen und Schuldverschreibungen auszugeben. Die hiedurch dem Fonds zufließenden Mittel sind ausschließlich für Zwecke der unmittelbaren Fondshilfe (Artikel 7, Absatz 5) zu verwenden.
(3) Aus den Jahresbeiträgen des Bundes (Absatz 1, lit. a) sind in erster Linie die vom Bunde zu leistenden Zinsen und Tilgungsraten jener Darlehen zu berichtigen, die bis zum Tage der Kundmachung des Bundesfondsgesetzes unter ausschließlicher oder teilweiser Bürgschaft des Bundes oder seinerzeit des Staates zur Deckung des verlorenen Bauaufwandes (Artikel 7, Absatz 7) anderweitig aufgenommen wurden. Aus diesen Beiträgen sind unter anderem auch die Wohnungs- und Siedlungsbauten für die Angestellten und Arbeiter des Bundes zu fördern.
(4) Die aus den Wochenbeiträgen der Arbeit(Dienst)geber stammenden Fondsmittel (Absatz 1, lit. b) dürfen nur zur Errichtung von Wohnungen, die den dort genannten versicherungspflichtigen Arbeitern oder Angestellten zugute kommen, verwendet werden. Die von den Landwirtschaftskrankenkassen abgeführten Wochenbeiträge sind ausschließlich für Wohnzwecke der in der Landwirtschaft beschäftigten versicherungspflichtigen Personen bestimmt.
(5) Die aus Beitragsleistungen des Kriegsopferfonds oder anderer ausschließlich für Invalidenfürsorgezwecke bestimmter öffentlicher Fondsmittel stammenden Kapitalien (Absatz 1, lit. c) dürfen nur zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses von Kriegsbeschädigten, von Frauen und Kindern vermißter Kriegsteilnehmer und von Witwen und Waisen nach im Kriege gefallenen oder an den Folgen einer Kriegsverletzung oder einer im Kriege zugezogenen Krankheit verstorbenen Kriegsteilnehmern Verwendung finden (Invalidenheimstätten).
Artikel 6. Einhebung der Fondsmittel.
(1) Die jährlichen Beiträge aus Bundesmitteln sind in die jeweiligen Bundesvoranschläge einzustellen und werden in monatlichen Antizipativraten an den Fonds ausbezahlt.
(2) Die Beiträge der Arbeit(Dienst)geber dürfen von den Bezügen der Arbeitnehmer nicht abgezogen werden. Ihre Einhebung wird durch besondere Bestimmungen geregelt.
(3) Die Beitragsleistungen des Kriegsopferfonds oder anderer für Zwecke der sozialen Fürsorge bestimmter öffentlicher Fonds werden von diesen Fonds an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds überwiesen.
Artikel 7. Fondshilfe.
(1) Voraussetzung der Fondshilfe ist, daß am Bauort ein nachweisbar dringendes Bedürfnis für die Verbesserung der Wohnungsverhältnisse der minderbemittelten Bevölkerung besteht oder daß das Bauvorhaben geeignet ist, der Wohnungsnot an einem anderen Ort abzuhelfen.
(2) Die Fondshilfe wird an Selbstverwaltungskörper, an öffentliche Körperschaften und Anstalten, ferner an gemeinnützige Vereinigungen, als Bau(Siedlungs)genossenschaften, Bau(Siedlungs)gesellschaften, Bau(Siedlungs)vereine, Stiftungen u. dgl., geleistet.
(3) Die Fondshilfe kann eine mittelbare oder eine unmittelbare sein.
(4) Die mittelbare Fondshilfe besteht:
in der Übernahme der Bürgschaft für ein Darlehen und dessen Verzinsung (§ 4, Absatz 1, lit. a, W. F. G.);
in der Übernahme der Bürgschaft für ein Darlehen, verbunden mit der Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Tilgungsraten als Bürge und Zahler (§ 11, Absatz 1, B. F. G.);
in der Beitragsleistung zur Verzinsung und Tilgung eines Baukapitals, das ein Selbstverwaltungskörper oder eine Anstalt der sozialen Versicherung für einen eigenen Bau beistellt (§ 11, Absatz 1, B. F. G., und Fondsnovelle 1922);
in der Gewährung von Zuschüssen zu den Annuitäten vom Fonds nicht verbürgter Darlehen (Annuitätenzuschüsse § 11, Absatz 4, B. F. G.)
in der Gewährung von kündbaren, verzinslichen Zuschüssen zur Ergänzung der Eigenmittel von gemeinnützigen Bau(Siedlungs)vereinigungen (§ 11, Absatz 6, B. F. G.);
in der Beteiligung am Vermögen gemeinnütziger Bau(Siedlungs)vereinigungen durch Zeichnung von Anteilen oder durch Einlagen (§ 11, Absatz 5, B. F. G.);
in der Vergebung von Bau- und Siedlungsgrundstücken im Baurechte;
in der Beteiligung an gemeinnützigen Unternehmungen, die der Beschaffung von Baukrediten, Baustoffen und sonstigem Siedlungsbedarfe dienen (§ 11, Absatz 9, B. F. G.).
(5) Die unmittelbare Fondshilfe besteht:
in der Gewährung unmittelbarer Darlehen (§ 4, Absatz 1, lit. b, W. F. G., und § 11, Absatz 3, B. F. G.);
in der Gewährung von verzinslichen Bauvorschüssen (§ 11, Absatz 3, B. F. G.).
(6) Nach Aufhören der durch den Krieg hervorgerufenen außerordentlichen Verhältnisse dürfen vom Fondsvermögen (Artikel 5, Absatz 1) für unmittelbare Fondshilfe höchstens 10 Prozent und für die im Absatz 4, lit. e und f, angeführten Arten der mittelbaren Fondshilfe höchstens 5 Prozent verwendet werden.
(7) Der Fonds kann als Bürge und Zahler (Absatz 4, lit. b) nur im Fall eines verlorenen Bauaufwandes und nur im Falle der Errichtung von Wohn- und Siedlungsbauten eintreten. Desgleichen ist die Fondshilfe gemäß Absatz 4, lit. c und d, nur im Fall eines verlorenen Bauaufwandes zulässig. Unter „verlorener Bauaufwand“ versteht man jenen Teil der Gestehungskosten eines Baues, dessen Verzinsung und Tilgung im Hauserträgnisse keine Deckung finden.
Artikel 8. Abteilungen des Fonds.
(1) Der Fonds wird in einer Hauptabteilung und in zwei Nebenabteilungen verwaltet.
(2) Die Hauptabteilung umfaßt jene Bestände, die allgemein für die mittelbare oder unmittelbare Fondshilfe bestimmt sind.
(3) Die beiden Nebenabteilungen umfassen jene Bestände, die
aus den Wochenbeiträgen der Arbeit(dienst)geber stammen (Nebenabteilung für Arbeiter- und Angestelltenwohnungen),
aus Beitragsleistungen des Kriegsopferfonds oder anderer ausschließlich für Invalidenfürsorgezwecke bestimmter öffentlicher Fondsmittel stammen (Nebenabteilung für Invalidenheimstätten).
(4) In der Nebenabteilung für Arbeiter- und Angestelltenwohnungen sind jene Mittel zu sondern die aus den Wochenbeiträgen für in der Landwirtschaft Beschäftigte stammen (Sonderabteilung für Wohnungen der landwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten).
(5) Das Vermögen der Neben- und Sonderabteilung ist getrennt von jenem der Hauptabteilung auszuweisen. In den Ausweisen sind die einzelnen Summen anzuführen, die auf die verschiedenen Arten der geleisteten Fondshilfe entfallen.
(6) Die frei verfügbaren Mittel jeder dieser Haupt- und Nebenabteilungen werden entweder in mündelsicheren Papieren angelegt oder als jederzeit rasch abhebbares Guthaben einem Kreditinstitut in laufende Rechnung gegeben.
Artikel 9. Deckung für übernommene Bürgschaften.
(1) Der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds darf Bürgschaften nur in solchem Ausmaß übernehmen, daß die Gesamtsumme der Bürgschaftsverpflichtungen in den vorhandenen Mitteln des Fonds dauernd ihre Deckung findet (§ 17, Absatz 1, B. F. G.).
(2) Bei der Berechnung der für die Übernahme der Bürgschaft (Artikel 7, Absatz 4, lit. a) nötigen Deckungskapitalien ist zunächst von der Voraussetzung auszugehen, daß den Fonds im Durchschnitt alljährlich ein Verlust in der Höhe von 1 Prozent des jeweils aushaftenden Betrages der verbürgten Darlehen treffen wird. Am Schlusse jedes Rechnungsjahres sind nach dem jeweiligen Stande dieser Darlehen die dem Fonds zur Last fallenden Zahlungsverpflichtungen festzustellen.
(3) Für die vom Fonds übernommenen Verpflichtungen zur Zahlung von Zinsen und Tilgungsraten verbürgter Darlehen, ferner zu Beitragsleistungen und Annuitätenzuschüssen (Artikel 7, Absatz 4, lit. b, c, d) ist aus den Beständen der betreffenden Abteilung ein Deckungskapital in der Höhe der binnen Jahresfrist fällig werdenden Zahlungen bereitzuhalten. Am Schlusse jedes Jahres sind die dem Fonds zur Last fallenden Zahlungsverpflichtungen festzustellen.
(4) Überschüsse oder Abgänge, die sich aus dem Vergleiche der vorhandenen Fondsbestände mit dem rechnungsmäßig erforderlichen Bedeckungskapital ergeben, sind bei der weiteren Verwendung des zur mittelbaren Fondshilfe bestimmten Fondsvermögen entsprechend zu berücksichtigen.
Artikel 10. Subsidiäre Haftung des Bundes für übernommene Bürgschaften.
(1) Für die vom Fonds übernommenen Bürgschaften haftet der Bund subsidiär (§ 17, Absatz 2, B. F. G.).
(2) Darlehen, die vom Fonds verbürgt werden, sind als mündelsichere Anlagen zu behandeln (§ 14, Absatz 1, B. F. G.).
Artikel 11. Kleinwohnungshäuser.
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