Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vom 2. Juli 1925, zur Durchführung des § 19 des Bundesgesetzes vom 15. April 1921, B. G. Bl. Nr. 252, betreffend Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds
Zum Inkraftreten vgl. § 11.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 15. April 1921, B. G. Bl. Nr. 252, in der durch Artikel I des Bundesgesetzes vom 6. April 1922, B. G. Bl. Nr. 224 (Fondsnovelle 1922) geänderten Fassung wird verordnet, wie folgt:
Zum Inkraftreten vgl. § 11.
Voraussetzungen der Gebührenbefreiung für
Rechtsgeschäfte, Urkunden und grundbücherliche Eintragungen
§ 1. Gemäß § 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 15. April 1921, B. G. Bl. Nr. 252, kommt den Rechtsgeschäften, die zu den im § 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1910, R. G. Bl. Nr. 242, bezeichneten Zwecken (§ 3 dieser Verordnung) oder zum Zwecke der Errichtung von Wohn- oder Kleinwirtschaftssiedlungen abgeschlossen werden, sowie den aus diesem Anlasse erforderlichen Urkunden und grundbücherlichen Eintragungen unter den im folgenden festgesetzten Voraussetzungen die Befreiung von den Stempel- und Rechtsgebühren zu.
Zum Inkraftreten vgl. § 11.
§ 2. Unterliegt eine Urkunde, für welche die Gebührenbefreiung nach § 1 in Anspruch genommen wird, nach den allgemeinen Gebührenvorschriften nur einer festen Stempelgebühr, so hat sie am oberen Rande der ersten Seite den Vermerk zu erhalten: „Gebührenfrei auf Grund des § 19 des Bundesgesetzes vom 15. April 1921, B. G. Bl. Nr. 252.''
Zum Inkraftreten vgl. § 11.
§ 3. (1) Bei Rechtsgeschäften (Urkunden), die nach den allgemeinen Gebührenvorschriften einer Skala- oder einer Prozentualgebühr unterliegen, und bei grundbücherlichen Eintragungen ist die Gebührenbefreiung davon abhängig, daß die Gebührenbehörde auf Einschreiten der Partei das Zutreffen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit festgestellt hat.
(2) Diese Voraussetzungen sind:
I. a) Das Rechtsgeschäft (die Urkunde, grundbücherliche Eintragung) muß zu einem der nachbenannten Zwecke abgeschlossen (errichtet, vorgenommen) worden sein:
Bau von Kleinwohnungen (Artikel 12 des Statutes des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, Kundmachung vom 6. April 1925, B. G. Bl. Nr. 187);
Erwerb von zum Bau von Kleinwohnungen bestimmten Grundstücken;
Erwerb von Häusern mit Kleinwohnungen (Artikel 11 des Fondsstatutes);
Erwerb von Häusern, die zu Kleinwohnungen umgestaltet oder umgebaut werden sollen;
Ablösung von Hypotheken, die auf einem von einer gemeinnützigen Bauvereinigung bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Dezember 1910, R. G. Bl. Nr. 242, erbauten Hause mit Kleinwohnungen in nicht erster Rangordnung lasten;
Errichtung von Wohn- oder Kleinwirtschaftssiedlungen (§ 2, Absätze 1 und 2, des Bundesgesetzes vom 15. April 1921, B. G. Bl. Nr. 252, Artikel 13 und 14 des Fondsstatutes);
Erwerb von zur Errichtung von Wohn- oder Kleinwirtschaftssiedlungen bestimmten Grundstücken.
Der Gegenstand des Rechtsgeschäftes (der Urkunde, der grundbücherlichen Eintragung) muß einen der angeführten Zwecke unmittelbar betreffen. Demnach kommt Rechtsgeschäften, die den angeführten Zwecken nur mittelbar dienen (zum Beispiel Gesellschafts- oder Genossenschaftsverträgen), die Gebührenbefreiung nicht zu.
Hat das Rechtsgeschäft (die Urkunde, die grundbücherliche Eintragung) daneben auch einen nicht begünstigten Zweck zum Gegenstande, so gilt die Gebührenbefreiung nicht, es wäre denn, daß der der Gebührenbemessung zugrunde zu legende Wert nach den einzelnen Zwecken teilbar ist, in welchem Falle die Gebührenbefreiung sich auf den dem begünstigten Zwecke entsprechenden Teilbetrag beschränkt.
(3) Zur Erlangung der Gebührenbefreiung für Urkunden (Schuldscheine, Kredit-, beziehungsweise Pfandbestellungsurkunden) über Darlehen oder Kredite, die von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften oder von gemeinnützigen Bauvereinigungen zu einem der unter I, a, bezeichneten Zwecke an andere Personen gewährt werden, muß dem Bundes-Wohn- und Siedlungsamte eine Erklärung vorgelegt werden, womit sich die Darlehens(Kredit)nehmer verpflichten, auf den dem begünstigten Zwecke dienenden Liegenschaften (Baurechten) binnen drei Jahren nach Errichtung der Urkunde, für welche die Gebührenbefreiung in Anspruch genommen wird, Gebäude mit Kleinwohnungen benützbar herzustellen, oder Wohn- und Kleinwirtschaftssiedlungen zu errichten, und diese Liegenschaften (Baurechte) binnen zehn Jahren nach dem genannten Zeitpunkte ohne Zustimmung des Bundes-Wohn- und Siedlungsamtes nicht zu veräußern oder zu belasten; diese Erklärung hat auch die Zustimmung zu enthalten, daß die vorgenannte Verpflichtung als Reallast zugunsten des Bundes grundbücherlich eingetragen werde. Erklärungen der vorerwähnten Art sind gebührenfrei.
IV. Das Zutreffen der unter I bis III angeführten Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Bundes-Wohn- und Siedlungsamtes darzutun. Wird das Rechtsgeschäft (die Urkunde) von einer gemeinnützigen Bauvereinigung abgeschlossen (errichtet) oder erfolgt die grundbücherliche Eintragung zugunsten einer solchen Vereinigung, so muß aus der Bestätigung auch erhellen, daß der Bauvereinigung im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses (der Urkundenerrichtung oder der grundbücherlichen Eintragung) der Charakter der Gemeinnützigkeit (Artikel 45 des Fondsstatutes) zukam.
Zum Inkraftreten vgl. § 11.
Verfahren.
§ 4. (1) Die Partei, welche die Gebührenbefreiung in Anspruch nimmt, hat um die Feststellung der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung bei der Finanzbehörde I. Instanz (Gebührenbemessungsamt, Zentraltax- und Gebührenbemessungsamt in Wien) unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift der über das Rechtsgeschäft errichteten oder der grundbücherlichen Eintragung zugrunde liegenden Urkunde und unter Anschluß der im § 3, Absatz 2, Pkt. IV, angeführten Bestätigung des Bundes-Wohn- und Siedlungsamtes einzuschreiten. Handelt es sich um die Anerkennung der Gebührenbefreiung für eine grundbücherliche Eintragung, so kann die Vorlage einer Abschrift der der Eintragung zugrunde liegenden Urkunde unterbleiben, wenn eine solche Abschrift dem Grundbuchsgesuche mit der Bestimmung für die Gebührenbemessungsbehörde angeschlossen wurde.
(2) Das Gesuch ist, falls es nicht mit der Anzeige des Rechtsgeschäftes oder der Urkunde zur Gebührenbemessung (§ 44 des Gebührengesetzes vom 9. Februar 1850, R. G. Bl. Nr. 50, in der Fassung des Artikels 23, Absatz 1, der Gebühren- und Eisenbahnverkehrssteuernovelle 1924, B. G. Bl. Nr. 286) verbunden wird, spätestens vor Ablauf der Frist zum Rekurse gegen die Gebührenbemessung zu überreichen. Ist die Frist am Tage der Kundmachung dieser Verordnung bereits abgelaufen, so ist das Ansuchen binnen drei Monaten nach dem Tage dieser Kundmachung einzubringen.
(3) Die Bestätigung des Bundes-Wohn- und Siedlungsamtes kann, wenn sie der Partei nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, binnen längstens einem halben Jahre nach Einbringung des Gesuches nachgetragen werden.
Zum Inkraftreten vgl. § 11.
Verwirkung der Befreiung von der
Skala- oder Prozentualgebühr.
§ 5. (1) Die Befreiung von der Skala- oder Prozentualgebühr wird in nachstehenden Fällen verwirkt:
Wenn und insoweit innerhalb zehn Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkte, in welchem die Gebührenpflicht nach den allgemeinen Vorschriften eingetreten wäre,
die zu dem begünstigten Zwecke geleistete Fondshilfe entzogen (gekündigt) wird, oder
jene Kleinwohnungen, Wohn- oder Kleinwirtschaftssiedlungen, wegen deren Errichtung oder Sicherung die Gebührenbefreiung anerkannt worden ist, ihrem Zweck entzogen werden; oder
die Partei, zu deren Gunsten die Gebührenbefreiung anerkannt worden ist, die fernere Überwachung durch das Bundes-Wohn- und Siedlungsamt (§ 3, Absatz 2, Pkt. III, dieser Verordnung, Artikel 43 des Fondsstatutes) ablehnt oder sich dieser Überwachung entzieht, oder
der gemeinnützigen Bauvereinigung, zu deren Gunsten die Gebührenbefreiung anerkannt worden ist, der Charakter der Gemeinnützigkeit aberkannt wird (Artikel 45 des Fondsstatutes);
Bei Rechtsgeschäften (Urkunden, grundbücherlichen Eintragungen),
Zum Inkraftreten vgl. § 11.
Befreiung vom Gebührenäquivalente.
§ 6. (1) Die im Eigentume eines Selbstverwaltungskörpers, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt oder einer gemeinnützigen Bauvereinigung stehenden Gebäude sind, insoweit sie zu Kleinwohnungen, Wohn- oder Kleinwirtschaftssiedlungen dienen, vom Gebührenäquivalente befreit.
(2) Um die Anerkennung dieser Befreiung hat der Eigentümer bei der zur Bemessung des Gebührenäquivalentes berufenen Finanzbehörde (§ 31 der Ministerialverordnung vom 14. November 1920, B. G. Bl. Nr. 8) unter Vorlage einer Bestätigung des Bundes-Wohn- und Siedlungsamtes über das der im Absatze 1 angeführten Voraussetzungen für die Befreiung einzuschreiten. Aus dieser Bestätigung muß auch erhellen, daß der Eigentümer sich auf die Dauer der Befreiung vom Gebührenäquivalente der Überwachung durch das Bundes-Wohn- und Siedlungsamt hinsichtlich der Verwendung des Gebäudes zu Kleinwohnungen, Wohn- oder Kleinwirtschaftssiedlungen unterworfen hat.
(3) Das Gesuch um die Anerkennung der Befreiung ist, wenn hinsichtlich der Liegenschaft die Gebührenäquivalentpflicht nach den allgemeinen Vorschriften (Anmerkung 3 zur Tarifpost 106, D, des Allgemeinen Gebührentarifes 1925, B. G. Bl. Nr. 208) am Tage der Kundmachung dieser Verordnung schon eingetreten war, binnen längstens drei Monaten nach dem Tage dieser Kundmachung, sonst binnen längstens 30 Tagen nach dem Zeitpunkte, in welchem die Gebührenäquivalentpflicht bei Ermanglung der Befreiung nach den allgemeinen Vorschriften einträte, zu überreichen.
Zum Inkraftreten vgl. § 11.
Verwirkung der Befreiung vom Gebührenäquivalente.
§ 7. (1) Die Befreiung vom Gebührenäquivalente wird in folgenden Fällen verwirkt:
Wenn und insoweit die zu Kleinwohnungen, Wohn- oder Kleinwirtschaftssiedlungen dienenden Gebäude dieser Bestimmung entzogen werden;
wenn der Eigentümer die fernere Überwachung durch das Bundes-Wohn- und Siedlungsamt (§ 6, Absatz 2) ablehnt oder sich dieser Überwachung entzieht;
wenn der gemeinnützigen Bauvereinigung, welcher das Gebäude gehört, der Charakter der Gemeinnützigkeit aberkannt wird (Artikel 45 des Fondsstatutes).
(2) Der Eigentümer hat bei Vermeidung der gesetzlichen Folgen (§ 80 des Gesetzes vom 9. Februar 1850, R. G. Bl. Nr. 50, in der Fassung des Artikels 23, Absatz 2, der Gebühren- und Eisenbahnverkehrssteuernovelle 1924, B. G. Bl. Nr. 286) den die Verwirkung begründenden Umstand binnen 14 Tagen nach dessen Eintritt der zur Bemessung des Gebührenäquivalentes berufenen Finanzbehörde anzuzeigen.
Zum Inkraftreten vgl. § 11.
Schlußbestimmungen.
§ 6. (Anm.: Richtig: § 8.) Die Finanzbehörden I. Instanz haben das Bundes-Wohn- und Siedlungsamt von jeder auf Grund dieser Verordnung erfolgenden Anerkennung der Befreiung von einer Skala- oder Prozentualgebühr oder vom Gebührenäquivalente durch Übersendung einer Abschrift des die Anerkennung aussprechenden Bescheides zu verständigen.
Zum Inkraftreten vgl. § 11.
§ 9. (1) Die nach dieser Verordnung (§§ 4 und 6) erforderlichen Gesuche um Anerkennung der Gebührenbefreiung sind gemäß Tarifpost 44, lit. q, des Allgemeinen Gebührentarifes 1925, B. G. Bl. Nr. 208, stempelfrei. Die Beilagen dieser Eingaben unterliegen gemäß § 11 des Gesetzes vom 9. Februar 1850, R. G. Bl. Nr. 50, nicht dem Beilagenstempel.
(2) Die ausschließlich dem Nachweise der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung dienenden Bestätigungen (§ 3, Absatz 2, Pkt. IV, und § 6, Absatz 2) sind gemäß Tarifpost 102, lit. d, oder Tarifpost 117, lit. m, des Allgemeinen Gebührentarifes 1925, B. G. Bl. Nr. 208, bedingt stempelfrei.
Zum Inkraftreten vgl. § 11.
§ 10. Gemäß § 19, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 15. April 1921, B. G. Bl. Nr. 252, sind die Bestimmungen der §§ 3 bis 5 des Gesetzes vom 28. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 243, aufgehoben. Infolgedessen treten auch die Artikel 2 bis 14 der Durchführungsverordnung vom 10. Februar 1912, R. G. Bl. Nr. 31, außer Wirksamkeit.
§ 11. Die Bestimmungen dieser Verordnung treten am Tage ihrer Kundmachung mit Rückwirkung auf den seit dem 6. Mai 1921 verflossenen Zeitraum in Wirksamkeit.
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