(Übersetzung.)Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Äthiopien 286/1928 Belgien 292/1927 Belize 53/1927 Brunei 53/1927 Dänemark 53/1927 Deutschland 16/1928 Estland 357/1929 Finnland 101/1937 Frankreich 481/1935 Gambia 53/1927 Ghana 53/1927 Griechenland 147/1929 Guyana 53/1927 Indien 53/1927 Italien 78/1935 Japan 53/1927 Jugoslawien 195/1930 Lettland II 388/1934 Malawi 53/1927 Malaysia 53/1927 Neuseeland 53/1927 Niederlande 81/1928 Norwegen 53/1927 Polen 53/1928 Rumänien 53/1927 Sambia 53/1927 Schweden 347/1927 Schweiz 53/1927 Sierra Leone 53/1927 Simbabwe 53/1927 Spanien 65/1930 Tansania 53/1927 Thailand 53/1927 Ungarn 165/1929 *Vereinigtes Königreich 53/1927
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 17. Dezember 1926.
Ratifikationstext
Dieser Staatsvertrag erlangt im Sinne des Artikels 6 des Übereinkommens zwischen Österreich und den folgenden Staaten am 20. April 1927 Rechtswirkung:
dem Britischen Reich, Dänemark, Indien, Japan, Neuseeland, Norwegen, Rumänien, der Schweiz und Siam infolge Ratifikation durch diese Staaten;
den britischen Kolonien, Protektoraten und Mandaten (Britisch-Guyana; Britisch-Honduras; Brunei; den Föderierten malaiischen Staaten: Perak, Selangor, Negri-Sembilan, Pahang; Gambien; Goldküste; Hongkong; den nichtföderierten malaiischen Staaten: Johore, Kedah, Perlis, Kelantan, Trengganu; Nigeria; Nordrhodesien, Nyassaland; Palästina; Sierra Leone; Straits Settlements; dem Territorium von Tanganyika); Neufundland und Südrhodesien durch Beitritt dieser Staaten.
Belgien
Die Ratifikation erstreckt sich weder auf Belgisch-Kongo noch auf das unter belgischem Mandat stehende Gebiet von Ruanda-Urundi.
Frankreich
Unter dem im Artikel 9 des gegenwärtigen Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt, daß diese Bestimmungen die Gesamtheit der der Staatshoheit oder Herrschaft der französischen Republik unterstehenden Schutzgebiete, Kolonien und überseeischen Besitzungen oder Gebiete nicht verpflichten.
Italien
Vorbehalt, daß die italienischen Kolonien und Besitzungen durch das Übereinkommen nicht verpflichtet werden.
Niederlande
Mit Ausnahme der überseeischen Gebiete Niederländisch-Indien, Suriname und Curaçao.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 9. Dezember 1923 in Genf unterfertigte Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen samt Statut und Unterzeichnungsprotokoll, welches also lautet:
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Deutschland, Österreich, Belgien, Brasilien, das britische Kaiserreich (mit Neuseeland und Indien), Bulgarien, Chile, Dänemark, die Freie Stadt Danzig, Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Italien, Japan, Lettland, Litauen, Norwegen, die Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Salvador, das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Siam, Schweden, die Schweiz, die Tschechoslowakei und Uruguay,
von dem Wunsche geleitet, die Freiheit der Verkehrswege und des Durchgangsverkehrs zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten und zu diesem Zwecke den Ausbau der internationalen Zusammenarbeit bei der Einrichtung und Durchführung der Eisenbahntransporte zu erleichtern,
von dem weiteren Wunsche geleitet, die Anwendung des Grundsatzes der gerechten Behandlung des Handels auf die internationalen Eisenbahntransporte sicherzustellen,
in Erwägung, daß der beste Weg, um in dieser Frage zu einem Ergebnis zu gelangen, ein allgemeines Übereinkommen ist, dem später möglichst viele Staaten beitreten können,
in Erkenntnis der Tatsache, daß die internationale Verständigung auf dem Gebiete des Eisenbahntransportwesens schon zu zahlreichen Sondervereinbarungen zwischen Staaten und zwischen Eisenbahnverwaltungen geführt hat und daß gerade durch solche Sondervereinbarungen, welche die in einem allgemeinen Übereinkommen aufgestellten Grundsätze praktisch zur Anwendung bringen, die Fortschritte der internationalen Verständigung auf diesem Gebiete am besten gefördert werden können,
aber in der Meinung, daß, ohne den Spielraum solcher Sondervereinbarungen oder die unmittelbaren Beziehungen und Verständigungsbestrebungen der Eisenbahnverwaltungen einzuengen und ohne die Hoheits- und Herrschaftsrechte der Staaten zu beeinträchtigen, es vielmehr möglich sein wird, durch die Ausarbeitung einer zusammenfassenden und planmäßigen Regelung der anerkannten internationalen Verbindlichkeiten auf dem Gebiete des internationalen Eisenbahntransportwesens den zwischen den einzelnen Staaten oder Eisenbahnverwaltungen schon geltenden Grundsätzen eine möglichst große Verbreitung zu sichern und dadurch künftig den Abschluß neuer Sondervereinbarungen nach den Bedürfnissen der Entwicklung des internationalen Verkehrs in weitestem Umfange zu fördern,
in Erwägung, daß die auf Einladung des Völkerbundes am 10. März 1921 in Barcelona zusammengetretene Konferenz den Wunsch ausgesprochen hat, es möchte ein allgemeines Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren abgeschlossen werden, und daß die am 10. April 1922 in Genua zusammengetretene Konferenz in einer Entschließung, die den zuständigen Stellen des Völkerbundes mit Zustimmung des Völkerbundrats und der Völkerbundversammlung übermittelt worden ist, das Verlangen ausgesprochen hat, es möchten so bald als möglich die in den Friedensverträgen vorgesehenen internationalen Übereinkommen über das Regime der Verkehrswege abgeschlossen und in Kraft gesetzt werden, und daß in Artikel 379 des Vertrages von Versailles und in den entsprechenden Artikeln der übrigen Verträge die Ausarbeitung eines allgemeinen Übereinkommens über das internationale Regime der Verkehrswege vorgesehen ist,
nach Annahme der Einladung des Völkerbundes zur Teilnahme an einer nach Genf auf den 15. November 1923 einberufenen Konferenz,
in dem Bestreben, die Bestimmungen des auf dieser Konferenz angenommenen Statuts über das internationale Regime der Eisenbahnen in Kraft zu setzen und zu diesem Zweck ein allgemeines Übereinkommen abzuschließen,
haben als Hohe Vertragschließende Teile zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgt die Aufzählung der vertragschließenden Teile und der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgendes übereingekommen sind:
Artikel 1. Die Vertragsstaaten erklären, daß sie das anliegende Statut über das internationale Regime der Eisenbahnen annehmen, das von der zweiten in Genf am 15. November 1923 zusammengetretenen allgemeinen Konferenz über die Verkehrswege und den Durchgangsverkehr gutgeheißen worden ist.
Das Statut bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Übereinkommens. Infolgedessen erklären sie, daß sie die Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des Statuts nach seinem Wortlaut und nach Maßgabe der darin enthaltenen Bedingungen annehmen.
Artikel 2. Das Übereinkommen berührt in keiner Weise die Rechte und Pflichten, die sich aus den Bestimmungen des in Versailles am 28. Juni 1919 unterzeichneten Friedensvertrages und der übrigen gleichartigen Verträge in bezug auf die Mächte ergeben, die diese Verträge unterzeichnet haben oder aus ihnen Rechtsvorteile herleiten können.
Artikel 3. Das Übereinkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, trägt das Datum des heutigen Tages und bleibt bis zum 31. Oktober 1924 zur Unterzeichnung offen für jeden auf der Konferenz von Genf vertretenen Staat, für jedes Mitglied des Völkerbundes und für jeden Staat, dem der Völkerbundrat zu diesem Zweck eine Ausfertigung des Übereinkommens zugestellt hat.
Artikel 4. Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der ihre Hinterlegung allen Staaten mitteilt, die es unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.
Artikel 5. Vom 1. November 1924 an kann jeder auf der in Artikel 1 erwähnten Konferenz vertretene Staat, jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder Staat, dem der Völkerbundrat zu diesem Zweck eine Ausfertigung des Übereinkommens zugestellt hat, diesem beitreten.
Dieser Beitritt geschieht durch eine dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermittelnde Urkunde, die im Archiv des Sekretariats zu hinterlegen ist. Der Generalsekretär gibt die Hinterlegung sofort allen Staaten bekannt, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.
Artikel 6. Das Übereinkommen tritt erst nach Ratifikation durch fünf Staaten in Kraft, und zwar am neunzigsten Tage nach dem Eingang der fünften Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär des Völkerbundes. In der Folge erlangt das Übereinkommen für jeden Vertragsteil Rechtswirkung neunzig Tage nach dem Eingang seiner Ratifikationsurkunde oder der Bekanntgabe seines Beitritts.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 18 der Völkerbundsatzung hat der Generalsekretär die Eintragung des Übereinkommens am Tage seines Inkrafttretens vorzunehmen.
Artikel 7. Der Generalsekretär des Völkerbundes führt unter Beachtung des Artikels 9 ein besonderes Verzeichnis derjenigen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben, ihm beigetreten sind oder es gekündigt haben. Das Verzeichnis steht den Mitgliedern des Völkerbundes jederzeit zur Einsicht offen und wird nach näherer Weisung des Völkerbundrats möglichst oft veröffentlicht.
Artikel 8. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 kann das Übereinkommen von jedem Vertragsteil nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens für den betreffenden Teil, gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt in Form einer an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichteten schriftlichen Erklärung. Eine Abschrift der Erklärung nebst Angabe ihres Eingangsdatums wird den übrigen Vertragsteilen vom Generalsekretär sofort zugestellt.
Die Kündigung tritt ein Jahr nach dem Tage ihres Eingangs beim Generalsekretär in Kraft und hat nur in bezug auf den kündigenden Staat Rechtswirkung.
Artikel 9. Jeder Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet oder ihm beitritt, kann entweder bei der Unterzeichnung oder bei der Ratifikation oder beim Beitritt erklären, daß die Annahme des Übereinkommens weder die Gesamtheit noch einen Teil seiner Schutzgebiete, Kolonien, überseeischen Besitzungen oder Gebiete, die seiner Staatshoheit oder Herrschaft unterstellt sind, verpflichtet; er kann später gemäß Artikel 5 gesondert beitreten im Namen irgendeines Schutzgebiets, einer Kolonie, einer überseeischen Besitzung oder eines überseeischen Gebietes, die durch diese Erklärung ausgeschlossen sind.
Ebenso kann die Kündigung gesondert für jedes Schutzgebiet, jede Kolonie, jede überseeische Besitzung oder jedes überseeische Gebiet erfolgen; für diese Kündigung gelten die Bestimmungen des Artikels 8.
Artikel 10. Nach Ablauf einer Frist von jedesmal fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens kann die Revision des Übereinkommens von fünf Vertragsstaaten beantragt werden. Zu jedem anderen Zeitpunkte kann die Revision des Übereinkommens von einem Drittel der Vertragsstaaten beantragt werden.
Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, den 9. Dezember 1923, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundsekretariats hinterlegt bleibt.
Unterzeichnungsprotokoll zum Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen.
Im Begriff, das heute abgeschlossene Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen zu unterzeichnen, haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten folgendes vereinbart:
Es besteht Einverständnis darüber, daß jede Verschiedenheit in der Behandlung der Flaggen, die ausschließlich in Ansehung der Flagge erfolgt, als unterschiedliche Behandlung angesehen werden muß, die ein Übelwollen im Sinne der Artikel 4 und 20 des Statuts über das internationale Regime der Eisenbahnen darstellt.
Falls Staaten oder Gebiete, auf die das Übereinkommen keine Anwendung findet, die gleiche Flagge oder die gleiche Nationalität besitzen wie ein Vertragsstaat, so können diese Staaten oder Gebiete keinerlei Recht geltend machen, das dieses Statut der Flagge oder Nationalität der Vertragsstaaten zusichert.
Das vorliegende Protokoll hat dieselbe Wirksamkeit, rechtliche Bedeutung und Geltungsdauer wie das heute beschlossene Statut und bildet einen wesentlichen Bestandteil desselben.
Geschehen zu Genf, den 9. Dezember 1923.
(Anm.: es folgen die gleichen Unterschriften wie am Schlusse des Übereinkommens)
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