(Übersetzung.) Übereinkommen und Statut über das internationale Regime der Seehäfen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1927-04-20
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 38
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Antigua/Barbuda 297/1989 Australien 56/1927 Belgien 293/1927 Burkina Faso 353/1967 Côte d’Ivoire 353/1967 Dänemark 56/1927 Deutschland/BRD 156/1928 Estland 27/1932 Frankreich 56/1927 Griechenland 56/1927, 81/1927 Indien 56/1927 Irak 194/1929 Italien I 10/1934 Japan 56/1927 Jugoslawien 33/1932 Kroatien 290/1996 Madagaskar 297/1989 Malaysia 353/1967 Malta 56/1927, 353/1967 Marokko 297/1989 Marshallinseln 290/1996 Mauritius 297/1989 Neuseeland 56/1927 Niederlande 56/1927, 79/1928 Nigeria 297/1989 Norwegen 213/1928 Schweden 347/1927 Schweiz 56/1927 Simbabwe 56/1927 Slowakei 290/1996 Thailand 56/1927, 297/1989 K Trinidad/Tobago 353/1967 Tschechische R 290/1996 Tschechoslowakei 56/1927, 281/1931 Ungarn 165/1929 Vanuatu 290/1996 Vereinigtes Königreich 56/1927 Zypern 353/1967

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 17. Dezember 1926.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 290/1996)

Dieser Staatsvertrag erlangt im Sinne des Artikels 6 des Übereinkommens zwischen Österreich und den folgenden Staaten am 20. April 1927 Rechtswirkung:

a)

dem Britischen Reich, Dänemark (ohne Grönland), Indien, Japan, Neuseeland, der Schweiz und Siam infolge Ratifikation durch diese Staaten;

b)

Australien, den britischen Kolonien, Protektoraten und Mandaten (Bahamas; Barbados; Bermudas; Britisch-Guyana; Britisch-Honduras; dem Protektorat der britischen Salomoninseln: Brunei; Ceylon; Cypern; den Falklandinseln; den föderierten malaiischen Staaten: Perak, Selangor, Negri-Sembilan, Pahang; den Fidschi-Inseln; Gambien; Gibraltar; Gilbert- und Ellisinseln; Goldküste; Grenada; Hongkong; Jamaika – außer den Turcos-, Caicos- und Caimansinseln -; Kenya; den Inseln unter dem Wind: Antigoa, Dominique, Montserrat, St. Christoph-Nevis, den Jungferninseln; den nicht nichtföderierten malaiischen Staaten: Johore, Kedah, Perlis, Kelantan, Trengganu; Mauritius; Nigeria; Palästina; St. Helena; Ste. Lucie; St. Vincent; den Seschellen; Sierra Leone; Somaliland; Straits Settlements; dem Territorium von Tanganyika; den Tonga-Inseln; Trinidad und Tobago; Zanzibar); Frankreich; Malta; Neufundland und Südrhodesien durch Beitritt dieser Staaten.

Belgien

Diese Ratifikation erstreckt sich nicht auf Belgisch-Kongo und das unter belgischem Mandat stehende Gebiet von Ruanda-Urundi.

Dänemark

Unter Vorbehalt des im Artikel 12 dieses Statutes vorgesehenen Rechtes, betreffend auf Auswanderung.

Deutschland

Die Deutsche Regierung erklärt auf Grund des Artikels 12 des Statutes über das internationale Regime der Seehäfen, daß sie sich das Recht vorbehält, gemäß ihrer eigenen Gesetzgebung die Beförderung von Auswanderern auf diejenigen Seeschiffe zu beschränken, denen sie dazu die Ermächtigung mit Rücksicht darauf erteilt haben wird, daß sie die von ihrer Gesetzgebung aufgestellten Bedingungen erfüllt haben.

Bei der Anwendung dieses Rechtes wird sich die Deutsche Regierung wie bisher soweit als möglich von den Grundsätzen des vorliegenden Statutes leiten lassen.

Estland

Die Ratifikation des Übereinkommens und Statutes ist unter Vorbehalt des im Artikel 12 des Statutes enthaltenen Rechtes, betreffend die Auswanderung, erfolgt.

Griechenland

Unter Vorbehalt des im Artikel 12 dieses Statutes vorgesehenen Rechtes, betreffend auf Auswanderung.

Italien

Die Ratifikation ist unter Vorbehalt des im Artikel 12 des Statutes vorgesehenen Rechtes, betreffend die Auswanderung, sowie nachstehender Vorbehalte erfolgt:

a)

daß sie (die Ratifikation) sich weder auf die Kolonien noch auf die sonstigen Besitzungen Italiens erstreckt

b)

daß sie nicht dahin wird ausgelegt werden können, sie schließe die Zulassung oder die Anerkennung irgendeines Vorbehaltes oder einer Erklärung in sich, die in irgendeiner Weise auf die Beeinträchtigung des im Art. 12 des Statutes den vertragschließenden Teilen eingeräumten Rechtes abziele.

Japan

Unter Vorbehalt des im Artikel 12 dieses Statutes vorgesehenen Rechtes, betreffend auf Auswanderung.

Jugoslawien

Die Ratifikation ist unter Vorbehalt des im Artikel 12 des Statuts enthaltenen Rechtes erfolgt.

Madagaskar

Der Regierung der Republik Madagaskar steht es in Übereinstimmung mit Art. 8 des Statuts frei, den Vorzug der Gleichbehandlung gegenüber der Handelsmarine eines Staates aufzuheben, der selbst gemäß den Bestimmungen des Art. 12 Abs. 1 von der Gleichbehandlung zugunsten seiner eigenen Marine abweicht.

Niederlande

Unter Vorbehalt des im Artikel 12 dieses Statutes vorgesehenen Rechtes, betreffend auf Auswanderung.

Die niederländische Regierung behält sich das im Artikel 12, Absatz I, des dem Übereinkommen angeschlossenen Statutes vorgesehene Recht vor, wird aber keinen Unterschied zum Nachteil der Flagge irgendeines Vertragsstaates machen, der nicht selbst beim Transport von Auswanderern einen Unterschied zum Nachteile der niederländischen Flagge macht.

Die niederländischen Kolonien (Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao) sind mit dem gleichen Datum und dem gleichen Vorbehalt den genannten zwischenstaatlichen Akten beigetreten.

Schweiz

Unter Vorbehalt des im Artikel 12 dieses Statutes vorgesehenen Rechtes, betreffend auf Auswanderung.

Slowakei

Die Slowakei und die Tschechische Republik haben die nachstehende Erklärung der ehemaligen Tschechoslowakei erneuert:

Mit Vorbehalt hinsichtlich des in Art. 12 des Statuts erwähnten Rechts in bezug auf Auswanderer.

Tschechische Republik

Die Slowakei und die Tschechische Republik haben die nachstehende Erklärung der ehemaligen Tschechoslowakei erneuert:

Mit Vorbehalt hinsichtlich des in Art. 12 des Statuts erwähnten Rechts in bezug auf Auswanderer.

Ungarn

Die Ratifikation des Übereinkommens und Statutes ist unter Vorbehalt des im Artikel 12 des Statutes vorgesehenen Rechtes, betreffend die Auswanderung, erfolgt.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt den Beitritt dieses Staates zu dem am 9. Dezember 1923 in Genf unterfertigten Übereinkommen und Statut über das internationale Regime der Seehäfen samt Anlage und Unterzeichnungsprotokoll, welches also lautet: …

und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung dieses Staatsvertrages.

Deutschland, Belgien, Brasilien, das Britische Kaiserreich (mit Neuseeland und Indien), Bulgarien, Chile, Dänemark, Spanien, Estland, Griechenland, Ungarn, Italien, Japan, Litauen, Norwegen, die Niederlande, Salvador, das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Siam, Schweden, die Schweiz, die Tschechoslowakei und Uruguay,

vom dem Wunsche geleitet, in möglichst weitem Maße die Freiheit der Verkehrswege, die Artikel 23e der Völkerbundsatzung vorsieht, in den ihrer Staatshoheit oder Herrschaft unterstellten Seehäfen und für die Zwecke des internationalen Handels, die Gleichbehandlung der Schiffe aller Vertragsstaaten, ihrer Waren und ihrer Reisenden zu gewährleisten;

in Erwägung, daß der beste Weg, um in dieser Frage zu einem Ergebnis zu gelangen, ein allgemeines Übereinkommen ist, dem später möglichst viele Staaten beitreten können;

in Erwägung, daß die am 10. April 1922 in Genua zusammengetretene Konferenz in einer Entschließung, die den zuständigen Stellen des Völkerbundes mit Zustimmung des Völkerbundrates und der Völkerbundversammlung übermittelt worden ist, das Verlangen ausgesprochen hat, es möchten baldmöglichst die in den Friedensverträgen vorgesehenen internationalen Übereinkommen über das Regime der Verkehrswege abgeschlossen und in Kraft gesetzt werden, und daß in Artikel 379 des Vertrags von Versailles und in den entsprechenden Artikeln der übrigen Verträge die Ausarbeitung eines allgemeinen Übereinkommens über das internationale Regime der Seehäfen vorgesehen ist;

nach Annahme der Einladung des Völkerbundes zur Teilnahme an einer nach Genf auf den 15. November 1923 einberufenen Konferenz;

willens, die Bestimmungen des auf dieser Konferenz angenommenen Statuts über das internationale Regime der Seehäfen in Kraft zu setzen und zu diesem Zweck ein allgemeines Übereinkommen abzuschließen,

haben als Hohe Vertragschließende Teile zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: es folgt die Aufzählung der vertragschließenden Teile und der Bevollmächtigten),

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgendes übereingekommen sind:

Artikel 1. Die Vertragsstaaten erklären, daß sie das anliegende Statut über das internationale Regime der Seehäfen annehmen, das von der zweiten in Genf am 15. November 1923 zusammengetretenen allgemeinen Konferenz über die Verkehrswege und den Durchgangsverkehr gutgeheißen worden ist.

Das Statut bildet einen wesentlichen Bestandteil des Übereinkommens.

Infolgedessen erklären sie, daß sie die Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des Statuts nach seinem Wortlaut und nach Maßgabe der darin enthaltenen Bedingungen annehmen.

Artikel 2. Das Übereinkommen berührt in keiner Weise die Rechte und Pflichten, die sich aus den Bestimmungen des in Versailles am 28. Juni 1919 unterzeichneten Friedensvertrages und der übrigen gleichartigen Verträge in bezug auf die Mächte ergeben, die diese Verträge unterzeichnet haben oder aus ihnen Rechtsvorteile herleiten können.

Artikel 3. Das Übereinkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, trägt das Datum des heutigen Tages und bleibt bis zum 31. Oktober 1924 zur Unterzeichnung offen für jeden auf der Konferenz von Genf vertretenen Staat, für jedes Mitglied des Völkerbundes und für jeden Staat, dem der Völkerbundrat zu diesem Zweck eine Ausfertigung des Übereinkommens zugestellt hat.

Artikel 4. Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der ihre Hinterlegung allen Staaten mitteilt, die es unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.

Artikel 5. Vom 1. November 1924 an kann jeder auf der in Artikel 1 erwähnten Konferenz vertretene Staat, jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder Staat, dem der Völkerbundrat zu diesem Zwecke eine Ausfertigung des Übereinkommens zugestellt hat, diesem beitreten.

Dieser Beitritt geschieht durch eine dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermittelnde Urkunde, die im Archiv des Sekretariats zu hinterlegen ist. Der Generalsekretär gibt die Hinterlegung sofort allen Staaten bekannt, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.

Artikel 6. Das Übereinkommen tritt erst nach Ratifikation durch fünf Staaten in Kraft, und zwar am neunzigsten Tage nach dem Eingang der fünften Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär des Völkerbundes. In der Folge erlangt das Übereinkommen für jeden Vertragsteil Rechtswirkung neunzig Tage nach dem Eingang seiner Ratifikationsurkunde oder der Bekanntgabe seines Beitritts.

Gemäß den Bestimmungen des Artikels 18 der Völkerbundsatzung hat der Generalsekretär die Eintragung des Übereinkommens am Tage seines Inkrafttretens vorzunehmen.

Artikel 7. Der Generalsekretär des Völkerbundes führt unter Beachtung des Artikels 9 ein besonderes Verzeichnis derjenigen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben, ihm beigetreten sind oder es gekündigt haben. Das Verzeichnis steht den Mitgliedern des Völkerbundes jederzeit zur Einsicht offen und wird nach näherer Weisung des Völkerbundrates möglichst oft veröffentlicht.

Artikel 8. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 kann das Übereinkommen von jedem Vertragsteil nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens für den betreffenden Teil, gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt in Form einer an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichteten schriftlichen Erklärung. Eine Abschrift der Erklärung nebst Angabe ihres Eingangsdatums wird den übrigen Vertragsteilen vom Generalsekretär sofort zugestellt.

Die Kündigung tritt ein Jahr nach dem Tage ihres Eingangs beim Generalsekretär in Kraft und hat nur in bezug auf den kündigenden Staat Rechtswirkung.

Artikel 9. Jeder Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet oder ihm beitritt, kann entweder bei der Unterzeichnung oder bei der Ratifikation oder beim Beitritt erklären, daß die Annahme des Übereinkommens weder die Gesamtheit noch einen Teil seiner Schutzgebiete, Kolonien, überseeischen Besitzungen oder Gebiete, die seiner Staatshoheit oder Herrschaft unterstellt sind, verpflichtet; er kann später gemäß Artikel 5 gesondert beitreten im Namen irgendeines Schutzgebietes, einer Kolonie, einer überseeischen Besitzung oder eines überseeischen Gebietes, die durch diese Erklärung ausgeschlossen sind.

Ebenso kann die Kündigung gesondert für jedes Schutzgebiet, jede Kolonie, jede überseeische Besitzung oder jedes überseeische Gebiet erfolgen; für diese Kündigung gelten die Bestimmungen des Artikels 8.

Artikel 10. Die Revision des Übereinkommens kann jederzeit von einem Drittel der Vertragsstaaten beantragt werden.

Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, den 9. Dezember 1923, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundsekretariats hinterlegt bleibt.

(Übersetzung.)

Statut.

Artikel 1. Als Seehäfen im Sinne dieses Statuts gelten die Häfen, die üblicherweise von Seeschiffen angelaufen werden und dem Außenhandel dienen.

Artikel 2. Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit und mit dem in Artikel 8, Absatz 1, vorgesehenen Vorbehalt verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, den Seeschiffen jedes anderen Vertragsstaates die gleiche Behandlung zu gewährleisten wie seinen eigenen Seeschiffen oder denen irgendeines anderen Staates in den seiner Staatshoheit oder Herrschaft unterstellten Häfen hinsichtlich des freien Zugangs zum Hafen, seiner Benutzung und des vollen Genusses der für die Schiffahrt und die Handelsverrichtungen bestehenden Einrichtungen, die er den Seeschiffen, ihren Waren und Reisenden zur Verfügung stellt.

Die so festgesetzte Gleichbehandlung erstreckt sich auf die Erleichterungen aller Art wie: Zuteilung von Kaiplätzen, Lade- und Löscheinrichtungen sowie auf jede Art von Abgaben und Gebühren, die im Namen oder für Rechnung der Regierung, der öffentlichen Behörden, der Konzessionäre oder von Anstalten jeder Art erhoben werden.

Artikel 3. Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels beschränken in keiner Weise die Freiheit der zuständigen Behörden eines Seehafens bei der Anwendung der Maßnahmen, die zu ergreifen sie im Interesse einer guten Verwaltung des Hafens für angezeigt erachten, vorausgesetzt, daß diese Maßnahmen dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechen, wie er in dem genannten Artikel näher bestimmt ist.

Artikel 4. Alle Abgaben und Gebühren für die Benutzung der Seehäfen müssen vor ihrer Inkraftsetzung in gehöriger Weise veröffentlicht werden.

Dasselbe gilt für die Polizei- und Betriebsvorschriften.

In jedem Seehafen hat die Hafenverwaltung ein Verzeichnis der in Kraft befindlichen Abgaben von Gebühren sowie der Polizei- und Betriebsvorschriften zur Verfügung der Interessenten zu halten.

Artikel 5. Bei der Festsetzung und Einhebung von Zöllen und ähnlichen Abgaben, von Orts- und Verbrauchsabgaben sowie von Nebenkosten, die bei Ein- oder Ausfuhr der Waren über Seehäfen zu entrichten sind, die der Staatshoheit oder Herrschaft der Vertragsstaaten unterstellt sind, darf die Flagge des betreffenden Seeschiffes in keiner Weise in Betracht gezogen und daher keinerlei Unterschied gemacht werden zum Nachteil der Flagge irgendeines Vertragsstaates zwischen dieser und der Flagge des Staates, dessen Staatshoheit oder Herrschaft der Hafen untersteht oder der irgendeines anderen Staates.

Artikel 6. Um den in Artikel 2 festgelegten Grundsatz der Gleichbehandlung in den Seehäfen in der Praxis nicht dadurch unwirksam zu machen, daß gegen Seeschiffe eines Vertragsstaates, welche die genannten Häfen benutzen, andere Maßnahmen ergriffen werden, die eine unterschiedliche Behandlung mit sich bringen, verpflichtet sich jeder Vertragsstaat zur Anwendung der Bestimmungen der Artikel 4, 20, 21 und 22 des Statuts, das dem in Genf am 9. Dezember 1923 unterzeichneten Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen beigefügt ist, soweit sich diese Artikel auf die Transporte von oder nach einem Seehafen beziehen, gleichviel ob dieser Vertragsstaat Vertragsteil des Übereinkommens über das internationale Regime der Eisenbahnen ist oder nicht. Die genannten Artikel müssen gemäß den Bestimmungen des Unterzeichnungsprotokolls des vorerwähnten Übereinkommens ausgelegt werden (s. Anlage).

Artikel 7. Sofern keine besonderen Gründe vorliegen, die sich namentlich auf geographische, wirtschaftliche oder technische, eine Abweichung rechtfertigende Erwägung stützen, dürfen die Zölle, die in irgendeinem der Staatshoheit oder Herrschaft eines Vertragsstaates unterstellten Seehafen erhoben werden, nicht höher sein als die, welche an den anderen Zollgrenzen desselben Staates auf Waren gleicher Art, gleicher Herkunft oder gleicher Bestimmung erhoben werden.

Wenn wegen der obenerwähnten Gründe auf anderen Ein- und Ausfuhrwegen besondere Zollerleichterungen von einem Vertragsstaat gewährt werden, so wird dieser sie nicht zu unangemessener unterschiedlicher Behandlung zum Nachteil der Ein- oder Ausfuhr der seiner Staatshoheit oder Herrschaft unterstellten Seehäfen benutzen.

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