Bundesgesetz vom 14. Juni 1929, betreffend die Förderung der Wohnbautätigkeit und Abänderung des Mietengesetzes (Wohnbauförderungs- und Mietengesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1929-07-15
Status Aufgehoben · 2009-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 30
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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. Abschnitt.

Wohnbauförderung.

§ 1. In Orten, in denen Wohnungsnot herrscht, und in ihrer Umgebung ist die Errichtung von Wohnhäusern, deren Bau in der Zeit vom 1. Juli 1929 bis zum 31. Dezember 1933 begonnen wird, durch Leistung von Bundeszuschüssen (§ 5) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu fördern.

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, mit der im Absatze 2 vorgesehenen Ausnahme und unbeschadet der Bestimmung des § 11 für Wohnhäuser, die durch Neubau oder gänzlichen Umbau (§ 1, Z. 1 und 4, des Gesetzes vom 28. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 242) von inländischen Bauwerbern errichtet werden und hinsichtlich ihrer baulichen Anlage und Verwendung den nachstehenden Voraussetzungen entsprechen:

a)

Die Baulichkeiten müssen ganz oder vorwiegend für Klein- oder Mittelwohnungen bestimmt sein, die in bautechnischer und gesundheitlicher Hinsicht den Anforderungen entsprechen, die an gesunde, zweckmäßig eingeteilte und solid gebaute Dauerwohnungen zu stellen sind.

b)

Hinsichtlich jeder einzelnen baulich in sich abgeschlossenen Wohnung darf die bewohnbare Bodenfläche (§ 11 des Gesetzes vom 28. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 242) das Ausmaß von insgesamt 100 Quadratmetern, in berücksichtigungswürdigen Fällen von 130 Quadratmetern nicht übersteigen; Wohnungen mit einer bewohnbaren Bodenfläche von insgesamt nicht mehr als 60 Quadratmetern gelten als Kleinwohnungen, Wohnungen mit einer bewohnbaren Bodenfläche von insgesamt mehr als 60, aber nicht mehr als 130 Quadratmetern gelten als Mittelwohnungen. In Baulichkeiten, die von Ländern oder Gemeinden oder für Länder oder Gemeinden errichtet werden, dürfen die Wohnungen das Ausmaß von Kleinwohnungen nicht überschreiten.

(2) Den Neubauten und gänzlichen Umbauten können in berücksichtigungswürdigen Fällen auch Zubauten und Aufbauten (§ 1, Z. 2 und 3, des Gesetzes vom 28. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 242) gleichgehalten werden.

(3) Auf Baulichkeiten, die für den Betrieb des Gastgewerbes oder der Fremdenbeherbergung oder für Heil- oder Erholungszwecke dienen, auf Wohnhäuser mit Saisonwohnungen, dann auf Werkswohnhäuser sowie auf Wohnhäuser, die nach ihrer örtlichen Lage ausschließlich nur für die Arbeiter und Angestellten bestimmter Betriebe in Betracht kommen können, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

§ 3. (1) Bauwerber, die für ihr Bauvorhaben einen Bundeszuschuß anstreben, haben das Gesuch bei der durch Verordnung zu bildenden Stelle (Geschäftsstelle) einzureichen. Dem Gesuche sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des Bauvorhabens erforderlichen Behelfe anzuschließen, insbesondere der Nachweis, daß das Bauvorhaben von der zuständigen Baubehörde bereits genehmigt ist, sowie die in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehenen Nachweisungen, ferner der Grundbuchauszug hinsichtlich des Baugrundes, der Bauplan, die Baubeschreibung und eine zergliederte, nach den durch Verordnung festzusetzenden Richtlinien aufgestellte Darstellung (Kostenvoranschlag) des zur Ausführung des Baues notwendigen Gesamterfordernisses. Als Gesamterfordernis haben bei Anwendung dieses Gesetzes die Baukosten zuzüglich des reinen Wertes des Baugrundes (des Baurechtes) zu gelten; hiebei ist als reiner Wert der Wert des Baugrundes (Baurechtes) nach Abzug der etwa darauf haftenden Lasten zu verstehen.

(2) Der Bauwerber hat gleichzeitig mit der Einbringung des Gesuches nachzuweisen,

a)

daß er entweder Eigentümer des für den Bau erforderlichen Baugrundes ist oder daß ihm ein Baurecht (§ 1 des Gesetzes vom 26. April 1912, R. G. Bl. Nr. 86) am Baugrunde zusteht;

b)

daß er eigene Mittel in der Höhe von mindestens 10 vom Hundert des Gesamterfordernisses (Absatz 1) verfügbar hat; die verfügbaren Eigenmittel müssen, falls das Bauvorhaben ein Einfamilienhaus betrifft, mindestens 20 vom Hundert des Gesamterfordernisses ausmachen; bei Ermittlung der Höhe der verfügbaren Eigenmittel des Bauwerbers ist auch der reine Wert des Baugrundes (des Baurechtes) in Anschlag zu bringen;

c)

daß ihm unter angemessenen Bedingungen ein nach Fertigstellung des Baues zu gewährendes, auf der Liegenschaft (dem Baurechte) als erste Hypothek – wenn der Baugrund (das Baurecht) bereits durch Hypotheken vorbelastet ist, im bücherlichen Range nach diesen Hypotheken – grundbücherlich sicherzustellendes Hypothekardarlehen mit einem Betrage zugesichert ist, durch den, zusammen mit den verfügbaren eigenen Mitteln des Bauwerbers, mindestens 40 vom Hundert – bei Einfamilienhäusern mindestens 50 vom Hundert – des Gesamterfordernisses (Absatz 1) gedeckt sind; der Nachweis der Zusicherung eines solchen Hypothekardarlehens entfällt, wenn die verfügbaren eigenen Mittel des Bauwerbers mindestens 40 vom Hundert – bei Einfamilienhäusern mindestens 50 vom Hundert – des Gesamterfordernisses betragen;

d)

daß ihm seitens einer Hypothekenanstalt unter der Voraussetzung der Zusage der Bundeszuschüsse (§ 4) ein in Schuldverschreibungen (§ 6) der betreffenden Hypothekenanstalt zu gewährendes, auf dieselbe Dauer wie die Schuldverschreibungen lautendes und in Annuitäten tilgbares Darlehen mit einem Betrage zugesichert ist, durch den bis zu 60 vom Hundert – bei Einfamilienhäusern bis zu 50 vom Hundert – des Gesamterfordernisses (Absatz 1) gedeckt sind; unter Hypothekenanstalt sind bei Anwendung dieses Gesetzes die in Österreich bestehenden Landeshypothekenanstalten und sonstige durch Verordnung zu bezeichnende, zur Gewährung von Darlehen in Schuldverschreibungen befugte inländische Kreditinstitute zu verstehen.

(3) Ist der Baugrund (das Baurecht) bereits durch Hypotheken vorbelastet und ist dem Bauwerber von demjenigen, der ihm das im Absatze 2, lit. c, angeführte Hypothekardarlehen zugesichert hat, ein weiteres Hypothekardarlehen (Zusatzhypothek) in der Höhe der Vorlast unter der Bedingung zugesichert, daß der Betrag dieser Zusatzhypothek zur Ablösung der Vorlasten verwendet werden muß, so ist auch die Zusicherung einer derartigen Zusatzhypothek nachzuweisen.

(4) Ist dem Bauwerber ein Hypothekardarlehen der im Absatze 2, lit. c, bezeichneten Art zugesichert und ist ihm für die Zeit bis zur grundbücherlichen Einverleibung dieses Hypothekardarlehens von derjenigen Hypothekenanstalt, die ihm ein Darlehen in Schuldverschreibungen (Absatz 2, lit. d) zugesagt hat, ein weiteres Darlehen der gleichen Art (Baukredit) bis zur Höhe des erstgenannten Hypothekardarlehens zugesichert, so ist auch die Zusicherung dieses Baukredites nachzuweisen.

(5) Die Geschäftsstelle (Absatz 1) hat das Ansuchen um Zusage der Bundeszuschüsse zu überprüfen und zu begutachten. Vor Abgabe des Gutachtens kann die Geschäftsstelle, wenn sie es für notwendig erachtet, vom Bauwerber die Ergänzung der vorgelegten Behelfe sowie die Richtigstellung des Kostenvoranschlages verlangen; sie kann auch die Vornahme einer Schätzung des Wertes des Baugrundes (des Baurechtes) auf Kosten des Bauwerbers veranlassen. Die Gemeinden haben bei der Tätigkeit der Geschäftsstelle ohne Anspruch auf Entschädigung mitzuwirken; es ist ihnen von der Geschäftsstelle Gelegenheit zu geben, sich über ein Bauvorhaben in ihrem Gebiete und über den Bedarf an Wohnungen zu äußern. Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit der Geschäftsstelle und die Mitwirkung der Gemeinden werden durch eine mit Zustimmung des Hauptausschusses zu erlassende Verordnung geregelt.

§ 4. (1) Über das Ansuchen um Zusage der Bundeszuschüsse entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach freiem Ermessen; hiebei ist auf die Förderung sowohl der öffentlichen als auch der privaten Bautätigkeit Bedacht zu nehmen und vorzugsweise der Wohnhausbau in denjenigen Gemeinden zu berücksichtigen, die durch die in ihrem Wirkungsbereiche gelegenen geeigneten Maßnahmen (insbesondere Überlassung von billigem Baugrund, Einräumung von Baurechten, Tragung oder wesentliche Ermäßigung der Bauaufschließungskosten, Beteiligung an gemeinnützigen Bauvereinigungen u. dgl.) die private Wohnbautätigkeit tatkräftig fördern.

(2) Als beratende Stelle für die Zusage der Bundeszuschüsse wird ein Kuratorium eingesetzt, dessen Zusammensetzung und Wirkungskreis durch eine mit Zustimmung des Hauptausschusses zu erlassende Verordnung geregelt wird.

(3) Die Bundeszuschüsse dürfen nur unter der Bedingung zugesagt werden, daß der Bauwerber binnen einer angemessenen, im Zusagebescheide festzusetzenden Frist das Zutreffen der nachfolgenden Voraussetzungen nachweist:

a)

Im Grundbuche ist durch Anmerkung ersichtlich zu machen, daß die Liegenschaft (das Baurecht) nach Maßgabe dieses Gesetzes begünstigt ist.

b)

Durch grundbücherliche Eintragung eines entsprechenden Belastungs- und Veräußerungsverbotes muß gesichert sein, daß der Baugrund (das Baurecht) vom Bauwerber bis zur Fertigstellung des Baues weder veräußert noch durch andere als durch die in lit. d bezeichneten grundbücherlichen Eintragungen belastet werden kann.

c)

Der Bauwerber hat seine für den Bau verfügbaren eigenen Mittel (§ 3, Absatz 2, lit. b), soweit sie nicht im reinen Werte des Baugrundes (Baurechtes) bestehen, bei derjenigen Hypothekenanstalt, die ihm das im § 3, Absatz 2, lit. d, angeführte Darlehen zugesichert hat, zu treuen Handen zu erlegen.

d)

Das in § 3, Absatz 2, lit. d, angeführte Darlehen und der etwaige Baukredit (§ 3, Absatz 4) sind auf dem Baugrunde (Baurechte) durch grundbücherliche Eintragung einer Hypothek – und zwar der Baukredit im Range nach dem vorgenannten Darlehen – sicherzustellen; ist dem Bauwerber ein Hypothekardarlehen der im § 3, Absatz 2, lit. c, bezeichneten Art zugesichert, so muß für dieses Hypothekardarlehen der Vorrang durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert sein.

e)

Der Bauwerber hat die Hypothekenanstalt, die ihm das in § 3, Absatz 2, lit. d, bezeichnete Darlehen und etwa auch einen Baukredit (§ 3, Absatz 4) zugesichert hat, zu beauftragen, den von ihm erlegten Barbetrag (lit. c) und, nach Erschöpfung dieses Betrages, den Betrag des genannten Darlehens sowie den Betrag des etwaigen Baukredites für die Ausführung des Bauvorhabens nach Maßgabe des Baufortschrittes im Namen und für Rechnung des Bauwerbers zu verwenden.

f)

Wenn die Darlehenszusicherung der Hypothekenanstalt auch die Gewährung eines Baukredites (§ 3, Absatz 4) umfaßt, so muß der Bauwerber die Hypothekenanstalt beauftragen, in seinem Namen und für seine Rechnung das im § 3, Absatz 2, lit. c, angeführte Hypothekardarlehen sowie die etwa zugesicherte Zusatzhypothek (§ 3, Absatz 3) im gegebenen Zeitpunkte aufzunehmen und mit dem Betrage des Hypothekardarlehens die Rückzahlung des Baukredites, mit dem Betrage der etwaigen Zusatzhypothek die Ablösung der auf dem Baugrunde (Baurechte) haftenden Vorhypotheken vorzunehmen, ferner alle zur grundbücherlichen Einverleibung des Hypothekardarlehens und der Zusatzhypothek erforderlichen Maßnahmen zu treffen; ist von der gleichen Hypothekenanstalt sowohl das im § 3, Absatz 2, lit. c, bezeichnete Hypothekardarlehen (die Zusatzhypothek) als auch der Baukredit zugesichert, so ist an Stelle der Hypothekenanstalt eine von ihr namhaft zu machende Vertrauensperson zu beauftragen.

(4) Die Zusage der Bundeszuschüsse kann auch von anderen, für die Ausführung des Bauvorhabens als zweckmäßig erachteten Bedingungen abhängig gemacht werden.

(5) Über den Anspruch des Bauwerbers aus dem Erlage der eigenen Mittel (Absatz 3, lit. c) sowie aus der Zusicherung der im § 3, Absatz 2, lit. c und d, und in den Absätzen 3 und 4 angeführten Darlehen kann, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 3, lit. d, e und f, weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden; dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden. Das gemäß Absatz 3, lit. b, grundbücherlich einzutragende Belastungs- und Veräußerungsverbot wirkt, unbeschadet der Bestimmung des § 7, Absatz 4, letzter Satz, in allen Fällen auch gegen Dritte. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot bleibt auch nach Fertigstellung des Baues wirksam, solange es nicht mit Einwilligung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung gelöscht worden ist. Die Einwilligung zur Löschung darf nach Fertigstellung des Baues nicht verweigert werden, sobald die Schuldverschreibungen (§ 6) der Teilausgabe, deren Unterlage das Darlehen bildet, begeben worden sind.

§ 5. (1) Durch die Zusage des Bundeszuschusses wird der Bund, unbeschadet der Bestimmung des Absatzes 2, verpflichtet, derjenigen Hypothekenanstalt, die dem Bauwerber das Darlehen der im § 3, Absatz 2, lit. d, bezeichneten Art sowie allenfalls einen Baukredit (§ 3, Absatz 4) in Schuldverschreibungen gewährt, während der Dauer der Laufzeit der aus Anlaß dieses Darlehens (Baukredits) ausgegebenen Schuldverschreibungen Barzuschüsse zu leisten, deren Höhe in jedem Jahre der Laufzeit dem Betrage gleichkommt, der in dem betreffenden Jahre zur Verzinsung und Tilgung dieser Schuldverschreibungen erforderlich ist; sind im Darlehensvertrage zwischen dem Bauwerber und der Hypothekenanstalt außer den Zinsen sonstige laufende Nebengebühren (Regiebeitrag u. dgl.) vereinbart, so erhöht sich das Ausmaß des jährlichen Bundeszuschusses um den Betrag dieser sonstigen jährlichen Nebengebühren, soweit diese auf die Zeit nach Vollendung des betreffenden Wohnhauses entfallen. Die Bundeszuschüsse sind jeweils spätestens an den für die Verzinsung und Tilgung der Schuldverschreibungen geltenden Tagen fällig.

(2) Die Zusage der Bundeszuschüsse ist nur in den nachstehend bezeichneten Fällen, und zwar nur dann zurückzunehmen, wenn mit der Begebung der auf Grund der betreffenden Zusage auszugebenden Schuldverschreibungen noch nicht begonnen worden ist:

a)

wenn die im § 4, Absatz 3, vorgesehenen Bedingungen oder die sonstigen etwa im Zusagebescheide enthaltenen Bedingungen nicht erfüllt werden,

b)

wenn der Bauwerber den Bau nicht binnen einer angemessenen, im Zusagebescheide festzusetzenden Frist beginnt.

(3) Der Gesamtbetrag der Bundeszuschüsse darf – vom Kalenderjahre 1929 angefangen bis zur gänzlichen Tilgung der Schuldverschreibungen – in keinem Kalenderjahre den Betrag von 24 Millionen Schilling übersteigen. Nach dem 31. Dezember 1933 dürfen Bundeszuschüsse nicht mehr zugesagt werden.

(4) Zur budgetären Bedeckung der im Absatze 3 bewilligten Ausgaben wird als Nachtrag zum Bundesfinanzgesetze für das Kalenderjahr 1929 ein entsprechender Kredit bei Kapitel 15, „soziale Verwaltung“, Titel 4, „sonstige soziale Maßnahmen“, § 1, a, „Bundeszuschüsse für Wohnbauförderung“, als Nachtragskredit vorgesehen; hinsichtlich der folgenden Kalenderjahre ist die Ausgabe jeweils in dem Bundesvoranschlage für das betreffende Kalenderjahr vorzusehen.

§ 6. (1) Die Schuldverschreibungen, die auf Grund der Zusage der Bundeszuschüsse ausgegeben werden, sind auf eine Laufzeit von höchstens 40 Jahren zu stellen und mit einer Verzinsung von höchstens 7 vom Hundert auszustatten; Text und äußere Ausstattung der von den einzelnen Hypothekenanstalten ausgegebenen Schuldverschreibungen dieser Art müssen – abgesehen von den durch die Verschiedenheit der Ausgabeanstalt bedingten Abweichungen – einheitlich sein. Die Feststellung der Währung, der Laufzeit, der Verzinsung, der Formulare und des Tilgungsplanes der Schuldverschreibungen erfolgt durch eine nach Anhörung der Hypothekenanstalten und der Wiener Börsekammer zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen.

(2) Die Schuldverschreibungen der im Absatze 1 bezeichneten Art können zur fruchtbringenden Anlegung von Kapitalien der Stiftungen, der unter öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalten, des Postsparkassenamtes, dann von Pupillar-, Fideikommiß- und Depositengeldern sowie zum Börsenkurse, jedoch nicht über dem Nennwerte, zu Dienst- und Geschäftskautionen verwendet werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann – hinsichtlich der Sozialversicherungsinstitute im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Versicherungsgesellschaften und Sparkassen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler – durch Verordnung verfügen, daß die Sozialversicherungsinstitute und die Versicherungsgesellschaften höchstens bis zu 20 vom Hundert ihrer jeweils zur dauernden Veranlagung bestimmten Gelder, ferner, daß die Sparkassen, die Landeshypothekenanstalten und die Bankaktiengesellschaften einen höchstens 10 vom Hundert betragenden Hundertsatz ihrer jeweiligen Bucheinlagen (§ 7, Absatz 3, der III. Centralbank-Gesetznovelle) mit Ausnahme der Kassenscheine in Schuldverschreibungen der im Absatz 1 bezeichneten Art angelegt zu halten haben.

§ 7. (1) Durch die Leistung des Bundeszuschusses an die gemäß § 5, Absatz 1, zuschußbezugsberechtigte Hypothekenanstalt wird der jeweilige Eigentümer der durch den Bundeszuschuß begünstigten Liegenschaft (des durch den Bundeszuschuß begünstigen Baurechtes), unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4, von der Verpflichtung enthoben, die im Vertrage über das Darlehen der im § 3, Absatz 2, lit. d, bezeichneten Art und über den Baukredit (§ 3, Absatz 4) vereinbarten laufenden Zahlungen (Annuitäten, Regiebeitrag u. dgl.) an die Hypothekenanstalt zu leisten, die dieses Darlehen gewährt hat; er ist dagegen verpflichtet, an den Bund an Stelle dieser Zahlungen einen jährlichen Tilgungsbeitrag nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 zu leisten. Dies sowie der Umstand, daß die Verzinsung und Tilgung der Schuldverschreibungen, in denen das Darlehen gewährt wurde, durch den Bundeszuschuß gedeckt wird, ist im Darlehensvertrage durch eine entsprechende Bestimmung festzulegen.

(2) Der Betrag des Baukredits (§ 3, Absatz 4) ist samt den vereinbarten Zinsen und allfälligen sonstigen Nebengebühren vom Schuldner aus dem Betrage des im § 3, Absatz 2, lit. c, bezeichneten Darlehens an die Darlehensgeberin abzustatten (§ 4, Absatz 3, lit. f).

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