Verordnung der Bundesminister für soziale Verwaltung und für Finanzen vom 16. Juli 1929 zur Durchführung des I. Abschnittes des Bundesgesetzes vom 14. Juni 1929, B. G. Bl. Nr. 200 (I. Wohnbauförderungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Zur Durchführung des I. Abschnittes des Bundesgesetzes vom 14. Juni 1929, B. G. Bl. Nr. 200 (Wohnbauförderungs- und Mietengesetz), wird verordnet, wie folgt:
§ 1. Wohnungsnot.
Voraussetzung der Wohnbauförderung in einem bestimmten Orte ist, daß in diesem Orte oder in dessen Umgebung Wohnungsnot herrscht. Wohnungsnot im Sinne des Gesetzes besteht, wenn in einem Orte der Bedarf nach Klein- oder Mittelwohnungen zufolge mehrjähriger Beobachtung des Wohnungsmarktes dauernd keine Befriedigung findet, wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich um Orte städtischen oder ländlichen Charakters handelt.
§ 2. Beginn der Bauführung.
(1) Als Beginn der Bauführung hat der Beginn der Fundierung und, wo eine solche nicht erfolgt, der Beginn der Aufführung der neuen Baulichkeit selbst zu gelten. Bloße Erdarbeiten bleiben außer Betracht, desgleichen bei Bauführungen auf früher verbautem Grunde die Demolierungsarbeiten.
(2) Bauvorhaben, deren Ausführung vor Erledigung des Gesuches um Zusage von Bundeszuschüssen begonnen wird, können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, daß es sich um besonders berücksichtigungswürdige Fälle handelt und der Bau in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August 1929 begonnen wurde.
§ 3. Neubauten, Umbauten, Zubauten, Aufbauten.
(1) Unter Neubauten im Sinne des Gesetzes ist die Herstellung neuer Baulichkeiten auf früher unverbautem Grunde zu verstehen. Den Neubauten gleichzuhalten sind auch Bauführungen auf früher verbautem Grunde, soferne entweder:
die Beendigung des Abbruchs der früheren Baulichkeit vom Zeitpunkt des Beginnes der Erbauung des neuen Gebäudes mindestens drei volle Jahre zurückliegt, oder
in der neuen Baulichkeit das Flächenausmaß der über der Erdoberfläche befindlichen Geschosse mit Ausnahme des Dachgeschosses mindestens ein- und einhalbmal so groß ist, wie in dem alten Gebäude, oder
die Abtragung der alten Baulichkeit aus bau- oder sanitätspolizeilichen Gründen geboten war (§ 1, Z 1, des Gesetzes vom 28. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 242).
(2) Gänzliche Umbauten im Sinne des Gesetzes liegen vor, wenn Baulichkeiten oder selbständig benutzbare Gebäudetrakte in sämtlichen Geschossen einschließlich des Dachbodens im ganzen Umfang bis zur Erdoberfläche niedergerissen und neu hergestellt werden, mit Ausnahme jener unter den Buchstaben a bis c beschriebenen Bauführungen, die als Neubauten zu gelten haben (§ 1, Z 4, des zitierten Gesetzes).
(3) Zubau ist die Vergrößerung schon bestehender Baulichkeiten in horizontaler Richtung auf bisher nicht verbauter Fläche, insoweit durch die Bauführung ganze, durch Wände abgeschlossene Räume neu hergestellt oder bereits bestehende Räume vergrößert werden (§ 1, Z 2, des zitierten Gesetzes).
(4) Aufbau ist die Erhöhung schon bestehender Baulichkeiten durch Schaffung neuer Geschosse (§ 1, Z 3, des zitierten Gesetzes).
(5) Für Zubauten und Aufbauten können Bundeszuschüsse nur in berücksichtigungswürdigen Fällen zugesagt werden. Teilweise Umbauten können nicht durch Bundeszuschüsse gefördert werden.
§ 4. Zu begünstigende Bauten.
(1) Die Baulichkeiten müssen ganz oder vorwiegend für Klein- oder Mittelwohnungen bestimmt sein. Dies schließt nicht aus, daß sie außer Wohnungen in einem den Wohnhauscharakter nicht beeinträchtigenden Ausmaß auch Geschäftsräumlichkeiten aller Art (Verkaufsräume, Magazine, Werkstätten, Arbeitsräume u. dgl.) enthalten.
(2) Auch für Ledigenheime, das sind solche Gebäude, die zur Aufnahme von einzelnen Personen in abgesonderten Wohnräumen bestimmt sind, können Bundeszuschüsse gewährt werden, doch muß es sich um die Befriedigung dauernder Wohnzwecke handeln.
(3) Auf Baulichkeiten mit bloß vorübergehender Bestanddauer und auf Behelfswohnungen aller Art finden die Begünstigungen der Wohnbauförderung keine Anwendung.
(4) Werkswohnhäuser sind Häuser, deren Wohnungen nur mit Rücksicht auf ein zwischen den Vertragsteilen bestehendes Dienst- oder Arbeitsverhältnis überlassen werden, so daß die Überlassung einen Teil des für die Leistung der Dienste zu gewährenden Entgeltes darstellt.
(5) Nicht ausgeschlossen von der Begünstigung des Gesetzes sind Wohnhäuser, die zwar ausschließlich zur Vermietung an Arbeiter oder Angestellte bestimmter Betriebe errichtet werden, für die aber nach den örtlichen Verhältnissen auch andere Wohnungswerber als Arbeiter oder Angestellte dieser Betriebe in Betracht kommen.
§ 5. Bewohnbare Bodenfläche.
(1) Bei Berechnung der bewohnbaren Bodenfläche einer Wohnung sind lediglich die Bodenflächen der eigentlichen Wohnräume, nicht aber die Bodenflächen der Nebenräume in Anschlag zu bringen. Als solche gelten Vorzimmer, Badezimmer, Speiskammern und sonstiges Zubehör. Küchen mit einem Ausmaß von nicht mehr als 12 m2 sind in die bewohnbare Bodenfläche nicht einzurechnen, ebenso nicht ein Hausgehilfenzimmer für jede Wohnung, sofern es nicht mehr als 10 m2 Bodenfläche hat und einfach ausgestattet ist; wenn in berücksichtigungswürdigen Fällen Bundeszuschüsse für die Errichtung von Wohnungen mit mehr als 100 m2 bis zu 130 m2 bewohnbarer Bodenfläche zugesagt werden, kann auch ein zweites Hausgehilfenzimmer für jede solche Wohnung bei Berechnung der bewohnbaren Bodenfläche außer Anschlag bleiben. Veranden und sonstige Anbauten kommen nur dann in Anrechnung, wenn sie nach ihrer Bauart Wohnräumen gleichzuhalten sind.
(2) Jede Wohnung muß baulich in sich abgeschlossen sein. Als baulicher Abschluß gilt lediglich die Bemauerung (Scheidemauer); bloße Versperrungen und Verstellungen von Verbindungstüren u. dgl. bleiben außer Betracht.
§ 6. Geschäftsstelle.
(1) Zur Erfüllung der im Gesetze vorgesehenen Aufgaben wird die Geschäftsstelle errichtet. Die Geschäftsstelle ist ein gemeinsames Organ der Hypothekenanstalten, die sich an der Zusicherung der Darlehen in Schuldverschreibungen gegen Zusage der Bundeszuschüsse (§ 3, Absatz 2, lit. d, des Gesetzes) beteiligen. Hypothekenanstalten im Sinne des Gesetzes sind die in Österreich bestehenden Landeshypothekenanstalten, ferner die Allgemeine Österreichische Boden-Credit-Anstalt in Wien und das Credit-Institut für öffentliche Unternehmungen und Arbeiten in Wien.
(2) Die Geschäftsstelle ist nicht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Sie hat ihren Sitz in Wien und beginnt ihre Tätigkeit am 1. August 1929. Die Konstituierung der Geschäftsstelle ist dem Bundesministerium für soziale Verwaltung und dem Bundesministerium für Finanzen sofort anzuzeigen. Die Geschäftsstelle wird durch eine von den Hypothekenanstalten bestellte Verwaltungskommission verwaltet. Die Kosten des Betriebes der Geschäftsstelle sind von den Hypothekenanstalten zu tragen.
(3) Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden durch die mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates erlassene Verordnung der Bundesminister für soziale Verwaltung und für Finanzen vom 16. Juli 1929, B. G. Bl. Nr. 241
(II. Wohnbauförderungsverordnung), geregelt. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung der Geschäftsstelle werden durch die Geschäftsordnung getroffen, die sich die Geschäftsstelle zu geben hat und die der Genehmigung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bedarf.
(4) Bei der Führung der Baukontrolle und in der Endabrechnung der Gestehungskosten (§ 1, Absatz 2, der II. Wohnbauförderungsverordnung) dürfen Überschreitungen der im Gesamtbauerfordernis enthaltenen eigentlichen Baukosten (Post II, B 1, des der I. Wohnbauförderungsverordnung anhängenden Musters A) nur im Rahmen der darin für Überschreitungen vorgesehenen Post d und nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nachgewiesen und vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen als unvermeidlich und für die Vollendung des Bauvorhabens unbedingt notwendig anerkannt worden sind und wenn weiters keine gesetzliche oder vertragliche Haftung des Bauführers oder einer dritten Person besteht.
(5) Die Bundesminister für soziale Verwaltung und für Finanzen sind berechtigt, zur Wahrung der Interessen des Bundes je einen Bundeskommissär und je einen Stellvertreter zu bestellen, denen das Recht zusteht, sich über die gesamte Gebarung der Geschäftsstelle durch ständige Überwachung des Geschäftsganges unterrichtet zu halten. Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Handel und Verkehr zur Beurteilung bautechnischer Fragen auch einen Bundeskommissär und einen Stellvertreter desselben aus dem Stande des Bundesministeriums für Handel und Verkehr bestellen. Die Bundeskommissäre und deren Stellvertreter sind berechtigt, allen Beratungen der Verwaltungskommission der Geschäftsstelle einschließlich der Ausschußberatungen mit beratender Stimme beizuwohnen. Erachtet ein Bundeskommissär einen von der Geschäftsstelle trotz seines Einspruches gefaßten Beschluß als gegen die bestehenden Vorschriften verstoßend oder die Interessen des Bundes gefährdend, so kann er die Durchführung des Beschlusses untersagen, bis die Entscheidung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erfolgt ist.
§ 7. Gesuche um Bundeszuschüsse.
(1) Die Gesuche der Bauwerber sind an das Bundesministerium für soziale Verwaltung zu richten und bei der Geschäftsstelle einzureichen. Wenn die Hypothekenanstalt, die das Darlehen gemäß § 3, Absatz 2, lit. d, zugesichert hat, außerhalb von Wien ihren Sitz hat, kann das Gesuch auch bei dieser Hypothekenanstalt eingereicht werden. Die Gesuche sind nach dem dieser Verordnung angeschlossenen Muster A zu verfassen. Den Gesuchen sind beizulegen:
ein amtlich ausgefertigter Grundbuchauszug über den Baugrund zum Nachweise des Eigentums oder des dem Bauwerber zustehenden Baurechtes (§ 1 des Gesetzes vom 26. April 1912, R. G. Bl. Nr. 86). Im Falle der Bestellung eines Baurechtes ist auch der Baurechtsvertrag vorzulegen;
ein amtlich beglaubigter Grundbesitzbogen;
ein Exemplar der behördlich genehmigten Bau- und Lagepläne und zwei Kopien;
die Baubewilligung der zuständigen Baubehörde;
eine Baubeschreibung (nach dem angeschlossenen Muster C) und einem Flächenausweis (nach dem angeschlossenen Muster D);
ein detaillierter Kostenvoranschlag, der, zergliedert nach den Richtlinien des angeschlossenen Musters B, alle vorkommenden Erd-, Baumeister- und Professionistenarbeiten ausweist. Die einzelnen Posten haben die Ausmaße oder Stückzahlen sowie eine genaue Beschreibung des Materials und der Ausführung zu enthalten;
der Nachweis, daß der Bauwerber die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und eigene Mittel in der Höhe von mindestens 10 vom Hundert, bei Einfamilienhäusern 20 vom Hundert des Gesamterfordernisses verfügbar hat. Das Gesamterfordernis besteht aus den Baukosten zuzüglich des reinen Wertes des Baugrundes (des Baurechtes). Bei Ermittlung der Höhe der verfügbaren Eigenmittel des Bauwerbers ist bei Neubauten und gänzlichen Umbauten auch der reine Wert des erforderlichen Baugrundes (Baurechtes) in Anschlag zu bringen. Bei Zubauten und Aufbauten wird der Wert der bestehenden Baulichkeit auf die Eigenmittel nicht angerechnet. Der Wert des Baurechtes ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 26. April 1912, R. G. Bl. Nr. 86, zu ermitteln;
der Nachweis, daß dem Bauwerber unter angemessenen Bedingungen ein nach Fertigstellung des Baues zu gewährendes, auf der Liegenschaft (dem Baurechte) als erste Hypothek - wenn der Baugrund (das Baurecht) bereits durch Hypotheken vorbelastet ist, im bücherlichen Range nach diesen Hypotheken - grundbücherlich sicherzustellendes Hypothekardarlehen mit einem Betrage zugesichert ist, durch den zusammen mit den verfügbaren Eigenmitteln des Bauwerbers mindestens 40 vom Hundert, bei Einfamilienhäusern mindestens 50 vom Hundert des Gesamterfordernisses gedeckt sind; der Nachweis der Zusicherung eines solchen Hypothekardarlehens entfällt, wenn die verfügbaren eigenen Mittel des Bauwerbers mindestens 40 vom Hundert, bei Einfamilienhäusern mindestens 50 vom Hundert des Gesamterfordernisses betragen. Kreditinstitute können unbeschadet ihrer Statutenvorschriften die Darlehenszusicherung auf das der Zusage des Bundeszuschusses zugrunde gelegte Gesamterfordernis in der Weise beziehen, daß die Zusicherung auf einen Betrag bis zu 30% dieses Gesamterfordernisses mit der Einschränkung auf einen ziffermäßigen Höchstbetrag lautet;
der Nachweis, daß dem Bauwerber von einer Hypothekenanstalt unter der Voraussetzung der Zusage der Bundeszuschüsse ein in Schuldverschreibungen der Hypothekenanstalt zu gewährendes, auf dieselbe Dauer wie die Schuldverschreibungen lautendes und in Annuitäten tilgbares Darlehen mit einem Betrage zugesichert ist, durch den bis zu 60 vom Hundert, bei Einfamilienhäusern bis zu 50 vom Hundert des Gesamterfordernisses gedeckt sind;
wenn der Baugrund (das Baurecht) bereits durch Hypotheken vorbelastet ist und dem Bauwerber von demjenigen, der ihm das Darlehen gegen erste Hypothek zugesichert hat, eine Zusatzhypothek in der Höhe der Vorlast unter der Bedingung zugesichert wurde, daß ihr Betrag zur Ablösung der Vorlast verwendet werden muß, ist diese Zusicherung der Zusatzhypothek nachzuweisen;
eine Erklärung des Bauwerbers darüber, wie der den Betrag der Eigenmittel und des Darlehens gemäß § 3, Absatz 2, lit. d, des Gesetzes übersteigende Teil des Gesamterfordernisses während der Bauzeit bestritten wird. Ist dem Bauwerber ein Baukredit bis zur Höhe der ersten Hypothek zugesichert, so ist diese Zusicherung nachzuweisen. Der Baukredit kann von der Hypothekenanstalt, die dem Bauwerber das Darlehen gemäß der eben zitierten Gesetzesstelle in Schuldverschreibungen zugesichert hat, in Schuldverschreibungen der gleichen Art zugesagt werden.
(2) Wird lediglich um einen bedingten Vorbescheid (§ 10) angesucht, so genügt an Stelle des im Absatz 1, Z 1, verlangten Beleges der Nachweis des Besitzes einer Option auf Erwerbung des Eigentums oder des Baurechtes am Baugrunde und an Stelle der in Absatz 1, Z 3 und 4, verlangten Belege der Nachweis des erfolgten Ansuchens um die baubehördliche Genehmigung des Bauvorhabens.
§ 8. Einfamilienhäuser.
Einfamilienhäuser sind Wohnhäuser mit nur einer Familienwohnung. Ein Wohnhaus verliert jedoch den Charakter eines Einfamilienhauses dadurch nicht, daß es neben der Hauptwohnung auch eine Wohnung für Bedienstete (Hausbesorger, Gärtner und ähnliche) enthält.
§ 9. Private Bautätigkeit.
Unter privater Bautätigkeit ist alle Bautätigkeit physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften zu verstehen.
§ 10. Bedingter Vorbescheid.
(1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kann anstatt der Zusage eines Bundeszuschusses dem Bauwerber einen bedingten, mit verbindlicher Kraft wirkenden Vorbescheid auf Zusage eines solchen Zuschusses erteilen, wenn das Gesuch des Bauwerbers alle verlangten Belege und Nachweisungen enthält bis auf den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Baugrunde und den Nachweis der bereits erteilten baubehördlichen Genehmigung des Bauvorhabens. An Stelle dieser Nachweise genügt der Nachweis des Besitzes einer Option auf Erwerbung des Eigentums oder des Baurechtes am Baugrunde und der Nachweis des erfolgten Ansuchens um die baubehördliche Genehmigung des Bauvorhabens.
(2) Werden die fehlenden Nachweisungen fristgerecht erbracht, so wird festgestellt, daß sich der Vorbescheid in eine unbedingte Zusage umgewandelt hat; sonst wird der Vorbescheid mit Ablauf der gestellten Frist gegenstandslos.
(3) Aus rücksichtswürdigen Gründen kann der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die gestellte Frist verlängern.
§ 11. Ausmaß der Bundeszuschüsse.
Die Zusage der Bundeszuschüsse erstreckt sich in jedem Falle auf jenen Gesamtnennbetrag an Schuldverschreibungen, der erforderlich ist, damit der Erlös dieser Schuldverschreibungen den von der Hypothekenanstalt zugesicherten, beziehungsweise vom Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in der Zusage genehmigten Hundertsatz des Gesamterfordernisses ziffermäßig gleichkommt. Dasselbe gilt im Falle der Zusicherung eines Baukredites.
§ 12. Tilgungsbeiträge
(1) Abgesehen von den Fällen, in denen feste Tilgungsbeiträge geleistet werden [§ 8, Abs. (13), des Gesetzes], werden die Tilgungsbeiträge nach Maßgabe der nachfolgenden Abs. (2) und (3), jedoch unter Bedachtnahme auf die nach § 8, Abs. (12), lit. a bis d, des Gesetzes zu entrichtenden Mindesthundertsätze ermittelt.
(2) Von dem Bruttoertrag der begünstigten Liegenschaft (Baurecht) zuzüglich des in § 8, Abs. (5), des Gesetzes angeführten Mietwertes (Ermittlungsgrundlage) sind diejenigen Beträge in Abzug zu bringen, die im Kalenderjahr erwiesenermaßen für nachfolgende Zwecke aufgewendet werden mußten:
für die Bedeckung der vereinbarten laufenden Kosten (Zinsen, allfällige Tilgungsannuitäten, Regiebeitrag u. dgl.) des im Sinne des § 3, Abs. (2), lit. c, des Gesetzes gewährten Hypothekardarlehens;
für die Bedeckung der angemessenen Kosten der Instandhaltung, Verwaltung und des Betriebes der Liegenschaft;
für die Zahlung der von der Liegenschaft zu entrichtenden öffentlichen Abgaben.
Der verbleibende Restbetrag der Ermittlungsgrundlage fällt zu 40 v. H. dem Eigentümer der Liegenschaft (Bauberechtigten) zu, 60 v. H. sind als Tilgungsbeiträge an den Bundesschatz abzuführen. Reicht in einem Kalenderjahr der Anteil des Liegenschaftseigentümers (Bauberechtigten) am Restbetrage nicht aus, um eine Verzinsung der vom Bauwerber für den Bau aufgewendeten Eigenmittel zu einem Zinssatz von 4 v. H. zu ergeben, so ermäßigt sich für dieses Kalenderjahr das Ausmaß des Tilgungsbeitrages um den betreffenden Fehlbetrag.
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