Bundesgesetz vom 20. Dezember 1929 über das Telegraphenwegerecht (Telegraphenwegegesetz - T. W. G.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1929-12-31
Status Aufgehoben · 1997-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 42
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I. Leitungsrecht.

§ 1. Gegenstand und Umfang der Leitungsrechte.

(1) Dem Bunde und den öffentlichen Telegraphenanstalten (§ 15 T. G.) stehen für die Herstellung, die Instandhaltung und den Betrieb von Telegraphen (§ 1 T. G.) an öffentlichen Straßen und Wegen und an sonstigen öffentlichen Gute sowie an unverbauten und in fremdem Privateigentum stehenden Grundstücken einschließlich der Privatgewässer sowie an Gebäuden und sonstigen Baulichkeiten Leitungsrechte unter der Voraussetzung zu, daß durch die Leitungsrechte der bestimmungsgemäße Gebrauch der zu benützenden Liegenschaften nicht dauernd behindert wird und überwiegende öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen.

(2) Die Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden Verpflichtungen das Recht:

a)

zur Führung und Erhaltung von Leitungen im Luftraum oder unter der Erde;

b)

zur Anbringung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Schalt- und Transformatorenanlagen, sonstigen Leitungsobjekten und anderem Zubehör;

c)

zur Einführung von Kabelleitungen in Gebäuden und sonstigen Baulichkeiten;

d)

zum Betriebe der unter a, b und c angeführten Anlagen;

e)

zur Ausästung, worunter in diesem Bundesgesetze das Beseitigen von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume verstanden wird, sowie zur Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen.

(3) Den mit der Herstellung und Instandhaltung der Telegraphen betrauten Bediensteten des Bundes und der öffentlichen Telegraphenanstalten ist das Betreten des Inneren von Gebäuden, dringende Notfälle ausgenommen, nur bei Tageszeit und nach vorheriger Anmeldung bei dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter und nur insoweit gestattet, als es andere gesetzliche Vorschriften nicht verbieten.

I Nutzungsrechte

Gegenstand und Umfang der Leitungsrechte

§ 1. (1) Die Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden Verpflichtungen das Recht

1.

zur Errichtung, zur Erweiterung und zur Erhaltung von Telekommunikationslinien im Luftraum oder unter der Erde,

2.

zur Anbringung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Vermittlungseinrichtungen und sonstigen Leitungsobjekten und anderem Zubehör,

3.

zur Einführung von Kabelleitungen in Gebäuden und sonstigen Baulichkeiten,

4.

zum Betrieb der unter Z 1, 2 und 3 angeführten Anlagen sowie

5.

zur Ausästung, worunter das Beseitigen von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume verstanden wird, sowie zur Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen.

(2) Den mit der Errichtung und Erhaltung der unter Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlagen betrauten Bediensteten ist das Betreten des Inneren von Gebäuden, dringende Notfälle ausgenommen, nur bei Tageszeit und nach vorheriger Anmeldung bei dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter und nur insoweit gestattet, als es andere gesetzliche Vorschriften nicht verbieten.

(3) Inhabern einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes und anderen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste stehen Leitungsrechte an in fremdem Privateigentum stehenden Liegenschaften zu, sofern

1.

deren widmungsgemäße Verwendung durch die Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird,

2.

sich darauf keine durch ein Recht gesicherte unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführte Anlage befindet,

3.

überwiegende öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen.

(4) Inhabern einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes stehen Leitungsrechte an öffentlichem Gut, wie Straßen, Fußwegen, öffentlichen Plätzen und dem darüberliegenden Luftraum, ausgenommen das öffentliche Wassergut, unentgeltlich zu, sofern überwiegende öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen. Unentgeltlichkeit im Sinne dieser Bestimmung betrifft nicht die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden rechtlichen Grundlagen der Einhebung von Abgaben.

(5) Dem Inhaber einer Leitung oder Anlage, welche auf Grund eines durch ein anderes Gesetz gesicherten Rechtes errichtet und betrieben wird, stehen Leitungsrechte zu, sofern die widmungsgemäße Verwendung der belasteten Liegenschaft durch die Nutzung nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird.

Mitbenutzungsrechte

§ 1a. Wer ein Wegerecht nach anderen Bundesgesetzen oder ein Leitungsrecht nach § 1 Abs. 3 oder 4 oder § 12 in Anspruch genommen hat, muß die Mitbenutzung der auf Grund dieser Rechte errichteten Anlage oder von Teilen derselben gestatten, soweit die Inanspruchnahme von öffentlichem Gut nicht möglich oder untunlich und die Mitbenutzung wirtschaftlich zumutbar und technisch vertretbar ist.

Abkürzung

TWG

§ 2. Benützung von Eisenbahngrund.

(1) An Eisenbahnzwecken dienenden Liegenschaften können Leitungsrechte für Telegraphen des Bundes und der öffentlichen Telegraphenanstalten nach § 1 in Anspruch genommen werden, wenn hiedurch die Sicherheit und Regelmäßigkeit des Bahnbetriebes nicht gefährdet wird.

(2) Über die Zulässigkeit und die Bedingungen der im Absatz 1 erwähnten Benützung entscheidet die Eisenbahnbehörde (Bundesministerium für Handel und Verkehr) im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien. Hiebei bleiben die besonderen Vorschriften hinsichtlich der Genehmigung von Herstellungen auf Eisenbahngrund in Geltung.

(3) Die gesetzlichen, konzessions- und vertragsmäßigen Bestimmungen hinsichtlich der Herstellung von Telegraphenleitungen des Bundes auf Eisenbahngrundstücken werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Abkürzung

TWG

§ 2. Benützung von Eisenbahngrund.

(1) An Eisenbahnzwecken dienenden Liegenschaften können Leitungsrechte nach § 1 in Anspruch genommen werden, wenn hiedurch die Sicherheit und Regelmäßigkeit des Bahnbetriebes nicht gefährdet wird.

(2) Über die Zulässigkeit und die Bedingungen der im Absatz 1 erwähnten Benützung entscheidet die Eisenbahnbehörde (Bundesministerium für Handel und Verkehr) im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien. Hiebei bleiben die besonderen Vorschriften hinsichtlich der Genehmigung von Herstellungen auf Eisenbahngrund in Geltung.

(3) Die gesetzlichen, konzessions- und vertragsmäßigen Bestimmungen hinsichtlich der Herstellung von Telegraphenleitungen des Bundes auf Eisenbahngrundstücken werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 3. Ausästungen.

(1) Ausästungen können nur in dem für die Errichtung und Instandhaltung der Telegraphen und zur Hintanhaltung von Betriebsstörungen unumgänglich notwendigen Umfange beansprucht werden. Durchschläge durch geschlossene Waldungen können von dem Leitungsberechtigten nur verlangt werden, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die Ausästungen und Durchschläge sind, insoweit zwischen den Beteiligten nicht ein Übereinkommen zustande kommt, auf Aufforderung des Leitungsberechtigten vom Belasteten (Verwaltung des benützten öffentlichen Gutes oder Eigentümer der benützten privaten Liegenschaft) in angemessener Frist vorzunehmen; bei Versäumnis der Frist oder bei Gefahr im Verzuge kann die Ausästung vom Leitungsberechtigten durchgeführt werden.

(3) Die Kosten der Ausästung und der Vornahme von Durchschlägen sind vom Leitungsberechtigten zu tragen.

§ 3. Ausästungen.

(1) Ausästungen können nur in dem für die Errichtung und Instandhaltung der in § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlagen und zur Vermeidung von Betriebsstörungen unumgänglich notwendigen Umfange beansprucht werden. Durchschläge durch geschlossene Waldungen können von dem Berechtigten nur verlangt werden, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die Ausästungen und Durchschläge sind, insoweit zwischen den Beteiligten nicht ein Übereinkommen zustande kommt, auf Aufforderung des Berechtigten vom Belasteten (Verwaltung des benützten öffentlichen Gutes oder Eigentümer der benützten privaten Liegenschaft) in angemessener Frist vorzunehmen; bei Versäumnis der Frist oder bei Gefahr im Verzuge kann die Ausästung vom Berechtigten durchgeführt werden.

(3) Die Kosten der Ausästung und der Vornahme von Durchschlägen sind vom Berechtigten zu tragen.

§ 4. Ausübung von Leitungsrechten.

Bei Ausübung der Leitungsrechte ist mit tunlichster Schonung der benützten Liegenschaften und der Rechte Dritter sowie in möglichst wenig belästigender Weise vorzugehen. Insbesondere hat der Leitungsberechtigte während der Ausführung der Arbeiten auf seine Kosten für die tunlichste Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der benützten Liegenschaft zu sorgen und nach Beendigung der Arbeiten schleunigst einen klaglosen Zustand herzustellen. Auch ist auf andere bestehende oder genehmigte Arbeiten (Gas- oder Wasserleitungen, Kanalisationsanlagen u. s. w.) Rücksicht zu nehmen.

§ 4. Ausübung von Nutzungsrechten

Bei Ausübung der Nutzungsrechte ist mit tunlichster Schonung der benützten Liegenschaften, der in Anspruch genommenen Anlagen und der Rechte Dritter sowie in möglichst wenig belästigender Weise vorzugehen. Insbesondere hat der Berechtigte während der Ausführung der Arbeiten auf seine Kosten für die tunlichste Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der benützten Liegenschaft zu sorgen und nach Beendigung der Arbeiten schleunigst einen klaglosen Zustand herzustellen. Auch ist auf andere bestehende oder genehmigte Arbeiten (Gas- oder Wasserleitungen, Kanalisationsanlagen u. s. w.) Rücksicht zu nehmen.

§ 5. Verfügungsrecht der Belasteten.

(1) Durch die Leitungsrechte werden die Belasteten in der freien Verfügung über ihre Liegenschaften und Anlagen (Veränderung, Verbauung, Einbauten oder andere Maßnahmen, die die Inanspruchnahme der Liegenschaft für ein Leitungsrecht nach § 1 unzulässig erscheinen lassen) nicht behindert. Erfordert eine solche Verfügung die Entfernung oder Änderung eines fremden Telegraphen oder kann ein solcher dadurch beschädigt werden, so hat der Belastete den Leitungsberechtigten spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten hievon zu verständigen. Der Leitungsberechtigte hat rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung seines Telegraphen auf eigene Kosten durchzuführen.

(2) Sollte hiezu die Frist von vier Wochen nicht genügen, so kann sie auf Antrag des Leitungsberechtigten in dem erforderlichen Ausmaße, höchstens jedoch um drei Monate, verlängert werden. Ein solcher Antrag ist binnen zweier Wochen nach Empfang der Anzeige des Belasteten einzubringen und dieser hievon gleichzeitig schriftlich zu verständigen.

(3) Wurde die Anzeige durch Verschulden des Anzeigepflichtigen nicht rechtzeitig erstattet und der Bestand oder Betrieb des Telegraphen durch die Maßnahmen des Anzeigepflichtigen geschädigt, so ist dieser zum Schadenersatz verpflichtet.

(4) Der Belastete ist ferner zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er vorsätzlich durch eine unrichtige Anzeige die Entfernung oder Verlegung eines Telegraphen herbeigeführt hat oder wenn der Leitungsberechtigte binnen zweier Wochen nach Empfang der Anzeige eine andere Ausführung der beabsichtigten Veränderung, bei der der Telegraph ohne Beeinträchtigung des angestrebten Zweckes hätte unverändert bleiben können, unter Anbot der Übernahme allfälliger Mehrkosten, die dem Belasteten erwachsen wären, vorgeschlagen hat und der Belastete darauf ohne triftigen Grund nicht eingegangen ist.

(5) Zur Entscheidung über derartige Schadenersatzansprüche sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

§ 5. Verfügungsrecht der Belasteten.

(1) Durch die Nutzungsrechte werden die Belasteten in der freien Verfügung über ihre Liegenschaften und Anlagen (Veränderung, Verbauung, Einbauten oder andere Maßnahmen, die die Inanspruchnahme der Liegenschaft für ein Leitungsrecht nach § 1 unzulässig erscheinen lassen) nicht behindert. Erfordert eine solche Verfügung die Entfernung oder Änderung einer fremden unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlage oder kann eine solche dadurch beschädigt werden, so hat der Belastete den Berechtigten spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten hievon zu verständigen. Der Berechtigte hat rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung seiner unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlage auf eigene Kosten durchzuführen.

(2) Sollte hiezu die Frist von vier Wochen nicht genügen, so kann sie auf Antrag des Berechtigten in dem erforderlichen Ausmaße, höchstens jedoch um drei Monate, verlängert werden. Ein solcher Antrag ist binnen zweier Wochen nach Empfang der Anzeige des Belasteten einzubringen und dieser hievon gleichzeitig schriftlich zu verständigen.

(3) Wurde die Anzeige durch Verschulden des Anzeigepflichtigen nicht rechtzeitig erstattet und der Bestand oder Betrieb der unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlage durch die Maßnahmen des Anzeigepflichtigen geschädigt, so ist dieser zum Schadenersatz verpflichtet.

(4) Der Belastete ist ferner zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er vorsätzlich durch eine unrichtige Anzeige die Entfernung oder Verlegung einer unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlage herbeigeführt hat oder wenn der Berechtigte binnen zweier Wochen nach Empfang der Anzeige eine andere Ausführung der beabsichtigten Veränderung, bei der die unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlage ohne Beeinträchtigung des angestrebten Zweckes hätte unverändert bleiben können, unter Anbot der Übernahme allfälliger Mehrkosten, die dem Belasteten erwachsen wären, vorgeschlagen hat und der Belastete darauf ohne triftigen Grund nicht eingegangen ist.

(5) Zur Entscheidung über derartige Schadenersatzansprüche sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

§ 6. Denkmal-, Heimat- und Naturschutz.

Telegraphen sind in einer solchen Weise auszuführen, daß vom Standpunkte des Heimat- oder Naturschutzes wertvolle Orts- oder Landschaftsbilder in ihrer Eigenart oder Wirkung nicht erheblich beeinträchtigt werden; das gleiche gilt hinsichtlich der Denkmale, soweit ihr Schutz nicht anderweitig durch gesetzliche Vorschriften geregelt ist.

§ 6. Denkmal-, Heimat- und Naturschutz.

Unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführte Anlagen sind in einer solchen Weise auszuführen, daß vom Standpunkte des Heimat- oder Naturschutzes wertvolle Orts- oder Landschaftsbilder in ihrer Eigenart oder Wirkung nicht erheblich beeinträchtigt werden; das gleiche gilt hinsichtlich der Denkmale, soweit ihr Schutz nicht anderweitig durch gesetzliche Vorschriften geregelt ist.

Abgeltung, Ausgleich und Entschädigung

§ 6a. (1) Der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte einer gemäß § 1 Abs. 3 belasteten Liegenschaft ist durch eine einmalige Abgeltung zu entschädigen.

(2) Der gemäß § 1a Belastete ist durch einen angemessenen geldwerten Ausgleich zu entschädigen.

(3) Dem Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten einer gemäß § 1 Abs. 5 belasteten Liegenschaft ist eine den zusätzlichen Diensten bzw. Nutzungskapazitäten angemessene Entschädigung zu zahlen.

§ 7. Verkabelung von Telegraphenleitungen.

Auf Antrag einer Gemeinde, in deren Gebiet das Leitungsrecht in Anspruch genommen wird, ist zu verfügen, daß die Leitungen im verbauten oder durch genehmigte Verbauungs-, Regulierungs- oder Abteilungspläne zur Verbauung bestimmten Gebiete unter der Erde zu führen sind, falls es mit Rücksicht auf die bauliche Entwicklung notwendig ist.

Verlegung in den Boden

§ 7. Die Berechtigten sind mit Ausnahme des Falles gemäß § 1 Abs. 5 verpflichtet, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Abwägung der wirtschaftlichen Bedingungen ihre Telekommunikationslinien in den Boden zu verlegen, wenn sich der Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte gegen eine Verlegung im Luftraum über seinem Grund ausspricht.

§ 8. Wirksamkeit der Leitungsrechte.

(1) Die Leitungsrechte gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Eigentümer des Telegraphen über, für den sie geltend gemacht worden sind.

(2) Sie sind gegen jeden Besitzer (Verwaltung) der in Anspruch genommenen Liegenschaft wirksam.

(3) Die Leitungsrechte bilden keinen Gegenstand grundbücherlicher Eintragung, ihre Ausübung begründet keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.

Wirksamkeit von Nutzungsrechten

§ 8. (1) Die Nutzungsrechte gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Eigentümer der unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlage über, für die sie geltend gemacht worden sind.

(2) Sie sind gegen jeden Besitzer der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder Telekommunikationslinie wirksam.

(3) Die Leitungsrechte bilden keinen Gegenstand grundbücherlicher Eintragung, ihre Ausübung begründet keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.

§ 9. Ordentliches Verfahren; Verständigung des

Eigentümers der zu benützenden Liegenschaft.

(1) Bei der Geltendmachung des Leitungsrechtes an öffentlichem Gute hat der Leitungsberechtigte den beteiligten Verwaltungen einen Plan samt Beschreibung zu übermitteln, aus dem die geplante Trasse sowie die Lage und Beschaffenheit der herzustellenden Stützpunkte und sonstigen Objekte zu entnehmen sein muß.

(2) Werden Leitungsrechte an fremden privaten Liegenschaften geltend gemacht, so hat der Leitungsberechtigte den Eigentümern erforderlichenfalls unter Beigabe einer Planskizze die auf ihren Liegenschaften beabsichtigten Herstellungen bekanntzugeben. Bestehen auf den in Anspruch genommenen Liegenschaften andere Anlagen, so ist gegenüber ihren Unternehmern in gleicher Weise vorzugehen.

(3) Die Verständigungen haben stets einen Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und eine wörtliche Wiedergabe der Vorschriften des § 10, Absätze 1 und 2, zu enthalten.

(4) Zuspannungen in bestehender Trasse, die keine neuen Leitungsstützpunkte erfordern, unterliegen diesem Verfahren nicht.

§ 9. Verständigung

(1) Bei der Geltendmachung des Leitungsrechtes an öffentlichem Gute hat der Leitungsberechtigte den beteiligten Verwaltungen einen Plan samt Beschreibung zu übermitteln, aus dem die geplante Trasse sowie die Lage und Beschaffenheit der herzustellenden Stützpunkte und sonstigen Objekte zu entnehmen sein muß.

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