Verordnung der Bundesminister für Finanzen und für soziale Verwaltung vom 19. Jänner 1931 zur Durchführung des I. Abschnittes, § 8, des Bundesgesetzes vom 14. Juni 1929, B. G. Bl. Nr. 200 (IV. Wohnbauförderungsverordnung). *1)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1931-02-06
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des I. Abschnittes, § 8, des Bundesgesetzes vom 14. Juni 1929, B. G. Bl. Nr. 200 (Wohnbauförderungs- und Mietengesetz), wird zur Regelung der Bemessung und Entrichtung der Tilgungsbeiträge verordnet, wie folgt:


*1) I. - III. Wohnbauförderungsverordnung siehe B. G. Bl. Nr. 240, 241 und 350 von 1929.

§ 1. Bemessungsbehörden. Zuständigkeit.

(1) Mit der Bemessung der Tilgungsbeiträge werden die Steuerbehörden (Bezirkssteuerbehörden, Steueradministrationen) betraut.

(2) Jede Steuerbehörde ist zur Bemessung der Tilgungsbeiträge für die durch den Bundeszuschuß begünstigten Liegenschaften (die durch den Bundeszuschuß begünstigten Baurechte) zuständig, die in ihrem Amtsbereiche gelegen sind.

§ 2. Mitteilungen an die Bemessungsbehörden.

(1) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung wird für jede durch den Bundeszuschuß begünstigte Liegenschaft (jedes durch den Bundeszuschuß begünstigte Baurecht) die für die Bemessung und Entrichtung der Tilgungsbeiträge in Betracht kommenden Umstände, soweit sie sich aus den Verhandlungsschriften über die Begünstigung ergeben, fallweise der zuständigen Steuerbehörde mitteilen.

(2) In den Fällen des I. Abschnittes, § 7, Absatz 4 und 5, des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes ist die Hypothekenanstalt verpflichtet, den zurückgezahlten Darlehensbetrag sofort nach seiner Rückzahlung unter Anführung der Grundbuchseinlagezahl und der Katastralgemeinde der Liegenschaft (des Baurechtes) sowie des Namens und der Anschrift des Darlehensschuldners der zuständigen Steuerbehörde bekanntzugeben.

§ 3. Anzeige der Verträge über die Benützung

der Liegenschaft (des Baurechtes).

(1) Der Beitragspflichtige hat, wenn nicht eine andere besondere Anordnung getroffen ist, binnen zwei Wochen nach Abschluß jedes Vertrages über die Benützung von Teilen der Liegenschaft (des Baurechtes) oder nach Änderung eines solchen Vertrages an die zuständige Steuerbehörde eine schriftliche, von beiden Vertragsteilen gefertigte Mietvertragsanzeige nach dem Muster I zu erstatten, in welcher der wesentliche Inhalt des betreffenden Vertrages, insbesondere die Höhe des vereinbarten Mietzinses und die vereinbarten anderen Leistungen des Benützers anzugeben sind (I. Abschnitt, § 8, Absatz 8, des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes).

(2) Wenn die Liegenschaft (das Baurecht) als Ledigenheim mit häufig wechselndem Belag benützt wird, so sind anstatt der Mietvertragsanzeigen die allgemeinen Bedingungen, unter denen die einzelnen Teile der Liegenschaft (des Baurechtes) den Mietern zur ersten Benützung überlassen werden, binnen zwei Wochen nach der ersten Benützung der Liegenschaft (des Baurechtes) und jede Änderung dieser allgemeinen Bedingungen, insbesondere allgemeine Ermäßigungen oder Erhöhungen der Mietzinse binnen zwei Wochen nach dem Wirksamkeitsbeginn der Änderungen der zuständigen Steuerbehörde anzuzeigen.

(3) Wenn die im Absatz 1 und 2 festgesetzten Fristen zur Erstattung der Anzeigen am Tage der Kundmachung dieser Verordnung bereits ganz oder teilweise abgelaufen sind, so können die Anzeigen noch längstens binnen zwei Wochen nach der Kundmachung dieser Verordnung unter Vermeidung nachteiliger Rechtsfolgen erstattet werden.

(4) Mehrere Miteigentümer der Liegenschaft (des Baurechtes) sind verpflichtet, der Steuerbehörde einen Machthaber, der die Anzeigen zu erstatten hat, namhaft zu machen; wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, gilt der im Zusagebescheide erstgenannte Miteigentümer als Machthaber der übrigen.

§ 4. Tilgungsbeitragserklärung. Statistisches Blatt.

(1) Für jede durch den Bundeszuschuß begünstigte Liegenschaft (jedes durch den Bundeszuschuß begünstigte Baurecht) - mit Ausnahme der Liegenschaften (Baurechte), für die der Tilgungsbeitrag gemäß I. Abschnitt, § 8, Absatz 13, des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes entrichtet wird (§ 10, Absatz 7) - ist von dem auf die benützbare Vollendung des Wohnhauses nächstfolgenden Kalenderjahre an bis zum Erlöschen der Beitragspflicht alljährlich bis längstens 31. Jänner eine Tilgungsbeitragserklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Gebarungsjahr) abzugeben. Für die im Jahre 1929 benützbar vollendeten Wohnhäuser sind die Tilgungsbeitragserklärungen für die Gebarungsjahre 1929 und 1930 und für die im Jahre 1930 benützbar vollendeten Wohnhäuser die Tilgungsbeitragserklärungen für das Gebarungsjahr 1930 bis 28. Februar 1931 abzugeben.

(2) Die Tilgungsbeitragserklärung ist ohne persönliche Aufforderung bei der zuständigen Steuerbehörde nach dem Muster II (Anm.: Anhang 1 Muster II nicht darstellbar) in zwei Gleichschriften einzubringen. Die einzelnen Spalten - mit Ausnahme der stark umrandeten - sind dem Vordrucke entsprechend vom Beitragspflichtigen oder dessen Bevollmächtigten gemäß den Bestimmungen des Gesetzes wahrheitsgetreu und vollständig nach den tatsächlichen Verhältnissen des Gebarungsjahres auszufüllen. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist durch die Unterschrift des Beitragspflichtigen oder dessen Bevollmächtigten auf beiden Gleichschriften zu bekräftigen.

(3) Eine der beiden Gleichschriften der Tilgungsbeitragserklärung erhält der Beitragspflichtige von der Steuerbehörde mit der Bemessung des Tilgungsbeitrages für das Gebarungsjahr zurück (Zahlungsaufforderung).

(4) Der ersten für die Liegenschaft (das Baurecht) einzubringenden Tilgungsbeitragserklärung ist als Beilage ein statistisches Blatt nach dem Muster III anzuschließen, das - mit Ausnahme des stark umrandeten Teiles - vom Beitragspflichtigen dem Vordrucke entsprechend auszufüllen ist. Das statistische Blatt ist für das Bundesministerium für soziale Verwaltung (Wohnbauförderung) bestimmt.

(5) Auf die Abgabe der Tilgungsbeitragserklärung und des statistischen Blattes findet § 3, Absatz 4, Anwendung.

§ 5. Ermittlungsgrundlage (Bruttoertrag, Mietwert).

Bemessungsgrundlage.

(1) Der Bruttoertrag der durch den Bundeszuschuß begünstigten Liegenschaft (des durch den Bundeszuschuß begünstigten Baurechtes) umfaßt alle wegen der Benützung der Liegenschaft (des Baurechtes) bedungenen und empfangenen Leistungen, insbesondere den bedungenen und empfangenen Mietzins einschließlich des Entgeltes für die Benützung der Hofräume, Hausgärten u. s. w. sowie einschließlich etwaiger Portalzinse und der Vergütung für die Benützung und für den Betrieb der vom Hauseigentümer angelegten und erhaltenen Wasserleitungen, Beleuchtungs- und Heizanlagen u. s. w. Dem Mietzins hinzuzurechnen ist daher auch der Geldwert der dem Mieter zum Vorteil des Vermieters obliegenden Nebenleistungen sowie der dem Vermieter vorbehaltenen Nutzungen. Ein bedungener und empfangener Baukostenbeitrag, der sich gemäß seiner Vereinbarung als Mietzins darstellt, ist in den Bruttoertrag einzubeziehen; wenn er für eine über ein Gebarungsjahr hinausgehende Benützung der Liegenschaft (des Baurechtes) geleistet worden ist, so ist er auf die ersten fünf Gebarungsjahre in gleichen Teilen aufzuteilen. Uneinbringliche Mietzinse bilden keinen Bruttoertrag.

(2) Die Ermittlung des Mietwertes (I. Abschnitt, § 8, Absatz 5, des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes) hat in der Regel durch Vergleichung mit dem wirklichen Mietertrage von anderen durch den Bundeszuschuß begünstigen Häusern und Wohnungen (einschließlich des Gartens) ähnlicher Beschaffenheit im gleichen oder in einem gleichartigen Orte zu erfolgen.

(3) Von der Ermittlungsgrundlage sind als Kosten der Instandhaltung, der Verwaltung und des Betriebes (I. Abschnitt, § 8, Absatz 3, lit. b, des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes) nach dem im Gebarungsjahre verausgabten Betrage insbesondere in Abzug zu bringen:

a)

Die Ausgaben für die Erhaltung des Gebäudes, des mitvermieteten Gartens, der Wasserleitungen, der Beleuchtungs- und Heizanlage u. s. w. sowie für den Betrieb dieser Anlagen; nicht abzugsfähig sind der Bauzins für ein Baurecht, die Auslagen für etwaigen Umbau, Ausbau oder bessere Ausstattung des Gebäudes oder für die Herstellung von Anlagen der obbezeichneten Art;

b)

die Kosten der Versicherung des Gebäudes oder einzelner Teile oder der Versicherung von Zubehör des Gebäudes gegen Feuer oder anderen Schaden;

c)

die Entlohnung des Hausadministrators und des Hauswartes.

(4) Öffentliche Abgaben, bei denen die Steuerpflicht für die ganz oder teilweise durch Vermietung benützten Gebäude den Mieter und für die nicht durch Vermietung benützten Gebäude oder Gebäudebestandteile den Eigentümer (dauernden Nutznießer) trifft (zum Beispiel Mietzins-, Wohnungsabgabe, Zins- und Schulheller u. dgl.), sind von der Ermittlungsgrundlage nur dann in Abzug zu bringen, wenn sie in ihr mitenthalten sind.

(5) Ein Abzug des Tilgungsbeitrages und ein Abzug für die Abnützung des Gebäudes sind unzulässig.

(6) Die um die zulässigen Abzüge gekürzte Ermittlungsgrundlage bildet die Bemessungsgrundlage des Tilgungsbeitrages.

§ 6. Auskunftspflicht des Beitragspflichtigen.

Bucheinsicht.

Der Beitragspflichtige ist verpflichtet, der Steuerbehörde auf ihr Verlangen alle Auskünfte, die zur Feststellung der Bemessungsgrundlage und zur Ermittlung der Höhe der Tilgungsbeiträge notwendig sind, zu erteilen und die hiefür in Betracht kommenden Bücher, Aufschreibungen, Schriftstücke und Behelfe zur Einsichtnahme vorzulegen.

§ 7. Überprüfung der Tilgungsbeitragserklärungen.

Bedenkenvorhalt.

(1) Die Steuerbehörde hat die abgegebenen Tilgungsbeitragserklärungen einer Prüfung zu unterziehen und nötigenfalls zu ergänzen und richtigzustellen.

(2) Wenn gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben des Beitragspflichtigen Bedenken bestehen, so hat die Steuerbehörde dem Beitragspflichtigen darüber einen ziffermäßig und sachlich begründeten Vorhalt zu machen und ihn aufzufordern, binnen einer angemessenen, zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine ausreichende Aufklärung zu geben und seine Angaben richtigzustellen oder zu ergänzen.

(3) Im Bedenkenvorhalte dürfen dem Beitragspflichtigen nur Fragen gestellt werden, die für die Bemessung des Tilgungsbeitrages von wesentlicher Bedeutung sind.

§ 8. Feststellung der Bemessungsgrundlage von Amts wegen.

(1) Die Steuerbehörde kann, ohne daß eine Säumnis im Sinne des Absatzes 2 vorliegt, unter Beachtung aller Ergebnisse des durchgeführten Verfahrens eine von der Tilgungsbeitragserklärung abweichende Feststellung der Bemessungsgrundlage in jenen Belangen vornehmen, in denen der Beitragspflichtige die vorgehaltenen Bedenken (§ 7, Absatz 2) nicht oder nicht vollständig entkräftet hat.

(2) Bringt der Beitragspflichtige eine Tilgungsbeitragserklärung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht ein, oder unterläßt er es ohne genügende Rechtfertigung, eine Anfrage der Steuerbehörde zur Erteilung von Auskünften zur Bemessung des Tilgungsbeitrages oder einen Bedenkenvorhalt fristgerecht zu beantworten oder einer Vorladung vor die Steuerbehörde zu diesem Zwecke Folge zu leisten oder der Aufforderung zur Gewährung der Bucheinsicht binnen der bestimmten Frist zu entsprechen, so kann die Steuerbehörde die für die Berechnung des Tilgungsbeitrages maßgebende Bemessungsgrundlage ohne Mitwirkung des Beitragspflichtigen nach den ihr vorliegenden Behelfen von Amts wegen feststellen. Liegen keine Behelfe für die Feststellung der Bemessungsgrundlage vor, so kann die Steuerbehörde die Schätzung der Bemessungsgrundlage nach den ihr bekannten Verhältnissen der Liegenschaft (des Baurechtes) unter allfälliger Bedachtnahme auf die Verhältnisse bei ihr bekannten gleichartigen Liegenschaften (Baurechten) vornehmen.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 schließen nicht aus, daß der Beitragspflichtige zur Leistung einer Steigerung gemäß I. Abschnitt, § 8, Absatz 7, des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes verhalten wird.

§ 9. Bemessung des Tilgungsbeitrages.

(1) Auf Grund der allenfalls ergänzten und berichtigten Tilgungsbeitragserklärung (§§ 4 und 7) oder der von Amts wegen festgestellten oder geschätzten Bemessungsgrundlage (§ 8) hat die Steuerbehörde für die durch den Bundeszuschuß begünstige Liegenschaft (für das durch den Bundeszuschuß begünstigte Baurecht) den Tilgungsbeitrag für jedes Gebarungsjahr zu bemessen.

(2) Bei der Bemessung des Tilgungsbeitrages gemäß I. Abschnitt, § 8, Absatz 3 und 4, des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes ist bis zum Gebarungsjahre, das der Ausgabe der in § 6 des bezogenen Gesetzesabschnittes angeführten Schuldverschreibungen vorangeht, zur Berechnung der Zinsen für die Eigenmittel der Zinssatz mit jährlich sieben vom Hundert anzunehmen.

(3) Bei der Bemessung des Tilgungsbeitrages gemäß I. Abschnitt, § 8, Absatz 12 und 13, des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes ist bis zum Gebarungsjahre, das der Ausgabe der in § 6 des bezogenen Gesetzesabschnittes angeführten Schuldverschreibungen vorangeht, der Darlehensbetrag anzunehmen, der in dem vom Beitragspflichtigen ausgestellten Schuldscheine über das gemäß § 3, Absatz 2, lit. d, des bezogenen Gesetzesabschnittes gewährte Darlehen enthalten ist. Wenn dieser Darlehensbetrag durch die ausgegebenen Schuldverschreibungen erhöht oder vermindert wird, so ist der Bemessung des Tilgungsbeitrages von dem Gebarungsjahre, in dem die Schuldverschreibungen ausgegeben werden, angefangen der erhöhte oder verminderte Darlehensbetrag zugrunde zu legen.

(4) Der gemäß I. Abschnitt, § 8, Absatz 12, des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes entfallende Tilgungsbeitrag ist hinsichtlich eines Zweifamilienhauses für jedes Kalenderjahr zu bemessen, in dem auch nur während eines Teiles die Voraussetzung für die Bemessung dieses Tilgungsbeitrages vorliegt.

(5) Bei der Festsetzung des jährlichen Tilgungsbeitrages sind Teilbeträge bis einschließlich 50 g zu vernachlässigen, darüber hinausgehende Teilbeträge bis einschließlich 99 g auf 1 S aufzurunden.

(6) Die bei der auf Grund einer Tilgungsbeitragserklärung vorgenommenen Bemessung richtiggestellten Berechnungen der Bemessungsgrundlage und des Tilgungsbeitrages sind in den beiden Gleichschriften der Tilgungsbeitragserklärung darzustellen.

§ 10. Vereinfachte Bemessung des Tilgungsbeitrages.

(1) Für eine durch den Bundeszuschuß begünstigte Liegenschaft (ein durch den Bundeszuschuß begünstigtes Baurecht), bei welcher (welchem) der durch das gemäß I. Abschnitt, § 3, Absatz 2, lit. d, des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes gewährte Darlehen zu deckende Betrag 30.000 S nicht übersteigt, kann der Beitragspflichtige innerhalb der Frist zur Einbringung der Tilgungsbeitragserklärung bei der Steuerbehörde die Erklärung abgeben, daß er es für ein Gebarungsjahr und für die Zeit von mindestens vier unmittelbar darauffolgenden Gebarungsjahren auf die amtliche Bemessung des Tilgungsbeitrages ankommen lassen will und demgemäß die Tilgungsbeitragserklärungen für die bezeichneten Gebarungsjahre, ausgenommen den im Absatz 5, erster Satz, angeführten Fall, nicht einbringen wird, wenn wegen dieser Unterlassung keine andere Rechtsfolge als die amtliche Feststellung der für die Bemessung der Tilgungsbeiträge maßgebenden Bemessungsgrundlage gemäß § 8, Absatz 2, eintritt und dabei der Tilgungsbeitrag für jedes der bezeichneten Gebarungsjahre mit dem von ihm angeführten Betrage bemessen wird. Diese Erklärung ist nach dem Muster IV (Anm.: Anhang 2 Muster IV nicht darstellbar) in zwei Gleichschriften einzubringen; auf ihre Einbringung findet § 3, Absatz 4, Anwendung. Wird die Erklärung für das erste Gebarungsjahr abgegeben, so ist ihr das statistische Blatt (Muster III) (Anm.: Muster III nicht darstellbar) als Beilage anzuschließen.

(2) Die Steuerbehörde kann auf Grund einer solchen Erklärung die Bemessung der Tilgungsbeiträge gemäß §§ 8 und 9 für sämtliche Gebarungsjahre des im Ansuchen angeführten Zeitraumes zugleich je mit dem vom Beitragspflichtigen angeführten Jahresbetrage vornehmen, wenn dieser Jahresbetrag den ihr bekannten Verhältnissen der Liegenschaft (des Baurechtes) angemessen ist und bei den im I. Abschnitte, § 8, Absatz 12, des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes angeführten Liegenschaften (Baurechten) mindestens den gemäß dieser Gesetzesbestimmung entfallenden Tilgungsbeitrag, sonst mindestens drei vom Hundert des gemäß I. Abschnitt, § 3, Absatz 2, lit. d, des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes gewährten Darlehens in seiner im Schuldscheine darüber angeführten oder durch die Ausgabe der Schuldscheine (§ 9, Absatz 3) berichtigten Höhe erreicht. Bei der Bemessung der Tilgungsbeiträge mit diesem Jahresbetrage sind darin die Zinsen im Ausmaße von jährlich eines vom Hundert für das gemäß § 3, Absatz 2, lit. d, des bezogenen Gesetzesabschnittes gewährte, durch bemessene Tilgungsbeiträge nicht gedeckte Darlehen inbegriffen.

(3) Eine der beiden Gleichschriften der Erklärung (Absatz 1) erhält der Beitragspflichtige von der Steuerbehörde mit der Bemessung des Tilgungsbeitrages für die Jahre des in der Erklärung bezeichneten Zeitraumes zurück (Zahlungsaufforderung).

(4) Wenn für ein Gebarungsjahr, für das der Tilgungsbeitrag gemäß Absatz 2 bereits bemessen ist, die Tilgungsbeitragserklärung gemäß § 4 eingebracht wird und sich daraus ein niedrigerer als der gemäß Absatz 2 bemessene Tilgungsbeitrag ergibt, so ist die Tilgungsbeitragserklärung als unwirksam zu behandeln. Hievon ist der Beitragspflichtige mit dem Hinweis auf seine Erklärung (Absatz 1) unter Zurückstellung einer Gleichschrift der eingebrachten Tilgungsbeitragserklärung zu verständigen.

(5) Wird jedoch in einer solchen Tilgungsbeitragserklärung (Absatz 4) vom Beitragspflichtigen nachgewiesen, daß die Ermittlungsgrundlage für das Gebarungsjahr infolge Leerstehungen von Räumen, infolge vertragsmäßiger Herabsetzung der Mietzinse oder infolge Uneinbringlichkeit von Mietzinsen auf weniger als zwei Drittel der bei dem Gebäude ohne Eintritt dieser Ereignisse erzielbaren Ermittlungsgrundlage vermindert ist, so ist für das Gebarungsjahr, für das diese Tilgungsbeitragserklärung eingebracht ist, und für die nicht abgelaufenen Gebarungsjahre des in der Erklärung (Absatz 1) bezeichneten Zeitraumes die gemäß Absatz 2 vorgenommene Bemessung des Tilgungsbeitrages als gegenstandslos zu behandeln. Der Tilgungsbeitrag für das Gebarungsjahr, für das die Tilgungsbeitragserklärung eingebracht ist, ist gemäß §§ 4 bis 9 zu bemessen; das gleiche gilt für die Bemessung der Tilgungsbeiträge für die noch nicht abgelaufenen Gebarungsjahre des in der Erklärung (Absatz 1) angeführten Zeitraumes, es sei denn, daß der Beitragspflichtige eine neuerliche Erklärung gemäß Absatz 1 einbringt.

(6) Wenn die Steuerbehörde die vereinfachte Bemessung der Tilgungsbeiträge nicht vornehmen kann, weil die im Absatz 2 angeführte Bedingung nicht erfüllt ist, so ist der Beitragspflichtige hievon zu verständigen und gleichzeitig aufzufordern, binnen einer angemessenen, mindestens achttägigen Frist die Tilgungsbeitragserklärung für das betreffende Gebarungsjahr nachträglich einzubringen. Gegen diese Verständigung und Aufforderung ist ein Rechtsmittel unzulässig.

(7) Gebietskörperschaften, die sich zur Entrichtung des Tilgungsbeitrages für eine Liegenschaft (ein Baurecht) gemäß I. Abschnitt, § 8, Absatz 13, des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes verpflichten, haben die Verpflichtungserklärung in zwei Gleichschriften nach dem entsprechend abzuändernden Muster IV und als Beilage hiezu das statistische Blatt (Muster III) bei der zuständigen Steuerbehörde abzugeben und sind von der Verpflichtung zur Anzeige der Verträge über die Benützung der Liegenschaft (des Baurechtes) und zur Einbringung der Tilgungsbeitragserklärungen (§§ 3 und 4, Absatz 1 bis 3) befreit. Die Steuerbehörde hat auf Grund einer solchen Verpflichtungserklärung die Bemessung der Tilgungsbeiträge für sämtliche Gebarungsjahre der Beitragspflicht gemäß §§ 7 und 9 vorzunehmen. Die Bestimmung des Absatzes 3 findet Anwendung.

(8) Die Bestimmung des I. Abschnittes, § 8, Absatz 10, des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes wird durch die vorstehenden Bestimmungen über die vereinfachte Bemessung der Tilgungsbeiträge nicht berührt.

§ 11. Zahlungsaufforderung. Rekurs.

(1) Die Steuerbehörde hat den Tilgungsbeitrag für jedes Gebarungsjahr dem Beitragspflichtigen mittels Zahlungsaufforderung (§ 4, Absatz 3; § 10, Absatz 3 oder 7) bekanntzugeben, die die Belehrung über den Rekurs zu enthalten hat. Der Tilgungsbeitrag ist auch in die bei der Steuerbehörde verbleibende Gleichschrift der Zahlungsaufforderung (vierte Seite der Tilgungsbeitragserklärung oder zweite Seite der gemäß § 10, Absatz 1 oder 7, abgegebenen Erklärung) einzusetzen.

(2) Gegen die Zahlungsaufforderung steht dem Beitragspflichtigen der schriftliche Rekurs an die der Bemessungsbehörde vorgesetzte Finanzlandesbehörde offen, die endgültig entscheidet. Der Rekurs ist binnen 30 Tagen, von dem die Zustellung der Zahlungsaufforderung nächstfolgenden Tage an gerechnet, bei der Bemessungsbehörde (§ 1) einzubringen.

(3) Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung bezüglich der Entrichtung der bemessenen Tilgungsbeiträge und der Maßregeln zu deren Einbringung.

(4) Die Rekursentscheidung und deren Ergebnis sind in der bei der Steuerbehörde verbleibenden Gleichschrift der Tilgungsbeitragserklärung (Erklärung gemäß § 10, Absatz 1 oder 7) vorzumerken.

§ 12. Verrechnung der bemessenen Tilgungsbeiträge

auf das Darlehen und auf die Darlehenszinsen.

(1) Die Steuerbehörde hat bei der Bemessung des Tilgungsbeitrages für jedes Gebarungsjahr und auf Grund jeder Rekursentscheidung, durch die der in der angefochtenen Zahlungsaufforderung ausgewiesene Tilgungsbeitrag ermäßigt wird, die Beträge festzustellen, die nach Abzug sämtlicher für die Liegenschaft (das Baurecht) bisher bemessenen Tilgungsbeiträge mit dem Stande am 31. Dezember des Gebarungsjahres, auf das sich die Bemessung oder die Rekursentscheidung bezieht, als das gemäß I. Abschnitt, § 3, Absatz 2, lit. d, des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes gewährte Darlehen und als die bisher aufgelaufenen Zinsen dieses Darlehens verbleiben. Dabei finden die Bestimmungen des § 9, Absatz 3, Anwendung. Die Zinsen im Ausmaß von jährlich eins vom Hundert sind von dem jeweils durch bemessene Tilgungsbeiträge nicht gedeckten Darlehensbetrage für jedes Gebarungsjahr im vorhinein zu berechnen. Der für jedes Gebarungsjahr bemessene Tilgungsbeitrag ist zunächst auf die Darlehenszinsen und erst mit dem Betrage, der die bisher aufgelaufenen Darlehenszinsen übersteigt, auf das Darlehen anzurechnen. Richtig ermittelte Beträge, die von dem für ein Gebarungsjahr rechtskräftig bemessenen Tilgungsbeitrag auf das Darlehen angerechnet worden sind, dürfen zur Deckung von Darlehenszinsen für ein darauf folgendes Gebarungsjahr nicht mehr herangezogen werden, es sei denn, daß die Anrechnung auf das Darlehen auf Grund einer für ein vorhergehendes Gebarungsjahr getroffenen Rekursentscheidung (§ 11, Absatz 2) abzuändern ist. Teilbeträge des Darlehens oder der Darlehenszinsen bis einschließlich 50 g sind zu vernachlässigen, darüber hinausgehende Teilbeträge bis einschließlich 99 g auf 1 S aufzurunden.

(2) Mit jeder Zahlungsaufforderung und mit jeder Rekursentscheidung, durch die der in der angefochtenen Zahlungsaufforderung ausgewiesene Tilgungsbeitrag ermäßigt wird, sind die Beträge, die von dem Tilgungsbeitrag auf das Darlehen und auf die Darlehenszinsen anrechenbar sind, sowie die Beträge, die nach Abzug sämtlicher für die Liegenschaft (das Baurecht) bisher bemessenen Tilgungsbeiträge mit dem Stande am 31. Dezember des Gebarungsjahres, auf das sich die Zahlungsaufforderung oder die Rekursentscheidung bezieht, als Darlehen und als Darlehenszinsen verbleiben, dem Beitragspflichtigen bekanntzugeben. Sie sind auch in der bei der Steuerbehörde verbleibenden Gleichschrift der Zahlungsaufforderung (vierte Seite der Tilgungsbeitragserklärung) vorzumerken.

(3) Vorstellungen wegen Berichtigung allfälliger Rechnungsverstöße bei der Berechnung der im Absatze 2 angeführten Beträge sind an die Bemessungsbehörde (§ 1) zu richten.

§ 13. Übertretung der Vorschriften über die

Tilgungsbeiträge. Steigerungen. Ordnungsstrafen.

(1) Im Falle einer Übertretung der Vorschriften über die Tilgungsbeiträge kann, wenn infolge dieser Übertretung kein oder ein zu geringer Betrag entrichtet wurde, der Beitragspflichtige von der zur Bemessung der Tilgungsbeiträge zuständigen Steuerbehörde verhalten werden, neben dem ordentlichen Tilgungsbeitrage und neben den allfälligen Verzugszinsen eine Steigerung im Ausmaße des zweifachen Betrages des verkürzten oder der Verkürzung ausgesetzten Tilgungsbeitrages an den Bundesschatz zu leisten (I. Abschnitt, § 8, Absatz 7, des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes).

(2) Die Bestimmungen der §§ 250 und 253 des Personalsteuergesetzes, B. G. Bl. Nr. 307 vom Jahre 1924, finden Anwendung.

(3) Die Nachtragsbemessung des Vertrages, um den der gesetzliche Tilgungsbeitrag gekürzt worden ist, die Vorschreibung der Steigerung und die Verhängung der Ordnungsstrafe erfolgen auf Grund des die Außerachtlassung der Vorschriften feststellenden amtlichen Befundes.

(4) Gegen die Vorschreibung der Steigerung und gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe ist der Rekurs an die Finanzlandesbehörde zulässig, der aufschiebende Wirkung hat.

(5) Wenn sich gegen einen Beitragspflichtigen der begründete Verdacht einer Hinterziehung der Tilgungsbeiträge ergibt, so ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung (Wohnbauförderung) zu verständigen, das im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen die weiteren Verfügungen zu treffen hat.

§ 14. Entrichtung der Tilgungsbeiträge,

Steigerungen, Ordnungsstrafen und Nebengebühren.

(1) Der für ein Gebarungsjahr entfallende Tilgungsbeitrag ist ohne Aufforderung und ohne vorangegangene amtliche Bemessung bei der zuständigen Einhebungsstelle (Absatz 3) bis längstens 15. Februar des nachfolgenden Jahres in barem zu entrichten.

(2) Wenn der Tilgungsbeitrag für ein Gebarungsjahr an den im Absatz 1 bestimmten Einzahlungsterminen nicht oder nicht in der nachträglich amtlich bemessenen Höhe entrichtet worden ist, so tritt, beginnend mit dem auf den Einzahlungstermin nächstfolgenden Tage, die Verpflichtung zur Bezahlung von Verzugszinsen für den fälligen Fehlbetrag ein. Nach Ablauf von 30 Tagen, gerechnet von dem auf die Zustellung der Zahlungsaufforderung nächstfolgenden Tage an, ist der fällige Fehlbetrag mittels des vorgeschriebenen Zwangsverfahrens (I. Abschnitt, § 8, Absatz 11, des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes) einzubringen.

(3) Als zuständige Einhebungsstelle für die Tilgungsbeiträge und die damit im Zusammenhang stehenden Steigerungen, Ordnungsstrafen und Nebengebühren werden bestimmt:

a)

Hinsichtlich der beitragspflichtigen Liegenschaften (Baurechte), die im Amtsbereiche einer Steueradministration in Wien gelegen sind, die zur Bemessung des Tilgungsbeitrages zuständige Steueradministration in Wien;

b)

hinsichtlich der beitragspflichtigen Liegenschaften (Baurechte), die im Amtsbereiche der Steueradministration in Graz gelegen sind, das Bundessteueramt in Graz;

c)

hinsichtlich der anderen beitragspflichtigen Liegenschaften (Baurechte) das Steueramt, in dessen Amtsbereich die Liegenschaft (das Baurecht) gelegen ist.

(4) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 2/1948.)

(5) Die mit den Tilgungsbeiträgen im Zusammenhange stehenden Steigerungen, Ordnungsstrafen und Nebengebühren sind auf die Tilgungsbeiträge nicht anrechenbar und jedenfalls in barem zu entrichten.

(6) Die Entrichtung in barem hat im Wege der Postsparkasse auf das Konto der zuständigen Einhebungsstelle zu erfolgen. Sie ist auch im Wege des Giroverkehrs der Nationalbank und des Erlagsvermittlungsverkehres des Wiener Girovereins und Kassenvereines nach den darüber bestehenden Vorschriften zulässig.

(7) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 2/1948.)

§ 15. Zahlungspflicht der Miteigentümer.

Mehrere Miteigentümer der durch den Bundeszuschuß begünstigten Liegenschaft (des durch den Bundeszuschuß begünstigten Baurechtes) sind mit Rücksicht darauf, daß sie alle Verpflichtungen aus dem Vertrage über das gemäß I. Abschnitt, § 3, Absatz 2, lit. d, des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes gewährte Darlehen zur ungeteilten Hand übernommen haben, auch hinsichtlich der entfallenden Tilgungsbeiträge zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.

§ 16. Allgemeine Bestimmungen.

(1) Die Organe der Steuerbehörde sind befugt, die Räume des durch den Bundeszuschuß begünstigten Wohnhauses zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen behördlichen Aufträge zu betreten und zu besichtigen.

(2) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes angeordnet ist, finden auf die Einbringung von Anzeigen und auf die Abgabe von Erklärungen, auf die Zustellungen, auf die Verpflichtung zur Auskunftserteilung an die Bemessungsbehörden, auf die Bucheinsicht, auf den Eintritt in die Räume des Wohnhauses, auf die oberste Leitung der Bemessung der Tilgungsbeiträge und auf die Einbringung von Rechtsmitteln die §§ 262 bis 270 und 272 bis 282 des Personalsteuergesetzes, B. G. Bl. Nr. 307 vom Jahre 1924, Anwendung.

Muster I

zur IV. Wohnbauförderungsverordnung (§ 3).


Mietvertragsanzeige.

(Anm.: Anlage nicht darstellbar es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anhang 1

Muster II

zur IV. Wohnbauförderungsverordnung (§ 4).


Tilgungsbeitragserklärung.

(Anm.: Anlage nicht darstellbar es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Muster III

zur IV. Wohnbauförderungsverordnung (§ 4).


Statistisches Blatt.

(Anm.: Anlage nicht darstellbar es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anhang 2

Muster IV

zur IV. Wohnbauförderungsverordnung (§ 10).


Erklärung wegen vereinfachter Bemessung.

(Anm.: Anlage nicht darstellbar es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anhang 3

Muster V

zur IV. Wohnbauförderungsverordnung (§ 14).


Erlagserklärung an das Postsparkassenamt.

(Anm.: Anlage nicht darstellbar es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

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