Verordnung der Bundesminister für Finanzen und für soziale Verwaltung vom 19. Jänner 1931 zur Durchführung des I. Abschnittes, § 8, des Bundesgesetzes vom 14. Juni 1929, B. G. Bl. Nr. 200 (IV. Wohnbauförderungsverordnung). *1)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des I. Abschnittes, § 8, des Bundesgesetzes vom 14. Juni 1929, B. G. Bl. Nr. 200 (Wohnbauförderungs- und Mietengesetz), wird zur Regelung der Bemessung und Entrichtung der Tilgungsbeiträge verordnet, wie folgt:
*1) I. - III. Wohnbauförderungsverordnung siehe B. G. Bl. Nr. 240, 241 und 350 von 1929.
§ 1. Bemessungsbehörden. Zuständigkeit.
(1) Mit der Bemessung der Tilgungsbeiträge werden die Steuerbehörden (Bezirkssteuerbehörden, Steueradministrationen) betraut.
(2) Jede Steuerbehörde ist zur Bemessung der Tilgungsbeiträge für die durch den Bundeszuschuß begünstigten Liegenschaften (die durch den Bundeszuschuß begünstigten Baurechte) zuständig, die in ihrem Amtsbereiche gelegen sind.
§ 2. Mitteilungen an die Bemessungsbehörden.
(1) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung wird für jede durch den Bundeszuschuß begünstigte Liegenschaft (jedes durch den Bundeszuschuß begünstigte Baurecht) die für die Bemessung und Entrichtung der Tilgungsbeiträge in Betracht kommenden Umstände, soweit sie sich aus den Verhandlungsschriften über die Begünstigung ergeben, fallweise der zuständigen Steuerbehörde mitteilen.
(2) In den Fällen des I. Abschnittes, § 7, Absatz 4 und 5, des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes ist die Hypothekenanstalt verpflichtet, den zurückgezahlten Darlehensbetrag sofort nach seiner Rückzahlung unter Anführung der Grundbuchseinlagezahl und der Katastralgemeinde der Liegenschaft (des Baurechtes) sowie des Namens und der Anschrift des Darlehensschuldners der zuständigen Steuerbehörde bekanntzugeben.
§ 3. Anzeige der Verträge über die Benützung
der Liegenschaft (des Baurechtes).
(1) Der Beitragspflichtige hat, wenn nicht eine andere besondere Anordnung getroffen ist, binnen zwei Wochen nach Abschluß jedes Vertrages über die Benützung von Teilen der Liegenschaft (des Baurechtes) oder nach Änderung eines solchen Vertrages an die zuständige Steuerbehörde eine schriftliche, von beiden Vertragsteilen gefertigte Mietvertragsanzeige nach dem Muster I zu erstatten, in welcher der wesentliche Inhalt des betreffenden Vertrages, insbesondere die Höhe des vereinbarten Mietzinses und die vereinbarten anderen Leistungen des Benützers anzugeben sind (I. Abschnitt, § 8, Absatz 8, des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes).
(2) Wenn die Liegenschaft (das Baurecht) als Ledigenheim mit häufig wechselndem Belag benützt wird, so sind anstatt der Mietvertragsanzeigen die allgemeinen Bedingungen, unter denen die einzelnen Teile der Liegenschaft (des Baurechtes) den Mietern zur ersten Benützung überlassen werden, binnen zwei Wochen nach der ersten Benützung der Liegenschaft (des Baurechtes) und jede Änderung dieser allgemeinen Bedingungen, insbesondere allgemeine Ermäßigungen oder Erhöhungen der Mietzinse binnen zwei Wochen nach dem Wirksamkeitsbeginn der Änderungen der zuständigen Steuerbehörde anzuzeigen.
(3) Wenn die im Absatz 1 und 2 festgesetzten Fristen zur Erstattung der Anzeigen am Tage der Kundmachung dieser Verordnung bereits ganz oder teilweise abgelaufen sind, so können die Anzeigen noch längstens binnen zwei Wochen nach der Kundmachung dieser Verordnung unter Vermeidung nachteiliger Rechtsfolgen erstattet werden.
(4) Mehrere Miteigentümer der Liegenschaft (des Baurechtes) sind verpflichtet, der Steuerbehörde einen Machthaber, der die Anzeigen zu erstatten hat, namhaft zu machen; wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, gilt der im Zusagebescheide erstgenannte Miteigentümer als Machthaber der übrigen.
§ 4. Tilgungsbeitragserklärung. Statistisches Blatt.
(1) Für jede durch den Bundeszuschuß begünstigte Liegenschaft (jedes durch den Bundeszuschuß begünstigte Baurecht) - mit Ausnahme der Liegenschaften (Baurechte), für die der Tilgungsbeitrag gemäß I. Abschnitt, § 8, Absatz 13, des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes entrichtet wird (§ 10, Absatz 7) - ist von dem auf die benützbare Vollendung des Wohnhauses nächstfolgenden Kalenderjahre an bis zum Erlöschen der Beitragspflicht alljährlich bis längstens 31. Jänner eine Tilgungsbeitragserklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Gebarungsjahr) abzugeben. Für die im Jahre 1929 benützbar vollendeten Wohnhäuser sind die Tilgungsbeitragserklärungen für die Gebarungsjahre 1929 und 1930 und für die im Jahre 1930 benützbar vollendeten Wohnhäuser die Tilgungsbeitragserklärungen für das Gebarungsjahr 1930 bis 28. Februar 1931 abzugeben.
(2) Die Tilgungsbeitragserklärung ist ohne persönliche Aufforderung bei der zuständigen Steuerbehörde nach dem Muster II (Anm.: Anhang 1 Muster II nicht darstellbar) in zwei Gleichschriften einzubringen. Die einzelnen Spalten - mit Ausnahme der stark umrandeten - sind dem Vordrucke entsprechend vom Beitragspflichtigen oder dessen Bevollmächtigten gemäß den Bestimmungen des Gesetzes wahrheitsgetreu und vollständig nach den tatsächlichen Verhältnissen des Gebarungsjahres auszufüllen. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist durch die Unterschrift des Beitragspflichtigen oder dessen Bevollmächtigten auf beiden Gleichschriften zu bekräftigen.
(3) Eine der beiden Gleichschriften der Tilgungsbeitragserklärung erhält der Beitragspflichtige von der Steuerbehörde mit der Bemessung des Tilgungsbeitrages für das Gebarungsjahr zurück (Zahlungsaufforderung).
(4) Der ersten für die Liegenschaft (das Baurecht) einzubringenden Tilgungsbeitragserklärung ist als Beilage ein statistisches Blatt nach dem Muster III anzuschließen, das - mit Ausnahme des stark umrandeten Teiles - vom Beitragspflichtigen dem Vordrucke entsprechend auszufüllen ist. Das statistische Blatt ist für das Bundesministerium für soziale Verwaltung (Wohnbauförderung) bestimmt.
(5) Auf die Abgabe der Tilgungsbeitragserklärung und des statistischen Blattes findet § 3, Absatz 4, Anwendung.
§ 5. Ermittlungsgrundlage (Bruttoertrag, Mietwert).
Bemessungsgrundlage.
(1) Der Bruttoertrag der durch den Bundeszuschuß begünstigten Liegenschaft (des durch den Bundeszuschuß begünstigten Baurechtes) umfaßt alle wegen der Benützung der Liegenschaft (des Baurechtes) bedungenen und empfangenen Leistungen, insbesondere den bedungenen und empfangenen Mietzins einschließlich des Entgeltes für die Benützung der Hofräume, Hausgärten u. s. w. sowie einschließlich etwaiger Portalzinse und der Vergütung für die Benützung und für den Betrieb der vom Hauseigentümer angelegten und erhaltenen Wasserleitungen, Beleuchtungs- und Heizanlagen u. s. w. Dem Mietzins hinzuzurechnen ist daher auch der Geldwert der dem Mieter zum Vorteil des Vermieters obliegenden Nebenleistungen sowie der dem Vermieter vorbehaltenen Nutzungen. Ein bedungener und empfangener Baukostenbeitrag, der sich gemäß seiner Vereinbarung als Mietzins darstellt, ist in den Bruttoertrag einzubeziehen; wenn er für eine über ein Gebarungsjahr hinausgehende Benützung der Liegenschaft (des Baurechtes) geleistet worden ist, so ist er auf die ersten fünf Gebarungsjahre in gleichen Teilen aufzuteilen. Uneinbringliche Mietzinse bilden keinen Bruttoertrag.
(2) Die Ermittlung des Mietwertes (I. Abschnitt, § 8, Absatz 5, des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes) hat in der Regel durch Vergleichung mit dem wirklichen Mietertrage von anderen durch den Bundeszuschuß begünstigen Häusern und Wohnungen (einschließlich des Gartens) ähnlicher Beschaffenheit im gleichen oder in einem gleichartigen Orte zu erfolgen.
(3) Von der Ermittlungsgrundlage sind als Kosten der Instandhaltung, der Verwaltung und des Betriebes (I. Abschnitt, § 8, Absatz 3, lit. b, des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes) nach dem im Gebarungsjahre verausgabten Betrage insbesondere in Abzug zu bringen:
Die Ausgaben für die Erhaltung des Gebäudes, des mitvermieteten Gartens, der Wasserleitungen, der Beleuchtungs- und Heizanlage u. s. w. sowie für den Betrieb dieser Anlagen; nicht abzugsfähig sind der Bauzins für ein Baurecht, die Auslagen für etwaigen Umbau, Ausbau oder bessere Ausstattung des Gebäudes oder für die Herstellung von Anlagen der obbezeichneten Art;
die Kosten der Versicherung des Gebäudes oder einzelner Teile oder der Versicherung von Zubehör des Gebäudes gegen Feuer oder anderen Schaden;
die Entlohnung des Hausadministrators und des Hauswartes.
(4) Öffentliche Abgaben, bei denen die Steuerpflicht für die ganz oder teilweise durch Vermietung benützten Gebäude den Mieter und für die nicht durch Vermietung benützten Gebäude oder Gebäudebestandteile den Eigentümer (dauernden Nutznießer) trifft (zum Beispiel Mietzins-, Wohnungsabgabe, Zins- und Schulheller u. dgl.), sind von der Ermittlungsgrundlage nur dann in Abzug zu bringen, wenn sie in ihr mitenthalten sind.
(5) Ein Abzug des Tilgungsbeitrages und ein Abzug für die Abnützung des Gebäudes sind unzulässig.
(6) Die um die zulässigen Abzüge gekürzte Ermittlungsgrundlage bildet die Bemessungsgrundlage des Tilgungsbeitrages.
§ 6. Auskunftspflicht des Beitragspflichtigen.
Bucheinsicht.
Der Beitragspflichtige ist verpflichtet, der Steuerbehörde auf ihr Verlangen alle Auskünfte, die zur Feststellung der Bemessungsgrundlage und zur Ermittlung der Höhe der Tilgungsbeiträge notwendig sind, zu erteilen und die hiefür in Betracht kommenden Bücher, Aufschreibungen, Schriftstücke und Behelfe zur Einsichtnahme vorzulegen.
§ 7. Überprüfung der Tilgungsbeitragserklärungen.
Bedenkenvorhalt.
(1) Die Steuerbehörde hat die abgegebenen Tilgungsbeitragserklärungen einer Prüfung zu unterziehen und nötigenfalls zu ergänzen und richtigzustellen.
(2) Wenn gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben des Beitragspflichtigen Bedenken bestehen, so hat die Steuerbehörde dem Beitragspflichtigen darüber einen ziffermäßig und sachlich begründeten Vorhalt zu machen und ihn aufzufordern, binnen einer angemessenen, zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine ausreichende Aufklärung zu geben und seine Angaben richtigzustellen oder zu ergänzen.
(3) Im Bedenkenvorhalte dürfen dem Beitragspflichtigen nur Fragen gestellt werden, die für die Bemessung des Tilgungsbeitrages von wesentlicher Bedeutung sind.
§ 8. Feststellung der Bemessungsgrundlage von Amts wegen.
(1) Die Steuerbehörde kann, ohne daß eine Säumnis im Sinne des Absatzes 2 vorliegt, unter Beachtung aller Ergebnisse des durchgeführten Verfahrens eine von der Tilgungsbeitragserklärung abweichende Feststellung der Bemessungsgrundlage in jenen Belangen vornehmen, in denen der Beitragspflichtige die vorgehaltenen Bedenken (§ 7, Absatz 2) nicht oder nicht vollständig entkräftet hat.
(2) Bringt der Beitragspflichtige eine Tilgungsbeitragserklärung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht ein, oder unterläßt er es ohne genügende Rechtfertigung, eine Anfrage der Steuerbehörde zur Erteilung von Auskünften zur Bemessung des Tilgungsbeitrages oder einen Bedenkenvorhalt fristgerecht zu beantworten oder einer Vorladung vor die Steuerbehörde zu diesem Zwecke Folge zu leisten oder der Aufforderung zur Gewährung der Bucheinsicht binnen der bestimmten Frist zu entsprechen, so kann die Steuerbehörde die für die Berechnung des Tilgungsbeitrages maßgebende Bemessungsgrundlage ohne Mitwirkung des Beitragspflichtigen nach den ihr vorliegenden Behelfen von Amts wegen feststellen. Liegen keine Behelfe für die Feststellung der Bemessungsgrundlage vor, so kann die Steuerbehörde die Schätzung der Bemessungsgrundlage nach den ihr bekannten Verhältnissen der Liegenschaft (des Baurechtes) unter allfälliger Bedachtnahme auf die Verhältnisse bei ihr bekannten gleichartigen Liegenschaften (Baurechten) vornehmen.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 schließen nicht aus, daß der Beitragspflichtige zur Leistung einer Steigerung gemäß I. Abschnitt, § 8, Absatz 7, des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes verhalten wird.
§ 9. Bemessung des Tilgungsbeitrages.
(1) Auf Grund der allenfalls ergänzten und berichtigten Tilgungsbeitragserklärung (§§ 4 und 7) oder der von Amts wegen festgestellten oder geschätzten Bemessungsgrundlage (§ 8) hat die Steuerbehörde für die durch den Bundeszuschuß begünstige Liegenschaft (für das durch den Bundeszuschuß begünstigte Baurecht) den Tilgungsbeitrag für jedes Gebarungsjahr zu bemessen.
(2) Bei der Bemessung des Tilgungsbeitrages gemäß I. Abschnitt, § 8, Absatz 3 und 4, des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes ist bis zum Gebarungsjahre, das der Ausgabe der in § 6 des bezogenen Gesetzesabschnittes angeführten Schuldverschreibungen vorangeht, zur Berechnung der Zinsen für die Eigenmittel der Zinssatz mit jährlich sieben vom Hundert anzunehmen.
(3) Bei der Bemessung des Tilgungsbeitrages gemäß I. Abschnitt, § 8, Absatz 12 und 13, des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes ist bis zum Gebarungsjahre, das der Ausgabe der in § 6 des bezogenen Gesetzesabschnittes angeführten Schuldverschreibungen vorangeht, der Darlehensbetrag anzunehmen, der in dem vom Beitragspflichtigen ausgestellten Schuldscheine über das gemäß § 3, Absatz 2, lit. d, des bezogenen Gesetzesabschnittes gewährte Darlehen enthalten ist. Wenn dieser Darlehensbetrag durch die ausgegebenen Schuldverschreibungen erhöht oder vermindert wird, so ist der Bemessung des Tilgungsbeitrages von dem Gebarungsjahre, in dem die Schuldverschreibungen ausgegeben werden, angefangen der erhöhte oder verminderte Darlehensbetrag zugrunde zu legen.
(4) Der gemäß I. Abschnitt, § 8, Absatz 12, des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes entfallende Tilgungsbeitrag ist hinsichtlich eines Zweifamilienhauses für jedes Kalenderjahr zu bemessen, in dem auch nur während eines Teiles die Voraussetzung für die Bemessung dieses Tilgungsbeitrages vorliegt.
(5) Bei der Festsetzung des jährlichen Tilgungsbeitrages sind Teilbeträge bis einschließlich 50 g zu vernachlässigen, darüber hinausgehende Teilbeträge bis einschließlich 99 g auf 1 S aufzurunden.
(6) Die bei der auf Grund einer Tilgungsbeitragserklärung vorgenommenen Bemessung richtiggestellten Berechnungen der Bemessungsgrundlage und des Tilgungsbeitrages sind in den beiden Gleichschriften der Tilgungsbeitragserklärung darzustellen.
§ 10. Vereinfachte Bemessung des Tilgungsbeitrages.
(1) Für eine durch den Bundeszuschuß begünstigte Liegenschaft (ein durch den Bundeszuschuß begünstigtes Baurecht), bei welcher (welchem) der durch das gemäß I. Abschnitt, § 3, Absatz 2, lit. d, des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes gewährte Darlehen zu deckende Betrag 30.000 S nicht übersteigt, kann der Beitragspflichtige innerhalb der Frist zur Einbringung der Tilgungsbeitragserklärung bei der Steuerbehörde die Erklärung abgeben, daß er es für ein Gebarungsjahr und für die Zeit von mindestens vier unmittelbar darauffolgenden Gebarungsjahren auf die amtliche Bemessung des Tilgungsbeitrages ankommen lassen will und demgemäß die Tilgungsbeitragserklärungen für die bezeichneten Gebarungsjahre, ausgenommen den im Absatz 5, erster Satz, angeführten Fall, nicht einbringen wird, wenn wegen dieser Unterlassung keine andere Rechtsfolge als die amtliche Feststellung der für die Bemessung der Tilgungsbeiträge maßgebenden Bemessungsgrundlage gemäß § 8, Absatz 2, eintritt und dabei der Tilgungsbeitrag für jedes der bezeichneten Gebarungsjahre mit dem von ihm angeführten Betrage bemessen wird. Diese Erklärung ist nach dem Muster IV (Anm.: Anhang 2 Muster IV nicht darstellbar) in zwei Gleichschriften einzubringen; auf ihre Einbringung findet § 3, Absatz 4, Anwendung. Wird die Erklärung für das erste Gebarungsjahr abgegeben, so ist ihr das statistische Blatt (Muster III) (Anm.: Muster III nicht darstellbar) als Beilage anzuschließen.
(2) Die Steuerbehörde kann auf Grund einer solchen Erklärung die Bemessung der Tilgungsbeiträge gemäß §§ 8 und 9 für sämtliche Gebarungsjahre des im Ansuchen angeführten Zeitraumes zugleich je mit dem vom Beitragspflichtigen angeführten Jahresbetrage vornehmen, wenn dieser Jahresbetrag den ihr bekannten Verhältnissen der Liegenschaft (des Baurechtes) angemessen ist und bei den im I. Abschnitte, § 8, Absatz 12, des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes angeführten Liegenschaften (Baurechten) mindestens den gemäß dieser Gesetzesbestimmung entfallenden Tilgungsbeitrag, sonst mindestens drei vom Hundert des gemäß I. Abschnitt, § 3, Absatz 2, lit. d, des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes gewährten Darlehens in seiner im Schuldscheine darüber angeführten oder durch die Ausgabe der Schuldscheine (§ 9, Absatz 3) berichtigten Höhe erreicht. Bei der Bemessung der Tilgungsbeiträge mit diesem Jahresbetrage sind darin die Zinsen im Ausmaße von jährlich eines vom Hundert für das gemäß § 3, Absatz 2, lit. d, des bezogenen Gesetzesabschnittes gewährte, durch bemessene Tilgungsbeiträge nicht gedeckte Darlehen inbegriffen.
(3) Eine der beiden Gleichschriften der Erklärung (Absatz 1) erhält der Beitragspflichtige von der Steuerbehörde mit der Bemessung des Tilgungsbeitrages für die Jahre des in der Erklärung bezeichneten Zeitraumes zurück (Zahlungsaufforderung).
(4) Wenn für ein Gebarungsjahr, für das der Tilgungsbeitrag gemäß Absatz 2 bereits bemessen ist, die Tilgungsbeitragserklärung gemäß § 4 eingebracht wird und sich daraus ein niedrigerer als der gemäß Absatz 2 bemessene Tilgungsbeitrag ergibt, so ist die Tilgungsbeitragserklärung als unwirksam zu behandeln. Hievon ist der Beitragspflichtige mit dem Hinweis auf seine Erklärung (Absatz 1) unter Zurückstellung einer Gleichschrift der eingebrachten Tilgungsbeitragserklärung zu verständigen.
(5) Wird jedoch in einer solchen Tilgungsbeitragserklärung (Absatz 4) vom Beitragspflichtigen nachgewiesen, daß die Ermittlungsgrundlage für das Gebarungsjahr infolge Leerstehungen von Räumen, infolge vertragsmäßiger Herabsetzung der Mietzinse oder infolge Uneinbringlichkeit von Mietzinsen auf weniger als zwei Drittel der bei dem Gebäude ohne Eintritt dieser Ereignisse erzielbaren Ermittlungsgrundlage vermindert ist, so ist für das Gebarungsjahr, für das diese Tilgungsbeitragserklärung eingebracht ist, und für die nicht abgelaufenen Gebarungsjahre des in der Erklärung (Absatz 1) bezeichneten Zeitraumes die gemäß Absatz 2 vorgenommene Bemessung des Tilgungsbeitrages als gegenstandslos zu behandeln. Der Tilgungsbeitrag für das Gebarungsjahr, für das die Tilgungsbeitragserklärung eingebracht ist, ist gemäß §§ 4 bis 9 zu bemessen; das gleiche gilt für die Bemessung der Tilgungsbeiträge für die noch nicht abgelaufenen Gebarungsjahre des in der Erklärung (Absatz 1) angeführten Zeitraumes, es sei denn, daß der Beitragspflichtige eine neuerliche Erklärung gemäß Absatz 1 einbringt.
(6) Wenn die Steuerbehörde die vereinfachte Bemessung der Tilgungsbeiträge nicht vornehmen kann, weil die im Absatz 2 angeführte Bedingung nicht erfüllt ist, so ist der Beitragspflichtige hievon zu verständigen und gleichzeitig aufzufordern, binnen einer angemessenen, mindestens achttägigen Frist die Tilgungsbeitragserklärung für das betreffende Gebarungsjahr nachträglich einzubringen. Gegen diese Verständigung und Aufforderung ist ein Rechtsmittel unzulässig.
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