Verordnung der Bundesminister für Finanzen und für soziale Verwaltung vom 24. März 1931 über die Ausgabe von Wohnbauobligationen (V. Wohnbauförderungsverordnung) *1)
Präambel/Promulgationsklausel
*1) I. - IV. Wohnbauförderungsverordnung siehe BGBl. Nr. 240, 241, 350 von 1929 und Nr. 47 von 1931.
Artikel I. Auf Grund des § 3, Absatz 2, Buchstabe d, des I. Abschnittes des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes vom 14. Juni 1929, B. G. Bl. Nr. 200, wird verordnet, wie folgt:
Die Kommunalkreditanstalt des Landes Oberösterreich in Linz, die Wiener Landeshypothekenanstalt und die Oesterreichische Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe in Wien sind Hypothekenanstalten im Sinne dieses Gesetzes.
Artikel II. Auf Grund des § 6 des I. Abschnittes des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes vom 14. Juni 1929, B. G. Bl. Nr. 200, wird hinsichtlich des ersten Teilbetrages der von den Hypothekenanstalten auszugebenden Schuldverschreibungen (Wohnbauobligationen) im Nennwerte von 150 Millionen Schilling verordnet, wie folgt:
§ 1. Die Schuldverschreibungen der Hypothekenanstalten (§ 6, Absatz 1, der I. Wohnbauförderungsverordnung (B. G. Bl. Nr. 240 aus 1929) und Artikel I dieser Verordnung), die auf Grund der Zusage der Bundeszuschüsse ausgegeben werden, sind auf Schilling Gold und eine 40jährige Laufzeit zu stellen; sie sind mit einer am 1. April 1931 beginnenden Verzinsung von 7 vom Hundert des Nennwertes auszustatten. Die Herstellung der Formulare hat nach dem Muster in Anlage 1 zu erfolgen.
§ 2. Die Tilgung hat außer den Fällen einer verstärkten Tilgung oder vorzeitigen gänzlichen Rückzahlung nach dem Tilgungsplane in Anlage 2 stattzufinden.
§ 3. (1) Die Hypothekenanstalten sind verpflichtet, die auf Grund dieser Verordnung ausgegebenen Schuldverschreibungen dem Oesterreichischen Credit-Institute für öffentliche Unternehmungen und Arbeiten in Wien zwecks einheitlicher Verwertung als kautionsmäßig gebundene Unterlage für eine eigene Emission (Überemission) einzuliefern und den Bund unwiderruflich anzuweisen, die ihnen gemäß § 5, Absatz 1, des I. Abschnittes des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes zu leistenden Barzuschüsse, soweit sie für den Dienst der eingelieferten Schuldverschreibungen erforderlich sind, auf Rechnung dieses Dienstes, jeweils unmittelbar an das Oesterreichische Credit-Institut für öffentliche Unternehmungen und Arbeiten als Besitzer der auf Grund dieser Verordnung ausgegebenen Schuldverschreibungen zu zahlen. Der Bund wird diese Anweisung annehmen.
(2) In denjenigen Fällen, in welchen die Berechtigung zu einer Zahlung in Schuldverschreibungen der in § 6 des I. Abschnittes des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes bezeichneten Art vereinbarungsgemäß oder auf Grund des Gesetzes besteht, kann die Leistung in Schuldverschreibungen der Überemission des Oesterreichischen Credit-Institutes für öffentliche Unternehmungen und Arbeiten (Absatz 1) erfolgen.
§ 4. Die Bestimmungen der Satzungen der einzelnen Hypothekenanstalten finden auf die Schuldverschreibungen der in § 6 des I. Abschnittes des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes bezeichneten Art nur insoweit Anwendung, als sie nicht im Widerspruch mit dem Wohnbauförderungs- und Mietengesetze und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen stehen.
Anlage 1.
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(Anm.: Anlage nicht darstellbar.)
Anlage 2.
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(Anm.: Anlage nicht darstellbar.)
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