Gesetz zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt. Vom 16. Juni 1933
§ 1
Der Reichsverkehrsminister wird ermächtigt, zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt, namentlich zum Ausgleich zwischen dem Angebot an Frachtgut und Frachtraum, verkehrswirtschaftliche Maßnahmen zu treffen. Er kann insbesondere
Schiffahrttreibende zu öffentlich-rechtlichen Verbänden zusammenschließen sowie die Ausnutzung des Kahn- und Schlepparks und seine Vermehrung beschränken,
selbst oder durch dazu von ihm ermächtigte Verbände oder andere Stellen Mindest- und Höchstentgelte in der Binnenschiffahrt (Beförderungspreise, Anteilfrachten, Schlepplöhne, Maklerentgelte, Schiffsmieten, Vergütungen für die Einlagerung von Gütern in Binnenschiffen oder dergleichen) festsetzen und die Verteilung des Fracht- und des Lagergutes und der Schleppgelegenheiten regeln,
zur Durchführung von Abwrackmaßnahmen den zu a) genannten Verbänden das Recht verleihen, Umlagen zu erheben.
§ 2
Die nach § 1 Buchstabe a gebildeten Verbände und die nach § 1 Buchstabe b ermächtigten Verbände und anderen Stellen unterstehen staatlicher Aufsicht. Der Reichsverkehrsminister bestimmt die Aufsichtsbehörden. Er kann die Aufsicht Landesbehörden übertragen.
§ 3
Die Aufsichtsbehörden über die nach § 1 Buchstabe a gebildeten Verbände können sich zur Durchführung der Aufsicht besonderer Beauftragter bedienen.
Sie können auch in die Geschäftsbücher der Mitglieder der Verbände Einsicht nehmen.
Stellt die Aufsichtsbehörde fest, daß Maßnahmen eines Verbandes gegen das Gemeinwohl verstoßen oder daß Aufgaben eines Verbandes nicht genügend erfüllt werden, so kann sie Aufgaben des Verbandes an Stelle der Organe selbst wahrnehmen oder mit Zustimmung des Reichsverkehrsministers durch besondere Beauftragte wahrnehmen lassen. Die Entschließung der Aufsichtsbehörde ist dem Vorstand des Verbandes schriftlich zu eröffnen. Die durch die Tätigkeit der Beauftragten entstehenden Kosten trägt der Verband.
§ 4
Die den Verbänden (§ 1 Buchstabe a und b) von ihren Mitgliedern geschuldeten geldlichen Leistungen können nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben eingezogen werden.
§ 5
Die Polizeibehörden sind auf Ersuchen der Aufsichtsbehörden verpflichtet, diese bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
§ 6
Der Reichsverkehrsminister kann Zuwiderhandlungen gegen die von ihm oder mit seiner Ermächtigung getroffenen Anordnungen mit Geldstrafe bedrohen.
§ 7
Der Reichsverkehrsminister kann zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen erlassen; er kann auch, soweit er dies zur Erreichung der Zwecke dieses Gesetzes für notwendig hält, ergänzende Vorschriften erlassen. Er kann ferner das Außerkrafttreten dieses Gesetzes oder einzelner Teile anordnen und dabei die dazu notwendigen Übergangsvorschriften erlassen.
§ 8
Der dritte, die Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt betreffende Teil der Verordnung des Reichspräsidenten zur Anpassung einiger Gesetze und Verordnungen an die veränderte Lage von Wirtschaft und Finanzen (Anpassungsverordnung) vom 23. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. Teil I S. 783) wird aufgehoben. Soweit auf Grund dieser Verordnung Verbände und andere Stellen gebildet und Durchführungsverordnungen und Bekanntmachungen erlassen worden sind, bleiben diese Maßnahmen in Kraft und gelten bis auf weiteres als Durchführungsmaßnahmen zu diesem Gesetz.
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