(Übersetzung.) Entwurf eines Übereinkommens über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1936-08-16
Status Aufgehoben · 1949-03-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Australien 380/1935 Belgien 380/1935 Bulgarien 380/1935 Chile 380/1935 China 380/1935 Dänemark 380/1935 Deutschland 380/1935 Estland 380/1935 Finnland 380/1935 Frankreich 380/1935 Griechenland 255/1936 Indien 380/1935 Irland 380/1935 Italien 380/1935 Japan 380/1935 Jugoslawien 380/1935 Litauen 380/1935 Luxemburg 380/1935 Mexiko 380/1935 Nicaragua 380/1935 Niederlande 380/1935 Norwegen 380/1935 Polen 380/1935 Portugal 380/1935 Rumänien 380/1935 Schweden 380/1935 Schweiz 380/1935 Spanien 380/1935 Südafrika 380/1935 Tschechoslowakei 380/1935 Ungarn 18/1938 Uruguay 380/1935 *Venezuela 380/1935

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für die auswärtigen Angelegenheiten und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 5. August 1935.

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 16. August 1935 im Generalsekretariat des Völkerbundes hinterlegt; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 3, Absatz 2, für Österreich am 16. August 1936 in Kraft.

Das Übereinkommen wurde bis zum heutigen Tage von nachstehenden Staaten ratifiziert: Südafrikanische Union (diese Ratifikation wird jedoch erst wirksam werden, wenn die Ratifikationen Großbritanniens, Deutschlands, Frankreichs und Italiens durch den Generalsekretär des Völkerbundes eingetragen sein werden), Deutschland, Australien einschließlich des Gebietes von Nauru, Österreich, Belgien ohne Belgisch-Kongo und ohne die unter belgischem Mandate gelegenen Gebiete, Bulgarien, Chile, China, Dänemark ohne Grönland (das Übereinkommen wird jedoch für Dänemark erst dann in Kraft treten, wenn es auch durch Deutschland, Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien und die Niederlande ratifiziert sein wird), Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Freistaat Irland, Indien, Italien, Japan einschließlich Koreas, Formosas, Karafutos, des Pachtgebietes von Kouran-Toung und der Südseeinseln unter japanischem Mandate, Litauen, Luxemburg, Mexiko, Nikaragua, Norwegen, Niederlande, Polen, Portugal ohne Kolonien, Rumänien, Schweden, Schweiz, Tschechoslowakei, Uruguay, Venezuela und Jugoslawien.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem der von der XII. Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes am 21. Juni 1929 angenommene Entwurf eines Übereinkommens über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken, welches also lautet: …

die verfassungsmäßige Genehmigung des Bundestages erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 30. Mai 1929 zu ihrer zwölften Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, betreffend die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken, eine Frage, die zum ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines Entwurfes eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1929, den folgenden Entwurf eines Übereinkommens an zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Ägypten 39/1964 Ä1 Argentinien 219/1950 Australien 380/1935, 380/1935, 219/1950 , 39/1964 Ä1 Belgien 380/1935, 219/1950 Bulgarien 380/1935, 219/1950 Burkina Faso 39/1964 Ä1 Chile 380/1935, 219/1950 China 380/1935, 219/1950 , 39/1964 Ä1 Côte d’Ivoire 39/1964 Ä1 Dänemark 380/1935, 219/1950 , 39/1964 Ä1 Deutschland 380/1935 Deutschland/BRD 39/1964 Ä1 Estland 380/1935, 219/1950 K Finnland 380/1935, 219/1950 Frankreich 380/1935, 219/1950 Ghana 39/1964 Ä1 Griechenland 255/1936, 219/1950 Indien 380/1935, 219/1950, 39/1964 Ä1 Irak 39/1964 Ä1 Irland 380/1935, 219/1950, 39/1964 Ä1 Israel 39/1964 Ä1 Italien 380/1935, 219/1950 Japan 380/1935, 219/1950 K Jordanien 39/1964 Ä1 Jugoslawien 380/1935, 219/1950 K Kanada 219/1950, 39/1964 Ä1 Kuwait 39/1964 Ä1 Litauen 380/1935, 219/1950 K Luxemburg 380/1935, 219/1950 Marokko 39/1964 Ä1 Mexiko 380/193, 219/1950 Myanmar 219/1950 Neuseeland 39/1964 Ä1 Nicaragua 380/1935, 219/1950 K Niederlande 380/1935, 219/1950 Niger 39/1964 Ä1 Nigeria 39/1964 Ä1 Norwegen 380/1935, 219/1950, 39/1964 Ä1 Pakistan 219/1950 Polen 380/1935, 219/1950 Portugal 380/1935, 219/1950 Rumänien 380/1935, 219/1950 K Schweden 380/1935, 219/1950, 39/1964 Ä1 Schweiz 380/1935, 219/1950, 39/1964 Ä1 Spanien 380/1935, 219/1950 K, 39/1964 Ä1 Südafrika 380/1935, 219/1950 Thailand 39/1964 Ä1 Tschad 39/1964 Ä1 Tschechoslowakei 380/1935, 219/1950 Tunesien 39/1964 Ä1 Ungarn 18/1938, 219/1950 Uruguay 380/1935, 219/1950 Venezuela 380/1935, 219/1950 Vereinigtes Königreich 39/1964 Ä1 *Zentralafrikanische R 39/1964 Ä1

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für die auswärtigen Angelegenheiten und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 5. August 1935.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 219/1950)

Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 16. August 1935 im Generalsekretariat des Völkerbundes hinterlegt; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 3, Absatz 2, für Österreich am 16. August 1936 in Kraft.

Das Übereinkommen wurde bis zum heutigen Tage von nachstehenden Staaten ratifiziert: Südafrikanische Union (diese Ratifikation wird jedoch erst wirksam werden, wenn die Ratifikationen Großbritanniens, Deutschlands, Frankreichs und Italiens durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen sein werden), Deutschland, Australien einschließlich des Gebietes von Nauru, Österreich, Belgien ohne Belgisch-Kongo und ohne die unter belgischem Mandate gelegenen Gebiete, Bulgarien, Chile, China, Dänemark ohne Grönland (das Übereinkommen wird jedoch für Dänemark erst dann in Kraft treten, wenn es auch durch Deutschland, Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien und die Niederlande ratifiziert sein wird), Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Freistaat Irland, Indien, Italien, Japan einschließlich Koreas, Formosas, Karafutos, des Pachtgebietes von Kouran-Toung und der Südseeinseln unter japanischem Mandate, Litauen, Luxemburg, Mexiko, Nikaragua, Norwegen, Niederlande, Polen, Portugal ohne Kolonien, Rumänien, Schweden, Schweiz, Tschechoslowakei, Uruguay, Venezuela und Jugoslawien.

Gegenwärtig sind folgende Staaten nicht mehr Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation:

Deutsches Reich, Estland, Japan, Jugoslawien, Litauen, Nikaragua, Rumänien, Spanien

Dänemark

Bedingte Ratifikation.

Südafrikanische Union

Bedingte Ratifikation.

Myanmar

Auf Grund der Gesetzgebung vom Jahre 1935 hat Birma seit 1. April 1937 aufgehört, einen Teil Indiens zu bilden. Es ist vereinbart worden, daß Birma für die von Indien bis 31. März 1937 ratifizierten 14 Übereinkommen gebunden bleibt. Das angeführte Datum ist das, zu welchem die Ratifikation Indiens eingetragen wurde.

Pakistan

Pakistan, das seit 15. August 1947 aufgehört hat, einen Teil Indiens zu bilden und das am 31. Oktober 1947 Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation geworden ist, hat das Internationale Arbeitsamt mit einem Schreiben vom 26. Jänner 1948 in Kenntnis gesetzt, daß es sich verpflichten würde, die von der indischen Regierung ratifizierten Übereinkommen weiter gelten zu lassen. Das angeführte Datum ist das, zu welchem die Ratifikation Indiens eingetragen wurde.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem der von der XII. Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes am 21. Juni 1929 angenommene Übereinkommen über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken, welches also lautet: …

die verfassungsmäßige Genehmigung des Bundestages erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 30. Mai 1929 zu ihrer zwölften Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, betreffend die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken, eine Frage, die zum ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines Entwurfes eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1929, den folgenden Übereinkommen an, das als Übereinkommen (Nr. 27) über die Gewichtsbezeichnung an auf Schiffen beförderten Frachtstücken bezeichnet wird zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation:

Artikel 1. An Frachtstücken oder anderen Gegenständen von 1000 kg (1 metrische Tonne) oder mehr Bruttogewicht, die im Gebiet eines Mitgliedes, das dieses Übereinkommen ratifiziert, zur Beförderung zur See oder auf Binnenwasserstraßen aufgegeben werden, muß an der Außenseite eine verständliche und dauerhafte Angabe des Bruttogewichtes angebracht werden, bevor die Verladung auf ein Schiff erfolgt.

Für Ausnahmefälle, in denen es schwierig ist, das genaue Gewicht zu bestimmen, kann die Gesetzgebung eine annähernde Gewichtsbezeichnung zulassen.

Die Verpflichtung, für die Durchführung dieser Bestimmung Sorge zu tragen, trifft ausschließlich die Regierung des Staates, in dessen Gebiet das Frachtstück aufgegeben wird, aber nicht die Regierung eines Staates, dessen Gebiet es auf seinem Wege zum Bestimmungsorte durchläuft.

Der Gesetzgebung bleibt es vorbehalten, zu bestimmen, ob die Verpflichtung, das Gewicht in der oben angegebenen Weise zu bezeichnen, dem Absender oder einer anderen Person oder Stelle obliegt.

Artikel 1. 1. An Frachtstücken oder anderen Gegenständen von 1000 kg (1 metrische Tonne) oder mehr Bruttogewicht, die im Gebiet eines Mitgliedes, das dieses Übereinkommen ratifiziert, zur Beförderung zur See oder auf Binnenwasserstraßen aufgegeben werden, muß an der Außenseite eine verständliche und dauerhafte Angabe des Bruttogewichtes angebracht werden, bevor die Verladung auf ein Schiff erfolgt.

2.

Für Ausnahmefälle, in denen es schwierig ist, das genaue Gewicht zu bestimmen, kann die Gesetzgebung eine annähernde Gewichtsbezeichnung zulassen.

3.

Die Verpflichtung, für die Durchführung dieser Bestimmung Sorge zu tragen, trifft ausschließlich die Regierung des Staates, in dessen Gebiet das Frachtstück aufgegeben wird, aber nicht die Regierung eines Staates, dessen Gebiet es auf seinem Wege zum Bestimmungsorte durchläuft.

4.

Der Gesetzgebung bleibt es vorbehalten, zu bestimmen, ob die Verpflichtung, das Gewicht in der oben angegebenen Weise zu bezeichnen, dem Absender oder einer anderen Person oder Stelle obliegt.

Artikel 2. Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 2. Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind unter den Bedingungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 3. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation beim Sekretariat eingetragen ist.

Es tritt in Kraft ein Jahr, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generalsekretär eingetragen worden sind.

In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied ein Jahr nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Artikel 3. 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation beim Internationales Arbeitsamt eingetragen ist.

2.

Es tritt in Kraft ein Jahr, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3.

In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied ein Jahr nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Artikel 4. Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Sekretariat eingetragen sind, teilt der Generalsekretär des Völkerbundes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

Artikel 4. Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationales Arbeitsamt eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

Artikel 5. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbundes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung beim Sekretariat ein.

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatze genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 5. 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.

2.

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatze genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 6. Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens jeweils bei Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und darüber zu entscheiden, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 6. Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 7. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, so schließt die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied ohne weiteres die Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Rücksicht auf die in Artikel 5 vorgesehene Frist. Voraussetzung ist dabei, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

Vom Inkrafttreten des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 7. 1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, so schließt die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied ohne weiteres die Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Rücksicht auf die in Artikel 5 vorgesehene Frist. Voraussetzung ist dabei, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

2.

Vom Inkrafttreten des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

3.

Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.

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