Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Ausgabe von Wohnbauobligationen (VII. Wohnbauförderungsverordnung). *1)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1936-03-11
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 des I. Abschnittes des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes, B. G. Bl. Nr. 200/1929, wird hinsichtlich des zweiten Teilbetrages der von den Hypothekenanstalten auszugebenden Schuldverschreibungen (Wohnbauobligationen) im Nennwerte von 80 Millionen Schilling verordnet, wie folgt:


*1) I. - VII. Wohnbauförderungsverordnung siehe BGBl. Nr. 240, 241, 350/1929, 47 und 81/1931 und I 48/1934

§ 1. Die Schuldverschreibungen der Hypothekenanstalten (§ 6 Absatz 1, der I. Wohnbauförderungsverordnung, B. G. Bl. Nr. 240/1929, und Artikel I der V. Wohnbauförderungsverordnung, B. G. Bl. Nr. 81/1931), die auf Grund der Zusage der Bundeszuschüsse ausgegeben werden, sind auf Schilling und eine 40jährige Laufzeit zu stellen; sie sind mit einer am 1. März 1936 beginnenden Verzinsung von 5 vom Hundert des Nennwertes auszustatten. Die Herstellung der Formulare hat nach dem Muster in Anlage 1 zu erfolgen.

§ 2. Die Tilgung hat außer den Fällen einer verstärkten Tilgung oder vorzeitigen gänzlichen Rückzahlung nach dem Tilgungsplane in Anlage 2 stattzufinden.

§ 3. Die Bestimmungen der §§ 3 und 4 des Artikels II der V. Wohnbauförderungsverodnung, B. G. Bl. Nr. 81/1931, finden auf die im § 1 erwähnten Schuldverschreibungen entsprechend Anwendung.

§ 4. Die im § 1 bezeichneten Hypothekenanstalten haben die Anpassung der Verträge über die gemäß § 3, Absatz 2, lit. d, und § 3 Absatz 4, des I. Abschnittes des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes, B. G. Bl. Nr. 200/1929, gewährten und im Grundbuch pfandrechtlich sichergestellten Darlehen, die als Kaution zur Fundierung der Schuldverschreibungen der zweiten Teilausgabe der Wohnbauobligationen bestellt sind, an den Wortlaut der Schuldverschreibungen sowie die Herstellung des entsprechenden Grundbuchsstandes zu veranlassen. Gleichzeitig haben die Hypothekenanstalten zu erwirken, daß die das Kautionsband betreffenden Eintragungen im Grundbuche bei allen gemäß § 3, Absatz 2, lit. d, und § 3, Absatz 4, des I. Abschnittes des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes gewährten Darlehen in einer Weise ergänzt werden, daß daraus in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich wird, für welche Teilausgabe der Wohnbauobligationen das einzelne Darlehen als Kaution dient.

Anlage 1.


(Anm.: Anlage nicht darstellbar es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 2.


(Anm.: Anlage nicht darstellbar es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.