Bundesgesetz, betreffend die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen zu befördernden Frachtstücken
§ 1. (1) Frachtstücke oder andere Gegenstände von 1000 kg oder mehr Bruttogewicht, die bei einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmung zur Beförderung aufgegeben werden und zur Verschiffung auf See oder auf Binnenwasserstraßen bestimmt sind, müssen seitens des Absenders auf der Außenseite mit einer verständlichen und dauerhaften Angabe des Bruttogewichtes versehen sein.
(2) Bei Frachtstücken, deren genaues Gewicht nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann, genügt die Angabe des annähernden Gewichtes; in diesem Fall ist die Gewichtsbezeichnung ausdrücklich als annähernd zu bezeichnen.
§ 2. (1) Über Verlangen des Absenders hat der Frachtführer diesem eine schriftliche Bestätigung über die erfolgte Gewichtsbezeichnung auszufolgen.
(2) Gegenüber dem Frachtführer kommt den Gewichtsangaben keine rechtliche Bedeutung zu.
(3) Der Frachtführer darf die angebrachten Gewichtsbezeichnungen nicht entfernen oder ändern.
§ 3. Wer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.
§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt am 16. August 1936 in Kraft.
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