Bundesgesetz, betreffend die Förderung der Errichtung von Kleinwohnungshäusern (KlWFG.)
§ 1. Die Errichtung von Kleinwohnungshäusern, das sind Häuser mit einer oder mit mehreren Kleinwohnungen, durch Neubau oder gänzlichen Umbau (§ 1, Z 1 und 4, des Gesetzes R. G. Bl. Nr. 242/1911) wird, sofern mit deren Bau nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wird, durch den Bund nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gefördert.
§ 2. (1) Voraussetzungen für eine solche Förderung sind:
Der Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) muß mindestens 40 vom Hundert des Gesamterfordernisses (§ 7, Absatz 1) durch Eigenmittel aufbringen. Bei Ermittlung der Höhe der Eigenmittel ist auch der reine Wert des Baugrundes (Baurechtes) in Anschlag zu bringen, soweit er 15 vom Hundert des Gesamterfordernisses nicht übersteigt. Das übrige Erfordernis ist durch zu angemessenen Bedingungen zugesicherte erst- und zweitstellige, in Annuitäten tilgbare Hypothekardarlehen zu decken. Das zweitstellige Darlehen darf 30 vom Hundert des Gesamterfordernisses nicht übersteigen.
Die zu errichtenden Baulichkeiten müssen überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sein. Sie haben in bautechnischer und gesundheitlicher Hinsicht den Anforderungen zu entsprechen, die an gesunde, zweckmäßig eingeteilte und solid gebaute Dauerwohnungen zu stellen sind.
Die in diesen Baulichkeiten zu schaffenden Wohnungen dürfen nur Kleinwohnungen sein, das sind baulich in sich abgeschlossene Wohnungen in einfacher bis mittelguter Ausstattung, mit einer Gesamtnutzfläche von nicht mehr als 80 m2.
(2) Auf die Errichtung von Baulichkeiten, die für den Betrieb der Fremdenbeherbergung oder für die Unterbringung von Heil- oder Erholungsbedürftigen dienen, auf Wohnhäuser mit Saisonwohnungen, dann auf Werkswohnhäuser, auf Unterkünfte für Angehörige des Bundesheeres und der Sicherheitsexekutive (Kasernen), auf Wohnhäuser, die nach ihrer örtlichen Lage ausschließlich nur für die Arbeiter und Angestellten bestimmter Betriebe in Betracht kommen können, sowie auf die Errichtung von Baulichkeiten, die vorwiegend dem Gastgewerbe dienen, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
§ 3. Für die Förderung im Sinne der Bestimmungen dieses Gesetzes kommen nur Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) in Betracht, die als physische Personen die österreichische Bundesbürgerschaft besitzen oder als juristische Personen ihren Sitz im Inlande haben.
§ 4. (1) Zur Förderung der den Bedingungen dieses Gesetzes entsprechenden Bauvorhaben ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, für die schuldscheinmäßige Verzinsung und Tilgung der zweitstelligen Hypothekardarlehen, die Liegenschaftseigentümern (Bauberechtigten) zur Errichtung der im § 1 angeführten Bauten gewährt werden, die Ausfallsbürgschaft im Sinne des § 6 namens des österreichischen Bundesschatzes zu übernehmen.
(2) Die Summe solcher Darlehen, für die die Ausfallsbürgschaft übernommen werden kann, darf den Betrag von 20 Millionen Schilling nicht übersteigen.
(3) Die Ausfallsbürgschaft kann nur für Darlehen übernommen werden, die auf Schillinge lauten. Sie wird durch eine vom Bundesministerium für Finanzen auf der Schuldurkunde beigesetzte Erklärung übernommen.
§ 5. Die Ausfallsbürgschaft darf nur übernommen werden,
wenn sich der Gläubiger des zweitstelligen Hypothekardarlehens verpflichtet:
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung jede Säumnis des Schuldners in der Erfüllung seiner schuldscheinmäßigen Verpflichtungen bekanntzugeben,
dem Schuldner ohne Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung keine Stundung seiner Verpflichtungen zu gewähren,
keine Abtretung oder Umwandlung des Hypothekardarlehens oder eines Teiles desselben ohne Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung vorzunehmen,
kein neues Darlehen im Rahmen des noch nicht gelöschten Pfandrechtes für die getilgten Darlehensraten zu gewähren,
den Schuldner, dem er das Darlehen ursprünglich gewährt hat, nicht ohne Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung aus seiner persönlichen Haftung zu entlassen;
wenn die Verpflichtung des Schuldners (Liegenschaftseigentümers, Bauberechtigten) zugunsten des österreichischen Bundesschatzes einverleibt ist, daß alle Pfandrechte, die dem Pfandrechte für die Forderung vorangehen, für die der österreichische Bundesschatz die Ausfallsbürgschaft übernehmen soll, nach Tilgung der ihnen zugrunde liegenden Forderungen vorbehaltlos gelöscht werden (§ 469a a. b. G. B.). Doch ist mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung die Umwandlung einer solchen Forderung mit dem jeweils noch aushaftenden Schuldbetrag zulässig.
§ 6. (1) Kraft der Übernahme der Ausfallsbürgschaft ist der österreichische Bundesschatz nur in folgenden Fällen zu Ersatzleistungen an den Gläubiger verpflichtet:
Der Bundesschatz hat dem Gläubiger den noch unberichtigt aushaftenden Darlehensbetrag samt allen Nebenverbindlichkeiten nach Maßgabe der für den Schuldner auf Grund des Schuldscheines geltenden Bestimmungen zu ersetzen, wenn eine vom Gläubiger auf die Liegenschaft (das Baurecht) rechtzeitig geführte Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben ist oder nicht zur vollkommenen Befriedigung der Forderung des Gläubigers geführt hat. Hinsichtlich der Nebengebühren erstreckt sich die Ausfallsbürgschaft nur auf nicht ältere als dreijährige Rückstände an vertragsmäßigen Zinsen und Zinseszinsen und bei vertragsmäßigen Nebenleistungen nur bis zur Höhe der im Darlehensvertrage vereinbarten Kaution. Der Gläubiger ist verpflichtet, nach Beendigung des Zwangsversteigerungsverfahrens den unberichtigten Teil des Darlehens dem Bundesministerium für soziale Verwaltung sofort zur Kenntnis zu bringen. Die Zahlungsverpflichtung des österreichischen Bundesschatzes tritt nicht vor dem Ende des der Bekanntgabe folgenden Kalendermonates ein.
Der Bundesschatz hat dem Gläubiger den Ausfall zu ersetzen, den dieser durch einen mit dem Schuldner über dessen schuldscheinmäßige Verpflichtungen abgeschlossenen Vergleich erleidet, wenn der Bundesminister für soziale Verwaltung diesem Vergleich zugestimmt hat. Diese Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn durch den Vergleich der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten des Schuldners nicht vermindert wird.
(2) Wurde bei der Zwangsversteigerung die Liegenschaft vom Gläubiger selbst um einen den Schätzwert nicht erreichenden Betrag erstanden, so erlischt sein Anspruch gegen den österreichischen Bundesschatz, soweit seine Forderung in einem dem Schätzwert entsprechenden Meistbote Deckung gefunden hätte.
(3) Bei Geltendmachung des Anspruches auf den Ersatz des Ausfalles gegen den österreichischen Bundesschatz hat der Gläubiger seine Forderung gegen den Schuldner samt den dafür bestellten Sicherheiten in dem Betrage, der nach Absatz 1 dem Gläubiger vom österreichischen Bundesschatze zu ersetzen ist, auf diesen zu übertragen; falls dazu eine Eintragung in ein öffentliches Buch erforderlich ist, ist diese Eintragung zu vollziehen.
§ 7. (1) Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte), die für die in § 1 angeführten Bauten die Übernahme der Ausfallsbürgschaft anstreben, haben das Gesuch beim Bundesministerium für soziale Verwaltung (Bundes-Wohn- und Siedlungsamt) einzureichen. Dem Gesuch sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des Bauvorhabens erforderlichen Behelfe anzuschließen, insbesondere der Nachweis, daß das Bauvorhaben von der zuständigen Baubehörde bereits genehmigt ist, ferner der Grundbuchauszug und Grundbesitzbogen hinsichtlich des Baugrundes, der Bauplan, die Baubeschreibung und eine zergliederte, nach den durch Verordnung festzusetzenden Richtlinien aufgestellte Darstellung (Kostenvoranschlag) des zur Ausführung des Baues notwendigen Gesamterfordernisses. Als Gesamterfordernis haben bei Anwendung dieses Gesetzes die Baukosten zuzüglich des reinen Wertes des Baugrundes (des Baurechtes) zu gelten; hiebei ist als reiner Wert der Wert des Baugrundes (Baurechtes) nach Abzug der etwa darauf haftenden Lasten zu verstehen.
(2) Der Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) hat gleichzeitig mit der Einbringung des Gesuches nachzuweisen:
daß er Eigenmittel in der Höhe von mindestens 40 vom Hundert des Gesamterfordernisses (Absatz 1) verfügbar hat; bei Ermittlung der Höhe der verfügbaren Eigenmittel ist auch der reine Wert des Baugrundes (Baurechtes) mit der Maßgabe in Anschlag zu bringen, daß er 15 vom Hundert des Gesamterfordernisses nicht übersteigen darf;
daß ihm zur Deckung des restlichen Gesamterfordernisses erst- und zweitstellige Hypothekardarlehen zu angemessenen Bedingungen zugesichert worden sind, wobei das unter der Voraussetzung der Übernahme der Ausfallsbürgschaft durch den Bund zu gewährende zweitstellige Hypothekardarlehen 30 vom Hundert des Gesamterfordernisses nicht übersteigen darf;
in welcher Weise der den Betrag der Eigenmittel übersteigende Teil des Gesamterfordernisses (Absatz 1) während der Bauzeit bestritten wird.
§ 8. (1) Über das Ansuchen um Übernahme der Ausfallsbürgschaft (§ 4) entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach freiem Ermessen. Hiebei sind Bauvorhaben in denjenigen Ortsgemeinden vorzugsweise zu berücksichtigen, die durch geeignete Maßnahmen (wie Überlassung von billigen Baugründen, Einräumung von Baurechten, Tragung oder wesentliche Ermäßigung der Bauaufschließungskosten u. dgl.) die Errichtung von Kleinwohnungshäusern fördern.
(2) Bauvorhaben, deren Ausführung vor Erledigung des Ansuchens um Übernahme der Ausfallsbürgschaft durch den Bund begonnen wird, können nicht berücksichtigt werden.
(3) Als beratende Stelle für die Zusagen auf Übernahme der Bürgschaft wird ein Beirat eingesetzt, der aus je zwei Vertretern des Finanzbundes, des Gewerbebundes, des Industriellenbundes, der Ingenieurkammern und des Gewerkschaftsbundes zu bestehen hat. Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für soziale Verwaltung oder ein von diesem bestellter Beamter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Die näheren Bestimmungen über die Bestellung der Mitglieder des Beirates, über dessen Wirkungskreis sowie über das Verfahren vor ihm werden durch Verordnung getroffen.
(4) Die aufrechte Erledigung von Ansuchen im Sinne des Absatzes 1 erfolgt in Form eines bedingten, rechtsverbindlich wirkenden Vorbescheides auf Übernahme der Ausfallsbürgschaft namens des österreichischen Bundesschatzes für das zweitstellige Hypothekardarlehen.
(5) Der bedingte Vorbescheid darf in einen endgültigen Bescheid nur dann umgewandelt werden, wenn innerhalb einer im Vorbescheide festzusetzenden, jedoch spätestens am 31. März 1940 endenden Frist nachgewiesen wird, daß
seit Erlassung des Vorbescheides eine Veräußerung der Liegenschaft (des Baurechtes) nicht stattgefunden hat,
das Bauvorhaben benützbar vollendet ist,
sonstige im bedingten Vorbescheid etwa vorgesehene Voraussetzungen zutreffen.
§ 9. (1) Die Bestimmungen über die Baukontrolle während und nach Fertigstellung des Baues, weiters über die Überprüfung der Einhaltung der seinerzeit eingereichten Kostenvoranschläge sowie der übrigen im Vorbescheide vorgeschriebenen Bedingungen werden durch Verordnung getroffen.
(2) Zur Deckung der durch die vorbereitende Überprüfung der Bauansuchen und durch die Baukontrolle erwachsenden Kosten haben die Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigten) eine einmalige Gebühr im Höchstausmaße von 3 vom Tausend des Gesamterfordernisses (§ 7, Absatz 1) zu entrichten. Die näheren Bestimmungen hierüber werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung getroffen.
§ 10. Die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gewährten und durch Ausfallsbürgschaft des Bundes gesicherten zweitstelligen Hypothekardarlehen gelten als mündelsichere Anlagen.
§ 11. (Anm.: aufgehoben durch dRGBl. I S 299/1940)
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind die Bundesminister für soziale Verwaltung und für Finanzen betraut.
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