Verordnung der Bundesminister für soziale Verwaltung und für Finanzen zur Durchführung des Bundesgesetzes über die Förderung der Errichtung von Kleinwohnungshäusern, B. G. Bl. Nr. 74/1937 (1. KlWFV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1937-03-26
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

1.

KlWFV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 des Bundesgesetzes über die Förderung der Errichtung von Kleinwohnungshäusern, B. G. Bl. Nr. 74/1937 (KlWFG.), wird verordnet:

§ 1. Zu fördernde Bauten.

(1) Die zu errichtenden Baulichkeiten müssen ganz oder überwiegend, das ist mindestens zu zwei Dritteilen ihrer Gesamtnutzfläche, für Wohnzwecke bestimmt sein. Insoweit sie für Wohnzwecke bestimmt sind, dürfen sie nur eine oder mehrere Kleinwohnungen einfacher bis mittelguter Ausstattung enthalten.

(2) Unter Kleinwohnungen sind baulich in sich abgeschlossene Wohnungen, bestehend aus mindestens Zimmer, Küche (Wohnküche), Vorraum und Klosett, zu verstehen, deren Nutzfläche höchstens 80 m2 betragen darf. Als Nutzfläche gilt die Gesamtgrundfläche der baulich in sich abgeschlossenen Wohnung abzüglich der Wandstärken. Stiegenhäuser und Treppen, auch wenn sie innerhalb der abgeschlossenen Wohnungen liegen, ferner offene Balkone und Terrassen sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.

(3) Als mittelgute Ausstattung einer Kleinwohnung hat jene zu gelten, die zwar den Anforderungen neuzeitlicher Wohnkultur bezüglich Gas-, Wasser- und Lichtinstallation sowie hinsichtlich einer Badegelegenheit (Badezimmer, Badenische) entspricht, jedoch einen darüber hinausgehenden Aufwand (zum Beispiel Zentralheizung, andere als einfache Verfliesungen und Verkleidungen, Lift bei weniger als vier Geschossen) vermeidet.

(4) Als Dauerwohnungen können nur Kleinwohnungen in solchen Baulichkeiten angesehen werden, die mit Rücksicht auf die bei ihrer Errichtung angewendete Bauweise und ihre Verwendungsbestimmung für Dauerwohnzwecke in Betracht kommen. Werkswohnhäuser sind Baulichkeiten, deren Wohnungen nur im Hinblick auf ein zwischen den Vertragsteilen bestehendes Arbeits- oder Dienstverhältnis überlassen werden, so daß die Überlassung einen Teil des für die Leistung der Dienste zu gewährenden Entgeltes darstellt.

§ 2. Neubauten, Umbauten.

(1) Unter Neubauten ist die Herstellung neuer Baulichkeiten auf früher unverbautem Grunde zu verstehen. Den Neubauten gleichzuhalten sind auch Bauführungen auf früher verbautem Grunde, soferne entweder:

a)

die Beendigung des Abbruches der früheren Baulichkeit vom Zeitpunkte des Beginnes der Erbauung des neuen Gebäudes mindestens drei volle Jahre zurückliegt oder

b)

in der neuen Baulichkeit das Flächenausmaß der über der Erdoberfläche befindlichen Geschosse mit Ausnahme des Dachgeschosses mindestens einundeinhalbmal so groß ist wie in dem alten Gebäude oder

c)

die Abtragung der alten Baulichkeit aus bau- oder sanitätspolizeilichen Gründen geboten war (§ 1, Z 1, des Gesetzes vom 28. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 242).

(2) Gänzliche Umbauten liegen vor, wenn Baulichkeiten oder selbständig benützbare Gebäudetrakte in sämtlichen Geschossen einschließlich des Dachbodens im ganzen Umfang bis zur Erdoberfläche niedergerissen und neu hergestellt werden, mit Ausnahme jener in Absatz (1) unter a) bis c) beschriebenen Bauführungen, die als Neubauten zu gelten haben (§ 1, Z 4, des zitierten Gesetzes).

Abkürzung

1.

KlWFV

§ 3. Ausfallsbürgschaft.

(1) Die Ausfallsbürgschaft kann nur für zweitstellige Hypothekardarlehen übernommen werden.

(2) Die Ausfallsbürgschaft wird nur dann übernommen, wenn sowohl das erststellige als auch das zweitstellige Hypothekardarlehen auf Schillinge ohne jede Wertsicherung lauten.

(3) Der Schuldner hat sich im Schuldschein über das zweitstellige Hypothekardarlehen zu verpflichten, außerordentliche Tilgungen des erststelligen Hypothekardarlehens vor vollständiger Tilgung des zweitstelligen Hypothekardarlehens nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vorzunehmen. Diese Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn gleichzeitig auch auf das zweitstellige Hypothekardarlehen eine außerordentliche Tilgungszahlung geleistet wird, die mindestens so hoch ist, daß die beiden Tilgungszahlungen dem Verhältnis der ursprünglich zugezählten Darlehensbeträge entsprechen. Der Schuldner muß sich ferner einverstanden erklären, daß im Falle der Verletzung dieser Verpflichtung das zweitstellige Hypothekardarlehen sofort zur Gänze fällig gestellt wird. Der Gläubiger des zweitstelligen Hypothekardarlehens muß sich verpflichten, diese Fälligstellung auf Verlangen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vorzunehmen.

(4) Der Schuldschein über das zweitstellige Hypothekardarlehen ist in Form eines vollstreckbaren Notariatsaktes zu errichten. Bei der Einverleibung des Pfandrechtes ist anzumerken, daß der Notariatsakt im Sinne des § 3 der Notariatsordnung vollstreckbar ist.

(5) Gerät der Schuldner mit einer schuldscheinmäßigen Verpflichtung aus dem zweitstelligen Hypothekardarlehen in Verzug, so hat der Gläubiger, wenn er die vom Bund übernommene Ausfallsbürgschaft geltend machen will, dem Bundesministerium für soziale Verwaltung binnen zwei Wochen nach Fälligkeit der schuldnerischen Leistung von der eingetretenen Säumnis Mitteilung zu machen. Spätestens sechs Wochen nach Fälligkeit der schuldnerischen Leistung hat der Gläubiger die Zwangsversteigerung der verpfändeten Liegenschaft bei Gericht zu beantragen, es wäre denn, daß inzwischen ein Vergleich (eine Stundung) mit Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung zustande gekommen ist oder daß ihm das Bundesministerium für soziale Verwaltung eine Erstreckung der sechswöchigen Frist bewilligt hat.

(6) Mit Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung kann der Gläubiger an Stelle der Zwangsversteigerung (Absatz 5) die Zwangsverwaltung der verpfändeten Liegenschaft bei Gericht beantragen. Diese Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die rückständige Verpflichtung und überdies die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden weiteren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag in den Erträgnissen der verpfändeten Liegenschaft voraussichtlich ihre Deckung finden. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich. Im Falle des Widerrufes hat der Gläubiger binnen zwei Wochen nach Zustellung des Widerrufbescheides die Zwangsversteigerung der Liegenschaft bei Gericht zu beantragen.

(7) In allen Anträgen auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung (Absätze 5 und 6) hat der Gläubiger anzugeben, daß es sich um ein Hypothekardarlehen handelt, für das der österreichische Bundesschatz gemäß dem Bundesgesetze B. G. Bl. Nr. 74/1937 die Ausfallsbürgschaft übernommen hat. Das Exekutionsgericht hat in solchen Fällen von sämtlichen Beschlüssen, die dem betreibenden Gläubiger zuzustellen sind, eine Ausfertigung auch dem Bundesministerium für soziale Verwaltung zuzustellen. Im Falle der Einleitung der Zwangsverwaltung hat das Gericht dem Zwangsverwalter aufzutragen, unabhängig von der dem Gerichte zu legenden Verwalterrechnung dem Bundesministerium für soziale Verwaltung mit Ende jedes Kalendervierteljahres einen Bericht über die Einnahmen und Ausgaben zu erstatten.

§ 4. Ansuchen um Übernahme der Ausfallsbürgschaft

durch den österreichischen Bundesschatz.

Die Ansuchen der Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigten) sind an das Bundesministerium für soziale Verwaltung (Bundes-Wohn- und Siedlungsamt, Referat W/2) in Wien, I., Hanuschgasse 3, zu richten und daselbst einzureichen. Die Ansuchen sind nach dem dieser Verordnung angeschlossenen Muster A zu verfassen. Den Ansuchen sind beizulegen:

1.

ein amtlich ausgefertigter Grundbuchsauszug zum Nachweise des Eigentums am Baugrunde oder der Bauberechtigung (§ 1 des Gesetzes R. G. Bl. Nr. 86 von 1912). Im Falle der Bestellung eines Baurechtes ist auch der Baurechtsvertrag vorzulegen;

2.

ein amtlich beglaubigter Grundbesitzbogen;

3.

ein Exemplar der behördlich genehmigten Bau- und Lagepläne samt zwei Kopien;

4.

die Baubewilligung der zuständigen Baubehörde;

5.

ein detaillierter Kostenvoranschlag samt zwei Kopien, der zergliedert nach den Richtlinien des angeschlossenen Musters B alle vorkommenden Erd-, Baumeister- und Professionistenarbeiten ausweist. Die einzelnen Posten haben die Ausmaße oder Stückzahlen sowie eine genaue Beschreibung des Materials und der Ausführung zu enthalten;

6.

eine Baubeschreibung nach dem angeschlossenen Muster C samt zwei Kopien;

7.

ein Ausweis über die Berechnung der Nutzfläche und des umbauten Raumes nach dem angeschlossenen Muster D (nur erforderlich bei Bauten mit mindestens drei Kleinwohnungen);

8.

ein Übersichtsplan (Stadt- oder Bezirksplan) mit eingezeichneter Grundstücklage;

9.

der Nachweis des Besitzes der österreichischen Bundesbürgerschaft, der, soferne der Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) eine physische Person ist, durch Vorlage der Heimatdokumente zu erbringen ist; handelt es sich um eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, so ist außerdem noch ein Handelsregisterauszug anzuschließen. Juristische Personen privaten Rechtes haben die Tatsache ihres Sitzes im Inlande durch entsprechende amtliche Bescheinigung darzutun;

10.

der Nachweis, daß der Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) Eigenmittel in der Höhe von 40 vom Hundert des Gesamterfordernisses einschließlich des reinen Wertes des Baugrundes (Baurechtes), der jedoch 15 vom Hundert des Gesamterfordernisses nicht übersteigen darf, verfügbar hat. Bei Ermittlung des reinen Wertes des Baugrundes sind aushaftende Hypotheken und Lasten in Abzug zu bringen. Der Wert des Baurechtes ist nach den Bestimmungen des Gesetzes R. G. Bl. Nr. 86 von 1912 zu ermitteln;

11.

der Nachweis, daß dem Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigten) unter angemessenen Bedingungen in Annuitäten tilgbare erst- und zweitstellige Hypothekardarlehen zugesichert wurden. Die Zusicherung des zweitstelligen Hypothekardarlehens darf nur auf einen Betrag lauten, der hinreicht, um höchstens 30 vom Hundert des Gesamterfordernisses zu decken;

12.

eine Erklärung des Liegenschaftseigentümers (Bauberechtigten) darüber, wie der den Betrag der Eigenmittel übersteigende Teil des Gesamterfordernisses während der Bauzeit bestritten wird. Ist ihm ein Baukredit zugesichert worden, so ist diese Zusicherung nachzuweisen;

13.

der Nachweis über die erfolgte Einzahlung der im Ausmaß von 1 vom Tausend des Gesamterfordernisses zu entrichtenden ersten Rate der Gebühr (§ 2 der Verordnung B. G. Bl. Nr. 86/1937, 2. KlWFV).

§ 5. Baubeginn.

Mit der Bauführung darf vor Erledigung des Ansuchens um Übernahme der Ausfallsbürgschaft nicht begonnen werden. Als Beginn der Bauführung hat der Beginn der Fundierungsarbeiten zu gelten.

§ 6. Beirat.

(1) Als beratende Stelle für die genehmigende Erledigung von Ansuchen auf Übernahme der Ausfallsbürgschaft durch den österreichischen Bundesschatz steht dem Bundesminister für soziale Verwaltung ein Beirat von zehn Mitgliedern zur Seite, der berufen ist, über die vorliegenden Ansuchen gutächtliche Äußerungen abzugeben. Der Beirat besteht aus je zwei Vertretern des Finanzbundes, des Gewerbebundes, des Industriellenbundes, der Ingenieurkammern und des Gewerkschaftsbundes. Die Bestellung der Mitglieder des Beirates erfolgt auf Grund eines von den genannten Körperschaften erstatteten Dreiervorschlages.

(2) Die Funktionsdauer der Mitglieder des Beirates endet am 31. Dezember 1938. Für jedes Mitglied wird auf gleiche Weise ein Ersatzmann bestellt.

(3) Die Mitgliedschaft ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Ein Anspruch auf Ersatz von Reiseauslagen und auf Sitzungsgelder besteht nicht.

(4) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für soziale Verwaltung oder ein von diesem bestellter Beamter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Der Beirat ist durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung nach Bedarf einzuberufen.

(5) Die Einladung zu den Sitzungen ergeht an die Mitglieder, die im Verhinderungsfalle ihre Ersatzmänner vom Sitzungstermin rechtzeitig zu verständigen haben. Die Einladung soll mindestens drei Tage vor der Sitzung erfolgen.

(6) Der Beirat kann nur bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern seine gutächtlichen Äußerungen abgeben.

(7) Der mit den Agenden der Wohnbauförderung betraute Referent des Bundesministeriums für soziale Verwaltung oder sein Stellvertreter nimmt an den Sitzungen des Beirates teil, desgleichen ein mit diesen Agenden betrauter Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen und zur Beurteilung bautechnischer Fragen auch ein Vertreter des Bundesministeriums für Handel und Verkehr.

(8) Dem Beirat sind alle Ansuchen um Übernahme der Ausfallsbürgschaft durch den österreichischen Bundesschatz, deren genehmigende Erledigung beabsichtigt ist, in übersichtlicher Form zur Kenntnis zu bringen. Durch die Einholung der gutächtlichen Äußerung des Beirates darf jedoch der Geschäftsgang hinsichtlich der Erledigung der Ansuchen um Übernahme der Ausfallsbürgschaft nicht wesentlich verzögert werden. In besonders dringlichen Fällen kann daher, ohne die Äußerung des Beirates abzuwarten, die genehmigende Erledigung von Ansuchen erfolgen.

(9) Bedingte Vorbescheide auf Übernahme der Ausfallsbürgschaft, die ohne Äußerung des Beirates oder nicht in Übereinstimmung mit dessen Äußerung erteilt werden, sind in der nächsten Sitzung des Beirates bekanntzugeben.

(10) Dem Beirate sind in regelmäßigen, mindestens vierteljährigen Zeitabständen Übersichten über die ausgefertigten bedingten Vorbescheide auf Übernahme der Ausfallsbürgschaft vorzulegen.

Abkürzung

1.

KlWFV

§ 7. Baukontrolle.

(1) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung führt durch seine Organe die Baukontrolle über jene Bauten, hinsichtlich deren die bedingten Vorbescheide auf Übernahme der Ausfallsbürgschaft namens des österreichischen Bundesschatzes erteilt worden sind. Diese Kontrolle erstreckt sich auf die Einhaltung des genehmigten Bauplanes und des Kostenvoranschlages sowie der im bedingten Vorbescheide vorgeschriebenen Bedingungen.

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung führt durch seine Organe die weitere Kontrolle über diese Bauten, sobald für sie die Ausfallsbürgschaft hinsichtlich des zweitstelligen Hypothekardarlehens namens des österreichischen Bundesschatzes endgültig übernommen worden ist. Diese Kontrolle wird, insolange die Ausfallsbürgschaft des österreichischen Bundesschatzes nicht erloschen ist, in angemessenen Zeitabständen durchgeführt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.