Bundesgesetz über die Förderung der Errichtung von Wohnhäusern (WFG. 1938)
Abkürzung
WFG. 1938
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels III, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Verfassung, B. G. Bl. I, Nr. 255/134, hat die Bundesregierung beschlossen:
Abkürzung
WFG. 1938
§ 1. (1) Die Errichtung von Wohnhäusern durch Neubau oder gänzlichen Umbau (§ 1, Z 1. und 4, des Gesetzes, betreffend Steuerbegünstigungen für Neu-, Zu-, Auf- und Umbauten im allgemeinen und Kleinwohnungsbauten insbesondere, R. G. Bl. Nr. 242/1911) kann, insoferne mit deren Bau nach Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes begonnen wird und deren benützbare Vollendung bis längstens 31. Dezember 1939 erfolgt, durch den Bund gefördert werden,
durch Übernahme der Bürgschaft des Bundesschatzes nach den Bestimmungen der §§ 6 und 7 für die schuldscheinmäßige Verzinsung und Tilgung von zweitstelligen Hypothekardarlehen, die Liegenschaftseigentümern (Bauberechtigten im Sinne des Gesetzes, betreffend das Baurecht, R. G. Bl. Nr. 86/1912) zur Errichtung der genannten Bauten gewährt werden,
durch Gewährung eines Bundeszuschusses an den Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigten) im Ausmaße von 10 vom Hundert des Gesamterfordernisses.
(2) Die im Absatz 1 erwähnten Arten der Bauförderung können entweder jede für sich allein oder beide nebeneinander gewährt werden.
Abkürzung
WFG. 1938
§ 1. (1) Die Errichtung von Wohnhäusern durch Neubau oder gänzlichen Umbau (§ 1, Z 1. und 4, des Gesetzes, betreffend Steuerbegünstigungen für Neu-, Zu-, Auf- und Umbauten im allgemeinen und Kleinwohnungsbauten insbesondere, R. G. Bl. Nr. 242/1911) kann, insoferne mit deren Bau nach Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes begonnen wird, durch den Bund gefördert werden,
durch Übernahme der Bürgschaft des Bundesschatzes nach den Bestimmungen der §§ 6 und 7 für die schuldscheinmäßige Verzinsung und Tilgung von zweitstelligen Hypothekardarlehen, die Liegenschaftseigentümern (Bauberechtigten im Sinne des Gesetzes, betreffend das Baurecht, R. G. Bl. Nr. 86/1912) zur Errichtung der genannten Bauten gewährt werden,
durch Gewährung eines Bundeszuschusses an den Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigten) im Ausmaße von 10 vom Hundert des Gesamterfordernisses.
(2) Die im Absatz 1 erwähnten Arten der Bauförderung können entweder jede für sich allein oder beide nebeneinander gewährt werden.
§ 2. (1) Voraussetzungen für die Übernahme der Bürgschaft (§ 1, Absatz 1, a) sind:
Die zu errichtenden Baulichkeiten müssen überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sein. Sie haben in bautechnischer und gesundheitlicher Hinsicht den Anforderungen zu entsprechen, die an gesunde, zweckmäßig eingeteilte und solid gebaute Dauerwohnungen zu stellen sind.
Die in diesen Baulichkeiten zu schaffenden Wohnungen müssen baulich in sich abgeschlossene Wohnungen in einfacher bis mittelguter Ausstattung mit einer Gesamtnutzfläche von nicht mehr als 120 m2 sein. In Baulichkeiten mit mehr als zwei Wohnungen darf jedoch die Gesamtnutzfläche mindestens der halben Anzahl der Wohnungen 80 m2 je Wohnung nicht übersteigen.
Der Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) muß mindestens 30 vom Hundert des Gesamterfordernisses (§ 8, Absatz 1) durch Eigenmittel aufbringen. Bei Ermittlung der Höhe der Eigenmittel ist auch der reine Wert des Baugrundes (Baurechtes) mit höchstens 15 vom Hundert des Gesamterfordernisses in Anschlag zu bringen. Das übrige Erfordernis ist durch zu angemessenen Bedingungen zugesicherte erst- und zweitstellige, in Annuitäten (Tilgungs- und Zinsenraten) tilgbare, auf Schillinge lautende Hypothekardarlehen, beziehungsweise durch den Bundeszuschuß (§ 1, Absatz 1, b) zu decken.
Das zweitstellige Hypothekardarlehen darf 35 vom Hundert des Gesamterfordernisses nicht übersteigen und nicht höher sein als das erststellige Hypothekardarlehen. Wird neben der Übernahme der Bürgschaft (§ 1, Absatz 1, a) auch ein Bundeszuschuß (§ 1, Absatz 1, b) gewährt, so darf die Summe des zweitstelligen Hypothekardarlehens und des Bundeszuschusses den Betrag des erststelligen Hypothekardarlehens nicht übersteigen. In beiden Fällen darf das zweitstellige Hypothekardarlehen keine längere Laufzeit haben als das erststellige.
(2) Für die Gewährung des Bundeszuschusses ohne Übernahme der Bürgschaft (§ 1, Absatz 1, b) gelten nur die im Absatz 1, a und b, erwähnten Voraussetzungen.
§ 3. Auf die Errichtung von Baulichkeiten, die für den Betrieb der Fremdenbeherbergung oder für die Unterbringung von Heil- oder Erholungsbedürftigen dienen, auf Wohnhäuser mit Saisonwohnungen, dann auf Werkswohnhäuser, auf Unterkünfte für Angehörige des Bundesheeres und der Sicherheitsexekutive (Kasernen), auf Wohnhäuser, die nach ihrer örtlichen Lage ausschließlich nur für die Arbeiter und Angestellten bestimmter Betriebe in Betracht kommen können, sowie auf die Errichtung von Baulichkeiten, die vorwiegend dem Gastgewerbe dienen, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
§ 4. Die Bauförderung (§ 1) kann nur Liegenschaftseigentümern (Bauberechtigten) gewährt werden, die als physische Personen die österreichische Bundesbürgerschaft besitzen oder als juristische Personen ihren Sitz im Inlande haben.
§ 5. (1) Die Summe der Hypothekardarlehen, für die die Bürgschaft nach diesem Gesetz oder die Ausfallsbürgschaft nach dem KlWFG., B. G. Bl. Nr. 74/1937, übernommen werden kann, darf den Gesamtbetrag von 40 Millionen Schilling nicht übersteigen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Bürgschaft (§ 1, Absatz 1, a) namens des österreichischen Bundesschatzes zu übernehmen und Bundeszuschüsse (§ 1, Absatz 1, b) zu gewähren.
(3) Die Bürgschaft wird durch eine vom Bundesministerium für Finanzen auf der Schuldurkunde beigesetzte Erklärung übernommen.
§ 6. (1) Die Bürgschaft (§ 1, Absatz 1, a) darf nur übernommen werden,
wenn sich der Gläubiger des zweitstelligen Hypothekardarlehens verpflichtet:
ohne Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung weder eine Abtretung oder Umwandlung des Hypothekardarlehens oder eines Teiles davon vorzunehmen noch in eine Vorrangseinräumung einzuwilligen,
kein neues Hypothekardarlehen im Rahmen des noch nicht gelöschten Pfandrechtes für die getilgten Darlehensraten zu gewähren,
den Schuldner nicht ohne Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung aus seiner persönlichen Haftung zu entlassen;
wenn im öffentlichen Buch zugunsten des österreichischen
die Verpflichtung des Schuldners (Liegenschaftseigentümers, Bauberechtigten) angemerkt ist, alle Pfandrechte, die dem Pfandrechte für die Forderung vorangehen, für die der österreichische Bundesschatz die Bürgschaft übernehmen soll, nach Tilgung der ihnen zugrunde liegenden Forderungen vorbehaltlos löschen zu lassen (§ 469a a. b. G. B.),
das Verbot einverleibt ist, die Liegenschaft (das Baurecht) an einen Ausländer auf andere Art als im Erbwege oder in Erfüllung einer letztwilligen Verfügung zu übertragen,
die Verpflichtung des jeweiligen Eigentümers der Liegenschaft (des Baurechtes) einverleibt ist, die darauf errichtete Baulichkeit in gutem Zustande zu erhalten und sie nicht in einer den Bestimmungen des § 2 dieses Gesetzes widersprechenden Weise eigenmächtig umzuändern oder zu verwenden;
wenn im Darlehensvertrag dem Gläubiger mindestens für den Fall,
(2) Durch die gemäß Absatz 1, Z. 2, a, anzumerkende Verpflichtung wird eine mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung vorzunehmende Umwandlung der Forderung mit dem jeweils aushaftenden Schuldbetrag nicht ausgeschlossen.
(3) Das gemäß Absatz 1, Z. 2, b, einverleibte Veräußerungsverbot verpflichtet jeden Eigentümer der Liegenschaft (des Baurechtes) und wirkt gegen Dritte.
Abkürzung
WFG. 1938
§ 7. (1) Die Bürgschaft (§ 1346 a. b. G. B.) erstreckt sich - vorbehaltlich des Absatzes 2 - auf den Darlehensbetrag samt allen schuldscheinmäßigen Nebengebühren.
(2) Bei Zinsen erstreckt sich die Bürgschaft jedoch nur auf nicht ältere als dreijährige Rückstände an vertragsmäßigen Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen. Bei sonstigen vertragsmäßigen Nebengebühren erstreckt sie sich nur bis zur Höhe der im Darlehensvertrag dafür vereinbarten Kaution.
(3) Der Gläubiger kann die Ansprüche aus der Bürgschaft gegen den Bundesschatz geltend machen, wenn der Schuldner trotz einer eingeschriebenen Mahnung des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht erfüllt hat, und zwar auch dann, wenn er oder ein Dritter gegen den Schuldner eine Zwangsversteigerung oder eine Zwangsverwaltung eingeleitet hat. Eine vorhergehende Mahnung ist nicht erforderlich, wenn der Schuldner in Konkurs verfallen oder unbekannten Aufenthaltes ist und den Gläubiger keine grobe Nachlässigkeit trifft.
(4) Wird die verpfändete Liegenschaft (das verpfändete Baurecht) zwangsweise versteigert und das zweitstellige Hypothekardarlehen samt Nebengebühren aus der Verteilungsmasse nicht vollständig berichtigt, so hat der Bundesschatz den Ausfall im Rahmen der Bürgschaft (Absatz 1 und 2) zu ersetzen, gleichviel, ob die Forderung fällig geworden ist oder nicht.
(5) Ersteht der Gläubiger des zweitstelligen Hypothekardarlehens die Liegenschaft (das Baurecht) und veräußert er diese Liegenschaft (dieses Baurecht) durch ein oder mehrere entgeltliche Rechtsgeschäfte binnen fünf Jahren nach Rechtskraft des Zuschlages, so hat er den gegenüber dem Meistbot erzielten Mehrerlös bis zur Höhe des vom Bundesschatz ersetzten Ausfalles diesem zurückzuerstatten. Hiebei sind die den Wert der Liegenschaft (des Baurechtes) erhöhenden Aufwendungen (§ 1, Absatz 4, des Gesetzes, betreffend die Gebührenbefreiung von Liegenschaftserwerbungen durch Geldinstitute, B. G. Bl. Nr. 71/1935, in der Fassung des Gesetzes, betreffend einige abgabenrechtliche Sonderbestimmungen, B. G. Bl. Nr. 24/1937) und die dem Gläubiger aus der Erstehung der Liegenschaft (des Baurechtes) erwachsenen Ausgaben von dem Mehrerlös abzuziehen.
(6) Erleidet der Gläubiger durch eine mit dem Schuldner über dessen schuldscheinmäßige Verpflichtungen aus dem zweitstelligen Hypothekardarlehen abgeschlossene Vereinbarung einen Ausfall, so hat ihn der Bundesschatz zu ersetzen, wenn der Bundesminister für soziale Verwaltung der Vereinbarung zugestimmt hat.
(7) Der Bundesschatz hat binnen drei Monaten nach Geltendmachung des Anspruches aus der Bürgschaft Zahlung zu leisten.
(8) Gerät der Schuldner mit vertragsmäßigen Verpflichtungen aus dem zweitstelligen Hypothekardarlehen in Verzug und übersteigt der Gesamtbetrag der rückständigen Annuitäten die Höhe von einer und einer halben Halbjahrsannuität (drei Vierteljahrsannuitäten), so hat der Gläubiger das Bundesministerium für soziale Verwaltung binnen zwei Monaten davon zu verständigen.
(9) Beantragt der Gläubiger zur Hereinbringung einer Forderung aus dem zweitstelligen Hypothekardarlehen die Einleitung der Zwangsversteigerung oder gelangt ihm zur Kenntnis, daß ein Dritter eine Zwangsversteigerung in die verpfändete Liegenschaft (das verpfändete Baurecht) eingeleitet hat, so hat er das Bundesministerium für soziale Verwaltung davon ohne Verzug zu verständigen.
(10) Auf Verlangen des Bundesministers für soziale Verwaltung hat der Gläubiger
nach Maßgabe des Darlehensvertrages das zweitstellige Hypothekardarlehen zur Gänze fällig zu stellen,
zur Hereinbringung rückständiger Leistungen des Schuldners binnen drei Monaten die Zwangsversteigerung der verpfändeten Liegenschaft (des verpfändeten Baurechtes) einzuleiten und zu betreiben.
(11) Wird die zweitstellige Darlehensforderung ohne Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung ganz oder zum Teil eingelöst (§§ 462, 1422, 1423 a. b. G. B.), so erlischt die Bürgschaft für den eingelösten Betrag.
§ 8. (1) Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte), die die Bauförderung durch den Bund gemäß § 1 anstreben, haben das Gesuch beim Bundesministerium für soziale Verwaltung (Bundes-Wohn- und Siedlungsamt) einzureichen. Dem Gesuch sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des Bauvorhabens erforderlichen Behelfe anzuschließen, insbesondere der Nachweis, daß das Bauvorhaben von der zuständigen Baubehörde bereits genehmigt ist, ferner der Grundbuchsauszug und der Grundbesitzbogen hinsichtlich des Baugrundes, der Bauplan, die Baubeschreibung und eine zergliederte, nach den durch Verordnung festzusetzenden Richtlinien aufgestellte Darstellung (Kostenvoranschlag) des zur Ausführung des Baues notwendigen Gesamterfordernisses. Als Gesamterfordernis haben bei Anwendung dieses Gesetzes die Baukosten zuzüglich des reinen Wertes des Baugrundes (des Baurechtes) zu gelten; hiebei ist als reiner Wert der Wert des Baugrundes (Baurechtes) nach Abzug der etwa darauf haftenden Lasten zu verstehen.
(2) Der Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte), der die Übernahme der Bürgschaft gemäß § 1, Absatz 1, a, anstrebt, hat gleichzeitig mit der Einbringung des Gesuches nachzuweisen:
daß er Eigenmittel in der Höhe von mindestens 30 vom Hundert des Gesamterfordernisses (Absatz 1) verfügbar hat; bei Ermittlung der Höhe der verfügbaren Eigenmittel ist auch der reine Wert des Baugrundes (Baurechtes) mit höchstens 15 vom Hundert des Gesamterfordernisses in Anschlag zu bringen;
daß ihm zur Deckung des restlichen Gesamterfordernisses erst- und zweitstellige Hypothekardarlehen zu angemessenen Bedingungen zugesichert worden sind, wobei für die Höhe des unter der Voraussetzung der Übernahme der Bürgschaft durch den Bund zu gewährenden zweitstelligen Hypothekardarlehens die Bestimmungen des § 2, Absatz 1, c und d, zu beobachten sind;
in welcher Weise der den Betrag der Eigenmittel übersteigende Teil des Gesamterfordernisses (Absatz 1) bis zur Zuzählung des Gegenwertes der erst- und zweitstelligen Hypothekardarlehen bestritten wird.
Abkürzung
WFG. 1938
§ 9. (1) Über die Ansuchen um Übernahme der Bürgschaft und um Gewährung des Bundeszuschusses entscheidet nach freiem Ermessen der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung des Bundeskommissärs zur Überwachung der Preisentwicklung. Hiebei sind Bauvorhaben in denjenigen Ortsgemeinden vorzugsweise zu berücksichtigen, die durch geeignete Maßnahmen (wie Überlassung von billigen Baugründen, Einräumung von Baurechten, Tragung oder wesentliche Ermäßigung der Bauaufschließungskosten und dergleichen) die Errichtung von Wohnhäusern fördern.
(2) Bauvorhaben, deren Ausführung vor Erledigung des Ansuchens um Übernahme der Bürgschaft durch den Bundesschatz oder um Gewährung des Bundeszuschusses begonnen wird, können nicht berücksichtigt werden.
(3) Als beratende Stelle für die Zusagen auf Übernahme der Bürgschaft und auf Gewährung des Bundeszuschusses wird ein Beirat eingesetzt, der aus je zwei Vertretern des Finanzbundes, des Gewerbebundes, des Industriellenbundes, der Ingenieurkammern und des Gewerkschaftsbundes zu bestehen hat. Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für soziale Verwaltung oder ein von ihm bestellter Beamter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Die näheren Bestimmungen über die Bestellung der Mitglieder des Beirates, über dessen Wirkungskreis sowie über das Verfahren vor ihm werden durch Verordnung getroffen.
(4) Die aufrechte Erledigung von Ansuchen im Sinne des Absatzes 1 erfolgt in Form eines bedingten, rechtsverbindlich wirkenden Vorbescheides auf Übernahme der Bürgschaft namens des österreichischen Bundesschatzes für das zweitstellige Hypothekardarlehen, beziehungsweise auf Gewährung des Bundeszuschusses.
(5) Der bedingte Vorbescheid darf in einen endgültigen Bescheid nur dann umgewandelt werden, wenn innerhalb einer im Vorbescheide festzusetzenden, jedoch spätestens am 30. Juni 1940 endenden Frist nachgewiesen wird, daß
seit Erlassung des Vorbescheides eine Veräußerung der Liegenschaft (des Baurechtes) nicht stattgefunden hat,
das Bauvorhaben benützbar vollendet ist,
sonstige im bedingten Vorbescheide etwa vorgesehene Voraussetzungen zutreffen.
Abkürzung
WFG. 1938
§ 9. (1) Über die Ansuchen um Übernahme der Bürgschaft und um Gewährung des Bundeszuschusses entscheidet nach freiem Ermessen der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung des Bundeskommissärs zur Überwachung der Preisentwicklung. Hiebei sind Bauvorhaben in denjenigen Ortsgemeinden vorzugsweise zu berücksichtigen, die durch geeignete Maßnahmen (wie Überlassung von billigen Baugründen, Einräumung von Baurechten, Tragung oder wesentliche Ermäßigung der Bauaufschließungskosten und dergleichen) die Errichtung von Wohnhäusern fördern.
(2) Bauvorhaben, deren Ausführung vor Erledigung des Ansuchens um Übernahme der Bürgschaft durch den Bundesschatz oder um Gewährung des Bundeszuschusses begonnen wird, können nicht berücksichtigt werden.
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