Führung des Binnenschiffsregisters in der (Anm.: gegenstandslos) Sudetenland. AB. d. RJM. v. 18. 12. 1939 (3821 - V.a 12 1128)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1940-01-01
Letzte Aktualisierung 2000-01-01
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 119 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 369, 868) in der Fassung der Verordnung vom 14. Februar 1939 (RGBl. I S. 209) wird mit Wirkung vom 1. Januar 1940 folgendes bestimmt:

Diese Rechtsvorschrift wurde mit dem 1. BRBG, BGBl. I Nr. 191/1999, aufgehoben und mit dem 2. BRBG, BGBl. I Nr. 61/2018, wieder in Kraft gesetzt.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 119 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 369, 868) in der Fassung der Verordnung vom 14. Februar 1939 (RGBl. I S. 209) wird mit Wirkung vom 1. Januar 1940 folgendes bestimmt:

Die Führung des Binnenschiffsregisters für Schiffe, deren Heimatort an einem der nachstehend aufgeführten Gewässer liegt, wird folgenden Amtsgerichten übertragen:

1.

dem Amtsgericht Wien für das Stromgebiet der Donau abwärts von Passau ausschl. bis zur Reichsgrenze sowie für den Neusiedler See;

2.

dem Amtsgericht Klagenfurt für die Kärntner Seen;

3.

dem Amtsgericht Salzburg für die Seen des Salzkammerguts, den Zellersee und den Achensee;

4.

dem Amtsgericht Dresden für das Stromgebiet der Elbe von der Grenze zwischen dem (Anm.: gegenstandslos) Sudetenland und dem Protektorat Böhmen und Mähren bis zur Grenze zwischen dem (Anm.: gegenstandslos) Sudetenland.

Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Konstanz (vgl. I 1 der AB. vom 12. 8. 1939 – Dt. Just. S. 1361 –) erstreckt sich auch auf Schiffe, deren Heimatort an dem zur (Anm.: gegenstandslos) gehörenden Teil des Bodensees liegt.

Die unter II und III der AB. vom 12. 8. 1939 – Dt. Just. S. 1361 – getroffenen Bestimmungen sind in der (Anm.: gegenstandslos) Sudetenland entsprechend anzuwenden.

Diese Rechtsvorschrift wurde mit dem 1. BRBG, BGBl. I Nr. 191/1999, aufgehoben und mit dem 2. BRBG, BGBl. I Nr. 61/2018, wieder in Kraft gesetzt.

Die Führung des Binnenschiffsregisters für Schiffe, deren Heimatort an einem der nachstehend aufgeführten Gewässer liegt, wird folgenden Amtsgerichten übertragen:

1.

dem Amtsgericht Wien für das Stromgebiet der Donau abwärts von Passau ausschl. bis zur Reichsgrenze sowie für den Neusiedler See;

2.

dem Amtsgericht Klagenfurt für die Kärntner Seen;

3.

dem Amtsgericht Salzburg für die Seen des Salzkammerguts, den Zellersee und den Achensee;

4.

dem Amtsgericht Dresden für das Stromgebiet der Elbe von der Grenze zwischen dem (Anm.: gegenstandslos) Sudetenland und dem Protektorat Böhmen und Mähren bis zur Grenze zwischen dem (Anm.: gegenstandslos) Sudetenland.

Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Konstanz (vgl. I 1 der AB. vom 12. 8. 1939 – Dt. Just. S. 1361 –) erstreckt sich auch auf Schiffe, deren Heimatort an dem zur (Anm.: gegenstandslos) gehörenden Teil des Bodensees liegt.

Die unter II und III der AB. vom 12. 8. 1939 – Dt. Just. S. 1361 – getroffenen Bestimmungen sind in der (Anm.: gegenstandslos) Sudetenland entsprechend anzuwenden.

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