Verordnung zur Einführung des Binnenschiffahrts- und Flößereirechts in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1940-01-01
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

(Anm.: gegenstandslos)

Erster Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) In der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland treten in ihrer derzeit geltenden Fassung in Kraft:

1.

das Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 369, 868) – Binnenschiffahrtsgesetz –;

2.

das Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei, vom 15. Juni 1895 (Reichsgesetzbl. S. 341) – Flößereigesetz –;

3.

das Gesetz über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 30. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 97) mit den Durchführungsverordnungen vom 30. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 101), 5. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 374) und 30. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 700).

(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Vorschriften sind in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden, die zur Anpassung an das dort geltende Recht getroffen werden. Diese Bestimmungen werden unwirksam, sobald ihr Grund durch die fortschreitende Vereinheitlichung des Rechts wegfällt.

(3) Wo in den im Abs. 1 bezeichneten Vorschriften im allgemeinen auf die Zivilprozeßordnung verwiesen wird, ist darunter das in der Ostmark oder im Reichsgau Sudetenland geltende Recht zu verstehen.

Zweiter Abschnitt

Angleichungs- und Ergänzungsbestimmungen zum Binnenschiffahrtsgesetz und Flößereigesetz

Artikel II

Zu den §§ 20, 21, 25 des Binnenschiffahrtsgesetzes und §§ 16, 17, 21 des Flößereigesetzes.

Dienstrechtliche Vorschriften

Die Vorschriften der §§ 20, 21 und 25 des Binnenschiffahrtsgesetzes und der §§ 16, 17 und 21 des Flößereigesetzes über das Dienstverhältnis der Schiffer, der Schiffsmannschaft, der Floßführer und der Floßmannschaft sind in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland nicht anzuwenden, soweit sie im übrigen Reichsgebiet ihren Inhalt aus der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich erhalten. Insoweit bleiben die bisher geltenden Vorschriften unberührt. § 20 Abs. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes findet keine Anwendung.

Artikel III

Zu § 132 des Binnenschiffahrtsgesetzes und § 32 des Flößereigesetzes.

Befähigungsnachweis für Schiffer, Maschinisten und Floßführer

Die in der Ostmark geltenden Vorschriften über die Befähigung von Schiffern, Maschinisten für Binnenschiffe und Floßführern bleiben unberührt. Auf Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sind an Stelle des § 132 Abs. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes und des § 32 Abs. 2 des Flößereigesetzes die bisher in der Ostmark geltenden Strafbestimmungen anzuwenden.

Dritter Abschnitt

Angleichungs- und Ergänzungsbestimmungen zum Binnenschiffahrtsgesetz

Artikel IV

Zu § 87 des Binnenschiffahrtsgesetzes.

Kostenentscheidung im Verfahren über die Bestätigung der Dispache

(1) Über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten, die durch eine gerichtliche Verhandlung über die Bestätigung der Dispache entstehen, entscheidet das Gericht, bei dem die Verhandlung stattfindet. Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag eines an dem Verfahren Beteiligten.

(2) Die Kosten sind von den am Verfahren Beteiligten in dem Verhältnis zu tragen, in dem sie zu den Havereischäden beigetragen haben. Die den einzelnen Beteiligten entstandenen Kosten können, wenn die Umstände es rechtfertigen, gegeneinander aufgehoben werden. Das Gericht kann auch einen Beteiligten verurteilen, die Kosten ganz oder teilweise zu tragen, die er durch unbegründete Anträge, Widersprüche, Beschwerden, durch eine Versäumung oder durch grobes Verschulden veranlaßt hat. Soweit die Beteiligten eine abweichende Vereinbarung treffen, ist diese maßgebend.

(3) Zu den Kosten gehören die Gebühren und Auslagen, die durch die Zuziehung eines Rechtsanwalts entstehen, nur insoweit, als die Zuziehung nach dem Ermessen des Gerichts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.

(4) Ein nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen die Entscheidung im Kostenpunkt eingelegter Rekurs ist in der Ostmark vom Gericht erster Instanz als verspätet zurückzuweisen.

Artikel V

Zu § 110 des Binnenschiffahrtsgesetzes.

Aufgebotsverfahren zur Ausschließung der Pfandrechte unbekannter Schiffsgläubiger

§ 1

Das Aufgebotsverfahren ist nach den folgenden Vorschriften und in der Ostmark nach den allgemeinen Anordnungen des Gesetzes vom 9. August 1854 (RGBl. Nr. 208) über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, im Reichsgau Sudetenland nach den Vorschriften des Gesetzes vom 19. Juni 1931 (SdGuV. Nr. 100) über die Grundbestimmungen des gerichtlichen Verfahrens außer Streitsachen durchzuführen.

§ 2

(1) Der Antrag auf Erlaß des Aufgebots ist beim Amtsgericht des Heimatorts des Schiffes zu stellen. Unterliegt das Schiff der Pflicht zur Eintragung in das Schiffsregister, so kann der Antrag erst nach Eintragung der Veräußerung des Schiffes gestellt werden. Der Antragsteller hat die ihm bekannten Forderungen von Schiffsgläubigern anzugeben.

(2) Auf Grund des Antrags erläßt das Gericht das Aufgebot. Dieses enthält:

1.

die Bezeichnung des Antragstellers und des Schiffes;

2.

die Aufforderung an die Schiffsgläubiger, ihre Pfandrechte binnen der Aufgebotsfrist anzumelden;

3.

die Androhung, daß die Pfandrechte der Schiffsgläubiger, die sich nicht melden, erlöschen, soweit nicht ihre Forderungen dem Antragsteller bekannt sind.

(3) Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen. Sie läuft von dem Tage der ersten Einrückung des Aufgebots in den Deutschen Reichsanzeiger.

(4) Das Aufgebot ist durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in den Deutschen Reichtsanzeiger öffentlich bekanntzumachen. Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolgt.

(5) Von den Anmeldungen ist der Antragsteller zu benachrichtigen. Auf sein Begehren ist das Verfahren einzustellen.

(6) Nach Ablauf der Aufgebotsfrist spricht das Gericht mit Beschluß aus, daß die Pfandrechte der Schiffsgläubiger erlöschen, deren Forderungen weder angemeldet wurden noch dem Antragsteller bekannt sind. Forderungen, die der Antragsteller angegeben hat (Abs. 1) oder die bei Gericht rechtzeitig angemeldet wurden, sind ausdrücklich vorzubehalten. Eine Anmeldung gilt auch dann als rechtzeitig, wenn sie nach Ablauf der Aufgebotsfrist, aber vor Erlaß des die Ausschließung aussprechenden Beschlusses vorgenommen worden ist.

(7) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen; das Gericht kann die Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts durch einmalige Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger anordnen.

§ 3

(1) Der die Ausschließung aussprechende Beschluß kann vom Antragsteller wegen der darin enthaltenen Beschränkungen und Vorbehalte mit Rekurs angefochten werden.

(2) Von anderen Beteiligten kann der Beschluß bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das Aufgebotsgericht seinen Sitz hat, mit einer gegen den Antragsteller zu erhebenden Klage angefochten werden:

1.

wenn das Aufgebotsverfahren nicht zulässig war;

2.

wenn das Aufgebot nicht auf die im § 2 Abs. 4 vorgeschriebene Art öffentlich bekanntgemacht worden ist;

3.

wenn die vorgeschriebene Aufgebotsfrist nicht gewahrt worden ist;

4.

wenn der Richter, der den Beschluß gefaßt hat, von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war;

5.

wenn eine Forderung entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 6 im Beschluß nicht vorbehalten worden ist;

6.

wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach der Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895 gegen ein durch Urteil abgeschlossenes Verfahren die Wiederaufnahmeklage wegen einer strafbaren Handlung stattfindet.

(3) Die Anfechtungsklage ist binnen der Notfrist eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Kläger Kenntnis von dem die Ausschließung aussprechenden Beschluß erhalten hat. Beruht die Klage auf dem im Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Anfechtungsgrund und war dieser dem Kläger an jenem Tage noch nicht bekannt, so beginnt die Frist erst mit dem Tage, an dem der Kläger von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Im Falle des Abs. 2 Nr. 6 ist die Frist nach der sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 534 Abs. 2 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895 zu berechnen.

(4) Nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Erlaß des die Ausschließung aussprechenden Beschlusses ist die Klage unstatthaft.

Vierter Abschnitt

Angleichungsbestimmungen zum Flößereigesetz

Artikel VI

Zu §§ 22, 28 des Flößereigesetzes.

Bei Anwendung des § 22 Abs. 2 und des § 28 Abs. 1 des Flößereigesetzes werden die Worte „im § 41 der Konkursordnung“ ersetzt durch die Worte „in der Konkurs- und Ausgleichsordnung“.

Fünfter Abschnitt

Angleichungsbestimmungen zum Gesetz über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 30. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 97) und zu den Durchführungsverordnungen hierzu

Artikel VII

§ 1

Artikel 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 30. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 101) ist in folgender Fassung anzuwenden:

„Die Vorschriften über das Verfahren in Bagatellsachen sind in Rechtsstreitigkeiten der im § 1 des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen genannten Art nicht anzuwenden.“

§ 2

Für die beim Inkrafttreten dieser Verordnung anhängigen Sachen bewendet es bei den bisherigen Vorschriften.

Sechster Abschnitt

Gerichtskosten

Artikel VIII

(1) Für Geschäfte des Registergerichts und für Beweisaufnahmen nach dem Binnenschiffahrtsgesetz und dem Flößereigesetz werden Gerichtskosten auch in der Ostmark ausschließlich nach den Vorschriften der Reichskostenordnung erhoben. Für Rechtsbehelfe gegen den Kostenansatz gelten jedoch in der Ostmark an Stelle des § 13 der Reichskostenordnung die Vorschriften des § 17 der Verordnung über Gerichtsgebühren und sonstige Justizkosten im Lande Österreich vom 27. März 1939 (Reichsgestzbl. I S 583).

(2) Im Reichsgau Sudetenland wird für das Aufgebotsverfahren nach Artikel V die im § 33 des Gerichtskostengesetzes bestimmte Gebühr erhoben; die allgemeinen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes finden Anwendung.

Siebenter Abschnitt

Aufhebung und Änderung geltender Vorschriften

Artikel IX

Im § 1316 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs werden die Worte „Schiffer und“ gestrichen.

Artikel X

Im § 1 Abs. 1 Buchst. d des österreichischen Gesetzes über die Gewerbegerichte vom 5. April 1922 (BGBl. Nr. 229) treten an die Stelle der Worte „Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmen“ die Worte „Eisenbahn- und Dampfschiffahrts- oder Motorschiffahrtsunternehmungen“.

Achter Abschnitt

Schlußbestimmungen

Artikel XI

Der Reichsminister für Justiz ist ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung zu ergänzen, zu ändern oder abweichende Überleitungsvorschriften zu treffen.

Artikel XII

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1940 in Kraft.

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