Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (WGGDV). Vom 23. Juli 1940

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1940-08-01
Status Aufgehoben · 2009-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 28
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen - Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - (WGG) vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 438) wird im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern folgendes verordnet:

§ 1

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1979)

§ 2

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1979)

§ 3

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1979)

§ 4

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1979)

§ 5

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1979)

§ 6

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1979)

§ 7

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1979)

§ 8

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1979)

§ 9

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1979)

§ 10

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1979)

§ 11

(Zu § 7 des WGG)

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1979)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1979)

(3) Der Preis für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung (Miete, Pacht, Nutzungsgebühr) darf nicht höher, aber auch nicht niedriger angesetzt werden, als es nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung zur Deckung der laufenden Aufwendungen für die Wohnungsbewirtschaftung einschließlich einer angemessenen Verzinsung des Fremd- und Eigenkapitals, einer ordnungsmäßigen Abschreibung und zur Bildung von Rücklagen und Rückstellungen erforderlich ist. Maßgeblich sind die Verhältnisse zur Zeit der ersten Überlassung der Wohnungen. Der Preis für die Veräußerung von Wohnungsbauten ist unter Berücksichtigung gleicher wirtschaftlicher Erwägungen so zu berechnen, daß die Selbstkosten des Wohnungsunternehmens einschließlich von Bauzinsen und erforderlichen Rücklagen und Rückstellungen gedeckt werden.

§ 12

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1979)

§ 13

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1979)

§ 14

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1979)

§ 15

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1979)

§ 16

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1979)

§ 17

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1979)

§ 18

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1979)

§ 19

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1979)

§ 20

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1979)

§ 21

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1979)

§ 22

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1979)

§ 23

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1979)

§ 24

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1979)

§ 25

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1979)

§ 26

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1979)

§ 27

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1979)

§ 28

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1979)

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