Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken. Vom 21. Dezember 1940
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 83 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) wird folgendes verordnet:
Erster Abschnitt
Anpassungsvorschriften
Artikel 1
Außerkrafttreten von Vorschriften
(1) Es treten außer Kraft
die §§ 1259 bis 1272 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
die §§ 474, 475 des Handelsgesetzbuchs,
Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch,
die §§ 100 bis 124 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
die §§ 119 bis 129 des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 369, 868) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 581) und der Verordnung vom 14. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 209),
die §§ 4 bis 10, 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2, 3, §§ 14, 15, 20, 25 Nrn. 2, 3, des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichsgesetzbl. S. 319) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Mai 1901 (Reichsgesetzbl. S. 184) und der Verordnung vom 14. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 209), § 25 Nr. 3 jedoch nicht, soweit er das im § 12 Abs. 1 erwähnte Flaggenzeugnis betrifft,
das Gesetz über die Bestellung von Pfandrechten an im Bau befindlichen Schiffen vom 4. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 367).
(2) Soweit in anderen Gesetzen auf die im Abs. 1 bezeichneten Vorschriften verwiesen ist, treten an ihre Stelle die Vorschriften des Gesetzes und der Schiffsregisterordnung.
Artikel 2
(Anm.: betrifft die Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Artikel 3
(Anm.: betrifft die Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch)
Artikel 4
(Anm.: betrifft die Änderung des Handelsgesetzbuchs)
Artikel 5
(Anm.: betrifft die Änderung der Zivilprozeßordnung)
Artikel 6
(Anm.: betrifft die Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung)
Artikel 7
(Anm.: betrifft die Änderung der Konkursordnung)
Artikel 8
(Anm.: betrifft die Änderung der Vergleichsordnung)
Artikel 9
(Anm.: betrifft die Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Artikel 10
(Anm.: betrifft die Änderung des Schiffsbankgesetzes)
Artikel 11
(Anm.: betrifft die Änderung der Kostenordnung)
Zweiter Abschnitt
Übergangsvorschriften
Artikel 12
Bisherige Register
Die nach den bisherigen Vorschriften geführten Schiffsregister gelten als Schiffsregister, die nach den bisherigen Vorschriften geführten Register für Pfandrechte an im Bau befindlichen Schiffen gelten als Schiffsbauregister im Sinne des Gesetzes und der Schiffsregisterordnung.
Artikel 13
Bestehende Pfandrechte
(1) Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Schiffsregister oder im Register für Pfandrechte an im Bau befindlichen Schiffen eingetragenes Pfandrecht gilt von diesem Zeitpunkt an als Schiffshypothek im Sinne des Gesetzes.
(2) Ein Gläubiger, dessen Schiffshypothek im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes besteht, kann die Löschung einer im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Schiffshypothek, falls diese erlischt, in gleicher Weise verlangen, wie wenn zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung nach § 58 des Gesetzes eine Vormerkung im Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen wäre.
(3) Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Schiffsregister eingetragenes Schiffspfandrecht, dessen Geldbetrag im Schiffsregister noch in Mark oder in einer anderen nicht mehr geltenden inländischen Währung bezeichnet ist, erlischt mit dem 31. März 1941, wenn nicht vorher der Antrag auf Eintragung der Aufwertung gestellt wird; § 57 Abs. 3 des Gesetzes gilt nicht. Schiffspfandrechte, die nach Satz 1 erlöschen, werden von Amts wegen im Schiffsregister gelöscht; die Löschung ist gebührenfrei.
(4) Schiffspfandrechte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an einer Schiffspart bestehen, gelten von diesem Zeitpunkt ab als Pfandrechte im Sinne der §§ 1273 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Artikel 14
Öffentlicher Glaube des Registers
Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes das Schiffsregister oder Schiffsbauregister unrichtig, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, auf die Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Registers (§§ 16, 17 des Gesetzes) nicht berufen, wenn das Register bis zum Ablauf des 31. März 1941 berichtigt oder bis zu diesem Zeitpunkt ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Registers eingetragen wird.
Artikel 15
Eigentumsänderung
Ist vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eine Änderung in den Eigentumsverhältnissen zum Schiffsregister angemeldet worden, so gelten für das Verfahren zur Eintragung der Rechtsänderung die bisherigen Vorschriften.
Artikel 16
Wertbeständige Schiffshypotheken und Schiffshypotheken in ausländischer Währung
Für wertbeständige Schiffshypotheken verbleibt es bei den Vorschriften der Verordnung über wertbeständige Schiffspfandrechte vom 12. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 65) und der Verordnung über wertbeständige Rechte vom 16. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1521); für die Eintragung von Schiffshypotheken in ausländischer Währung verbleibt es bei den Vorschriften des Gesetzes über die Eintragung von Schiffspfandrechten in ausländischer Währung vom 26. Januar 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 90) und des Zweiten Gesetzes über die Eintragung von Schiffspfandrechten in ausländischer Währung vom 29. März 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 232) in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 629).
Artikel 17
Zwangsversteigerung
(1) Ist vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die Zwangsversteigerung des Schiffs angeordnet worden, so bleiben für das Verfahren die bisherigen Vorschriften maßgebend.
(2) Ist ein Schiffsbauwerk vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gepfändet worden, so richtet sich das weitere Verfahren nach den bisherigen Vorschriften.
Artikel 18
Deckung der Schiffspfandbriefe
(1) Schiffshypotheken, die den Schiffspfandbriefbanken im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zustehen, sind zur Deckung der von ihnen ausgegebenen Schiffspfandbriefe nicht aus dem Grunde ungeeignet, weil der Versicherer nicht die im § 11 Abs. 1 des Schiffsbankgesetzes in der Fassung des Artikels 10 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung bezeichnete Verpflichtung übernommen hat.
(2) Soweit Schiffspfandbriefbanken Schiffshypotheken zugunsten der Inhaber der Schiffspfandbriefe auf Grund des § 6 Abs. 2 des Schiffsbankgesetzes in der bisherigen Fassung begründet haben, verbleibt es für die Dauer des Bestehens dieser Schiffshypotheken bei den bisherigen Vorschriften des § 6 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 3, § 22 Nr. 1 des Schiffsbankgesetzes.
Dritter Abschnitt
Sondervorschriften für die Reichsgaue der Ostmark und den Reichsgau Sudetenland
Artikel 19
Allgemeines
Die Vorschriften des Gesetzes und der Schiffsregisterordnung sind in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland nach Maßgabe der Bestimmungen in den Artikeln 20, 21 anzuwenden. Diese Bestimmungen sowie die Vorschriften der Artikel 22 bis 24 werden unwirksam, sobald ihr Grund durch die fortschreitende Vereinheitlichung des Rechts wegfällt. Hierüber kann in Zweifelsfällen der Reichsminister der Justiz durch Verordnung oder Allgemeine Verfügung entscheiden.
Artikel 20
Angleichungsvorschriften zum Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 4 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der §§ 932 bis 936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland geltenden Vorschriften zugunsten derer treten, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten.
Zum Besitz im Sinne des § 4 Abs. 2, § 50 genügt die bloße Sachherrschaft.
Im § 6 Abs. 2, 3, §§ 13, 66 Abs. 2, § 67 tritt an die Stelle des Ausschlußurteils der die Ausschließung aussprechende Beschluß.
Im § 10 Abs. 2 treten an die Stelle der Worte „der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung“ die Worte „der Exekution zur Befriedigung oder zur Sicherstellung“.
§ 31 Abs. 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:
„(2) Zubehörstücke werden von der Haftung frei, wenn ihre Zubehöreigenschaft in den Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft aufgehoben wird oder die Stücke veräußert und von dem Schiff entfernt werden, bevor sie zugunsten der vollstreckbaren Forderung des Gläubigers verzeichnet und beschrieben worden sind.“
Neben § 32 Abs. 2 ist folgende Vorschrift anzuwenden:
„Erhebt der Gläubiger rechtzeitig Widerspruch, so ist der Versicherer befugt, den Entschädigungsbetrag bei dem Amtsgericht des Heimatorts des versicherten Schiffs zu hinterlegen. Das Gericht hat mit der Verteilung des hinterlegten Betrags auf Antrag und unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Verteilung des bei der Zwangsversteigerung von eingetragenen Schiffen erzielten Meistbots vorzugehen, wobei dem Versicherungsnehmer die Stellung des Verpflichteten zukommt.“
Im § 66 Abs. 1 haben die Worte „nach § 208 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ zu entfallen.
§ 67 Abs. 1 letzter Halbsatz ist in folgender Fassung anzuwenden:
„Zinsen für eine frühere Zeit als das dritte Jahr vor Erlassung des die Ausschließung aussprechenden Beschlusses sind nicht zu hinterlegen.“
Im § 67 Abs. 2 treten an die Stelle der Worte „des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die Worte „des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs“.
§ 72 Abs. 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:
„(2) Die Ausschließung des Gläubigers mit seinem Recht ist erst nach Verjährung der Forderung aus der Schuldverschreibung zulässig.“
§ 75 Abs. 1 Satz 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
„Für Forderungen, die aus einem gegebenen Kredit, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadensersatzes entstehen können, kann eine Schiffshypothek in der Weise bestellt werden, daß nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Schiff haften soll, bestimmt, im übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird.“
§ 82 Abs. 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
„(1) Auf den Nießbrauch an einem Schiff sind die für die Fruchtnießung an einem Gebäude geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.“
Artikel 21
Angleichungsvorschriften zur Schiffsregisterordnung
§ 37 Abs. 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:
„(2) Auf die Niederschrift des Registerrichters sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895 (RGBl. Nr. 113) über Protokolle sinngemäß anzuwenden.“
Die §§ 40, 42 sind nicht anzuwenden.
§ 41 ist in folgender Fassung anzuwenden:
„Für Eintragungen in Ansehung eines zu einer Verlassenschaft gehörenden eingetragenen Schiffs oder eines Rechts hieran gelten die Vorschriften der §§ 177, 178 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen sinngemäß.“
§ 43 ist in folgender Fassung anzuwenden:
„Soll ein Nießbrauch an einem Schiff zum Zweck der Erfüllung einer Verpflichtung zur Bestellung des Nießbrauchs an einer Erbschaft oder an einem Bruchteil hiervon eingetragen werden, so hat die Abhandlungsbehörde eine Bestätigung im Sinne des § 178 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen auszustellen.“
§ 46 ist in folgender Fassung anzuwenden:
„(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn der, dessen Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.
(2) Wird ein zu einer Verlassenschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder ein solches Recht an einem eingetragenen Schiff übertragen, so ist dem Erwerber die Eintragung seines Rechts unmittelbar nach dem Erblasser zu bewilligen.
(3) Inwiefern Gläubiger eines Erben die Sicherstellung auf ein diesem angefallenes Schiff des Erblassers oder auf ein Recht an einem solchen Schiff erwirken können, bestimmt § 822 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs.“
§ 55 ist nicht anzuwenden.
§ 62 Abs. 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:
„(2) In anderen Fällen kann das Registergericht den Inhaber der Schiffsurkunde in den Reichsgauen der Ostmark nach § 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, im Reichsgau Sudetenland nach § 50 Abs. 6 des Gesetzes über die Grundbestimmungen des gerichtlichen Verfahrens außer Streitsachen zur Einreichung anhalten.“
§ 89 Abs. 1 ist in den Reichsgauen der Ostmark in folgender Fassung anzuwenden:
„(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Landgerichten ein Senat gemäß § 7 Abs. 1 der Jurisdiktionsnorm, bei den Oberlandesgerichten ein Senat gemäß § 8 der Jurisdiktionsnorm und bei dem Reichsgericht ein Zivilsenat.“
Artikel 22
Exekutionsrechtliche Vorschriften
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Wegen einer Geldforderung kann auf ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff oder auf ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder eingetragen werden kann, Exekution nur durch zwangsweise Eintragung einer Schiffshypothek für die Forderung oder durch Zwangsversteigerung geführt werden.
(2) Für andere Schiffe gelten die Vorschriften über die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen, sofern nicht die Vorschriften des § 36 über die Zwangsversteigerung ausländischer Schiffe anzuwenden sind.
§ 2
Auf die zwangsweise Eintragung einer Schiffshypothek sind die Bestimmungen der §§ 88, 89, 96 der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden.
§ 3
Auf die Zwangsversteigerung eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks sind die Vorschriften der Exekutionsordnung über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften, die im Grundbuch eingetragen sind, sinngemäß anzuwenden, sofern sich aus den Bestimmungen des Abschnitts II nichts anderes ergibt.
§ 4
Auf die Exekution auf eine durch eine Schiffshypothek gesicherte Forderung sind die Bestimmungen der §§ 320 bis 324 der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht, wenn es sich um Ansprüche der im § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken bezeichneten Art handelt oder um Ansprüche aus Schuldverschreibungen auf den Inhaber oder aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann.
§ 5
Auf die Exekution auf ein nicht zu den Forderungen gehörendes eingetragenes Recht an einem Schiff oder Schiffsbauwerk sind die §§ 331 bis 333 der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden.
§ 6
Für die Exekution auf einen Anspruch, der auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist, gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 325, 326, 328, 329 der Exekutionsordnung mit der Besonderheit, daß behufs Befriedigung Exekution auf das eingetragene Schiff oder Schiffsbauwerk nur durch Zwangsversteigerung geführt werden kann.
§ 7
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