Schiffsregisterordnung. Vom 19. Dezember 1940
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 83 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) wird folgendes verordnet:
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
(1) Die Schiffsregister werden von den Amtsgerichten geführt.
(2) Der Reichsminister der Justiz bestimmt die Amtsgerichte, bei denen Schiffsregister zu führen sind, und die Registerbezirke.
§ 2
Die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Registerbeamten erläßt der Reichsminister der Justiz, soweit sie nicht in dieser Verordnung enthalten sind, im Verwaltungswege.
§ 3
(1) Seeschiffsregister und Binnenschiffsregister werden getrennt geführt.
(2) In das Seeschiffsregister werden die Kauffahrteischiffe und anderen Seefahrzeuge (Seeschiffe) eingetragen, die nach §§ 2, 26 des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichsgesetzbl. S. 319) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Mai 1901 (Reichsgesetzbl. S. 184) zur Führung der Reichsflagge berechtigt sind.
(3) In das Binnenschiffsregister werden die zur Schiffahrt auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern bestimmten Schiffe (Binnenschiffe) eingetragen. Als Binnenschiffe gelten auch Tragflügelboote, Fähren sowie schwimmende Bagger, Kräne, Elevatoren und alle anderen schwimmenden Anlagen und Geräte ähnlicher Art. Es können nur eingetragen werden:
Schiffe, die für die Beförderung von Gütern verwendet werden, mit einer Tragfähigkeit von wenigstens 10 Metertonnen;
andere Schiffe mit einer Wasserverdrängung von wenigstens 5 Kubikmetern;
Schiffe, die eine eigene Triebkraft von wenigstens 50 PS haben;
Tankschiffe, Schlepper und Stoßboote.
§ 4
(1) Das Schiff ist in das Schiffsregister seines Heimathafens oder seines Heimatorts einzutragen.
(2) Soll die Schiffahrt mit einem Seeschiff von einem ausländischen Hafen aus betrieben werden oder fehlt es für ein Seeschiff an einem Heimathafen, so steht dem Eigentümer die Wahl des Schiffsregisters frei.
(3) Hat der Eigentümer weder seinen Wohnsitz noch seine gewerbliche Niederlassung im Reichsgebiet, so ist er verpflichtet, einen im Bezirk des Registergerichts wohnhaften Vertreter zu bestellen, der die nach §§ 9 bis 22, 62 begründeten Rechte und Pflichten gegenüber dem Registergericht wahrzunehmen hat.
§ 5
Ist ein Seeschiff in das Binnenschiffsregister oder ein Binnenschiff in das Seeschiffsregister eingetragen, so ist die Eintragung des Schiffs nicht aus diesem Grunde unwirksam.
§ 6
(1) Ist ein Schiff im Seeschiffsregister eingetragen, so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, daß es ein Binnenschiff sei.
(2) Ist ein Schiff im Binnenschiffsregister eingetragen, so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, daß es ein Seeschiff ist.
§ 7
Jedes Schiff erhält bei der Eintragung eine besondere Stelle im Schiffsregister (Registerblatt). Das Registerblatt ist für das Schiff als das Schiffsregister anzusehen.
§ 8
(1) Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht in das Register ist jedem gestattet. Auf Verlangen ist eine Abschrift der Eintragungen zu erteilen; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(2) Die Einsicht in die Registerakten ist nur gestattet, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird; Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Das gleiche gilt für die Einsicht in Urkunden, auf die im Schiffsregister zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie in die noch nicht erledigten Eintragungsanträge. Der Reichsminister der Justiz kann die Einsicht und die Erteilung von Abschriften auch in weiterem Umfang für zulässig erklären.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes über die Einsicht in gerichtliche öffentliche Bücher und Register vom 30. September 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 853) bleiben unberührt.
Zweiter Abschnitt
Die Eintragung des Schiffs
§ 9
Das Schiff wird in das Schiffsregister eingetragen, wenn der Eigentümer es ordnungsmäßig (§§ 11 bis 15) zur Eintragung anmeldet.
§ 10
(1) Zur Anmeldung verpflichtet ist der Eigentümer
eines Kauffahrteischiffs, dessen Bruttoraumgehalt 50 Kubikmeter übersteigt;
eines Binnenschiffs,
a. das für die Beförderung von Gütern verwendet wird mit einer Tragfähigkeit von wenigstens 20 Metertonnen;
b. das nicht für die Beförderung von Gütern verwendet wird, mit einer Wasserverdrängung von wenigstens 10 Kubikmetern;
c. das eine eigene Triebkraft von wenigstens 100 PS hat;
d. das ein Tankschiff, Schlepper oder Stoßboot ist.
Von der Anmeldepflicht nach Nr. 1 kann der Reichsminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Reichsverkehrsminister durch Verwaltungsverordnung allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(2) Bei anderen Schiffen, die nach § 3 Abs. 2, 3 in das Schiffsregister eingetragen werden können, steht dem Eigentümer die Anmeldung frei; sind mehrere Miteigentümer vorhanden, so kann jeder von ihnen das Schiff zur Eintragung anmelden.
§ 11
§ (1) Bei der Anmeldung eines Seeschiffs sind anzugeben:
der Name des Schiffs;
die Gattung und der Hauptbaustoff;
der Heimathafen;
der Bauort und das Jahr des Stapellaufs, es sei denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;
die Ergebnisse der amtlichen Vermessung;
der Eigentümer, bei einer Reederei der Mitreeder und die Größe der Schiffsparten, bei einer offenen Handelsgesellschaft die Gesellschafter, bei einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter;
der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums;
die das Recht zur Führung der Reichsflagge begründenden Tatsachen;
bei einer Reederei der Korrespondentreeder;
im Fall des § 4 Abs. 3 der Vertreter.
(2) Ist das Schiff im Inland noch nicht amtlich vermessen, so genügt zu Abs. 1 Nr. 5 die Angabe der Ergebnisse einer im Ausland vorgenommenen Vermessung.
§ 12. Bei der Anmeldung eines Binnenschiffs sind anzugeben
der Name, die Nummer und das sonstige Merkzeichen der Schiffs;
die Gattung und die Baustoffe des Schiffskörpers;
der Heimatort;
der Bauort und das Baujahr;
die Tragfähigkeit in Metertonnen beziehungsweise die Wasserverdrängung in Kubikmetern und bei Schiffen mit eigener Triebkraft die Art und Leistung der Triebkraft;
der Name und die Anschrift des Eigentümers, bei mehreren Eigentümern die Größe der einzelnen Anteile;
der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums.
§ 13
(1) Die im § 11 Abs. 1 Nrn. 3, 4, 6, 7, Abs. 2, § 12 Nrn. 3, 4, 6, 7 bezeichneten Angaben sind glaubhaft zu machen. Der Meßbrief (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) oder der Eichschein (§ 12 Nr. 5) ist vorzulegen; im Fall des § 11 Abs. 2 genügt die Vorlegung der Vermessungsurkunde der ausländischen Behörde oder einer anderen zur Glaubhaftmachung zur Angaben geeigneten Urkunde.
(2) Bei der Anmeldung eines Seeschiffs sind die das Recht zur Führung der Reichsflagge begründenden Tatsachen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.
§ 14
(1) Ein Schiff darf nicht in das Schiffsregister eingetragen werden, solange es in einem ausländischen Schiffsregister eingetragen ist. Auf Verlangen des Registergerichts ist glaubhaft zu machen, daß eine solche Eintragung nicht besteht.
(2) Ist ein Schiff, das nach § 10 Abs. 1 zur Eintragung angemeldet werden muß, in einem ausländischen Schiffsregister eingetragen, so hat der Eigentümer die Löschung der Eintragung in diesem Register zu veranlassen.
(3) Ist das Schiff in einem ausländischen Schiffsregister eingetragen gewesen, so ist eine Bescheinigung der ausländischen Registerbehörde über die Löschung der Eintragung des Schiffs einzureichen; die Einreichung kann unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
§ 15
Ist das Schiff ganz oder zum Teil im Inland erbaut, so ist bei der Anmeldung eine Bescheinigung des Registergerichts des Bauorts darüber einzureichen, ob das Schiff im Schiffsbauregister eingetragen ist; gegebenenfalls ist eine beglaubigte Abschrift des Registerblatts beizufügen. In der Bescheinigung ist anzugeben, daß sie zum Zweck der Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister erteilt ist.
§ 16
(1) Die Eintragung des Schiffs (§ 9) hat die im § 11 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7, 9, Abs. 2, § 12 bezeichneten Angaben, die Bezeichnung des Meßbriefs oder des Eichscheins und den Tag der Eintragung zu enthalten; sie ist von den zuständigen Beamten zu unterschreiben.
(2) Bei der Eintragung eines Seeschiffs ist ferner das dem Schiff vom Registergericht zugeteilte Unterscheidungssignal sowie die Feststellung einzutragen, daß die nach Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 6 einzutragenden natürlichen Personen Reichsangehörige sind.
(3) Ist das Schiff in das Schiffsbauregister eingetragen, so sind die dort eingetragenen Schiffshypotheken mit ihrem bisherigen Rang von Amts wegen in das Schiffsregister zu übertragen; die Eintragung des Schiffs ist zum Schiffsbauregister mitzuteilen.
(4) Hat vor der Eintragung des Schiffs ein anderer dem Registergericht gegenüber der Eintragung des Anmeldenden als Eigentümers mit der Begründung widersprochen, daß er Eigentümer des Schiffs sei, so kann das Registergericht bei der Eintragung des Schiffs zugunsten des anderen einen Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eigentumseintragung eintragen.
§ 17
(1) Veränderungen der im § 11 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, 5, 9, Abs. 2, § 12 Nrn. 1 bis 3, 5 bezeichneten, nach § 16 Abs. 1 eingetragenen Tatsachen sind unverzüglich zur Eintragung in das Schiffsregister anzumelden; für die Eintragung gilt § 16 Abs. 1 sinngemäß.
(2) Geht ein Schiff unter oder wird es ausbesserungsfähig oder verliert ein Seeschiff das Recht zur Führung der Reichsflagge, so ist dies unverzüglich zum Schiffsregister anzumelden. Wird das Schiff nur vorübergehend in einer Weise verwendet, die es nach §§ 1, 26 des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, nicht zur Führung der Reichsflagge berechtigt, so ist diese Tatsache nicht anzumelden.
(3) Die angemeldeten Tatsachen sind glaubhaft zu machen. § 13 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
§ 18
(1) Zur Anmeldung nach § 17 ist der Eigentümer, bei einer Reederei auch der Korrespondentreeder verpflichtet.
(2) Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so genügt die Anmeldung durch einen von ihnen; Entsprechendes gilt, wenn der Eigentümer eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft ist, die durch mehrere Personen vertreten wird.
§ 19
(1) Wer einer ihm nach §§ 10, 13 bis 15, 17, 18 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, ist hierzu vom Registergericht durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Die einzelne Strafe darf den Betrag von eintausend Reichsmark nicht übersteigen.
(2) Für das Verfahren gelten die §§ 132 bis 139 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß.
§ 20
(1) Die Eintragung des Schiffs im Schiffsregister wird gelöscht, wenn eine der im § 17 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Tatsachen angemeldet wird. Die Eintragung eines Binnenschiffs wird auch gelöscht, wenn es seinen Heimatort im Ausland erhalten hat. Die Eintragung eines der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Schiffe wird auch gelöscht, wenn der Eigentümer die Löschung beantragt; sind mehrere Miteigentümer vorhanden, so bedarf es der Zustimmung aller Miteigentümer.
(2) Hat ein Seeschiff das Recht zur Führung der Reichsflagge verloren, so darf seine Eintragung nur gelöscht werden, wenn die Schiffshypothekengläubiger und, falls eine Schiffshypothek nach dem Inhalt des Schiffsregisters mit dem Recht eines Dritten belastet ist, auch dieser die Löschung bewilligen; für die Bewilligung gilt § 37 sinngemäß. Das gleiche gilt im Fall des Abs. 1 Satz 2, 3.
(3) Liegen die im Abs. 2 bezeichneten Bewilligungen bei der Anmeldung nicht vor, so ist im Fall des Abs. 2 Satz 1 alsbald in das Schiffsregister einzutragen, daß das Schiff das Recht zur Führung der Reichsflagge verloren hat, im Fall des Abs. 1, Satz 2, daß das Schiff seinen Heimatort im Ausland hat. Die Eintragung wirkt, soweit die eingetragenen Schiffshypotheken nicht in Betracht kommen, wie eine Löschung der Eintragung des Schiffs.
§ 21
(1) Ist das Schiff eingetragen worden, obwohl die Eintragung wegen Fehlens einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war, oder kann eine im § 17 Abs. 2 Satz 1 vorgeschriebene Anmeldung oder die Anmeldung der im § 20 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Tatsache durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem im § 19 bezeichneten Wege herbeigeführt werden, so ist die Eintragung des Schiffs von Amts wegen zu löschen. Das Registergericht hat den eingetragenen Eigentümer und die sonstigen aus dem Schiffsregister ersichtlichen Berechtigten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. Die Frist darf nicht weniger als drei Monate betragen.
(2) Sind die bezeichneten Personen oder ihr Aufenthalt nicht bekannt, so ist die Benachrichtigung und Fristbestimmung wenigstens einmal in eine geeignete Tageszeitung und in ein Schiffahrtsfachblatt einzurücken. Die Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Fall ist die Ausfertigung der Benachrichtigung und Fristbestimmung an die Gerichtstafel anzuheften. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem das letzte die Bekanntmachung enthaltende Blatt erschienen ist, bei Anheftung an die Gerichtstafel mit dem Ablauf des Tages, an dem die Anheftung erfolgt ist.
(3) Wird Widerspruch erhoben, so entscheidet über ihn das Registergericht. Die den Widerspruch zurückweisende Verfügung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
(4) Die Eintragung des Schiffs darf nur gelöscht werden, wenn kein Widerspruch erhoben oder wenn die den Widerspruch zurückweisende Verfügung rechtskräftig geworden ist. Widerspricht ein Schiffshypothekengläubiger der Löschung der Eintragung eines Seeschiffs, welches das Recht zur Führung der Reichsflagge verloren hat, mit der Begründung, daß die Schiffshypothek noch bestehe, so ist in das Schiffsregister nur einzutragen, daß das Schiff das Recht zur Führung der Reichsflagge verloren hat; widerspricht ein Schiffshypothekengläubiger der Löschung der Eintragung eines Binnenschiffs, das seinen Heimatort im Ausland erhalten hat, mit dieser Begründung, so ist in das Schiffsregister nur einzutragen, daß das Schiff seinen Heimatort im Ausland hat.
§ 22
Ist seit dreißig Jahren keine Eintragung im Schiffsregister erfolgt und ist nach Anhörung der zuständigen Schiffahrtsbehörde, bei Seeschiffen auch der Seeberufsgenossenschaft, anzunehmen, daß das Schiff nicht mehr vorhanden oder nicht mehr zu Schiffszwecken verwendbar ist, so hat das Registergericht, wenn weder eine Schiffshypothek noch ein Nießbrauch an dem Schiff eingetragen ist, die Eintragung des Schiffs von Amts wegen zu löschen, ohne daß es des Verfahrens nach § 21 bedarf.
Dritter Abschnitt
Die Eintragung von Rechtsverhältnissen
§ 23
(1) Im Schiffsregister soll eine Eintragung nur auf Antrag erfolgen, soweit nicht etwas anderes vorgeschrieben ist. Der Zeitpunkt, in dem der Antrag beim Registergericht eingeht, soll auf dem Antrag genau vermerkt werden. Der Antrag ist beim Registergericht eingegangen, wenn er einem zur Entgegennahme zuständigen Beamten vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift eines solchen Beamten gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.
(2) Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll.
§ 24
Die Berichtigung des Schiffsregisters durch Eintragung eines Berechtigten darf auch der beantragen, der auf Grund eines gegen den Berechtigten vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Schiffsregister verlangen kann, sofern die Zulässigkeit dieser Eintragung davon abhängt, daß das Schiffsregister zuvor berichtigt wird.
§ 25
Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.
§ 26
(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einem Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden.
(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.
§ 27
Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.
§ 28
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