Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 16. Mai 1941

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1941-06-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 83 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) wird folgendes verordnet:

§ 1

Im Fall des § 30 der Schiffsregisterordnung vom 19. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1591) soll der neue Eigentümer in das Binnenschiffsregister erst dann eingetragen werden, wenn dem Registergericht die Bescheinigung eines bei der Reichsverkehrsgruppe Binnenschiffahrt gebildeten Sachverständigenausschusses für die Preisprüfung vorgelegt worden ist, daß gegen die Übertragung des Eigentums keine Bedenken bestehen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1941 in Kraft.

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