Einrichtung und Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters (Schiffsregisterverfügung). AV. d. RJM. v.23. 12. 1940 (3826 - V. a5 2390). - Deutsche Justiz S. 42 - *1)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1941-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 61
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2, 91 der Schiffsregisterordnung vom 19. Dezember 1940 (RGBl. I S. 1591) wird folgendes bestimmt:


*1) Sonderdrücke werden den Justizbehörden zugegeben.

I. Zuständigkeit der Beamten, Einrichtung des Registers im allgemeinen

§ 1

Die Geschäfte des Registergerichts sind von dem Richter zu erledigen, soweit nicht nach der Schiffsregisterordnung oder nach dieser Verfügung der Urkundsbeamte der Geschäftstelle zuständig ist.

§ 2

Die §§ 6, 7 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden.

§ 3

(1) Die Oberlandesgerichtspräsidenten können die selbständige Erledigung der nach § 1 vom Richter zu bearbeitenden Geschäfte des Schiffsregisters dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle als Rechtspfleger übertragen.

(2) Von der Übertragung sind jedoch folgende Geschäfte ausgeschlossen:

1.

die gerichtlichen Verfügungen bei Anlegung und Schließung eines Registerblatts, insbesondere über die Eintragung des Schiffs und deren Löschung, ferner gerichtliche Verfügungen über die Eintragung einer Eigentumsänderung, eines Nießbrauchs, einer Vormerkung oder eines Widerspruchs;

2.

die gerichtlichen Verfügungen auf Anträge, bei denen ein Ausländer beteiligt ist;

3.

die Androhung und Verhängung von Ordnungsstrafen;

4.

die Ausstellung des Flaggenzeugnisses nach § 64 der Schiffsregisterordnung.

Dem (Anm.: gegenstandslos) der Justiz bleibt vorbehalten, auch eine Übertragung dieser Geschäfte oder einzelner von ihnen zuzulassen.

(3) Ist eine durch richterliche Maßnahmen erzwingbare Handlung trotz einmaliger Fristsetzung oder Aufforderung von dem Verpflichteten nicht vorgenommen, so ist die Sache dem Richter vorzulegen.

(4) Der Rechtspfleger soll die ihm übertragenen Sachen dem Richter vorlegen,

a)

wenn sich bei der Bearbeitung Schwierigkeiten ergeben,

b)

wenn er von einer ihm bekannten Stellungnahme des Richters abweichen will,

c)

wenn eine Mitteilung oder Anfrage an eine ausländische Behörde oder ein Bericht an den (Anm.: gegenstandslos) der Justiz oder an eine andere oberste Reichsbehörde erforderlich wird.

(5) Soweit die Eingänge durch die Geschäftsstelle dem Richter vorzulegen sind, kann sich dieser die Erledigung der übertragenen Geschäfte ganz oder teilweise vorbehalten, wenn er die richterliche Bearbeitung der Sache wegen rechtlicher Schwierigkeit oder tatsächlicher Verwicklung oder wegen der Tragweite der Entscheidung für erforderlich hält. Der Richter kann sich, auch soweit ihm die Eingänge nicht vorgelegt werden, die Erledigung im Einzelfall vorbehalten. Er kann sich darauf beschränken, zu bestimmen, wie zu einer Rechtsfrage Stellung zu nehmen ist. Der Rechtspfleger übernimmt nach Maßgabe dieser Bestimmung die weitere selbständige Bearbeitung der Sache. Der Richter kann auch anordnen, dass ihm der Rechtspfleger den Entwurf einer Verfügung vorlegt.

(6) Wird die Änderung einer Entscheidung des Rechtspflegers verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, der Richter, dem die Sache vom Rechtspfleger vorzulegen ist. Die Beschwerde ist erst gegen seine Entscheidung gegeben.

§ 4

(1) Die Register werden in festen Bänden geführt. Die Bände erhalten fortlaufende Nummern. Jeder Band enthält regelmäßig mehrere Registerblätter von gleicher Seitenzahl.

(2) Im Falle des Bedürfnisses können auch Bände für Registerblätter mit größerer Seitenzahl angelegt werden. Auch in diesen Bänden soll die Zahl der Seiten der einzelnen Registerblätter gleich sein.

(3) Die Registerblätter erhalten fortlaufende Nummern. Besteht das Register aus mehreren Bänden, so schließen sich die Blattnummern jedes weiteren Bandes an die des vorhergehenden an. Als weiterer Band gilt auch ein nach Abs. 2 angelegter Band.

§ 5

Jedes Registerblatt besteht aus der Aufschrift und drei Abteilungen.

§ 6

Für die Eintragung des Schiffs ist das erste freie Registerblatt zu verwenden. Ist ein Band nach § 4 Abs. 2 angelegt, so ist das Schiff auf dem ersten freien Registerblatt dieses Bandes einzutragen, wenn anzunehmen ist, daß der Raum der Registerblätter des sonst verwendeten Bandes für die bei diesem Schiff zu erwartenden Eintragungen nicht ausreicht.

§ 7

(1) Zu jedem Registerblatt sind Registerakten nach den Vorschriften der Aktenordnung vom 28. November 1934 (Sonderdruck Nr. 6 der Deutschen Justiz) anzulegen.

(2) Die Urkunden und Abschriften, die nach § 59 der Schiffsregisterordnung vom Registergericht aufzubewahren sind, werden zu den Registerakten genommen. Das gleiche gilt für die bei der Anmeldung eingereichten Urkunden, soweit sie nicht dem Anmeldenden zurückgegeben werden.

(3) Betrifft ein Schriftstück der im Abs. 2 bezeichneten Art Eintragungen auf verschiedenen Registerblättern derselben Registergerichts, so ist es zu den Registerakten eines der beteiligten Blätter zu nehmen; in den Registerakten der anderen Blätter ist auf diese Registerakten zu verweisen.

§ 8

Sind Abschriften von Urkunden zu den Registerakten zu nehmen, so können in den Abschriften Teile der Urkunde, die für die Führung des Schiffsregisters ohne Bedeutung sind, weggelassen werden. Den Umfang der Abschrift bestimmt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle; in Zweifelsfällen hat er die Entscheidung des Richters einzuholen.

§ 9

(1) Das nach § 23 Abs. 2 der Aktenordnung zu führende Verzeichnis beschränkt sich auf die Aufnahme der Namen der Eigentümer und Miteigentümer, bei einer Reederei der Mitreeder und des Korrespondentreeders.

(2) Daneben ist ein alphabetisches Verzeichnis der Namen der eingetragenen Seeschiffe zu führen; bei Schiffen gleichen Namens ist der Name des Eigentümers beizufügen.

II. Führung des Schiffsregisters

§ 10

Die Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzung zu schreiben. In dem Register darf nicht radiert und nichts unleserlich gemacht werden. Stempel dürfen nicht verwendet werden.

§ 11

Die Eintragungen in der zweiten und dritten Abteilung sind in unmittelbarem Anschluß an die vorhergehende Eintragung derselben Spalte vorzunehmen.

§ 12

(1) Jede Eintragung ist vom Richter und vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist die Unterzeichnung der Eintragung dem Rechtspfleger übertragen, so unterzeichnet als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ein zweiter Beamter der Geschäftsstelle oder ein vom Behördenvorstand bevollmächtigter Kanzleibeamter oder Justizangestellter.

(2) Der Tag der Eintragung ist von dem Urkundsbeamten in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken.

§ 13

Soweit eine Eintragung durch eine spätere Eintragung gegenstandslos geworden ist, ist sie rot zu unterstreichen.

§ 14

(1) Schreibversehen, die in einer Eintragung vorkommen, sind von Amts wegen zu berichtigen. Die Berichtigung ist in derselben Weise einzutragen, wie eine Veränderung der fehlerhaften Eintragung einzutragen wäre.

(2) Eine versehentlich erfolgte rote Unterstreichung ist dadurch zu beseitigen, daß der rote Strich durch kleine schwarze Striche durchkreuzt wird.

§ 15

(1) Geht die Zuständigkeit für die Führung des Registerblatts auf ein anderes Registergericht über, so ist das bisherige Blatt zu schließen.

(2) Beruht der Übergang der Zuständigkeit auf der Verlegung des Heimathafens oder des Heimatorts, so ist die Verlegung vor der Schließung einzutragen. Sind im Zusammenhang hiermit Anträge auf Eintragung von Rechtsänderungen oder auf Berichtigung des Registers gestellt, so sind sie vorher zu erledigen. Entsprechendes gilt bei der Anmeldung der Namensänderung eines Schiffs.

(3) Das bisherige Registergericht hat dem neuen Registergericht eine beglaubigte Abschrift des Registerblatts, die Registerakten sowie das Schiffszertifikat oder den Schiffsbrief zu übersenden.

(4) In der Aufschrift des neuen Blatts ist auf das bisherige Blatt zu verweisen. Rot unterstrichene, insbesondere gelöschte Eintragungen werden in das neue Blatt nur übertragen, soweit dies zum Verständnis der noch gültigen Eintragungen erforderlich ist; im übrigen werden von derartigen Eintragungen aus der zweiten und dritten Abteilung nur die laufenden Nummern und der Vermerk "gelöscht" übertragen. Die Übereinstimmung des Inhalts des neuen Blatts mit dem Inhalt des bisherigen Blatts ist in jeder Abteilung zu bescheinigen. Die Bescheinigungen sind in die Spalten zu setzen, in denen die Eintragungen unterschrieben werden.

(5) Von dem Übergang der Zuständigkeit und von der Bezeichnung des neuen Registerblatts sind der eingetragene Eigentümer und die aus dem Registerblatt ersichtlichen dinglich Berechtigten zu benachrichtigen. Die Bezeichnung des neuen Blatts ist auch dem bisherigen Registergericht mitzuteilen.

§ 16

(1) Ist auf einem Registerblatt für Neueintragungen kein Raum mehr oder ist das Registerblatt unübersichtlich geworden, so ist es umzuschreiben. Ein Registerblatt kann umgeschrieben werden, wenn es durch die Umschreibung wesentlich vereinfacht wird. Enthält ein Registerband nur noch wenige gültige Registerblätter und erscheint daher die Ausscheidung des Bandes zweckmäßig, so können die noch gültigen Registerblätter umgeschrieben werden. Ein umgeschriebenes Blatt ist zu schließen.

(2) In der Aufschrift des Blattes ist auf das bisherige Blatt zu verweisen. Die Eintragungsvermerke sind so zu fassen, daß tunlichst nur ihr gegenwärtiger Inhalt auf das neue Blatt übertragen wird. Dabei sollen regelmäßig Veränderungen in den für die Eintragung selbst bestimmten Spalten eingetragen werden. Bestehen Zweifel über die Art oder den Umfang der Eintragung, so sind die aus dem Register ersichtlichen Personen, deren Recht durch die Eintragung betroffen wird, vorher zu hören. In der dritten Abteilung ist der Tag der ersten Eintragung eines Rechts mitzuübertragen. Für rot unterstrichene, insbesondere gelöschte Eintragungen gilt § 15 Abs. 4 Satz 2. Jeder übertragene Vermerk, dessen Unterzeichnung erforderlich ist, ist mit dem Zusatz "umgeschrieben" zu versehen und zu unterzeichnen.

(3) Das Schiffszertifikat oder der Schiffsbrief ist dem Registergericht einzureichen.

(4) Die Umschreibung ist dem eingetragenen Eigentümer und den aus dem Registerblatt ersichtlichen dinglich Berechtigten bekanntzugeben.

§ 17

(1) Wird die Eintragung des Schiffs gelöscht, so ist das Registerblatt zu schließen.

(2) Die Löschung der Eintragung eines Schiffs im Seeschiffsregister ist dem Registergericht mitzuteilen, wo das Schiff zuerst eingetragen war.

§ 18

Ist das Registerblatt zu schließen (§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1) so ist in der Aufschrift ein Schließungsvermerk unter Angabe des Grundes der Schließung einzutragen. In den Fällen der §§ 15, 16 ist das neue Registerblatt anzugeben. Ferner sind sämtliche Seiten des Registerblatts, soweit sie Eintragungen enthalten, rot zu durchkreuzen.

§ 19

Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Schiffsregister einzutragen:

1.

bei natürlichen Personen der Name (Vorname und Familienname), der Beruf und der Wohnort sowie nötigenfalls andere die Berechtigten deutlich kennzeichnende Merkmale;

2.

bei Handelsgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften und anderen juristischen Personen die Firma oder der Name und der Sitz.

III. Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 20

Anmeldungen und Eintragungsanträge sind, soweit nicht die Formvorschriften der §§ 37 ff. der Schiffsregisterordnung anzuwenden sind, schriftlich einzureichen; sie können auch zur Niederschrift des Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftstelle des Registergerichts oder eines anderen Amtsgerichts erklärt werden.

§ 21

(1) Für die Entgegennahme der Anträge oder Ersuchen auf Eintragung von Rechtsverhältnissen und für die Beurkundung des Zeitpunkts, in dem diese Anträge oder Ersuchen bei dem Registergericht eingehen, sind nur der mit der Führung des Registers für das betroffenen Schiff beauftragte Richter und der vom Behördenvorstand für das Schiffsregister bestellte Beamte der Geschäftsstelle zuständig.

(2) Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Schiffe in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Registergerichts, so ist jeder nach Abs. 1 in Frage kommende Beamte zuständig.

§ 22

(1) Auf die Anmeldungen und Eintragungsanträge verfügt der Richter.

(2) Der Richter soll Eintragungen in das Register regelmäßig im Wortlaut verfügen; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat den Vollzug der Verfügung zu veranlassen.

§ 23

Bei der Bekanntmachung von Eintragungen in das Schiffsregister (§ 57 der Schiffsregisterordnung) sind die Eintragungen wörtlich wiederzugeben. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle unterschreibt die Benachrichtigungen. In geeigneten Fällen sind die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass auf die Bekanntmachung verzichtet werden kann.

§ 24

Die Eintagungen in die erste Abteilung des Schiffsregisters sind allen aus dem Registerblatt ersichtlichen dinglich Berechtigten bekannt zu machen. Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden. § 23 gilt entsprechend.

§ 25

Der Beschluß, durch den eine Eintragung abgelehnt wird, ist, auch soweit § 28 der Schiffsregisterordnung nicht Platz greift, mit Gründen zu versehen.

§ 26

(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet über

a)

die Erteilung von Abschriften aus dem Schiffsregister oder den Registerakten;

b)

die Gestattung der Einsicht in die Registerakten;

c)

die Erteilung von Auskünften, Zeugnissen und Bescheinigungen in den gesetzlich oder in allgemeinen Verwaltungsanordnungen vorgesehenen Fällen;

d)

die Anträge auf Rückgabe von Urkunden und Versendung von Registerakten an andere Behörden.

(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist ferner zuständig für

a)

die Beglaubigung von Abschriften aus dem Schiffsregister;

b)

die Entscheidungen über Ersuchen des Gerichts um Eintragung oder Löschung des Vermerks über die Eröffnung des Konkurses sowie um Eintragung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens;

c)

die Berichtigung der Eintragungen des Namens, Berufs oder Wohnorts natürlicher Personen im Schiffsregister.

§ 27

(1) Einfache Abschriften sind mit der Angabe des Tags ihrer Fertigstellung abzuschließen. Sie sind nicht zu unterzeichnen.

(2) Eine Abschrift wird in der Weise beglaubigt, daß unter die Abschrift ein Vermerk gesetzt wird, der die Übereinstimmung mit der Hauptschrift bezeugt. In dem Beglaubigungsvermerk muß Ort und Tag der Ausstellung angegeben werden; er muß von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben und mit Siegel oder Stempel versehen werden.

(3) Soll die Abschrift eines Teils eines Registerblatts erteilt werden, so sind in die Abschrift die Eintragungen aufzunehmen, die den Gegenstand betreffen, auf den sich die Abschrift beziehen soll. In dem Beglaubigungsvermerk ist der Gegenstand anzugeben und zu bezeugen, daß weitere ihn betreffende Eintragungen in dem Register nicht enthalten sind. Ein abgekürzter Auszug aus dem Inhalt des Registers darf nicht erteilt werden.

(4) Werden beglaubigte Abschriften aus den Registerakten beantragt, so ist in dem Beglaubigungsvermerk ersichtlich zu machen, ob die Hauptschrift eine Urschrift, eine einfache oder beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung ist; ist sie eine beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung, so ist der Beglaubigungsvermerk oder der Ausfertigungsvermerk in die beglaubigte Abschrift aufzunehmen. Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel einer von den Beteiligten eingereichten Schrift sollen in dem Vermerk angegeben werden.

(5) In die Abschriften aus dem Register sind die rot unterstrichenen Eintragungen nur dann aufzunehmen, wenn dies beantragt oder den Umständen nach angemessen ist.

§ 28

Auf Verlangen ist eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß zu dem Gegenstand einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder daß eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.

§ 29

Bescheinigungen und Zeugnisse, die der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ausstellt, sind von ihm unter Angabe des Ortes und Tages zu unterschreiben und mit dem Siegel oder Stempel des Registergerichts zu versehen.

§ 30

Wird die Änderung einer Verfügung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, der Richter. Die Beschwerde ist erst gegen seine Entscheidung gegeben.

IV. Das Seeschiffsregister

§ 31

Das Seeschiffsregister ist nach dem in Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) beigegebenen Muster einzurichten *1).

```


```

*1) Die Probeeintragungen sind nur Beispiele, nicht Teile dieser Verfügung.

§ 32

Aufschrift

In der Aufschrift sind das Amtsgericht und die Nummer des Registerblattes anzugeben.

§ 33

Abteilung I: Das Schiff

(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:

1.

in Spalte 1: der Name des Schiffs zur Zeit der Eintragung; im Fall der Änderung der neue Name;

2.

in Spalte 2: das Unterscheidungssignal;

3.

in Spalte 3: die Gattung und der Hauptsbaustoff des Schiffs auf Grund des Messbriefs mit der üblichen Bezeichnung; im Fall der Änderung die neue Gattung;

4.

in Spalte 4: das Jahr des Stapellaufs, der Bauort und die Werft, auf der das Schiff erbaut ist; falls dies jedoch nicht ohne besondere Schwierigkeiten festzustellen ist, der Vermerk, daß die betreffende Tatsache nicht festgestellt ist;

5.

in Spalte 5: der Heimathafen; im Fall der Änderung der neue Heimathafen;

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.