Mitteilung der Eintragung eines Verzichts auf das Eigentum an einem Schiff oder einem Schiffsbauwerk an die Behörden der Reichswasserstraßenverwaltung. AV. d. RJM. v. 23. 4. 1941 (3447/2 – V. a 5 890). – Deutsche Justiz S. 525 –

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1941-05-03
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Welche österreichische Behörde nach dem Behörden-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 94/1945, an die Stelle der für das Gebiet der Republik Österreich bestehenden „Behörde der Reichswasserstraßenverwaltung“ („Reichstatthalter – Wasserstraßendirektion – in Wien“) getreten ist, ist unklar (vgl. die §§ 2, 4 lit. a und 64 des Behörden-Überleitungsgesetzes). Da die in der Rechtsvorschrift vorgesehene Mitteilung den Zweck hat, der Behörde die Ausübung des Aneignungsrechtes zugunsten des Reiches (nunmehr: des Bundes) zu ermöglichen, wird im Ergebnis wohl eine Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Staatsamtes (nunmehr: Bundesministeriums) anzunehmen sein. Sachlich zuständig für die Vornahme des Geschäftes dürfte diesfalls das Bundesministerium für Finanzen sein (vgl. Anlage 2 zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, wonach in die Zuständigkeit dieses Bundesministeriums ua. die „Angelegenheiten des Bundesvermögens“, darunter die „Erfassung, Sicherung, Verwaltung und Verwertung von dem Bund verfallenen oder heimgefallenen oder herrenlosen Vermögenswerten“, fallen).

Welche österreichische Behörde nach dem Behörden-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 94/1945, an die Stelle der für das Gebiet der Republik Österreich bestehenden „Behörde der Reichswasserstraßenverwaltung“ („Reichstatthalter – Wasserstraßendirektion – in Wien“) getreten ist, ist unklar (vgl. die §§ 2, 4 lit. a und 64 des Behörden-Überleitungsgesetzes). Da die in der Rechtsvorschrift vorgesehene Mitteilung den Zweck hat, der Behörde die Ausübung des Aneignungsrechtes zugunsten des Reiches (nunmehr: des Bundes) zu ermöglichen, wird im Ergebnis wohl eine Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Staatsamtes (nunmehr: Bundesministeriums) anzunehmen sein. Sachlich zuständig für die Vornahme des Geschäftes dürfte diesfalls das Bundesministerium für Finanzen sein (vgl. Anlage 2 zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, wonach in die Zuständigkeit dieses Bundesministeriums ua. die „Angelegenheiten des Bundesvermögens“, darunter die „Erfassung, Sicherung, Verwaltung und Verwertung von dem Bund verfallenen oder heimgefallenen oder herrenlosen Vermögenswerten“, fallen).

Um in den Fällen, in denen der Eigentümer auf das Eigentum an einem Schiff oder einem Schiffsbauwerk verzichtet hat, den Behörden der Reichswasserstraßenverwaltung die Prüfung der Frage zu ermöglichen, ob das dem Reich nach §§ 7 Abs. 2, 78 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15.11.1940 (RGBl. I S. 1499) zustehende Aneignungsrecht ausgeübt werden soll, haben die Schiffsregistergerichte jede Eintragung eines Verzichts auf das Eigentum an einem Schiff oder einem Schiffsbauwerk – tunlichst unter Angabe des Liegeorts des Schiffs oder Schiffsbauwerks – der für den Sitz des Registergerichts zuständigen Mittelbehörde der Reichswasserstraßenverwaltung mitzuteilen.

Für den Sitz der

Seeschiffsregistergerichte sind folgende Mittelbehörden der Reichswasserstraßenverwaltung zuständig:

(gegenstandslos)

Für den Sitz der

Binnenschiffsregistergerichte sind folgende Mittelbehörden der Reichswasserstraßenverwaltung zuständig:

(gegenstandslos)

für die Registergerichte Wien, Klagenfurt und Salzburg der Reichstatthalter – Wasserstraßendirektion – in Wien, (gegenstandslos)

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