Gesetz über Schiffspfandbriefbanken (Schiffsbankgesetz). Vom 8. April 1943
§ 1
Genehmigung des Geschäftsbetriebs
(1) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, bei denen der Gegenstand des Unternehmens in der Gewährung von Darlehen gegen Bestellung von Schiffshypotheken und in der Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der erworbenen durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehnsforderungen besteht (Schiffspfandbriefbanken), bedürfen zur Ausübung ihres Geschäftsbetriebs der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers.
(2) Die Genehmigung ist auch zu jeder Änderung der Satzung einer Schiffspfandbriefbank erforderlich.
§ 2
Ausschluß vom Geschäftsbetrieb
Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragenen Genossenschaften, rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Vereinen und einzelnen Personen ist der Betrieb eines Unternehmens der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art untersagt.
§ 3
Aufsicht
Die Schiffspfandbriefbanken unterliegen der Aufsicht des Reichswirtschaftsministers. Die Aufsicht erstreckt sich auf den ganzen Geschäftsbetrieb der Bank und dauert auch nach deren Auflösung bis zur Beendigung der Abwicklung fort.
§ 4
Aufsichtsbefugnisse
(1) Der Reichswirtschaftsminister ist befugt, im Rahmen der Aufsicht alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb der Bank mit den Gesetzen, der Satzung und den sonst in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen im Einklang zu erhalten.
(2) Er ist namentlich befugt:
jederzeit die Bücher und Schriften der Bank einzusehen sowie den Bestand der Kasse und die Bestände an Wertpapieren zu untersuchen;
von den Verwaltungsträgern der Bank Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen;
einen Vertreter in die Hauptversammlungen und in die Sitzungen der Verwaltungsträger der Bank zu entsenden, die Berufung der Hauptversammlung, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungsträger sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung zu verlangen und, wenn dem Verlangen nicht entsprochen wird, die Berufung, Anberaumung oder Ankündigung auf Kosten der Bank selbst vorzunehmen;
die Ausführung von Beschlüssen oder Anordnungen zu untersagen, die gegen das Gesetz, die Satzung oder die sonst in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen verstoßen.
(3) Der Reichswirtschaftsminister kann einen Kommissar bestellen, der unter seiner Leitung die Aufsicht ausübt. Er kann bestimmen, daß für die Tätigkeit des Kommissars eine Vergütung von der Bank an die Reichskasse zu entrichten ist; er setzt den Betrag dieser Vergütung fest.
§ 5
Geschäftskreis der Bank
(1) Eine Schiffspfandbriefbank darf außer der Beleihung von Schiffen oder Schiffsbauwerken und der Ausgabe von Schiffspfandbriefen nur folgende Geschäfte betreiben:
den Erwerb, die Veräußerung und die Beleihung von Forderungen, für die Schiffshypotheken bestellt sind;
die Vermittlung von Darlehen, die durch Schiffshypotheken gesichert werden, und ihre Verwaltung für Dritte;
den Ankauf und Verkauf von Wertpapieren im eigenen Namen für fremde Rechnung, jedoch unter Ausschluß von Zeitgeschäften;
die Annahme von Geld als verzinsliche oder unverzinsliche Einlagen, jedoch mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetrag der Einlagen die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf;
die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen, insbesondere Wertpapieren, für Dritte;
die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren.
(2) Verfügbares Geld darf die Schiffspfandbriefbank nutzbar machen durch Anlegung bei geeigneten Kreditinstituten, durch Ankauf ihrer Schiffspfandbriefe, durch Ankauf solcher Wechsel und Wertpapiere, die nach den Vorschriften des Gesetzes über die Deutsche Reichsbank vom 15. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1015) von der Deutschen Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung von Wertpapieren nach einer von der Schiffspfandbriefbank aufzustellenden Anweisung. Die Anweisung hat die beleihungsfähigen Papiere und die zulässige Höhe der Beleihung festzusetzen.
(3) Der Erwerb von Schiffen oder Schiffsbauwerken ist der Schiffspfandbriefbank nur zur Verhütung von Verlusten an Schiffshypotheken gestattet.
(4) Der Erwerb von Grundstücken ist der Bank nur zur Beschaffung von Geschäftsräumen oder zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken gestattet, welche die Bank sich aus besonderen Gründen neben der Schiffshypothek als Sicherung für ihre Darlehnsforderungen hat bestellen lassen. Hierbei stehen in jedem Lande Schiffspfandbriefbanken, die im Gebiet eines anderen deutschen Landes ihren Sitz haben, den einheimischen Schiffspfandbriefbanken gleich.
§ 6
Deckung der Schiffspfandbriefe
(1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe muß in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Darlehnsforderungen, die durch Schiffshypotheken gesichert sind, von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein.
(2) Hat die Bank ein Schiff oder ein Schiffsbauwerk zur Verhütung eines Verlustes an einer ihr daran zustehenden Schiffshypothek erworben, so kann sie, sofern die Schiffshypothek nach den allgemeinen Vorschriften erlöschen würde, beim Erwerb durch Rechtsgeschäft durch Erklärung gegenüber dem Registergericht, beim Erwerb in der Zwangsversteigerung durch Erklärung gegenüber dem Vollstreckungsgericht bestimmen, daß die Schiffshypothek bestehen bleiben soll: die Erklärung muß im Falle des Erwerbs durch Rechtsgeschäft zugleich mit dem Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung in das Schiffsregister abgegeben werden, im Falle des Erwerbs in der Zwangsversteigerung spätestens bevor das Registergericht um die Berichtigung des Schiffsregisters ersucht wird. Die Erklärung bedarf, wenn sie nicht vor dem zuständigen Gericht zur Niederschrift des Richters abgegeben wird, der öffentlichen Beglaubigung; ihr Inhalt ist im Schiffsregister einzutragen. Soweit die Bank das Bestehenbleiben der Schiffshypothek bestimmt, gilt diese als nicht erloschen; § 64 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) gilt sinngemäß. Die Bank darf die Schiffshypothek als Deckung von Schiffspfandbriefen höchstens mit der Hälfte des Betrags in Ansatz bringen, mit dem sie vor dem Erwerb des Schiffs durch die Bank in Ansatz gebracht war.
(3) Ist infolge der Rückzahlung von Darlehen, für die Schiffshypotheken bestellt sind, oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung nicht mehr vollständig vorhanden, und ist weder die Ergänzung durch andere durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehnsforderungen oder andere Schiffshypotheken noch die Einziehung eines entsprechenden Betrags von Schiffspfandbriefen sofort ausführbar, so hat die Bank die fehlende Deckung einstweilen durch Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Landes oder durch Geld zu ersetzen. Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrage in Ansatz gebracht werden, der um fünf vom Hundert des Nennwerts unter ihrem jeweiligen Börsenpreis bleibt, aber den Nennwert nicht übersteigt. Der Reichswirtschaftsminister kann aus besonderen Gründen eine andere als die in diesem Abs. vorgesehene Ersatzdeckung zulassen.
§ 7
Umlaufsgrenze für die Schiffspfandbriefe
Die Schiffspfandbriefbanken dürfen Schiffspfandbriefe nur insoweit ausgeben, als der Betrag der ausgegebenen Schiffspfandbriefe den zwanzigfachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals und der ausschließlich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Schiffspfandbriefgläubiger bestimmten Rücklagen nicht übersteigt. Eigene Aktien der Schiffspfandbriefbank sind bei Berechnung der Umlaufsgrenze von dem Grundkapital abzusetzen.
§ 8
Inhalt der Schiffspfandbriefe
(1) In den Schiffspfandbriefen sind die für das Rechtsverhältnis zwischen der Schiffspfandbriefbank und den Schiffspfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen über die Kündbarkeit der Schiffspfandbriefe, ersichtlich zu machen.
(2) Die Schiffspfandbriefbank darf auf das Recht zur Rückzahlung der Schiffspfandbriefe höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren verzichten. Den Schiffspfandbriefgläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden.
(3) Die Ausgabe von Schiffspfandbriefen, deren Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist nicht gestattet.
§ 9
Erfordernisse der zur Deckung benutzten Schiffshypotheken
Als Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehnsforderungen benutzt werden, die den in den §§ 10 bis 12 bezeichneten Erfordernissen entsprechen.
§ 10
Voraussetzungen für die Beleihung eines Schiffs
(1) Die Beleihung ist auf Schiffe oder Schiffsbauwerke beschränkt, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind.
(2) Die Beleihung ist regelmäßig nur zur ersten Stelle zulässig. Sie darf die ersten drei Fünfteile des Werts des Schiffs oder Schiffsbauwerks nicht übersteigen und darf nur durch Gewährung von Abzahlungsdarlehen erfolgen. Die Darlehnsdauer darf höchstens zwölf Jahre betragen. Dieser Zeitraum beginnt mit der Auszahlung des Darlehns, im Falle der Auszahlung in Teilbeträgen mit der letzten Zahlung. Eine dem Darlehnsnehmer gewährte Stundung, die zur Folge haben würde, daß die vorbezeichnete Höchstdauer des Darlehns überschritten wird, ist nur mit Zustimmung des Treuhänders (§ 28) zulässig. Die Abzahlung des Darlehns ist in der Regel gleichmäßig auf die einzelnen Abzahlungsjahre zu verteilen.
(3) Aus besonderen Gründen kann der Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 zulassen.
§ 11
Versicherung des Schiffs
(1) Die Beleihung ist nur zulässig, wenn das Schiff oder das Schiffsbauwerk entsprechend den Geschäftsbedingungen der Bank versichert ist und der Versicherer sich verpflichtet hat, der Bank gegenüber Einwendungen auf Grund des § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichgsgesetzbl. I S. 1499) nicht zu erheben.
(2) Die Bank hat die Beleihung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(3) Soweit der Versicherer auf Grund der nach Abs. 1 übernommenen Verpflichtung die Bank befriedigt, geht die Schiffshypothek auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Bank oder eines gleich- oder nachstehenden Schiffshypothekengläubigers, demgegenüber die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen geblieben ist, geltend gemacht werden.
§ 12
Bewertung des Schiffs oder Schiffsbauwerks. Höchstgrenze für die Deckung der Schiffspfandbriefe durch Schiffshypotheken an Schiffsbauwerken
(1) Der bei der Beleihung eines Schiffs angenommene Wert des Schiffs darf den durch sorgfältige Ermittlung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Werts sind nur die dauernden Eigenschaften des Schiffs und der Ertrag zu berücksichtigen, den das Schiff bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer für die Dauer gewähren kann.
(2) Abs. 1 gilt für die Bewertung eines Schiffsbauwerks sinngemäß.
(3) Die zur Deckung von Schiffspfandbriefen in Ansatz gebrachten durch Schiffshypotheken an Schiffsbauwerken gesicherten Darlehnsforderungen dürfen zusammen den zehnten Teil des Gesamtbetrags der zur Deckung der Schiffspfandbriefe verwendeten Schiffshypotheken sowie den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen. Aus besonderen Gründen kann der Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz Abweichungen zulassen.
§ 13
Anweisung für die Ermittlung des Schiffswerts
Die Schiffspfandbriefbank hat auf Grund der Vorschriften des § 12 eine Anweisung über die Wertermittlung zu erlassen; die Anweisung bedarf der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers.
§ 14
Auszahlung der Darlehen in Geld
Die durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehen sind in Geld zu gewähren. Die Gewährung von Darlehen in Schiffspfandbriefen der Bank ist unzulässig.
§ 15
Darlehnsbedingungen
Die Grundzüge der Bedingungen für die durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehen sind von der Bank festzustellen; sie bedürfen der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers. In den Bedingungen ist namentlich zu bestimmen, welche Nachteile den Schuldner bei nicht rechtzeitiger Zahlung treffen sowie unter welchen Voraussetzungen die Bank befugt ist, die vorzeitige Rückzahlung des Darlehns zu verlangen. Die Bedingungen sollen auch den Belangen der Schuldner gerecht werden.
§ 16
Inhalt der Darlehnswerbeschriften und der Antragsformblätter der Bank
In den von der Schiffspfandbriefbank verwendeten Darlehnswerbeschriften sowie in ihren Antragsformblättern sollen alle Bestimmungen über die Art der Auszahlung der Darlehen, über die Abzüge zugunsten der Bank, über die Höhe und Fälligkeit der Zinsen und der sonst dem Schuldner obliegenden Leistungen, über den Beginn der Abzahlung und über die Rückzahlung wiedergegeben werden.
§ 17
Verbot der Kündigung des Darlehns durch die Bank. Jahresleistung des Schuldners
(1) Bei den Darlehen darf zugunsten der Bank ein Kündigungsrecht nicht bedungen werden. Eine Vereinbarung, die der Bank das Recht einräumt, aus besonderen, in dem Verhalten des Schuldners oder in einer wesentlichen Verminderung der Sicherheit liegenden Gründen die Rückzahlung des Darlehns vor der bestimmten Zeit zu verlangen, wird hierdurch nicht berührt.
(2) Die Jahresleistung des Schuldners darf nur die bedungenen Zinsen und den Abzahlungsbetrag enthalten.
(3) Es darf nicht bedungen werden, daß die Bank im Falle ihrer Auflösung die vorzeitige Rückzahlung des Darlehns verlangen kann.
§ 18
Abzahlung des Darlehns
(1) Der Beginn der Abzahlung darf für einen Zeitraum, der die Dauer eines Jahres nicht übersteigt, hinausgeschoben werden; mit Genehmigung des Reichswirtschaftsministers kann dieser Zeitraum für einzelne Darlehnsforderungen aus besonderen Gründen auf zwei Jahre verlängert werden. Auch in diesem Falle darf die im § 10 Abs. 2 vorgesehene Darlehnshöchstdauer von zwölf Jahren nicht überschritten werden, soweit nicht nach § 10 Abs. 3 eine Ausnahme zugelassen wird.
(2) Von dem Beginn der Abzahlung an dürfen die Jahreszinsen von keinem höheren Betrage als von dem für den Schluß des Vorjahres sich ergebenden Restkapital berechnet werden; ein Mehrbetrag der Jahresleistung ist zur Abzahlung zu verwenden.
§ 19
Löschung des abgezahlten Betrags. Auskunftserteilung über diesen Betrag
(1) Die Bank darf sich nicht im voraus von der Verpflichtung befreien, im Falle der Abzahlung die zur Berichtigung des Schiffs- oder Schiffsbauregisters erforderlichen Erklärungen abzugeben und die hierzu notwendigen Urkunden vorzulegen.
(2) Die Bank hat dem Schuldner auf Verlangen mitzuteilen, welcher Betrag am Schluß des Vorjahres abgezahlt war.
§ 20
Deckungsregister
(1) Die zur Deckung der Schiffspfandbriefe bestimmten Darlehnsforderungen nebst den zu ihrer Sicherung dienenden Schiffshypotheken sind von der Bank einzeln in ein Register einzutragen.
(2) Im Falle des § 6 Abs. 3 sind die ersatzweise zur Deckung bestimmten Wertpapiere gleichfalls in das Deckungsregister einzutragen; die Eintragung hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen.
(3) Innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalenderhalbjahres ist eine von dem nach § 28 bestellten Treuhänder beglaubigte Abschrift der Eintragungen, die während des letzten Halbjahres in dem Register vorgenommen worden sind, dem Reichswirtschaftsminister zur Aufbewahrung einzureichen.
§ 21
Bekanntgabe der Schiffspfandbriefdeckung
(1) Innerhalb des zweiten Monats eines jeden Kalenderhalbjahres hat die Bank im Deutschen Reichsanzeiger und in den für die Veröffentlichungen der Bank bestimmten Blättern bekanntzumachen:
den Gesamtbetrag der Schiffspfandbriefe, die am letzten Tage des vergangenen Halbjahres im Umlauf waren;
den nach Abzug aller Rückzahlungen oder sonstigen Minderungen sich ergebenden Gesamtbetrag der am letzten Tage des vergangenen Halbjahres im Deckungsregister eingetragenen durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehnsforderungen;
den Gesamtbetrag der an diesem Tage im Deckungsregister eingetragenen Wertpapiere;
den Gesamtbetrag des auf Grund des § 6 Abs. 3 und des § 30 in Verwahrung des Treuhänders befindlichen Geldes.
(2) Ist nach § 6 Abs. 3 Satz 3 eine besondere Art der Ersatzdeckung zugelassen, so gilt Abs. 1 auch für diese Ersatzdeckung.
(3) Sind in dem Register Wertpapiere oder solche Darlehnsforderungen oder Schiffshypotheken eingetragen, die nicht ihrem vollen Betrage nach zur Deckung von Schiffspfandbriefen geeignet sind, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, mit welchem Betrage die Wertpapiere oder die Darlehnsforderungen oder Schiffshypotheken als Deckung nicht in Ansatz kommen.
(4) Der Reichswirtschaftsminister kann die Banken von der Verpflichtung zu den in Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen Bekanntmachungen im Deutschen Reichsanzeiger befreien, wenn sichergestellt ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichneten Angaben anderweit im Deutschen Reichsanzeiger bekanntgemacht werden.
§ 22
Jahresbilanz der Bank
Die Jahresbilanz einer Schiffspfandbriefbank hat in getrennten Posten namentlich zu enthalten:
den Gesamtbetrag der zur Deckung der Schiffspfandbriefe bestimmten, am Jahresschluß im Deckungsregister der Bank eingetragenen durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehnsforderungen unter Angabe des Gesamtbetrags der rückständigen Abzahlungsraten; ferner den Gesamtbetrag der im Register eingetragenen Wertpapiere;
den Gesamtbetrag der rückständigen Darlehnszinsen;
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