Verordnung zur Vereinfachung des Eisenbahnbuchrechts. Vom20. September 1944
Präambel/Promulgationsklausel
(Anm.: gegenstandslos)
Erster Abschnitt
Sonderbestimmungen für die Verbücherung
von Eisenbahnanlagen
§ 1
(Anm.: Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930)
§ 2
(Anm.: Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930)
§ 3
(Anm.: Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930)
§ 4
(Anm.: Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930)
§ 5
(Anm.: Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930)
§ 6
(Anm.: Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930)
§ 7
(Anm.: Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930)
§ 8
(Anm.: Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930)
Zweiter Abschnitt
Wiederherstellung des Wiener Eisenbahnbuches
§ 9
Soweit das beim Brand des Wiener Justizpalastes vernichtete Eisenbahnbuch noch nicht wiederhergestellt ist, ist es von Amts wegen wiederherzustellen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des § 10. Entgegenstehende frühere Vorschriften treten außer Kraft.
§ 10
(1) Ist eine vorläufige Einlage noch nicht errichtet, so sind das Titelblatt und das Eigentumsblatt nach dem vom Reichsverkehrsminister vorgeschlagenen Wortlaut abzufassen.
(2) Die zuständige Reichsbahndirektion übermittelt dem Eisenbahnbuchgericht den Entwurf des Bahnbestandblattes und des Lastenblattes. Das Eisenbahnbuchgericht nimmt nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen die etwa erforderlichen Ermittlungen - gegebenenfalls im Wege der Rechtshilfe - vor und verfaßt danach die Eisenbahnbucheinlage. Das Lastenblatt I. Abteilung bleibt bei reichseigenen Linien von Eintragungen frei. Das Eisenbahnbuchgericht kann in einem Edikt die Beteiligten auffordern, binnen einer bestimmten Frist ihre Rechte anzumelden. Es macht den Tag, von dem ab die wiederhergestellte Einlage oder der Teil der Einlage als Eisenbahnbuch zu behandeln ist, in geeigneter Weise bekannt.
§ 11
Der Reichsminister der Justiz kann die Bestimmungen der §§ 9 und 10 auf die Wiederherstellung anderer vernichteter oder abhandengekommener Eisenbahnbücher ausdehnen.
Dritter Abschnitt
Löschung von Eintragungen im Lastenblatt I. Abteilung bei reichseigenen Eisenbahnen
§ 12
(Anm.: gegenstandslos).
§ 13
Der Zustellung der Löschungsbeschlüsse an die eingetragenen Hypothekargläubiger oder an die für diese bestellten Kuratoren bedarf es nicht.
§ 14
(Anm.: gegenstandslos).
§ 15
Der Bestand der Forderung wird durch die Löschung nicht berührt.
§ 16
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1944 in Kraft. Berlin, den 20. September 1944.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.