Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr vom 20. November 1947,betreffend den Nachweis der Befähigung zur Führung und Wartung vonelektrischen Lokomotiven und elektrischen Triebwagen(Elektrolokomotivführer-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1947-12-30
Status Aufgehoben · 1999-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3, Abs. (3), und § 8, Abschnitt I, Punkt b, des Eisenbahngesetzes vom 30. April 1943 wird verordnet:

§ 1. Zur selbständigen Führung und Wartung von Wechselstromlokomotiven und Triebwagen mit Verwendung von hochgespanntem Wechselstrom, sowie von Gleichstromlokomotiven und rein elektrisch mit Gleichstrom oder mit Wechselstrom in Niederspannung betriebenen Triebwagen, die auf öffentlichen Bahnen (Haupt- und Nebenbahnen) oder auf Anschlußbahnen (Schleppbahnen) im Sinne des § 2 des Eisenbahngesetzes vom 30. April 1943 oder auf solchen Eisenbahnen verkehren, auf denen das Bundesministerium für Verkehr als Eisenbahnbehörde für eine bestimmte Zeit einen beschränkt öffentlichen Verkehr gemäß § 25, Abs. (2), des Eisenbahngesetzes zugelassen hat, dürfen nur Personen (Betriebswärter) zugelassen werden, die

a)

körperlich geeignet,

b)

mindestens 18 Jahre alt sind,

c)

nüchternes und verläßliches Verhalten aufweisen und die nötige Vertrauenswürdigkeit besitzen,

d)

die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sich angeeignet haben und

e)

ihre Befähigung durch das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte fachtechnische Prüfung nachweisen.

§ 2. (1) Das Alter ist durch Tauf- oder Geburtsschein, die körperliche Eignung erforderlichenfalls durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(2) Die Nüchternheit und Verläßlichkeit sind durch ein Dienstzeugnis, in Ermangelung eines solchen durch ein Zeugnis des Vorstehers jener Gemeinde, in dessen Amtsbereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat, zu erweisen.

(3) Die Erwerbung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist durch ein Dienstzeugnis über eine wenigstens neunmonatige Dienstleistung in der Bedienung einer für das Fachgebiet der Prüfung (§ 3) in Betracht kommenden elektrischen Lokomotive, beziehungsweise eines solchen Triebwagens nachzuweisen.

(4) In berücksichtigungswerten Fällen kann vom Bundesministerium für Verkehr als Eisenbahnbehörde eine Abkürzung der Verwendungspraxis oder deren gänzliche Erlassung bewilligt werden, wenn der Bewerber eine technische Hochschule (Fachschule für Maschinenbau oder Elektrotechnik) oder eine gewerbliche Bundeslehranstalt, höhere maschinentechnische oder elektrotechnische Abteilung, oder eine ehemalige höhere Landesgewerbeschule maschinentechnischer Richtung mit Erfolg besucht hat oder wenn eine vom Bewerber zurückgelegte einschlägige Praxis teilweisen oder vollen Ersatz für die Verwendungspraxis bietet.

§ 3. (1) Die fachtechnische Prüfung ist entweder

a)

eine Prüfung über die Befähigung zur Führung und Wartung von Wechselstromlokomotiven und Triebwagen mit Verwendung von hochgespanntem Wechselstrom (Prüfung A) oder

b)

eine Prüfung über die Befähigung zur Führung und Wartung von Gleichstromlokomotiven und rein elektrisch mit Gleichstrom oder mit Wechselstrom in Niederspannung betriebenen Triebwagen (Prüfung B).

(2) Diese beiden Prüfungen sind voneinander vollkommen getrennt und unabhängig.

§ 4. (1) Die Ablegung der fachtechnischen Prüfung A berechtigt nicht zur Führung und Wartung von Gleichstromlokomotiven und rein elektrisch mit Gleichstrom oder mit Wechselstrom in Niederspannung betriebenen Triebwagen; die Ablegung der fachtechnischen Prüfung B berechtigt nicht zur Führung und Wartung von Wechselstromlokomotiven und Triebwagen mit Verwendung von hochgespanntem Wechselstrom.

(2) Die beiden Prüfungen A und B können auch gleichzeitig miteinander abgelegt werden. Die vorgeschriebene praktische Ausbildung ist dabei für jedes der beiden Fachgebiete voneinander getrennt im vollen, durch § 2, Abs. (3), vorgeschriebenen oder gegebenenfalls nach § 2, Abs. (4), abgekürzten Ausmaße zu vollstrecken.

§ 5. (1) Die fachtechnische Prüfung setzt sich aus einer theoretischen Prüfung und aus einer praktischen Verwendungsprobe (Probefahrt) zusammen.

(2) Die theoretische Prüfung wird mündlich abgehalten. Bei ihr haben die Prüfungswerber die vollständige Kenntnis der Bauart und Einrichtung der Lokomotiven und Triebwagen der einschlägigen Gattung, der Grundsätze für ihre Handhabung und Bedienung, die Art und den Zweck der Sicherheitsvorrichtungen, der Ausrüstungsteile und der Hilfseinrichtungen, die in Betracht kommenden grundlegenden Gebiete der Naturlehre sowie der Maßnahmen und Vorkehrungen zur Verhütung von Unfällen nachzuweisen.

(3) Besondere Vorschriften, deren Kenntnis nur für die Dienstverwendung bei bestimmten Unternehmungen oder auf bestimmten Strecken erforderlich ist, wie Signal- und Verkehrsvorschriften und dergleichen, sind nicht Prüfungsgegenstand.

(4) Die Verwendungsprobe hat auf einer in Gang gesetzten Lokomotive, beziehungsweise einem Triebwagen der einschlägigen Gattung zu erfolgen.

§ 6. (1) Zur Vornahme der im § 3 erwähnten fachtechnischen Prüfungen werden vom Bundesministerium für Verkehr als Eisenbahnbehörde Prüfungskommissäre bestellt.

(2) Jeder Prüfungskommissär wird in der Regel für die Vornahme beider fachtechnischer Prüfungen (A und B) bestellt, ausnahmsweise kann die Bestellung auch auf eines der beiden Fachgebiete eingeschränkt werden.

(3) Namen und Wohnsitz der Prüfungskommissäre sind von den Ämtern der Landesregierungen kundzumachen.

§ 8. (1) Nach Abschluß der Prüfung (theoretischer Prüfung und Verwendungsprobe) hat der Prüfungskommissär dem Prüfungswerber ohne weiteren Verzug zu eröffnen, ob er die Prüfung bestanden hat oder nicht. Außerdem hat er ihm ein gestempeltes schriftliches Zeugnis nach beiliegendem Muster auszustellen, in welchem auszusprechen ist

a)

für welche Arten von Lokomotiven, beziehungsweise Triebwagen der Prüfungswerber auf Grund der abgelegten Prüfung die Befähigung zur selbständigen Führung und Wartung erworben hat und

b)

bei welchen Bauarten von Lokomotiven, beziehungsweise Triebwagen der Prüfungswerber laut der von ihm beigebrachten Dienstzeugnisse die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten praktisch erworben hat (§ 2, Abs. (3) und (4)).

(2) Die für das Zeugnis erforderlichen Stempel hat der Prüfungswerber beizubringen.

§ 9. (1) Wenn der Prüfungswerber die Prüfung nicht besteht, so kann die Prüfung nach Ablauf von mindestens sechs Monaten wiederholt werden. Der Prüfungskommissär hat den Prüfungswerber schriftlich davon zu verständigen, daß er die Prüfung nicht bestanden hat, und zugleich auszusprechen, ob die Verwendungspraxis für die neuerliche Prüfung zu wiederholen ist. Für die neuerliche Prüfung kann nur eine Verwendungspraxis anerkannt werden, deren Beendigung nicht mehr als ein Jahr vom Tage des Ansuchens um die neuerliche Prüfung zurückliegt.

(2) Die Wiederholung der Prüfung hat in der Regel bei demselben Prüfungskommissär stattzufinden, der die erste Prüfung vorgenommen hat; in rücksichtswürdigen Fällen kann vom Bundesministerium für Verkehr als Eisenbahnbehörde über begründetes Ansuchen die Wiederholung der Prüfung auch bei einem anderen Prüfungskommissär zugelassen werden.

(3) Wird der Prüfungswerber auch bei dieser Wiederholungsprüfung als nicht befähigt erkannt, so darf er zu einer neuerlichen Wiederholung der Prüfung nicht vor Ablauf eines Jahres zugelassen werden.

(4) Die Prüfungskommissäre haben die Namen der Prüfungswerber, die bei einer Prüfung als nicht befähigt erkannt wurden, unter Angabe des für die allfällige Wiederholung der Prüfung eingeräumten Zeitraumes sofort nach erfolgter Prüfung dem Bundesministerium für Verkehr anzuzeigen, das hievon alle anderen Prüfungskommissäre in Kenntnis zu setzen hat.

§ 10. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 9 gelten nicht für Personen, die die Führung und Wartung von Gleichstromlokomotiven und elektrischen Triebwagen zu besorgen haben, die auf Bahnen verkehren, die nicht zu den im § 1 angeführten Bahnen gehören und dem Bundesministerium für Verkehr als Eisenbahnbehörde nicht unterstehen; ob diese Voraussetzung zutrifft, entscheidet im Zweifel das Bundesministerium für Verkehr.

§ 11. (1) Den Organen des Bundesministeriums für Verkehr als Eisenbahnbehörde steht das Recht zu, in die Zeugnisse von Führern elektrischer Lokomotiven und Triebwagen jederzeit Einsicht zu nehmen.

(2) Weiters steht diesen Organen das Recht zu, solchen Personen, die trotz abgelegter fachtechnischer Prüfung nach der Art ihrer Dienstesausübung aus Gründen der Betriebssicherheit für die Weiterverwendung im Elektrolokomotivführerdienste nicht geeignet erscheinen oder die sich einer groben oder wiederholten Außerachtlassung der sicherheitstechnischen Vorschriften schuldig gemacht haben, den Widerruf der Befähigungserklärung und die Entziehung des Zeugnisses anzudrohen und im Falle einer Wiederholung unter gleichzeitiger Enthebung vom Dienste diesen Widerruf auszusprechen sowie die Entziehung des Zeugnisses zu verfügen. Ist Gefahr im Verzuge, so kann mit dem Widerruf der Befähigungserklärung und der Entziehung des Zeugnisses auch ohne vorherige Androhung sofort vorgegangen werden.

(3) Gegen die Entziehung des Zeugnisses steht die Berufung an das Bundesministerium für Verkehr als Eisenbahnbehörde zu.

§ 12. Ob und inwieweit von ausländischen Behörden ausgestellte einschlägige Prüfungszeugnisse und im Auslande abgelegte einschlägige Prüfungen inländische Prüfungszeugnisse und im Inland abgelegte Prüfungen zu ersetzen vermögen, entscheidet, sofern hierüber nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen vorliegen, im Einzelfall das Bundesministerium für Verkehr.

§ 13. Diese Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft.

§ 14. (1) Die beim Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung bereits in Verwendung stehenden Führer elektrischer Lokomotiven und Triebwagen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung zur Ablegung einer fachtechnischen Prüfung verpflichtet sind, haben diese Prüfungen innerhalb eines Jahres, vom Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung an gerechnet, abzulegen.

(2) Jene Triebfahrzeugführer, die sich der fachtechnischen Prüfung gemäß der Verordnung B. G. Bl. Nr. 30/1926 unterzogen haben oder die in der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 bei der Deutschen Reichsbahn die förmliche Lokomotivführerprüfung abgelegt und überdies die praktische Befähigung zur Bedienung und Führung von Elektrotriebfahrzeugen durch eine formlose Prüfung nachgewiesen haben, brauchen keine neuerliche Prüfung nach den Bestimmungen dieser Verordnung ablegen.

(3) Dagegen müssen jene Triebfahrzeugführer, die nach dem 27. April 1945 die formlose Prüfung (fachtechnische Verwendungsprüfung) abgelegt haben, die behördliche Prüfung nach den vorstehenden Bestimmungen ablegen.

§ 15. Eisenbahnunternehmungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung ungeprüfte Elektrolokomotivführer und Elektrotriebwagenführer neu in Verwendung nehmen oder nach Ablauf der im § 14, Abs. (1), gestellten Frist weiter verwenden, sind, soweit nicht nach dem allgemeinen Strafgesetz strengere Bestimmungen zur Anwendung kommen, gemäß Artikel VII des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, B. G. Bl. Nr. 273/1925, zu bestrafen.

% Anlage zu § 8 der Verordnung B. G. Bl. Nr. 267 Muster A

------------------------------------------------ ---------

Zl. .......... aus 19....

(Anm.: Stempel nicht direkt darstellbar)

Herr .........., geboren zu ......., in .........., am ...........,

hat sich nach erbrachtem Nachweis über die .........monatige

praktische Verwendung bei einer Wechselstromlokomotive, einem mit

Verwendung von Hochspannung betriebenen Wechselstromwagen,

Reihe ............ der .............. am .......... 19.... in

Gemäßheit der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr vom 20. November 1947, B. G. Bl. Nr. 267, der Prüfung unterzogen und wird auf Grund des Ergebnisses derselben hiermit zur selbständigen Führung und Wartung von Wechselstromlokomotiven und elektrischen Triebwagen der im § 3, Absatz 1, Punkt a, der vorbezeichneten Verordnung angegebenen Art als befähigt erklärt.

..............., am ............. 19....

Der Prüfungskommissär:

...........................

(Anm.: Stempel nicht direkt darstellbar)

% Anlage zu § 8 der Verordnung B. G. Bl. Nr. 267 Muster B

------------------------------------------------ ---------

Zl. .......... aus 19....

(Anm.: Stempel nicht direkt darstellbar)

Herr .........., geboren zu ......., in .........., am ...........,

hat sich nach erbrachtem Nachweis über die .........monatige

praktische Verwendung bei einer Gleichstromlokomotive, Reihe .......

der ...................., einem rein elektrisch, mit Gleichstrom

oder mit Wechselstrom in Niederspannung betriebenen Triebwagen

der ................ am ............. 19.... in Gemäßheit der

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr vom 20. November 1947, B. G. Bl. Nr. 267, der Prüfung unterzogen und wird auf Grund des Ergebnisses derselben hiermit zur selbständigen Führung und Wartung von Gleichstromlokomotiven und elektrischen Triebwagen der im § 3, Absatz 1, Punkt b, der vorbezeichneten Verordnung angegebenen Art als befähigt erklärt.

..............., am ............. 19....

Der Prüfungskommissär:

...........................

(Anm.: Stempel nicht direkt darstellbar)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.