Bundesgesetz vom 16. Juni 1948, betreffend die Wiederherstellung der durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Wohnhäuser und den Ersatz des zerstörten Hausrates (Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1948-08-06
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 49
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Erstes Hauptstück.

I. Gegenstand des Gesetzes

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Wiederherstellung der durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Wohnhäuser und der Ersatz des durch Kriegseinwirkung zerstörten Hausrates.

(2) Wohnhäuser im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Baulichkeiten, die ganz oder überwiegend Wohnzwecken dienen. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau bestimmt in Zweifelsfällen, ob diese Voraussetzung vorliegt.

(3) Eine Baulichkeit dient ganz oder überwiegend Wohnzwecken, wenn die Summe der Bodenflächen der Wohnzwecken dienenden Räume der Baulichkeit größer ist als die Summe der Bodenflächen der anderen Zwecken dienenden Räume, wobei die Bödenfläche der der gemeinsamen Benützung dienenden Gebäudeteile, wie Dachboden, Keller, Stiegenhaus, Gänge u. dgl., sofern diese nicht Betriebs- oder Bürozwecken dienen, außer Betracht bleiben.

Erstes Hauptstück.

I. Gegenstand des Gesetzes

§ 2. Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:

a)

Wohnhäuser, die unter die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 176 (Landwirtschaftliches Wiederaufbaugesetz), fallen;

b)

Wohnhäuser und andere bebaute Grundstücke, die zu mehr als 50 v. H. entweder im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates oder Staatsoberhauptes, der Mitglieder der fremden diplomatischen Vertretungsbehörden und der sonstigen als exterritorial anerkannten Personen stehen; dies gilt auch für Wohnhäuser, die im Eigentum oder in der Benützung der fremden konsularischen Vertretungen und auf Grund von Staatsverträgen bestellten Kommissionen stehen, denen das Recht der Exterritorialität nicht zusteht, sofern ihr Personal ausschließlich den Zwecken der betreffenden Körperschaft dient und die Staatsbürgerschaft des Absendestaates besitzt. Durch diese Bestimmungen wird anders lautenden Regelungen durch Staatsverträge in keiner Weise vorgegriffen;

c)

Bebaute Grundstücke, die zu mehr als 50 v. H. im Eigentum des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde stehen und öffentlichen Zwecken dienen, sowie Gotteshäuser und Friedhofgebäude der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften.

II. Wohnhaus-Wiederaufbaufonds.

§ 3. Zur Finanzierung der Wiederherstellung der unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallenden Wohnhäuser sowie zur Finanzierung eines Ersatzes des zerstörten Hausrates wird ein Wohnhaus-Wiederaufbaufonds (von nun ab Fonds genannt) geschaffen.

§ 4. (1) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Er wird vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau verwaltet.

(2) Der Fonds wird nach außen durch den Bundesminister für Handel und Wiederaufbau vertreten.

(3) Für den aus der Besorgung der nicht in den Rahmen der Hoheitsverwaltung fallenden Fondsgeschäfte sich ergebenden Aufwand hat der Fonds aufzukommen.

§ 5. (1) Beim Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau wird eine Kommission (Kommission für den Wohnhaus-Wiederaufbau) errichtet.

(2) Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und zehn weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau ernannt; Sechs Mitglieder werden von der Bundesregierung, je ein Mitglied von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, dem Arbeiterkammertag und je ein Vertreter von den Bundesministerien für Finanzen und soziale Verwaltung entsendet. Für jedes Mitglied und für jeden Vertreter der Ministerien wird auf gleiche Weise ein Ersatzmann bestellt.

(3) Der Kommission obliegt die Begutachtung der Ansuchen um Gewährung von Fondshilfe, des Wirtschaftsplanes für den Fonds, der Richtlinien über die Reihenfolge, in der der Wiederaufbau der durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Wohnhäuser im allgemeinen und die Wiederherstellung im Einzelfall durchzuführen ist, der Richtlinien für die Gewährung der Hausrathilfe und der anteilsmäßigen Aufteilung der Fondsmittel auf die im § 1 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Zwecke. Im übrigen bestimmt das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau oder der Vorsitzende der Kommission, welche Fragen von grundlegender Bedeutung der Kommission außerdem noch zur Begutachtung vorzulegen sind; das gleiche Recht steht der Kommission auf Grund eines von ihr gefaßten Beschlusses zu.

(4) Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(5) Die Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und mindestens zwei Drittel der Mitglieder oder deren Ersatzleute erschienen ist.

(6) Das Nähere wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die von der Kommission beschlossen wird und zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau bedarf.

§ 6. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau hat nach Anhörung des Bundesministeriums für Finanzen für den Fonds bis spätestens 1. Dezember jedes Jahres einen Wirtschaftsplan für das folgende Jahr aufzustellen und zum 31. Dezember jedes Jahres einen Rechnungsabschluß nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen. Erstmalig ist der Wirtschaftsplan spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufzustellen.

III. Mittel des Fonds.

§ 7. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967)

(Anm.: Z 2 gegenstandslos, siehe Art. XIII, BGBl. Nr. 224/1972)

3.

Durch Leistungen der Hypothekargläubiger nach den Bestimmungen des § 8 dieses Bundesgesetzes.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967)

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967)

gegenstandslos, siehe Art. XIII, BGBl. Nr. 224/1972

§ 7a. (1) Die nach § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. a und b zu entrichtenden Beiträge sind für die nach dem 31. Dezember 1962 gelegenen Beitragszeiträume in jener Höhe zu entrichten, in der sie für den an diesem Tag endenden Beitragszeitraum – allenfalls unter Umrechnung auf einen Jahresbetrag – für den Beitragsgegenstand (§ 7 Abs. 1 Z. 2 lit. a und b) zu entrichten waren; hiedurch wird jedoch eine den genannten Bestimmungen entsprechende Verminderung der Beitragshöhe auch für nach dem 31. Dezember 1962 gelegene Beitragszeiträume nicht verhindert. Eine Erhöhung des für das Jahr 1962 zu entrichtenden Beitrages nach § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. a, bb, bleibt bei Berechnung des Beitrages für die nach dem 31. Dezember 1962 gelegenen Beitragszeiträume außer Ansatz.

(2) Der sich nach Abs. 1 für das Jahr 1963 ergebende Beitrag ist mit Abgabenbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt auch für die folgenden Jahre. Sind die Voraussetzungen für eine Verminderung der Beitragshöhe gegeben, ist ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen, der auch für die folgenden Jahre gilt. Bezüglich der Entrichtung dieser Beiträge gelten ab 1. Jänner 1967 sinngemäß die Vorschriften der §§ 29 und 30 des Grundsteuergesetzes 1955.

§ 7b. Die Erhebung der Beiträge nach den §§ 7 und 7 a obliegt dem Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961).

§ 8. (1) Pfandgläubiger, deren auf Darlehensgeschäften beruhende Forderungen am 1. Juni 1948 auf durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Wohnhäusern grundbücherlich sichergestellt waren, haben, wenn diese mit Fondshilfe vor dem 1. Juli 1966 wiederhergestellt werden, einen Beitrag an den Fonds zu leisten. Dieser beträgt 50 v. H. der am 1. Juni 1948 noch unberichtigt aushaftenden Schuldsumme. Der Pfandgläubiger kann sich durch Abtretung des seinem Beitrag entsprechenden Teiles der Pfandforderung an den Fonds von der Beitragspflicht befreien.

(2) Pfandgläubiger, deren auf Darlehensgeschäften beruhende Forderungen am 1. Juni 1948

a)

auf durch Kriegseinwirkung nicht beschädigten oder zerstörten Wohnhäusern oder

b)

auf durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Wohnhäusern, deren Wiederherstellung ohne Fondshilfe erfolgt,

grundbücherlich sichergestellt sind, haben als Beitrag 5 v. H. der nach diesem Stichtag und vor dem 1. Juli 1966 vereinnahmten Kapitals- und Zinsenbeträge an den Fonds zu leisten.

(3) Von der Beitragsleistung nach Abs. 1 und Abs. 2 sind befreit:

a)

der Bundeswohn- und Siedlungsfonds;

b)

die im § 6 Abs. 1 der I. Wohnbauförderungsverordnung vom 16. Juli 1929, BGBl. Nr. 240, genannten Hypothekenanstalten, soweit sie Darlehen gemäß § 3 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes vom 14. Juni 1929, BGBl. Nr. 200, gewährt haben;

c)

Pfandgläubiger, wenn die von ihnen zu fordernden Beträge zur Wiederherstellung des durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Pfandgegenstandes verwendet wurden.

(4) Sind Forderungen auf mehreren in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Liegenschaften grundbücherlich simultan sichergestellt, so ist zur Beurteilung des Umfanges der Beitragspflicht und zur Ermittlung der Höhe des Beitrages eine verhältnismäßige Aufteilung der Forderung entsprechend der Höhe der letzten rechtskräftigen Einheitswerte vor dem Kriegsschadensfall vorzunehmen.

(5) Das gleiche gilt, wenn sich auf einer Liegenschaft, auf der am 1. Juni 1948 Darlehen grundbücherlich sichergestellt waren, mehrere selbständige Wohnhäuser befinden, von denen nur einzelne kriegsbeschädigt wurden.

(6) Die Bestimmungen des Abs. 1 und Abs. 2 sind nicht auf Forderungen anzuwenden, die auf Kreditgeschäften beruhen und die durch eine Höchstbetragshypothek (§ 14 Abs. 2 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. Nr. 39) grundbücherlich sichergestellt sind.

§ 8a. Die Erhebung der Beiträge nach § 8 obliegt für das gesamte Bundesgebiet dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien.

§ 8a. Die Erhebung der Beiträge nach § 8 obliegt dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.

§ 8a. Die Erhebung der Beiträge nach § 8 obliegt dem Finanzamt Österreich.

§ 9. (1) Ab 1. Juli 1950 gilt ein Zuschlag von 13 Groschen für jede Krone des Jahresmietzinses für 1914 zum Hauptmietzins (§§ 2, 7, 12 des Mietengesetzes) vereinbart,

a)

wenn die Mieträume hinsichtlich der Mietzinsbildung dem Mietengesetz unterliegen,

b)

wenn der Eigentümer in Ansehung dieser Mieträume nach § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. a beitragspflichtig ist und

c)

wenn und soweit nicht bereits eine rechtswirksame Vereinbarung nach § 16 Abs. 1 des Mietengesetzes vorliegt.

(2) Für die mit der Einhebung und Entrichtung des Wohnhauswiederaufbaubeitrages verbundene Tätigkeit gebühren dem Hauseigentümer ab 1. Jänner 1952 von dem im Absatz 1 genannten Zuschlag 3 Groschen für jede Krone des Jahresmietzinses für 1914.

(3) Auf den Zuschlag nach Abs. 1 finden die Vorschriften des § 7 Abs. 2 erster und sechster Satz des Mietengesetzes keine Anwendung; das gleiche gilt für den Neuvermietungszuschlag (§ 16 Abs. 1 zweiter Halbsatz des Mietengesetzes), wenn und soweit der Eigentümer in Ansehung des Bestandobjektes nach § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a beitragspflichtig ist. Der Zuschlag nach Abs. 1 schließt die Vereinbarung eines Neuvermietungszuschlages aus.

(4) Sofern die Beitragspflicht gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a, cc, gemindert ist, verringert sich der Zuschlag nach Abs. 1 um denselben Betrag.

§ 10. Als durch Kriegseinwirkung beschädigt oder zerstört (kriegsbeschädigt) im Sinne der §§ 7 und 8 sind Wohnhäuser und andere bebaute Grundstücke anzusehen, wenn die Kosten der Behebung des Schadens den Hauptmietzins für drei Jahre oder den zweifachen Jahresbruttomietzins übersteigen. Hiebei sind die tatsächlichen oder voraussichtlichen Kosten der Kriegsschadensbehebung im Zeitpunkt der Wiederherstellung dem Mietzins im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung gegenüberzustellen. Als kriegsbeschädigte bebaute Grundstücke sind auch solche anzusehen, die durch eine Artfortschreibung infolge eines totalen Kriegsschadens als unbebaute Grundstücke erklärt wurden.

§ 11. Der Beitragspflicht nach § 7, Abs. (1), Z. 2, lit. a und c, dieses Bundesgesetzes unterliegen auch die vom Hauseigentümer selbst benützten Wohn- und Geschäftsräume.

§ 12. Von dem im Eigentum des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde stehenden Grundvermögen, das öffentlichen Zwecken dient, sowie von Kirchen und Friedhöfen der gesetzlich anerkannten, Kirchen und Religionsgesellschaften ist ein Fondsbeitrag nicht zu leisten.

§ 13. Miteigentümer sind zur ungeteilten Hand beitragspflichtig.

§ 14. (1) Die Fondsbeiträge nach § 7, Abs. (1), Z 2, können von den Einkünften des Eigentümers aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden.

(2) Die nach § 7, Abs (1), Z 2, vom Eigentümer zu leistenden Fondsbeiträge dürfen auf den Bestandnehmer – unbeschadet der Vorschrift des § 9 – auch unter Berufung auf andere Rechtsvorschriften nicht überwälzt werden.

(3) Die nach § 8 vom Pfandgläubiger zu leistenden Fondsbeiträge dürfen auf den Liegenschaftseigentümer (Darlehensschuldner) auch unter Berufung auf andere Rechtsvorschriften und vertragliche Vereinbarungen nicht überwälzt werden. Vereinbarungen dieser Art sind unwirksam. Die Kündigung eines Darlehens ist unwirksam, wenn sie im Zusammenhang mit den vom Pfandgläubiger gemäß § 8 zu leistenden Fondsbeiträgen steht. Geleistete Zahlungen sind rückzuerstatten.

(4) In Ermanglung eines von der Mietkommission bereits festgesetzten Friedensmietzinses ist für die Wohnung oder den Geschäftsraum von dieser ein Friedensmietzins festzusetzen, der für Mietgegenstände von gleicher Lage und Beschaffenheit am 1. August 1914 ortsüblich als Mietzins entrichtet wurde.

(5) Die näheren Vorschriften über die Fondsbeiträge, insbesondere über die Behörden, das Verfahren, die Veranlagung, Fälligkeit und Einbringung, werden durch Verordnung der Bundesregierung getroffen, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf.

IV. Leistungen des Fonds.

§ 15. (Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967)

(4) Die Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers bei Darlehen nach Abs. 1 lit. a beginnt mit dem Monatsersten, der der Erteilung der baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung folgt, falls diese Bewilligung aber nicht binnen drei Monaten, gerechnet von dem von der Fondsverwaltung festgestellten Tage der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten an, dem Fonds vorgelegt wird oder die Erteilung einer solchen Bewilligung nicht vorgesehen ist, mit dem Monatsersten, der dem von der Fondsverwaltung festgestellten Tage der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten folgt. Das Darlehen ist an den Fonds in gleichbleibenden jährlichen Raten in zwei gleichen Teilbeträgen abzustatten, die am 1. Jänner und am 1. Juli jedes Jahres fällig sind. Der erste Teilbetrag ist an dem der Erteilung der baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung, falls diese aber nicht in der vorerwähnten Frist dem Fonds vorgelegt wird oder die Erteilung einer solchen Bewilligung nicht vorgesehen ist, dem von der Fondsverwaltung festgestellten Tage der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten zweitfolgenden Halbjahrestermin fällig. Mit dem ersten Teilbetrag ist auch der Tilgungsbetrag für die zwischen dem Tage des Beginnes der Rückzahlungspflicht und dem diesem Tage zunächst liegenden Halbjahrestermin gelegenen Monate zu entrichten. Soweit Abs. 5 nicht anders bestimmt, beträgt die Rückzahlungsdauer, sofern über das Ansuchen um Fondshilfe gemäß § 18 Abs. 1 noch vor dem 1. September 1952 entschieden wurde, 100 Jahre, die Jahresrate dementsprechend 1 v. H. der Darlehenssumme, sofern über das Ansuchen vor dem 1. Jänner 1967 entschieden wurde, 75 Jahre, die Jahresrate dementsprechend 1 1/3 v. H. der Darlehenssumme, andernfalls beträgt die Rückzahlungsdauer 50 Jahre, die Jahresrate dementsprechend 2 v. H. der Darlehenssumme. Der Darlehensnehmer kann das Darlehen auch in höheren Teilbeträgen rückerstatten.

(5) Bei geringfügigen Darlehen kann der Fonds die Rückzahlung in mindestens 10, höchstens 15 gleichen Jahresraten bedingen. Ein Darlehen ist geringfügig, wenn es den zwölffachen Jahresmietzins der bis zur Kriegseinwirkung vorhanden gewesenen Bestandobjekte nicht übersteigt. Der Berechnung des zwölffachen Jahresmietzinses ist bei Bestandobjekten, deren Mietzinsbildung im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung dem Mietengesetz unterlag, der nach § 2 Abs. 1 lit. a des Mietengesetzes in der jeweils geltenden Fassung zulässige Hauptmietzins, bei anderen Bestandobjekten der im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung geltende Bruttomietzins zugrunde zu legen.

(6) Wird vom Fonds eine Anleihe gegen Teilschuldverschreibungen aufgenommen, können die Tilgungsraten für Darlehen nach Abs. 1 lit. a auch mit diesen Teilschuldverschreibungen geleistet werden.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967)

(8) Hat ein Miteigentümer, dem Wohnungseigentum an einer mit Fondshilfe nach Abs. 1 lit. a wiederhergestellten Wohnung (Geschäftsraum) eingeräumt ist, den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensteilbetrag zurückgezahlt, so ist er von seiner persönlichen Haftung für das Darlehen frei, der Fonds hat in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes, und zwar hinsichtlich des diesem Wohnungseigentümer gehörigen Miteigentumsanteiles zur Gänze und hinsichtlich der übrigen Miteigentumsanteile zu dem der Rückzahlung entsprechenden Teilbetrag einzuwilligen.

(9) Die mittels Fondshilfe nach Abs. 1 lit. a wiederhergestellten Mietobjekte (Wohnungen, Geschäftsräume) unterliegen den Bestimmungen des Mietengesetzes, und zwar bis zur Rückzahlung des Fondsdarlehens mit den in den folgenden Absätzen 10 bis 15 getroffenen Abänderungen.

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