Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 29. September 1949, betreffend Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln (W. B. V.)
Abkürzung
WBV
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925) gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels 48, Punkt II und VIII, des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1925, B.G.Bl. Nr. 277 (Verwaltungsentlastungsgesetz) wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)
gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).
§ 1. Als Kegeln der Technik im Sinne des § 3 der Verordnung vom 17. April 1948, B. G. Bl. Nr. 83, gelten für die Herstellung von Dampfkesseln die in den Anlagen 1 und 2 festgesetzten Werkstoff- und Bauvorschriften. Bei Ausbesserungen und baulichen Veränderungen von bereits in Verwendung gestandenen Dampfkesseln sind sie sinngemäß anzuwenden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)
gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).
§ 2. Dem Hersteller von Dampfkesseln obliegt der Nachweis, daß die verwendeten Werkstoffe gemäß den Werkstoffvorschriften geprüft worden sind. Er ist verpflichtet, bei der Herstellung von Dampfkesseln die Bauvorschriften einzuhalten.
Abkürzung
WBV
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925) gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).
§ 3. Ausnahmen von diesen Vorschriften können auf begründeten Antrag vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau gewährt werden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)
gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).
Anlage 1
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Werkstoffvorschriften für Dampfkessel.
I. Allgemeine Bestimmungen.
A. Prüfungen.
Güte und Zuverlässigkeit aller für den Dampfkesselbau bestimmten Werkstoffe sind durch in der Folge vorgeschriebene Prüfungen nachzuweisen.
Der Nachweis der Werkstoffeigenschaften wird durch Werkstoffprüfbescheinigung erbracht, die gemäß den nachstehenden Bestimmungen eine Werks- oder Sachverständigenbescheinigung ist. Bei Dampfkesseln von Lokomotiven, die dem öffentlichen Verkehr dienen, ist ausnahmslos Sachverständigenbescheinigung erforderlich.
Für Nieten, Anker und Stehbolzen genügt eine schriftliche Erklärung des Kesselherstellers, daß er den Werkstoff mit Werkbescheinigung oder, soweit Sachverständigenbescheinigung vorgeschrieben ist, mit einer solchen erhalten hat. Eine Abschrift dieser Bescheinigung ist auf Verlangen vorzulegen.
Für solche Werkstoffe und Kesselteile, für die in den Vorschriften bestimmte Anforderungen nicht enthalten sind, zum Beispiel Feuerbuchsrahmen, Feuerbuchstürringe, Armaturen usw., ist in der Regel eine Prüfung nicht erforderlich.
Soweit Sachverständigenbescheinigung vorgeschrieben ist, ist dem Sachverständigen auf Verlangen die Herstellungsart und die chemische Zusammensetzung der Schmelze bekanntzugeben. Er hat das Recht, dem Fertigungsvorgang jederzeit beizuwohnen.
Als Sachverständige gelten die Vorstände oder die von ihnen beauftragten Organe von einschlägigen behördlich autorisierten technischen Versuchsanstalten, die Dampfkesselüberwachungsorgane, für den Bereich der Eisenbahnbehörde die von dieser Behörde hiezu bestimmten Beamten, weiters auch sonstige vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau hiezu ermächtigte fachkundige Personen.
Bei Werkstoffen oder Kesselteilen, die aus dem Auslande bezogen werden, sind die Werksbescheinigungen oder die Bescheinigungen der am Herstellungsorte behördlich ermächtigten Sachverständigen auch im Inlande zulässig, wenn die Prüfungen nach den folgenden Bestimmungen durchgeführt worden sind und dies in der Bescheinigung ausdrücklich bestätigt ist. Der Besteller hat, falls er die Abnahme nicht durch einen inländischen Sachverständigen durchführen läßt, dafür Sorge zu tragen, daß der ausländische Lieferer auf letztere Bestimmungen unter Bekanntgabe der bezüglichen österreichischen Werkstoffvorschriften aufmerksam gemacht wird.
Die Probestäbe müssen den Werkstoff in dem Zustande enthalten, in dem er zur Herstellung der Kesselteile verwendet werden soll. Sie sind nach den geltenden Normen herzustellen.
Probestäbe mit sichtbaren Fehlern sind auszuscheiden.
Die Probestücke sind in der Regel durch Kalt- oder Brennschnitt abzutrennen. Die Probestreifen sind an den Schnittflächen soweit abzuarbeiten, daß die Einflußzone des Schnittes sicher entfernt ist. Ein Geraderichten der Probestreifen darf nur durch Druck ohne Erwärmung erfolgen. Die Walzhaut muß bei Blechen nach Möglichkeit am Probestab verbleiben. Reicht in Ausnahmefällen bei besonders dicken Blechen die vorhandene Zerreißmaschine nicht aus, um eine die ganze Blechdicke umfassende Probe zu zerreißen, so ist der Blechquerschnitt in mehrere vierkantige Proben aufzuteilen, die insgesamt die ganze Blechdicke erfassen. Das Mittel der Prüfwerte dieser Proben muß den Vorschriften entsprechen.
Beim Kerbschlagversuch ist die Beeinflussung des Ergebnisses durch die Probenbreite und die Abhängigkeit des Ergebnisses von der Temperatur der Probe bei der Prüfung zu beachten. Der Kerbschlagversuch ist in der Regel bei Zimmertemperatur durchzuführen. Zur Zeit kommen folgende Probeformen zur Anwendung:
Länge 160 mm, Breite 15 mm, Höhe 30 mm,
Länge 55 mm, Breite 10 mm, Höhe 10 mm,
Sämtliche Werkstoffe sind bei der Besichtigung in der Nähe der
Bei Rohren ist gegebenenfalls die Schweißnaht zu kennzeichnen.
Die Stempelzeichen sind in dem Prüfschein abzudrucken.
In der Regel sind die Werkstoffe im Walzwerk zu prüfen. Bei
Die Dicke der fertig beschnittenen Bleche ist an allen vier
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 524/1973.)
Entspricht das Versuchsergebnis den vorgeschgeschriebenen
Die Zugfestigkeit wird in kg/mm2 angegeben.
Die Bruchdehnung wir in Prozenten der Meßlänge ermittelt; sie
Die Bruchdehnung wird zwischen den die Meßlänge des Stabes begrenzenden Endmarken gemessen. Erfolgt der Bruch innerhalb eines der Enddrittel der Meßlänge, so ist der Versuch zu wiederholen, falls die Dehnung ungenügend ausfällt. Dieser neue Versuch ist aber nicht als Wiederholungsversuch für eine ungenügende Probe im Sinne von Ziffer 7 anzusehen.
Vor dem Versuch wird die Meßlänge zwischen den Endmarken in mindestens fünf Teile durch Zwischenmarken unterteilt. Die Ausmessung hat nach den geltenden Normen zu erfolgen. Rechteckige Stäbe sind entweder an der Schmalseite auszumessen, oder der beim Zusammenlegen der Probestücke entstehende Spielraum ist zu berücksichtigen.
Bei dem Abschreckfaltversuch sind die Stäbe gleichmäßig zu
Der Biegewinkel wird in Grad angegeben. Der Probestab gilt als
Bei den Lochversuchen sollen die konischen Lochstempel bei
Der Schrägkopfschlagversuch ist wie folgt durchzufühen (Anm.: Richtig: durchzuführen):
Die nach der Skizze mit einem scharfen Meisel angekerbten Nieten werden durch eine halbe Stunde auf 250 Grad erwärmt. Mit einem genügend schweren Handhammer ist der Nietkopf in der gezeichneten Vorrichtung mit einem Schlage in die Schräglage von 15 Grad zu bringen.
Der Nietschaft darf hiebei nur anreißen, der Kopf aber nicht abspringen.
Alle zum Bau der Kessel verwendeten Teile müssen eine glatte
D. Prüfmaschinen.
Für die Prüfung der Maschinen und Vorrichtungen zu Abnahmeversuchen sind die geltenden Eichvorschriften maßgebend.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)
gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).
II. Flußstahl.
A. Bleche.
Es dürfen nur normalgeglühte Bleche mit gewährleisteter Schweißbarkeit, Streckgrenze, Zugfestigkeit, Dehnung, Kerbzähigkeit und Biegefähigkeit verwendet werden, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen. Die Verwendung von Blechen aus Thomasstahl ist an eine besonderer Zulassungsbewilligung geknüpft.
Blechsorten:
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```
! ! Streckgrenze ! !
! Zugfestigkeit !-------------------------! !
Blech- ! Sigma ! bis 40 mm ! über 40 mm ! Bruchdehnung !
sorte ! B ! Blechdicke ! Blechdicke ! Delta 5 !
! !-------------------------! indest. % !
! kg/mm2 ! ! !
! ! kg/mm2 ! !
--------!---------------!-------------------------!--------------!-
I ! 35 - 44 ! 19 ! 19 ! ) !
! ! ! ! ) 1100 !
II ! 41 - 50 ! 24 ! 22 ! ) -------- !
III ! 44 - 53 ! 26 ! 24 ! ) Sigma !
IV ! 47 - 56 ! 28 ! 26 ! ) B !
```
```
```
```
! ! Kerbzähigkeit ! !
! !-------------------------! !
! ! A-Probe ! B-Probe ! Faltversuch !
! Blech- ! über 16 mm ! unter 16 mm! Biegewinkel 180 Grad !
! sorte ! Blechdicke ! Blechdicke ! a = Probedicke !
! !-------------------------! D = Dorndurchmesser !
! ! mindestens mkg/cm2 ! !
-!--------!-------------------------!----------------------------!
! I ! 12 ! 9 ! D = 0 bis 30 mm Dicke !
! ! ! ! D = 1 a über 30 mm Dicke !
! II ! 10 ! 6 ! D = 2 a !
! III ! 8 ! 5 ! D = 2 a !
! IV ! 7 ! 4 ! D = 3 a !
```
```
Der Gehalt an Kohlenstoff, Schwefel und Phosphor darf die
nachstehenden Werte nicht übersteigen:
Kohlenstoffgehalt = 0.20%
Schwefel- u. Phosphorgehalt je = 0.040%.
```
```
! Warmstreckgrenze in kg/mm2 ! Dauerstandfestigkeit
! bei Grad C ! in kg/mm2
Blech- ! ! bei Grad C
sorte !-----------------------------------!-----------------------
! 100 ! 200 ! 250 ! 300 ! 350 ! 400 ! 450 ! 500
--------!-----------------------------------!-----------------------
I ! 18 ! 16 ! 15 ! 14 ! 12 ! 8 ! 5 ! --
II ! 22.5 ! 20 ! 18 ! 16 ! 13 ! 10 ! 7 ! 3
III ! 24 ! 21 ! 19 ! 17 ! 14 ! 11 ! 7.5 ! 3
IV ! 26 ! 23 ! 21 ! 19 ! 16 ! 12 ! 8 ! 3
```
```
Für Dampfkessel von Lokomotiven, die dem öffentlichen Verkehr dienen, beziehungsweise für deren stählerne Feuerbüchsen, gelten abweichend folgende Bestimmungen:
```
Kesselblech (Sorte I), Zugfestigkeit Sigma = 34 bis 42 kg/mm2
```
B
1150
Bruchdehnung: Delta = -------,
5 Sigma
B
bei Festigkeiten über 40 kg/mm2 Delta = 28%
5
Feuerbüchsblech (Sorte II). Für stählerne Feuerbüchsen darf nur alterungsbeständiger Stahl verwendet werden, der folgenden
Zugfestigkeit: Sigma = 40 bis 48 kg/mm2,
B
1150
Bruchdehnung: Delta = -------,
5 Sigma
B
bei Festigkeiten über 46 kg/mm2 Delta = 25%
5
Kerbzähigkeit: (B-Probe), gealtert = 5 mkg/cm2
Kerbzähigkeit: (B-Probe), nicht gealtert = 8 mkg/cm2
Feuerbüchsbleche müssen nach einer sachgemäß ausgeführten
Warmverarbeitung noch folgende Gütewerte aufweisen:
Streckgrenze = 20 kg/mm2
Zugfestigkeit = 38 kg/mm2
Bruchdehnung: wie vorstehend.
Bezeichnung der Bleche:
mit einem Stempel, der die Art des Werkstoffes und die Festigkeitsgruppe erkennen läßt;
mit einem Stempel der Schmelzennummer;
mit einem Stempel des Werkes;
mit einem Stempel der Blechnummer.
Art der Prüfungen:
Besichtigung;
Ausmessung;
Zugversuch;
Faltversuch;
Kerbschlagversuch;
Nachweis der Schweißbarkeit durch Stumpfnahtprobe (Schweißnahtzug- und Schweißnahtbiegeversuch);
Alterungsversuch (nur bei alterungsgeringem Werkstoff).
Anzahl der Probestäbe:
Anforderungen:
Besichtigung. Siehe I C 14.
Nachmessung. Siehe I C 5. und I C 6.
```
Durch den Zugversuch müssen die unter 1. angeführten Werte für
```
die Zugfestigkeit, Streckgrenze und Dehnung nachgewiesen
werden. Der Unterschied zwischen Mindest- und
Höchstzugfestigkeit darf bei einer einzelnen Walzplatte
bis 5 m Länge höchstens ............................. 5 kg/mm2,
über 5 bis 10 m Länge höchstens ..................... 6 kg/mm2,
über 10 m Länge höchstens ........................... 7 kg/mm2
betragen.
Bei dem Faltversuch muß sich der Probestreifen quer zur Walzrichtung um einen Dorn gemäß 1. bis zu 180 Grad zusammenbiegen lassen, ohne Risse zu zeigen. Bei Blechen über 30 mm kann der Probestab durch Abarbeiten einer Fläche auf 30 mm Dicke gebracht werden. Die stehengebliebene Walzhaut muß während des Faltens auf der gezogenen Seite liegen.
⋯
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